Solvabilität Börsenlexikon Vorheriger Begriff: Short Zertifikat Nächster Begriff: Solvabilitätskoeffizient
Was versteht man unter Solvabilität?
Die Solvabilität bezieht sich auf die Fähigkeit eines Unternehmens, seine Schulden und Verbindlichkeiten zu erfüllen. Eine solide Solvabilität bedeutet, dass ein Unternehmen genügend Vermögenswerte besitzt, um seine Schulden zu bedienen und seine langfristigen Verpflichtungen zu erfüllen.
Tatsächlich bezieht sich Solvabilität auch auf die Ausstattung mit Eigenmitteln und ist insbesondere für Kredit- und Dienstleistungsinstitute von großer Bedeutung, da sie aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit mit erheblichen Risiken verbunden sind. Der Gesetzgeber schreibt in § 10 Abs. 1 Satz 1 KWG vor, dass Kredit- und Dienstleistungsinstitute über angemessene Eigenmittel verfügen müssen, um die Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte zu gewährleisten. Die Höhe der erforderlichen Eigenmittel hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Art und dem Umfang der Geschäftstätigkeit, den Risiken, die mit dieser Tätigkeit verbunden sind, und den aufsichtsrechtlichen Anforderungen. Durch die Sicherstellung ausreichender Eigenmittel können Kredit- und Dienstleistungsinstitute ihre Solvabilität gewährleisten und das Vertrauen der Kunden und der Öffentlichkeit in ihre Finanzstabilität stärken.
Wie wird die Solvabilität gemessen?
Die Solvabilität wird in der Regel durch das Verhältnis von Schulden zu Eigenkapital gemessen. Ein niedriges Verhältnis von Schulden zu Eigenkapital zeigt an, dass ein Unternehmen finanziell stabil ist und über ausreichende Vermögenswerte verfügt, um seine Schulden zu bedienen. Ein hohes Verhältnis von Schulden zu Eigenkapital hingegen kann darauf hinweisen, dass ein Unternehmen finanziell überfordert ist und Schwierigkeiten hat, seine Schulden zu bedienen.
Unter Solvabilität ist die Ausstattung mit Eigenmitteln zu verstehen. Der Gesetzgeber verlangt in § 10 Abs.1 Satz 1 KWG, dass Kredit- und Dienstleistungsinstitute angemessene Eigenmittel haben müssen, insbesondere zur Sicherheit der ihr anvertrauten Vermögenswerte. Was als angemessen zu bezeichnen ist, wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht festgelegt. Im Einvernehmen mit der Bundesbank wurden die "Grundsätze über Eigenkapital und Liquidität" aufgestellt. Ein Institut verfügt über angemessene Eigenmittel, wenn die Gesamtkennziffer nach § 2 Abs. 6 SolvV täglich zum Geschäftsschluss 8 % nicht unterschreitet. Kredit- und Dienstleistungsinstitute müssen nach den Vorschriften der Solvabilitätsverordnung operationelle Risiken, ihre Adressausfallrisiken sowie ihre Marktpreisrisiken quantifizieren und mit Eigenmitteln unterlegen. Die Bestandteile der Eigenmittel (Eigenkapital) sind das Kern- und Ergänzungskapital (auch als haftendes Eigenkapital bezeichnet) und die Drittrangmittel. Die Eigenmittel gelten als Risikopolster für mögliche Verluste. Diese Verluste entstehen meist aus Risiken im Aktivgeschäft, in erster Linie aus Krediten. Jedes Kreditinstitut hat die Anforderungen der Solvabilitäsverordnung täglich zum Geschäftsschluss einzuhalten. Die Berechnung sowie die Meldung an die Bankenaufsicht haben die Institute in vierteljährlichem Turnus vorzunehmen. Meldungen sind dabei ausschließlich in papierloser Form einzureichen. Die Meldepflichtigen Institute werden anhand der Art und des Umfangs der getätigten Geschäfte in zwei Gruppen eingeteilt, diese werden als Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstitute bezeichnet. |