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Nichtveranlagungsbescheinigung Börsenlexikon Vorheriger Begriff: NFA Nächster Begriff: Nichtzyklische Aktien

Wann brauche ich eine Nichtveranlagungsbescheinigung?

Die Nichtveranlagungsbescheinigung

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) ist ein Dokument, das Bankkunden vor der Kapitalertragsteuer schützt. Mit einer NV-Bescheinigung müssen Banken keine Steuern auf Kapitalerträge einbehalten. Wer als Anleger nur ein geringes Einkommen hat, kann von einer NV-Bescheinigung profitieren.

NV-Bescheinigung beantragen

Eine NV-Bescheinigung muss schriftlich beim Finanzamt beantragt werden. Das Antragsformular ist bei der Finanzbehörde erhältlich und muss ausgefüllt und unterschrieben werden. Anspruchsberechtigt sind Anleger, die im Jahr 2022 voraussichtlich nicht mehr als 9.408 € (Ledige) oder 18.816 € (Verheiratete) verdienen. Sobald die NV-Bescheinigung ausgestellt ist, kann diese bei der Bank eingereicht werden.

NV-Bescheinigung für Kinder und Rentner

Vor allem Rentner und Kinder können von der NV-Bescheinigung profitieren. Kinder haben normalerweise keine Einkünfte, daher ist es sinnvoll, eine NV-Bescheinigung zu beantragen, wenn Vermögen übertragen wird und die daraus erzielten Kapitalerträge die Pauschbeträge (Freibeträge) übersteigen. Auch Rentner, die kein Arbeitseinkommen mehr haben, können von der NV-Bescheinigung Gebrauch machen.

Gültigkeit der NV-Bescheinigung

Eine NV-Bescheinigung wird in der Regel für drei Jahre ausgestellt und muss danach erneut beantragt werden. Wenn die Einkünfte höher ausfallen, als erwartet, muss der Betrag über dem Grundfreibetrag versteuert werden. Eine NV-Bescheinigung ist keine Befreiung von der Steuerpflicht, sondern dient lediglich als Freibetrag für Kapitalerträge.

 

Eine so genannte Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) können Anleger, deren Einkünfte 2010 voraussichtlich 8004 € / 16008 € (ledig/verheiratet) nicht übersteigen, bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen. Sie erhalten ihre Erträge dann ohne Zinsabschlag ausgezahlt. Besonders für Kinder und Rentner ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung interessant, wenn sie Zinseinkünfte oberhalb des Sparerpauschbetrages von 801 € / 1602 € (ledig/verheiratet) haben. Da Kinder normalerweise keine Einkünfte erzielen, lohnt es sich für die Eltern immer, eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen, insbesondere dann, wenn Vermögen übertragen wird und die daraus erzielten Kapitalerträge die Pauschbeträge (Freibeträge) übersteigen. Rentner haben in der Regel kein Arbeitseinkommen, daher ist es unter Umständen sinnvoll, eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt zu beantragen und diese bei der Bank abgeben. Die Bank führt dann, auf Grund der Nichtveranlagungsbescheinigung, keine Abgeltungssteuer an den Fiskus ab, sondern überweist den vollen Kapitalertrag. In der Regel wird diese für drei Jahre ausgestellt und muss danach erneut beantragt werden. Wurde eine Nichtveranlagungsbescheinigung bei der Hausbank eingereicht, ist kein Freistellungsauftrag mehr zu stellen. Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist aber keine Befreiung von der Steuerpflicht. Wenn die Einkünfte höher ausfallen, als erwartet, muss der Betrag über dem Grundfreibetrag versteuert werden.