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Kommissionär Börsenlexikon Vorheriger Begriff: Kommanditist Nächster Begriff: Kommissionsgeschäft
Welche Rechte und Pflichten hat ein Kommissionär?
Ein Kommissionär ist ein Kaufmann. Er verkauft gewerbsmäßig Waren oder Wertpapiere auf Rechnung eines anderen (Kommittenten). Die Geschäfte des Kommissionärs werden, gemäß § 383 HGB, als Kommissionsgeschäfte bezeichnet. Die Haftung, bei Verlust und Beschädigung des Kommissionsgutes, hat der Kommissionär selbst zu tragen. Der Kommissionär hat grundsätzlich den Weisungen und Vorgaben des Kommittenten zu folgen. Als Vergütung, für das Verkaufen der Waren oder Wertpapiere, erhält der Kommissionär eine Provision. Dieser Anspruch entsteht grundsätzlich erst, wenn das mit dem Dritten abgeschlossene Geschäft tatsächlich ausgeführt wurde (§ 396 I HGB).