Kleinaktionär Börsenlexikon Vorheriger Begriff: Kick back Nächster Begriff: Kleine Stücke
Bei welchem Recht erfährt der Kleinaktionär eine Einschränkung?
Allgemein versteht man unter einem Aktionär den Inhaber einer Aktie. Die Aktie repräsentiert einen Anteil am Grundkapital einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien. Bei dem Kleinaktionär handelt es sich um einen einzelnen Aktionär oder eine Gruppe von Aktionären, die nicht die absolute Mehrheit der Anteilsscheine besitzen. Mit dem Kauf erwirbt auch der Kleinaktionär erstmal die Rechte, die im Aktiengesetz festgelegt sind oder durch die Gesellschaft garantiert werden. Der Kleinaktionär besitzt einen Anspruch auf Ausschüttung des Residualgewinns (§ 58 Abs. 4 AktG), was der Gewinn ist, der nach Abzug der Schulden und Einlagerung in die Rücklagen übrig bleibt. Die Ausschüttung des Gewinns erfolgt in Form von Dividenden, deren Auszahlung üblicherweise jährlich erfolgt. Außerdem besitzen der Kleinaktionär ein Teilnahmerecht (§ 118 AktG), Stimmrecht (§§ 133 ff. AktG), Rederecht und Anfechtungsrecht der Beschlüsse auf der Hauptversammlung, ein Bezugsrecht bei Ausgabe junger Aktien (§ 186 AktG), ein Auskunftsrecht durch den Vorstand (§ 131 AktG) und ein Recht auf einen Anteil des Liquidationserlöses. Bei einem Liquidationserlös muss außerdem geprüft werden, ob der Kleinaktionär eine angemessenen Anteil erhält. Bei schlechter wirtschaftlicher Lage trägt der Kleinaktionär das Risiko lediglich bis zur Höhe des Kaufpreises, für den er die Aktie erworben hat. Da der Kleinaktionär nicht die Stimmrechtsmehrheit besitzt ist sein Stimmrecht in dem Sinne eingeschränkt, dass er keine gewichtende Entscheidungsgewalt besitzt. Die anderen Rechte stehen ihm jedoch in vollem Umfang zur Verfügung. Pflichten der Kleinaktionäre wie auch der normalen Aktionäre sind den Preis der Aktie zu bezahlen und die Treuepflicht. Unter der Treuepflicht versteht man, dass der Kleinaktionär mit Rücksichtnahme und Loyalität gegenüber dem Unternehmen und anderen Aktionären handeln soll.