KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien) Börsenlexikon Vorheriger Begriff: KfW Nächster Begriff: KGV (Kurs-Gewinn-Verhältnis)
In welcher Höhe haften die Kommanditaktionäre einer Kommanditgesellschaft auf Aktien?
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien oder kurz KGaA ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie verfügt über einen oder mehr persönlich haftende Komplementäre, die eine Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis besitzen. Außerdem sind an ihr die sogenannten Kommanditaktionäre beteiligt, die lediglich in Höhe ihrer Einlage haften. In ihr werden also Merkmale einer Aktiengesellschaft und einer Kommanditgesellschaft verbunden. Das Gesamtkapital der KGaA setzt sich aus dem Grundkapital und den Vermögenseinlagen der Komplementäre zusammen. Das Grundkapital wird dabei in voller Höhe von den Kommanditaktionären erbracht. Sie besitzen fast die selben Rechte wie bei einer Aktiengesellschaft. Ihre Rechte im Vergleich zu einer Aktiengesellschaft sind nur dahingehend eingeschränkt, dass der Aufsichtsrat die Geschäftsleitung weder bestellen noch abberufen darf. Außerdem kann der Aufsichtsrat nicht an Entscheidungen der Geschäftsleitung mitwirken. Im Unterschied zu den Vorständen einer Aktiengesellschaft kommt den Komplementären eine größere Bedeutung. Ohne ihre Zustimmung kann keine außergewöhnliche Geschäftsentscheidung getroffen werden. Die Kommanditgesellschaft auf Aktien erscheint häufig auch in Unternehmensformen wie der GmbH & Co.KGaA oder der AG & Co.KGaA.