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Herstellungskosten Börsenlexikon Vorheriger Begriff: Heimatbörse Nächster Begriff: Hexensabbat

Was macht den Unterschied zwischen handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Wertuntergrenze für den Ansatz von Herstellungskosten aus?

Herstellungskosten - Definition und Berechnung

Die Herstellungskosten sind Kosten, die in der Handels- bzw. Steuerbilanz für die Herstellung eines Wirtschaftsgutes innerhalb eines Unternehmens angesetzt werden. Sie dienen der Bewertung des Wertes des hergestellten Produkts und sind ein wichtiger Bestandteil der Buchhaltung. 

Bestandteile der Herstellungskosten

Die Herstellungskosten setzen sich aus verschiedenen Kostenkomponenten zusammen. Dazu gehören:

  • Materialeinzelkosten: Kosten für Rohstoffe und Materialien, die direkt für die Herstellung des Produkts benötigt werden.
  • Fertigungseinzelkosten: Kosten für den Einsatz von Maschinen und Werkzeugen, die für die Produktion notwendig sind.
  • Fertigungslöhne: Löhne und Gehälter der Mitarbeiter, die direkt an der Herstellung beteiligt sind.
  • Sondereinzelkosten der Fertigung: Kosten für besondere Aufwendungen, die für die Herstellung des Produkts notwendig sind.

Berechnung der Herstellungskosten

Die Berechnung der Herstellungskosten erfolgt nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuches (HGB) und der Einkommenssteuerrichtlinien (EStR). Sie führt zu einer Wertuntergrenze und einer Wertobergrenze, die in der Bilanz des Unternehmens ausgewiesen werden müssen.

Die Wertuntergrenze wird nach folgender Formel berechnet: Materialeinzelkosten + Fertigungseinzelkosten + Fertigungslöhne + Sondereinzelkosten der Fertigung = handelsrechtliche Wertuntergrenze

Die Wertobergrenze wird wie folgt ermittelt: handelsrechtliche Wertuntergrenze + Materialgemeinkosten + Fertigungsgemeinkosten + Abschreibungen = steuerrechtliche Wertuntergrenze steuerrechtliche Wertuntergrenze + Verwaltungsgemeinkosten + freiwillige Sozialkosten + Aufwand für soziale Einrichtungen + Aufwand für Altersversorgung = handels- und steuerrechtliche Wertobergrenze

Es besteht ein Wahlrecht für die Berücksichtigung von Verwaltungsgemeinkosten, freiwilligen Sozialkosten, Aufwand für soziale Einrichtungen und Aufwand für Altersversorgung. Diese Wahlrechte in Kombination mit den Einzel- und Gemeinkosten ergeben die handels- und steuerrechtliche Wertobergrenze der Herstellungskosten.

 

Die Herstellungskosten sind Kosten, die in der Handels- bzw. Steuerbilanz für die Herstellung eines Wirtschaftsgutes innerhalb des Unternehmens angesetzt werden. Dazu gehören sowohl die Kosten für den Verbrauch von Gütern als auch die Kosten für die Inanspruchnahme von Diensten, für die Herstellung des Gutes, seiner Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende, wesentliche Verbesserung (§ 255 II HGB). Die Berechnung der Herstellungskosten ist nach §§ 255 II HGB, sowie R 6.3 EStR geregelt und führt zu folgender Kalkulation: Materialeinzelkosten + Fertigungseinzelkosten + Fertigungslöhne + Sondereinzelkosten der Fertigung = handelsrechtliche Wertuntergrenze + Materialgemeinkosten + Fertigungsgemeinkosten + Abschreibungen = steuerrechtliche Wertuntergrenze + Verwaltungsgemeinkosten + freiwillige Sozialkosten + Aufwand für soziale Einrichtungen + Aufwand für Altersversorgung = handels- und steuerrechtliche Wertobergrenze. Materialeinzelkosten, Fertigungseinzelkosten, Fertigungslöhne und Sondereinzelkosten der Fertigung müssen nach Handels- und Steuerrecht angesetzt werden. Sie bilden die Wertuntergrenze der Herstellungskosten nach Handelsrecht (HGB). Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten und Abschreibungen können nach HGB angerechnet werden, müssen aber im Steuerrecht berücksichtigt werden. Die Gemeinkosten sind anteilig und angemessen auf das Wirtschaftsgut anzusetzen. Die Abschreibungen sind nur anzusetzen, wenn sie nicht schon in den Gemeinkosten enthalten sind. Die Einzelkosten und Gemeinkosten bilden die Wertuntergrenze der Herstellungskosten nach Steuerrecht. Weiterhin besteht das Wahlrecht nach Handels- und Steuerrecht. Es sind Verwaltungsgemeinkosten, freiwillige Sozialkosten, der Aufwand für soziale Einrichtungen und der Aufwand für die Altersversorgung anzusetzen. Diese Wahlrechte zusammen mit den Einzel- und Gemeinkosten bilden die handels- und steuerrechtliche Wertobergrenze der Herstellungskosten. Es besteht ein Bilanzierungsverbot für Vertriebskosten. Zinsen für Fremdkapital werden nicht zu den Herstellungskosten gerechnet und dürfen nur angesetzt werden, wenn sie zur Finanzierung des Gutes im Herstellungszeitraum anfallen.