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Was ist bei Auflösung von Gewinnrücklagen zu beachten?

Gewinnrücklage – Definition und Bedeutung

Die Gewinnrücklage ist eine wichtige Position in der Bilanz eines Unternehmens. Sie stellt den Teil des versteuerten Gewinns dar, der nicht an die Anteilseigner ausgeschüttet, sondern stattdessen als Rücklage gebildet wurde. Die Gewinnrücklage wird auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen und zählt zum Eigenkapital.

Unterschiedliche Arten von Gewinnrücklagen

Gemäß § 266 Abs. 3 HGB werden Gewinnrücklagen in unterschiedliche Kategorien unterteilt. Dazu zählen die gesetzlichen Rücklagen gemäß §150 AktG, Rücklagen für eigene Anteile gemäß § 272 Abs. 4 HGB, satzungsmäßige Rücklagen gemäß §58 AktG und andere Gewinnrücklagen.

Zweck der Gewinnrücklage

Gewinnrücklagen dienen dazu, zukünftige Investitionen zu finanzieren oder die Eigenkapitalposition des Unternehmens zu stärken. Eine starke Eigenkapitalposition ist wichtig, um das Unternehmen gegen unvorhergesehene Ereignisse abzusichern.

Auflösung von Gewinnrücklagen

Wenn Gewinnrücklagen aufgelöst werden, muss beachtet werden, dass gesetzliche Rücklagen nur dann als Verlustausgleich aufgelöst werden dürfen, wenn zuvor schon die anderen Gewinnrücklagen dafür verbraucht wurden. Außerdem darf die Gewinnrücklage einer Aktiengesellschaft maximal 50% des Jahresüberschusses betragen, nachdem der Verlustvortrag und die gesetzliche Rücklage berücksichtigt wurden. Allerdings muss eine Gewinnrücklage von mindestens 5% des Jahresüberschusses gebildet werden, bis die gesetzlichen Rücklagen und die bestimmte Kapitalrücklage 10% des Grundkapitals erreichen.

Die Gewinnrücklage ist der Teil des versteuerten Gewinns vergangener Perioden, der nicht ausgeschüttet wurde, sondern mit dem eine Rücklage gebildet wurde (§ 272 Abs. 3 HGB). Sie stellt eine Eigenkapitalposition dar, die auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen wird. Nach dem Gliederungsschema des § 266 Abs. 3 HGB unterteilt man die Gewinnrücklagen in gesetzliche Rücklagen (§150 AktG), Rücklagen für eigene Anteile (§ 272 Abs. 4 HGB), satzungsmäßige Rücklagen (§58 AktG) und andere Gewinnrücklagen. Gewinnrücklagen werden gebildet, um zukünftige Investitionen zu finanzieren oder um die Eigenkapitalposition zu stärken. Bei der Auflösung von Gewinnrücklagen ist zu beachten, dass gesetzliche Rücklagen nur dann als Verlustausgleich aufgelöst werden dürfen, wenn zuvor schon die anderen Gewinnrücklagen dafür verbraucht worden sind. Bei Aktiengesellschaften ist außerdem zu beachten, dass die Gewinnrücklage maximal 50 % des Jahresüberschusses betragen darf, nachdem der Verlustvortrag und die gesetzliche Rücklage beachtet wurden. Mindestens muss bei der Aktiengesellschaft jedoch eine Gewinnrücklage von 5 % des um den Verlustvortrag bereinigten Jahresüberschusses gebildet werden, bis die gesetzlichen Rücklagen und die bestimmte Kapitalrücklage 10 % des Grundkapitals ausmachen.