Ertragssteuern Börsenlexikon Vorheriger Begriff: Ertragssteueransprüche Nächster Begriff: Ertragssteuerverpflichtungen
Welche Arten von Ertragssteuern gibt es?
Definition:
Ertragssteuer umfasst die Steuerarten Körperschaftssteuer, Einkommenssteuer und Gewerbesteuer. Die Ertragssteuer bezeichnet die Besteuerung von Gewinn oder Einkommen. Im Gegensatz dazu stehen die Kostensteuern. In den jeweiligen eigenen Gesetzen werden die Steuerarten geklärt und geregelt.
Ertragssteuern ist wichtig, weil:
Die Ertragsteuern sind von enormer Bedeutung für den Bund, die Länder und die Gemeinden; zusammen mit der Umsatzsteuer machen sie mehr als zwei Drittel des gesamten Steueraufkommens aus. Neben der Aufnahme von Krediten trägt das gesamte Steueraufkommen zum Großteil zur finanziellen Ausstattung des öffentlichen Sektors bei.
Die Berechnung und Zahlung der Steuern an Bund, Länder oder Gemeinde unterliegt klaren gesetzlichen Vorschriften und Regelungen. Versäumnisse und Veruntreuungen können drastische Strafen nach sich ziehen.
Art der Steuer | Steuersubjekt / -Schuldner | Bemessungsgrundlage |
Körperschaftssteuer | Körperschaften / Kapitalgesellschaften (AG, GmbH etc.) | zu versteuerndes Einkommen laut Abs. 1 und 2 KStG |
Gewerbesteuer | Gewerbebetriebe | Gewerbeertrag laut §§ 6 und 7 GewStG |
Einkommenssteuer | natürliche Personen | zu versteuerndes Einkommen laut § 2 Abs. 5 EStG |
Die Einkommenssteuer
Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die von natürlichen Personen auf ihr Einkommen gezahlt wird und eine Gemeinschaftsteuer darstellt. Die Berechnung und Erhebung dieser Steuer erfolgt auf der Grundlage des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie weiterer Gesetze. Die genauen Berechnungsvorschriften sind im Einkommensteuertarif festgelegt.
Die Körperschaftssteuer
Ähnlich wie bei der Einkommensteuer handelt es sich bei der Körperschaftssteuer um eine direkte Steuer, bei der der Steuerträger und Steuerschuldner identisch sind. Die Körperschaftssteuer ist zudem eine Gemeinschaftssteuer, da Bund und Länder jeweils zur Hälfte daran beteiligt sind. Als Personensteuer und Ertragsteuer betrachtet, wird die Körperschaftssteuer auf die Erträge von juristischen Personen erhoben.
Die Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine Gewerbeertragssteuer, die sich nach der objektiven Ertragskraft eines Gewerbebetriebs richtet. Dabei wird der Gewerbeertrag als Berechnungsgrundlage herangezogen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Gewerbesteuer auf einen Mindestbetrag in Höhe des zweifachen Messbetrags zu erheben. Dies bedeutet, dass der Hebesatz bei mindestens 200 % liegen muss.
Als wichtigste eigenständige Einnahmequelle der deutschen Gemeinden gilt die Gewerbesteuer. Obwohl § 3 Abs. 2 AO sie als Sach- oder Realsteuer einstuft, wird diese Einordnung im Zuge der Abschaffung von Lohnsummen- und Gewerbekapitalsteuern jedoch kontrovers diskutiert. Ferner zählt die Gewerbesteuer zu den Gemeindesteuern und zu den Objektsteuern.
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Unter den Ertragssteuern werden jene Steuern verstanden, die auf einen Vermögenszuwachs im zugrunde liegenden Zeitraum erhoben werden. Dazu zählen die Einkommen- und Lohnsteuer, die Kapitalertragsteuer, sowie die Körperschaft- und Gewerbesteuer. Als Bemessungsgrundlage der Ertragssteuern ist das zu versteuernde Einkommen anzusetzen, bei Unternehmen der in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Gewinn. Allerdings variiert der Steuersatz zwischen den einzelnen Arten von Ertragssteuern, abhängig von den Rechtsformen der Gesellschaften und insbesondere zwischen diversen Ländern erheblich. |