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VA-Q-TEC AG NA O.N. WKN: 663668 ISIN: DE0006636681 Kürzel: VQT Forum: Aktien Thema: Hauptdiskussion
24,40 EUR
+0,41 %+0,10
22. Nov, 16:16:03 Uhr,
Hamburg
Kommentare 4.468
M
Maremarco5,
12.06.2023 13:10 Uhr
0
Warum geht derKurs heute aufgrund der Meldung zur Freigabe des Bundeskartellamts so hoch? Die Frist für die Aktionäre zum Übernahmeangebot ist doch schon vorbei???🤔
bremis,
07.06.2023 1:13 Uhr
0
Denke schon, warum nicht? Warum Heulmemme smyli? Begründung?
waagemutig,
06.06.2023 15:47 Uhr
0
Die Herrschaften brauchen deine Anteile?😭
bremis,
05.06.2023 11:32 Uhr
0
Habe meine auch noch und jetzt eine Limit Order zu meinem damaligen EK gesetzt, Mal schauen ob die Herrschaften die dafür zurück kaufen möchten um auf ihre Anteile zu kommen.
M
Manzai,
02.06.2023 18:49 Uhr
0
Ich habe auch nicht verkauft keine mini Position
D
Daaanieloo,
02.06.2023 10:26 Uhr
0
Wer ist denn hier noch investiert? Ich hab eine mini Position deshalb hab ich auch nicht verkauft einfach um zu sehn was passiert in so einem Fall. Im squeeze out wuerden wir ja auch die 26EUR bekommen oder ?
J
D
Daaanieloo,
09.05.2023 18:01 Uhr
0
Und wann kommt der squeeze habt
noch mein Aktien 😊
A
Aktiensurfer,
28.04.2023 22:51 Uhr
0
Wenn ich mir den Jahresabschluss anschaue, wird mir schlecht. EBIT 692 T€, Rückagang ggü. VJ -89%. Da sind nur Dilettanten am Werk!
J
B
Bibisnob,
27.04.2023 13:09 Uhr
0
Morscher Ast bricht ab und fällt auf brüchige Halle. Danke für die Warnung.
Benny80,
27.04.2023 9:56 Uhr
0
Sartorius und va-Q-tec geben langfristige Partnerschaft zur gemeinsamen Entwicklung innovativer Transportsysteme für die biopharmazeutische Industrie bekannt.
B
Bibisnob,
13.04.2023 21:14 Uhr
0
Unten ist eine kurze Abhandlung über die Möglichkeiten des Squeeze-out (herausquetschen).
"Viel Erfolg weiterhin und Spaß beim Lesen. "
Gesetzlich reguliert gilt grundsätzlich:
1. Aktiengesetzes (AktG)
2. Umwandlungsgesetzes (UmwG).
3. Hauptaktionär mit mindestens 90 % des Grundkapitals
4. angemessene Barabfindung
Drei verschiedene Verfahren:
1. Aktienrechtlicher
2. Übernahmerechtlicher
3. Verschmelzungsrechtlicher
(Nach meinem Dafürhalten kommt der Übernahmerechtliche Squeeze-out für Va-Q-Tec in Betracht.)
Aktienrechtlicher Squeeze-out
1. 95 % der Anteile vom Grundkapital im Besitz des Hauptaktionärs
2. Minderheitsaktionäre über Vorhaben informieren
3. Hauptversammlung mit Beschluss
Übernahme angemessene Barabfindung.
4. Wirtschaftliche Verhältnisse bei Beschlussfassung für Höhe der Abfindung relevant.
5. Höhe der Abfindung vor Gericht anfechtbar
6. unabhängigen Wirtschaftsprüfer über das zuständige Amtsgericht
7. Minderheitsaktionäre haben das Recht, dagegen zu klagen.
Die gesetzliche Grundlage bilden der §§ 327a ff. des Aktiengesetzes (AktG).
Übernahmerechtlicher Squeeze-out
1. Hauptaktionär im Besitz von 95 % der stimmberechtigten Anteile
2. mindestens 90 % der Anteile an den neuen Eigentümer übertragen
3. Für die restlichen 10 % der Anteile, die sich im Besitz der Minderheitsaktionäre befinden, wird beim Landgericht Frankfurt am Main der übernahmerechtliche Squeeze-out beantragt
4. begrenztes Zeitfenster von drei Monaten nach Eingang eines Übernahmeangebots
5. Beschluss der Hauptversammlung ist bei diesem Verfahren nicht erforderlich.
6. Neben der Barabfindung auch die Möglichkeit, ihnen Anteile in Form von Aktien am übernehmenden Unternehmen zu überlassen.
7. Die Höhe der Abfindung hängt vom Übernahmeangebot ab.
8. Im Rahmen eines „Mergers & Acquisitions“-Verfahrens (M&A) ermittelt, gilt bei der Höhe der Abfindung die unwiderlegbare Angemessenheit Vermutung.
9. Minderheitsaktionäre haben bei diesem Verfahren keine Möglichkeit, eine Anfechtungsklage oder das Spruchverfahren anzustrengen.
10. Im Vergleich zum aktienrechtlichen Squeeze-out besteht hier dadurch kein Risiko, dass sich die Übernahme durch Klagen der Kleinaktionäre verzögert oder zusätzliche Gerichtskosten verursacht.
Die gesetzliche Grundlage bildet Abschnitt 5a des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) mit den §§ 39a-c.
Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
1. Investoren, mit mehr als 5 % könnten Squeeze-out zugunsten einer höheren Barabfindung bewusst blockieren
2. Mit diesem Verfahren bietet sich Unternehmen eine Alternative, um solche Blockaden zu verhindern
3. Verschmelzungsrechtliche Squeeze-out wurde 2011 eingeführt
4. bereits 90 % am Grundkapital reichen aus
5. Beschluss der Hauptversammlung erforderlich
6. Minderheitsaktionäre werden dem Unternehmenswert entsprechend mit einer angemessenen Barabfindung entschädigt.
7. Voraussetzung für dieses Verfahren ist allerdings, dass es sich bei den verschmelzenden Unternehmen um Konzerngesellschaften handelt. Das heißt, eine Tochtergesellschaft wird nach Übernahme der Anteile durch die Muttergesellschaft mit dieser verschmolzen. Entsprechend ist dieses Verfahren nicht nur inhaltlich, sondern auch zeitlich an die Verschmelzung gebunden
8. Der Antrag auf die Durchführung des Squeeze-outs muss spätestens 3 Monate nachdem der Verschmelzungsvertrag geschlossen wurde, beantragt werden.
Die gesetzliche Grundlage bildet der § 62 Abs. 5 des Umwandlungsgesetzes (UmwG).
B
Bibisnob,
13.04.2023 20:56 Uhr
0
Unten ist eine kurze Abhandlung über die Möglichkeiten des Squeeze-out (herausquetschen).
Nach meinem Dafürhalten kommt der zweitgenannte Übernahmerechtlicher Squeeze-out, für Va-Q-Tec in Betracht.
"Viel Erfolg weiterhin und Spaß beim Lesen. "
Wie läuft ein Squeeze-out (herausquetschen) ab?
(02.06.2022 aktualisiert 05.08.2022)
Gesetzlich reguliert gilt grundsätzlich:
Aktiengesetzes (AktG)
Umwandlungsgesetzes (UmwG).
Hauptaktionär mit mindestens 90 % des Grundkapitals
angemessene Barabfindung
Drei verschiedene Squeeze-out-Verfahren:
Aktienrechtlicher Squeeze-out
Übernahmerechtlicher Squeeze-out
Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
Aktienrechtlicher Squeeze-out
95 % der Anteile vom Grundkapital im Besitz des Hauptaktionärs
Minderheitsaktionäre über Vorhaben informieren
Hauptversammlung mit Beschluss
Übernahme angemessene Barabfindung.
Wirtschaftliche Verhältnisse bei Beschlussfassung für Höhe der Abfindung relevant.
Höhe der Abfindung vor Gericht anfechtbar
unabhängigen Wirtschaftsprüfer über das zuständige Amtsgericht
Minderheitsaktionäre haben das Recht, dagegen zu klagen.
Die gesetzliche Grundlage des aktienrechtlichen Squeeze-out zum Ausschluss von Minderheitsaktionären bilden der §§ 327a ff. des Aktiengesetzes (AktG).
Übernahmerechtlicher Squeeze-out
Hauptaktionär im Besitz von 95 % der stimmberechtigten Anteile
mindestens 90 % der Anteile an den neuen Eigentümer übertragen
Für die restlichen 10 % der Anteile, die sich im Besitz der Minderheitsaktionäre befinden, wird beim Landgericht Frankfurt am Main der übernahmerechtliche Squeeze-out beantragt
begrenztes Zeitfenster von drei Monaten nach Eingang eines Übernahmeangebots
Beschluss der Hauptversammlung ist bei diesem Verfahren nicht erforderlich.
Um die Minderheitsaktionäre abzufinden, gibt es neben der Barabfindung auch die Möglichkeit, ihnen Anteile in Form von Aktien am übernehmenden Unternehmen zu überlassen.
Die Höhe der Abfindung hängt vom Übernahmeangebot ab. Da dieses meist bereits im Rahmen eines „Mergers & Acquisitions“-Verfahrens (M&A) ermittelt wurde, gilt bei der Höhe der Abfindung die unwiderlegbare Angemessenheit Vermutung.
Entsprechend haben die Minderheitsaktionäre bei diesem Verfahren keine Möglichkeit, eine Anfechtungsklage oder das Spruchverfahren anzustrengen.
Im Vergleich zum aktienrechtlichen Squeeze-out besteht hier dadurch kein Risiko, dass sich die Übernahme durch Klagen der Kleinaktionäre verzögert oder zusätzliche Gerichtskosten verursacht.
Die gesetzliche Grundlage des übernahmerechtlichen Squeeze-out zum Ausschluss der übrigen Aktionäre bildet Abschnitt 5a des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) mit den §§ 39a-c.
Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
Investoren, mit mehr als 5 % können Squeeze-out zugunsten einer höheren Barabfindung bewusst blockieren.
Mit dem 3. Verfahren bietet sich Unternehmen eine Alternative, um solche Blockaden zu verhindern
Verschmelzungsrechtliche Squeeze-out wurde 2011 eingeführt
bereits 90 % am Grundkapital reichen aus
Auch hier ist der Beschluss der Hauptversammlung erforderlich
Minderheitsaktionäre werden dem Unternehmenswert entsprechend mit einer angemessenen Barabfindung entschädigt.
Die gesetzliche Grundlage des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bildet der § 62 Abs. 5 des Umwandlungsgesetzes (UmwG).
Voraussetzung für dieses Verfahren ist allerdings, dass es sich bei den verschmelzenden Unternehmen um Konzerngesellschaften handelt. Das heißt, eine Tochtergesellschaft wird nach Übernahme der Anteile durch die Muttergesellschaft mit dieser verschmolzen. Entsprechend ist dieses Verfahren nicht nur inhaltlich, sondern auch zeitlich an die Verschmelzung gebunden: Der Antrag auf die Durchführung des Squeeze-outs muss spätestens 3 Monate nachdem der Verschmelzungsvertrag geschlossen wurde, beantragt werden.
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