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VA-Q-TEC AG NA O.N. WKN: 663668 ISIN: DE0006636681 Kürzel: VQT Forum: Aktien Thema: Hauptdiskussion

24,40 EUR
+0,41 %+0,10
22. Nov, 16:16:03 Uhr, Hamburg
Kommentare 4.468
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Rugbymav, 09.05.2023 10:24 Uhr
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Wann kommt denn jetzt endlich der Deal zustande 😃
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Aktiensurfer, 28.04.2023 22:51 Uhr
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Wenn ich mir den Jahresabschluss anschaue, wird mir schlecht. EBIT 692 T€, Rückagang ggü. VJ -89%. Da sind nur Dilettanten am Werk!
J
Just1969, 27.04.2023 16:01 Uhr
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Wann bekommt man sein Geld :(

Das würde ich auch gerne wissen
R
Rugbymav, 27.04.2023 13:56 Uhr
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Wann bekommt man sein Geld :(
B
Bibisnob, 27.04.2023 13:09 Uhr
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Morscher Ast bricht ab und fällt auf brüchige Halle. Danke für die Warnung.
Benny80
Benny80, 27.04.2023 9:56 Uhr
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Sartorius und va-Q-tec geben langfristige Partnerschaft zur gemeinsamen Entwicklung innovativer Transportsysteme für die biopharmazeutische Industrie bekannt.
B
Bibisnob, 13.04.2023 21:14 Uhr
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Unten ist eine kurze Abhandlung über die Möglichkeiten des Squeeze-out (herausquetschen). "Viel Erfolg weiterhin und Spaß beim Lesen. " Gesetzlich reguliert gilt grundsätzlich: 1. Aktiengesetzes (AktG) 2. Umwandlungsgesetzes (UmwG). 3. Hauptaktionär mit mindestens 90 % des Grundkapitals 4. angemessene Barabfindung Drei verschiedene Verfahren: 1. Aktienrechtlicher 2. Übernahmerechtlicher 3. Verschmelzungsrechtlicher (Nach meinem Dafürhalten kommt der Übernahmerechtliche Squeeze-out für Va-Q-Tec in Betracht.) Aktienrechtlicher Squeeze-out 1. 95 % der Anteile vom Grundkapital im Besitz des Hauptaktionärs 2. Minderheitsaktionäre über Vorhaben informieren 3. Hauptversammlung mit Beschluss Übernahme angemessene Barabfindung. 4. Wirtschaftliche Verhältnisse bei Beschlussfassung für Höhe der Abfindung relevant. 5. Höhe der Abfindung vor Gericht anfechtbar 6. unabhängigen Wirtschaftsprüfer über das zuständige Amtsgericht 7. Minderheitsaktionäre haben das Recht, dagegen zu klagen. Die gesetzliche Grundlage bilden der §§ 327a ff. des Aktiengesetzes (AktG). Übernahmerechtlicher Squeeze-out 1. Hauptaktionär im Besitz von 95 % der stimmberechtigten Anteile 2. mindestens 90 % der Anteile an den neuen Eigentümer übertragen 3. Für die restlichen 10 % der Anteile, die sich im Besitz der Minderheitsaktionäre befinden, wird beim Landgericht Frankfurt am Main der übernahmerechtliche Squeeze-out beantragt 4. begrenztes Zeitfenster von drei Monaten nach Eingang eines Übernahmeangebots 5. Beschluss der Hauptversammlung ist bei diesem Verfahren nicht erforderlich. 6. Neben der Barabfindung auch die Möglichkeit, ihnen Anteile in Form von Aktien am übernehmenden Unternehmen zu überlassen. 7. Die Höhe der Abfindung hängt vom Übernahmeangebot ab. 8. Im Rahmen eines „Mergers & Acquisitions“-Verfahrens (M&A) ermittelt, gilt bei der Höhe der Abfindung die unwiderlegbare Angemessenheit Vermutung. 9. Minderheitsaktionäre haben bei diesem Verfahren keine Möglichkeit, eine Anfechtungsklage oder das Spruchverfahren anzustrengen. 10. Im Vergleich zum aktienrechtlichen Squeeze-out besteht hier dadurch kein Risiko, dass sich die Übernahme durch Klagen der Kleinaktionäre verzögert oder zusätzliche Gerichtskosten verursacht. Die gesetzliche Grundlage bildet Abschnitt 5a des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) mit den §§ 39a-c. Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out 1. Investoren, mit mehr als 5 % könnten Squeeze-out zugunsten einer höheren Barabfindung bewusst blockieren 2. Mit diesem Verfahren bietet sich Unternehmen eine Alternative, um solche Blockaden zu verhindern 3. Verschmelzungsrechtliche Squeeze-out wurde 2011 eingeführt 4. bereits 90 % am Grundkapital reichen aus 5. Beschluss der Hauptversammlung erforderlich 6. Minderheitsaktionäre werden dem Unternehmenswert entsprechend mit einer angemessenen Barabfindung entschädigt. 7. Voraussetzung für dieses Verfahren ist allerdings, dass es sich bei den verschmelzenden Unternehmen um Konzerngesellschaften handelt. Das heißt, eine Tochtergesellschaft wird nach Übernahme der Anteile durch die Muttergesellschaft mit dieser verschmolzen. Entsprechend ist dieses Verfahren nicht nur inhaltlich, sondern auch zeitlich an die Verschmelzung gebunden 8. Der Antrag auf die Durchführung des Squeeze-outs muss spätestens 3 Monate nachdem der Verschmelzungsvertrag geschlossen wurde, beantragt werden. Die gesetzliche Grundlage bildet der § 62 Abs. 5 des Umwandlungsgesetzes (UmwG).
B
Bibisnob, 13.04.2023 20:56 Uhr
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Unten ist eine kurze Abhandlung über die Möglichkeiten des Squeeze-out (herausquetschen). Nach meinem Dafürhalten kommt der zweitgenannte Übernahmerechtlicher Squeeze-out, für Va-Q-Tec in Betracht. "Viel Erfolg weiterhin und Spaß beim Lesen. " Wie läuft ein Squeeze-out (herausquetschen) ab? (02.06.2022 aktualisiert 05.08.2022) Gesetzlich reguliert gilt grundsätzlich: Aktiengesetzes (AktG) Umwandlungsgesetzes (UmwG). Hauptaktionär mit mindestens 90 % des Grundkapitals angemessene Barabfindung Drei verschiedene Squeeze-out-Verfahren: Aktienrechtlicher Squeeze-out Übernahmerechtlicher Squeeze-out Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out Aktienrechtlicher Squeeze-out 95 % der Anteile vom Grundkapital im Besitz des Hauptaktionärs Minderheitsaktionäre über Vorhaben informieren Hauptversammlung mit Beschluss Übernahme angemessene Barabfindung. Wirtschaftliche Verhältnisse bei Beschlussfassung für Höhe der Abfindung relevant. Höhe der Abfindung vor Gericht anfechtbar unabhängigen Wirtschaftsprüfer über das zuständige Amtsgericht Minderheitsaktionäre haben das Recht, dagegen zu klagen. Die gesetzliche Grundlage des aktienrechtlichen Squeeze-out zum Ausschluss von Minderheitsaktionären bilden der §§ 327a ff. des Aktiengesetzes (AktG). Übernahmerechtlicher Squeeze-out Hauptaktionär im Besitz von 95 % der stimmberechtigten Anteile mindestens 90 % der Anteile an den neuen Eigentümer übertragen Für die restlichen 10 % der Anteile, die sich im Besitz der Minderheitsaktionäre befinden, wird beim Landgericht Frankfurt am Main der übernahmerechtliche Squeeze-out beantragt begrenztes Zeitfenster von drei Monaten nach Eingang eines Übernahmeangebots Beschluss der Hauptversammlung ist bei diesem Verfahren nicht erforderlich. Um die Minderheitsaktionäre abzufinden, gibt es neben der Barabfindung auch die Möglichkeit, ihnen Anteile in Form von Aktien am übernehmenden Unternehmen zu überlassen. Die Höhe der Abfindung hängt vom Übernahmeangebot ab. Da dieses meist bereits im Rahmen eines „Mergers & Acquisitions“-Verfahrens (M&A) ermittelt wurde, gilt bei der Höhe der Abfindung die unwiderlegbare Angemessenheit Vermutung. Entsprechend haben die Minderheitsaktionäre bei diesem Verfahren keine Möglichkeit, eine Anfechtungsklage oder das Spruchverfahren anzustrengen. Im Vergleich zum aktienrechtlichen Squeeze-out besteht hier dadurch kein Risiko, dass sich die Übernahme durch Klagen der Kleinaktionäre verzögert oder zusätzliche Gerichtskosten verursacht. Die gesetzliche Grundlage des übernahmerechtlichen Squeeze-out zum Ausschluss der übrigen Aktionäre bildet Abschnitt 5a des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) mit den §§ 39a-c. Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out Investoren, mit mehr als 5 % können Squeeze-out zugunsten einer höheren Barabfindung bewusst blockieren. Mit dem 3. Verfahren bietet sich Unternehmen eine Alternative, um solche Blockaden zu verhindern Verschmelzungsrechtliche Squeeze-out wurde 2011 eingeführt bereits 90 % am Grundkapital reichen aus Auch hier ist der Beschluss der Hauptversammlung erforderlich Minderheitsaktionäre werden dem Unternehmenswert entsprechend mit einer angemessenen Barabfindung entschädigt. Die gesetzliche Grundlage des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bildet der § 62 Abs. 5 des Umwandlungsgesetzes (UmwG). Voraussetzung für dieses Verfahren ist allerdings, dass es sich bei den verschmelzenden Unternehmen um Konzerngesellschaften handelt. Das heißt, eine Tochtergesellschaft wird nach Übernahme der Anteile durch die Muttergesellschaft mit dieser verschmolzen. Entsprechend ist dieses Verfahren nicht nur inhaltlich, sondern auch zeitlich an die Verschmelzung gebunden: Der Antrag auf die Durchführung des Squeeze-outs muss spätestens 3 Monate nachdem der Verschmelzungsvertrag geschlossen wurde, beantragt werden.
SpedMaster
SpedMaster, 12.04.2023 22:48 Uhr
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Ich hab meine alle für 25,80 verkauft... das hin und her war mir zu blöd. Dividende gab es sowieso nicht und dann ist der kurs gefallen. Ich sehe hier kein Potential um besser zu fahren als das Angebot das an die Aktionäre gemacht wurde
D
Dibidob, 05.04.2023 17:53 Uhr
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Und was machst du bei einem Delisting ( meiner von der Bank sagte man braucht 98%der Aktien das haben sie ja nicht)

Bei einem Delisting gibt es kein Quorum.
D
Dibidob, 05.04.2023 17:53 Uhr
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Ich warte ab. Auch nach einem Delisting werden, soviel ich weiß in Hamburg, wenn auch mit einem geringeren Volumen gehandelt. Die Schwelle zur Einleitung eines Squeeze Out liegt m.M. nach bei 90%. So lange muss die Gesellschaft weiterhin den Informationspflichten lt. AktG nachkommen und auch jährlich eine HV abhalten. All das bedeuten Kosten und Aufwand für die Gesellschaft. Ich denke, dass man in der Folge, wenn die Pflicht zur Nachbesserung gegenüber den Aktionären, die ihre Aktien angedient haben, abgelaufen ist, versuchen wird, die restlichen Anteile bis zur Erreichung der Squeeze Out Schwelle versuchen wird einzusammeln. Wie gesagt, das ist meine subjektive Einschätzung. Zwangsenteignungen gibt’s hierzulande ja Gott sei Dank nicht😉

HAM kann den Handel aufnehmen muss das aber nicht tun. Und was ist ein Squeeze Out denn anderes als eine Zwangsenteignung nach gesetzlichen Vorschriften?
M
Manzai, 04.04.2023 11:34 Uhr
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Ich warte ab. Auch nach einem Delisting werden, soviel ich weiß in Hamburg, wenn auch mit einem geringeren Volumen gehandelt. Die Schwelle zur Einleitung eines Squeeze Out liegt m.M. nach bei 90%. So lange muss die Gesellschaft weiterhin den Informationspflichten lt. AktG nachkommen und auch jährlich eine HV abhalten. All das bedeuten Kosten und Aufwand für die Gesellschaft. Ich denke, dass man in der Folge, wenn die Pflicht zur Nachbesserung gegenüber den Aktionären, die ihre Aktien angedient haben, abgelaufen ist, versuchen wird, die restlichen Anteile bis zur Erreichung der Squeeze Out Schwelle versuchen wird einzusammeln. Wie gesagt, das ist meine subjektive Einschätzung. Zwangsenteignungen gibt’s hierzulande ja Gott sei Dank nicht😉

Danke dir
A
Aktiensurfer, 04.04.2023 11:08 Uhr
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Und was machst du bei einem Delisting ( meiner von der Bank sagte man braucht 98%der Aktien das haben sie ja nicht)

Ich warte ab. Auch nach einem Delisting werden, soviel ich weiß in Hamburg, wenn auch mit einem geringeren Volumen gehandelt. Die Schwelle zur Einleitung eines Squeeze Out liegt m.M. nach bei 90%. So lange muss die Gesellschaft weiterhin den Informationspflichten lt. AktG nachkommen und auch jährlich eine HV abhalten. All das bedeuten Kosten und Aufwand für die Gesellschaft. Ich denke, dass man in der Folge, wenn die Pflicht zur Nachbesserung gegenüber den Aktionären, die ihre Aktien angedient haben, abgelaufen ist, versuchen wird, die restlichen Anteile bis zur Erreichung der Squeeze Out Schwelle versuchen wird einzusammeln. Wie gesagt, das ist meine subjektive Einschätzung. Zwangsenteignungen gibt’s hierzulande ja Gott sei Dank nicht😉
M
Manzai, 04.04.2023 10:57 Uhr
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Ja.

Und was machst du bei einem Delisting ( meiner von der Bank sagte man braucht 98%der Aktien das haben sie ja nicht)
A
Aktiensurfer, 04.04.2023 10:53 Uhr
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Sind noch welche da die nicht verkaufen?

Ja.
M
Manzai, 04.04.2023 9:01 Uhr
0
Sind noch welche da die nicht verkaufen?
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