VA-Q-TEC AG NA O.N. WKN: 663668 ISIN: DE0006636681 Kürzel: VQT Forum: Aktien Thema: Hauptdiskussion
"Die Betonung liegt auf "B A R " nicht auf zusätzlich, das wäre sonst meiner Meinung nach völlig unlogisch, da nicht kausal. Wird bei einem Aktientausch zusätzlich ein B A R A U S G L E I C H gezahlt, ist dieser ebenso wie eine B A R D I V I D E N T E nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig und unterliegt sofort (!) der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 4a Satz 2 EStG).
"Die Betonung liegt auf "B A R " nicht auf zusätzlich, das wäre sonst meiner Meinung nach völlig unlogisch, da nicht kausal. Wird bei einem Aktientausch zusätzlich ein B A R A U S G L E I C H gezahlt, ist dieser ebenso wie eine B A R D I V I D E N T E nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig und unterliegt sofort (!) der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 4a Satz 2 EStG).
"Wird bei einem Aktientausch zusätzlich ein Barausgleich gezahlt, ist dieser ebenso wie eine Bardividende nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig und unterliegt sofort (!) der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 4a Satz 2 EStG)." ZUSÄTZLICH bedeutet, dass es mehrere BEDINGUNGEN geben muss. Eine davon ist ein AKTIENTAUSCH! Vielleicht solltest Du "gescheiter" lesen oder besser noch "gescheiter" verstehen!
Urteil völliger Unsinn??? Finanzgericht Münster vom 9.10.2018, 2 K 3516/17 E). Aktientausch: Steuerfalle „Barabfindung“ ist rechtmäßig Aktientausch: Steuerfalle "Barabfindung" ist rechtmäßig pixabay/geralt Lizenz: CC0-Lizenz Wenn Aktiengesellschaften fusionieren oder sich spalten, müssen die beteiligten Aktionäre häufig die Aktien ihres alten Unternehmens hergeben und bekommen dafür Aktien des neuen Unternehmens. Beim Aktientausch treten die erhaltenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile. Dadurch bleiben die steuerlichen Reserven dauerhaft verstrickt und werden erst bei einer zukünftigen Veräußerung realisiert und erst dann versteuert. Allerdings gibt es eine fiese Steuerfalle: Wird bei einem Aktientausch zusätzlich ein Barausgleich gezahlt, ist dieser ebenso wie eine Bardividende nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig und unterliegt sofort (!) der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 4a Satz 2 EStG). Diese Vorschrift ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die seit dem 1.1.2009 zufließen. Aktuell hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die sofortige und volle Besteuerung der Barabfindung rechtens ist und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (Urteil vom 9.10.2018, 2 K 3516/17 E).
Urteil völliger Unsinn??? Finanzgericht Münster vom 9.10.2018, 2 K 3516/17 E). Aktientausch: Steuerfalle „Barabfindung“ ist rechtmäßig Aktientausch: Steuerfalle "Barabfindung" ist rechtmäßig pixabay/geralt Lizenz: CC0-Lizenz Wenn Aktiengesellschaften fusionieren oder sich spalten, müssen die beteiligten Aktionäre häufig die Aktien ihres alten Unternehmens hergeben und bekommen dafür Aktien des neuen Unternehmens. Beim Aktientausch treten die erhaltenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile. Dadurch bleiben die steuerlichen Reserven dauerhaft verstrickt und werden erst bei einer zukünftigen Veräußerung realisiert und erst dann versteuert. Allerdings gibt es eine fiese Steuerfalle: Wird bei einem Aktientausch zusätzlich ein Barausgleich gezahlt, ist dieser ebenso wie eine Bardividende nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig und unterliegt sofort (!) der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 4a Satz 2 EStG). Diese Vorschrift ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die seit dem 1.1.2009 zufließen. Aktuell hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die sofortige und volle Besteuerung der Barabfindung rechtens ist und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (Urteil vom 9.10.2018, 2 K 3516/17 E).
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