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VA-Q-TEC AG NA O.N. WKN: 663668 ISIN: DE0006636681 Kürzel: VQT Forum: Aktien Thema: Hauptdiskussion

24,40 EUR
+0,41 %+0,10
22. Nov, 16:16:03 Uhr, Hamburg
Kommentare 4.468
J
Just1969, 30.01.2023 16:05 Uhr
0
Hi in die Runde, auf meinem Brief von der Sparkasse steht: Bei Annahme des Angebots werden wir die VA-Q-TEC Aktien WKN 663668 im Verhältnis 1:1 in " Zum Umtausch eingereichte VA-Q-TEC Aktien" WKN A32VPJ umbuchen. Die Umtausch WKN ist im regulären Markt der Frankfurter Wertpapierbörse handelbar.
D
Dibidob, 30.01.2023 16:01 Uhr
0

Okay, Dibbbidobbb, alles klar!!!

Wir können auch einfach wetten und Du hedged Dich damit falls Dein fantasierter Fall Eintritt. Reichen 1.000€ Einsatz?
Tipitop
Tipitop, 30.01.2023 15:57 Uhr
0
Okay, Dibbbidobbb, alles klar!!!
D
Dibidob, 30.01.2023 15:54 Uhr
0

"Die Betonung liegt auf "B A R " nicht auf zusätzlich, das wäre sonst meiner Meinung nach völlig unlogisch, da nicht kausal. Wird bei einem Aktientausch zusätzlich ein B A R A U S G L E I C H gezahlt, ist dieser ebenso wie eine B A R D I V I D E N T E nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig und unterliegt sofort (!) der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 4a Satz 2 EStG).

Was für ein Tier ist eigentlich diese von Dir genannte "B A R D I V I D E N T E"
T
TobiEE, 30.01.2023 15:47 Uhr
0
Wenn aufs Konto überwiesen wird, ists dann auch noch BAR? Oder muss es per Brief und/oder Koffer verschickt werden?
D
Dibidob, 30.01.2023 15:36 Uhr
0

"Die Betonung liegt auf "B A R " nicht auf zusätzlich, das wäre sonst meiner Meinung nach völlig unlogisch, da nicht kausal. Wird bei einem Aktientausch zusätzlich ein B A R A U S G L E I C H gezahlt, ist dieser ebenso wie eine B A R D I V I D E N T E nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig und unterliegt sofort (!) der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 4a Satz 2 EStG).

Beim Thema Logik hast Du aber in der Schule gefehlt, oder? "Wird bei einem Aktientausch zusätzlich ein B A R A U S G L E I C H gezahlt" bedeutet also, dass man AKTIENTAUSCH mit etwas beliebigem ersetzen kann? An Deiner Stelle würde ich ganz schnell ALLE Aktien verkaufen! Nicht, dass Dir demnächst noch eine Wahldividende auf Gratisaktien oder einen BARausgleich angeboten wird ...
Tipitop
Tipitop, 30.01.2023 15:29 Uhr
0

"Wird bei einem Aktientausch zusätzlich ein Barausgleich gezahlt, ist dieser ebenso wie eine Bardividende nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig und unterliegt sofort (!) der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 4a Satz 2 EStG)." ZUSÄTZLICH bedeutet, dass es mehrere BEDINGUNGEN geben muss. Eine davon ist ein AKTIENTAUSCH! Vielleicht solltest Du "gescheiter" lesen oder besser noch "gescheiter" verstehen!

"Die Betonung liegt auf "B A R " nicht auf zusätzlich, das wäre sonst meiner Meinung nach völlig unlogisch, da nicht kausal. Wird bei einem Aktientausch zusätzlich ein B A R A U S G L E I C H gezahlt, ist dieser ebenso wie eine B A R D I V I D E N T E nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig und unterliegt sofort (!) der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 4a Satz 2 EStG).
D
Dibidob, 30.01.2023 15:10 Uhr
0

Wenn Du schon mein fränkischer Namensvetter unbedingt sein willst, dann les ' mei Beiträch erstama gscheid

"Wird bei einem Aktientausch zusätzlich ein Barausgleich gezahlt, ist dieser ebenso wie eine Bardividende nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig und unterliegt sofort (!) der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 4a Satz 2 EStG)." ZUSÄTZLICH bedeutet, dass es mehrere BEDINGUNGEN geben muss. Eine davon ist ein AKTIENTAUSCH! Vielleicht solltest Du "gescheiter" lesen oder besser noch "gescheiter" verstehen!
A
Aktiensurfer, 30.01.2023 15:08 Uhr
0

Selbstverständlich ist es kein Aktien Tausch! Die Barabfindung ist doch das Problem! Wenn ihr doch mal ohne W U N S C H D E N K E N A L L E S M A L R I C H T I G L E S E N W Ü R D E T !

Trotzdem steht da BARABFINDUNG BEI AKTIENTAUSCH und nicht BARABFINDUNG OHNE AKTIENTAUSCH..
Tipitop
Tipitop, 30.01.2023 15:06 Uhr
0

Was genau verstehst Du an der Tatsache nicht, dass es NICHT um einen AKTIENTAUSCH geht???

Wenn Du schon mein fränkischer Namensvetter unbedingt sein willst, dann les ' mei Beiträch erstama gscheid
T
TobiEE, 30.01.2023 15:02 Uhr
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Selbstverständlich ist es kein Aktien Tausch! Die Barabfindung ist doch das Problem! Wenn ihr doch mal ohne W U N S C H D E N K E N A L L E S M A L R I C H T I G L E S E N W Ü R D E T !

Bub, entspann dich.
Tipitop
Tipitop, 30.01.2023 14:50 Uhr
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Selbstverständlich ist es kein Aktien Tausch! Die Barabfindung ist doch das Problem! Wenn ihr doch mal ohne W U N S C H D E N K E N A L L E S M A L R I C H T I G L E S E N W Ü R D E T !
T
TobiEE, 30.01.2023 13:29 Uhr
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Was genau verstehst Du an der Tatsache nicht, dass es NICHT um einen AKTIENTAUSCH geht???

Alles. Leider
D
Dibidob, 30.01.2023 12:52 Uhr
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Urteil völliger Unsinn??? Finanzgericht Münster vom 9.10.2018, 2 K 3516/17 E). Aktientausch: Steuerfalle „Barabfindung“ ist rechtmäßig Aktientausch: Steuerfalle "Barabfindung" ist rechtmäßig pixabay/geralt Lizenz: CC0-Lizenz Wenn Aktiengesellschaften fusionieren oder sich spalten, müssen die beteiligten Aktionäre häufig die Aktien ihres alten Unternehmens hergeben und bekommen dafür Aktien des neuen Unternehmens. Beim Aktientausch treten die erhaltenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile. Dadurch bleiben die steuerlichen Reserven dauerhaft verstrickt und werden erst bei einer zukünftigen Veräußerung realisiert und erst dann versteuert. Allerdings gibt es eine fiese Steuerfalle: Wird bei einem Aktientausch zusätzlich ein Barausgleich gezahlt, ist dieser ebenso wie eine Bardividende nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig und unterliegt sofort (!) der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 4a Satz 2 EStG). Diese Vorschrift ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die seit dem 1.1.2009 zufließen. Aktuell hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die sofortige und volle Besteuerung der Barabfindung rechtens ist und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (Urteil vom 9.10.2018, 2 K 3516/17 E).

Was genau verstehst Du an der Tatsache nicht, dass es NICHT um einen AKTIENTAUSCH geht???
A
Aktiensurfer, 30.01.2023 12:38 Uhr
0

Urteil völliger Unsinn??? Finanzgericht Münster vom 9.10.2018, 2 K 3516/17 E). Aktientausch: Steuerfalle „Barabfindung“ ist rechtmäßig Aktientausch: Steuerfalle "Barabfindung" ist rechtmäßig pixabay/geralt Lizenz: CC0-Lizenz Wenn Aktiengesellschaften fusionieren oder sich spalten, müssen die beteiligten Aktionäre häufig die Aktien ihres alten Unternehmens hergeben und bekommen dafür Aktien des neuen Unternehmens. Beim Aktientausch treten die erhaltenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile. Dadurch bleiben die steuerlichen Reserven dauerhaft verstrickt und werden erst bei einer zukünftigen Veräußerung realisiert und erst dann versteuert. Allerdings gibt es eine fiese Steuerfalle: Wird bei einem Aktientausch zusätzlich ein Barausgleich gezahlt, ist dieser ebenso wie eine Bardividende nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig und unterliegt sofort (!) der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 4a Satz 2 EStG). Diese Vorschrift ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die seit dem 1.1.2009 zufließen. Aktuell hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die sofortige und volle Besteuerung der Barabfindung rechtens ist und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (Urteil vom 9.10.2018, 2 K 3516/17 E).

Da steht BARABFINDUNG ZUSÄTZLICH ZUM AKTIENTAUSCH. Das trifft hier nicht zu.
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