VA-Q-TEC AG NA O.N. WKN: 663668 ISIN: DE0006636681 Kürzel: VQT Forum: Aktien Thema: Hauptdiskussion

24,40 EUR
+0,41 %+0,10
22. Nov, 16:16:03 Uhr, Hamburg
Kommentare 4.468
D
Dibidob, 27.01.2023 19:25 Uhr
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Das ist alles völliger Unsinn! Es handelt sich hier keineswegs um einen Aktientausch. Es wird lediglich in die WKN A32VPJ umgebucht, die auch handelbar ist. Die spätere Ausbuchung als Barausgleich wird steuerrechtlich (falls das Kartellamt der Transaktion denn zustimmt) als VERKAUF gebucht mit Kaufkurs der 663668. Das ist alles analog wie aktuell bei SLM soeben abgeschlossen und auch genau so gebucht! Anderenfalls würde ja auch NIEMAND solche Angebote annehmen.
T
TobiEE, 27.01.2023 17:46 Uhr
0

Die Barabfindung in Höhe von 26 Euro beinhaltet eine Prämie in Höhe von 46 Prozent des Kurswertes vom 09.12.2022. Diese 46 Prozent werden als Gewinn direkt versteuert.

Vor paar Tagen wars noch der Kurswert von 25€. Bin gespannt wann du mit dem Kurs vom 13.10.22 hier an kommst
T
TobiEE, 27.01.2023 17:44 Uhr
0
Geh doch einfach mal ins SLM Forum und frag dort nach. Die haben gerade exakt dieses Prozedere hinter sich. Und dann bitte keine Unwahrheiten hier mehr posten.
Tipitop
Tipitop, 27.01.2023 17:07 Uhr
0

Ich habe beim Broker angerufen, die sagten dasselbe wie Tipitop. Aber jeder Berater sagt etwas anderes.

Endlich, Respekt !
S
Stephano, 27.01.2023 17:01 Uhr
1
Ich habe beim Broker angerufen, die sagten dasselbe wie Tipitop. Aber jeder Berater sagt etwas anderes.
Tipitop
Tipitop, 27.01.2023 16:46 Uhr
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Zitat: Wer den Barausgleich von 26 Euro annimmt, macht demzufolge einen Gewinn von 46 Prozent in Bezug auf den Schlusskurs vom 9.12.22. Von diesem Gewinn wird direkt die Abgeltungssteuer einbehalten. Im ungünstigsten Fall bewertet das Finanzamt den versteuerten Gewinn Betrag aus der Barauszahlung nicht als Börsengewinn. Dann greift ein Verlustvortrag auch nicht. Zitat Ende: Wer einen EK von 26€ hatte, macht also zum Kurs vom 09.12.2022 einen Gewinn zu 46% und muss diesen versteuern? Was für ein Schmarrn werter Tiptop.

Die Barabfindung in Höhe von 26 Euro beinhaltet eine Prämie in Höhe von 46 Prozent des Kurswertes vom 09.12.2022. Diese 46 Prozent werden als Gewinn direkt versteuert.
A
Aktiensurfer, 27.01.2023 16:17 Uhr
0

Hallo Herr Aktiensurfer, das ist nicht korrekt - die ad hoc Mitteilungen inklusive der hier in Rede stehenden Mitteilung werden automatisiert dort hinterlegt, und das schon seit es diese Seite gibt und nicht erst "heute" dort platziert. Sie können ja auch die ganze Historie unserer ad hocs dort nachvollziehen. Könnte es sein, dass Sie bei "Veröffentlichungen" (IR-News) nachgesehen haben? Das wäre nicht dem ersten passiert. Viele Grüße und ein schönes Wochenende!

In der Tat, Sie haben recht. Shame on me. Ich habe in der Rubrik "IR-News" nachgesehen. Dort stand nichts. Auf die Idee, in der Rubrik "Insider-Informationen" suchen, muss man erst mal kommen. Nach meinem sicher laienhaften Dafürhalten gehört eine Gewinnwarnung auch eher in die Rubrik "IR-News" statt in die Rubrik "Insider-Informationen". Aber ich scheine ja ohnehin "minderbemittelt", zu sein, wie ja schon EmilH so "freundlich" angemerkt hat.
T
TobiEE, 27.01.2023 15:50 Uhr
0

Zitat: Wer den Barausgleich von 26 Euro annimmt, macht demzufolge einen Gewinn von 46 Prozent in Bezug auf den Schlusskurs vom 9.12.22. Von diesem Gewinn wird direkt die Abgeltungssteuer einbehalten. Im ungünstigsten Fall bewertet das Finanzamt den versteuerten Gewinn Betrag aus der Barauszahlung nicht als Börsengewinn. Dann greift ein Verlustvortrag auch nicht. Zitat Ende: Wer einen EK von 26€ hatte, macht also zum Kurs vom 09.12.2022 einen Gewinn zu 46% und muss diesen versteuern? Was für ein Schmarrn werter Tiptop.

So macht man an der Börse nur Gewinne 😂
waagemutig
waagemutig, 27.01.2023 15:35 Uhr
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Zitat: Wer den Barausgleich von 26 Euro annimmt, macht demzufolge einen Gewinn von 46 Prozent in Bezug auf den Schlusskurs vom 9.12.22. Von diesem Gewinn wird direkt die Abgeltungssteuer einbehalten. Im ungünstigsten Fall bewertet das Finanzamt den versteuerten Gewinn Betrag aus der Barauszahlung nicht als Börsengewinn. Dann greift ein Verlustvortrag auch nicht. Zitat Ende: Wer einen EK von 26€ hatte, macht also zum Kurs vom 09.12.2022 einen Gewinn zu 46% und muss diesen versteuern? Was für ein Schmarrn werter Tiptop.
T
TobiEE, 27.01.2023 15:30 Uhr
0
Mich würde auch interessieren, wie lange du keinen Zugriff auf die Aktien hast im Falle eines Scheitern des Deals. DAS ist nämlich für mich die Große Frage. Am Ende hast du die angedienten Aktien in einem schönen Häufchen unter neuer ISIN sitzen und die werden dir dann im schlechtesten Fall nach 3 Wochen für die Hälfte des Werts zurückgebucht 🤷🏼‍♂️
V
VQTIR, 27.01.2023 15:28 Uhr
0

Zum Zeitpunkt meines Posts stand nichts an dieser Stelle. Sie müssen das heute im Laufe des Tages nachgereicht haben. Für mich nicht OK. Fehler können passieren, aber dann sollte man auch dazu stehen.

Hallo Herr Aktiensurfer, das ist nicht korrekt - die ad hoc Mitteilungen inklusive der hier in Rede stehenden Mitteilung werden automatisiert dort hinterlegt, und das schon seit es diese Seite gibt und nicht erst "heute" dort platziert. Sie können ja auch die ganze Historie unserer ad hocs dort nachvollziehen. Könnte es sein, dass Sie bei "Veröffentlichungen" (IR-News) nachgesehen haben? Das wäre nicht dem ersten passiert. Viele Grüße und ein schönes Wochenende!
waagemutig
waagemutig, 27.01.2023 15:27 Uhr
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Könnte mir der VQTIR auch mal mitteilen, wie lange ich ca. keinen Zugriff weder auf die erworbenen Aktien noch das Kapital habe? Ich meine, wenn Sie doch hier schon spicken 😀
T
TobiEE, 27.01.2023 15:26 Uhr
0

Der bei einem Aktientausch gezahlte Barausgleich unterliegt gemäß § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG in vollem Umfang als Kapitalertrag der Besteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG. Ein Barausgleich bei Aktientausch wirkt sich steuerlich für die Anleger aus. Das FG Münster urteilte, dass ein im Rahmen eines Aktientauschs gezahlter Barausgleich in vollem Umfang als Kapitalertrag der Abgeltungsteuer unterliegt. Ein Anleger hielt in seinem Depot insgesamt 2.000 Aktien der amerikanischen Firma M. Zum 12.6.2015 führte die depotführende Bank in Folge einer Firmenfusion einen Aktientausch im Verhältnis 1 zu 0,2909 durch, sodass der Anleger 581,8 Aktien der amerikanischen Firma S erhielt. Zum Ausgleich wurden ihm in bar 89.801 EUR ausgezahlt. Die Bank behielt die Abgeltungsteuer von diesem Betrag ein und wies den Barausgleich in der Jahressteuerbescheinigung 2015 in vollem Umfang als Kapitalertrag aus. Va-Q-tec-Aktionäre, die ihre Aktien andienen, erhalten 26,00 Euro je Aktie in bar. Dies entspricht einer Prämie von 46 Prozent auf den Schlusskurs vom 9. Dezember 2022. Wer den Barausgleich von 26 Euro annimmt, macht demzufolge einen Gewinn von 46 Prozent in Bezug auf den Schlusskurs vom 9.12.22. Von diesem Gewinn wird direkt die Abgeltungssteuer einbehalten. Im ungünstigsten Fall bewertet das Finanzamt den versteuerten Gewinn Betrag aus der Barauszahlung nicht als Börsengewinn. Dann greift ein Verlustvortrag auch nicht. Mein Fazit: Es gilt genau diesen Abzug durch einen direkten Verkauf der Aktien, wenn auch mit Verlust, zu vermeiden.

Junge Junge… Du bist wirklich hartnäckig… das muss man dir lassen. Dein Vergleich hinkt gewaltig. Denn im Vergleich zu deinem Vergleich hast eu eben am Ende keine anderen Aktien mehr in der Hand, sondern nur noch die 26€ * x Cash. Das ist auch kein Aktientausch + Barabfindung sondern das ist erst mal ein 1:1 Aktientausch und dann ein Verkauf. Aber da kann dir die VQTIR bestimmt auch grad mal was dazu sagen.
A
Aktiensurfer, 27.01.2023 15:18 Uhr
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https://ir.va-q-tec.com/websites/vaqtec/German/406/insiderinformationen.html Hier finden Sie übersichtlich alle ad hoc Mitteilungen auf unserer IR-Seite.

Zum Zeitpunkt meines Posts stand nichts an dieser Stelle. Sie müssen das heute im Laufe des Tages nachgereicht haben. Für mich nicht OK. Fehler können passieren, aber dann sollte man auch dazu stehen.
V
VQTIR, 27.01.2023 14:43 Uhr
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Also für mich ist der ganz Laden und die Stories, die sich mittlerweile um den Deal ranken höchst unseriös. Von der Gewinnwarnung, die neulich hier gepostet wurde, finde ich nichts im IR-Bereich von va-Q-tec. Müsste sowas nicht veröffentlicht werden. Ich lehne mich zurück, warte ab und schlafe gut auf meinem gut "gepolsterten" Kopfkissen.

https://ir.va-q-tec.com/websites/vaqtec/German/406/insiderinformationen.html Hier finden Sie übersichtlich alle ad hoc Mitteilungen auf unserer IR-Seite.
Tipitop
Tipitop, 27.01.2023 14:39 Uhr
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Der bei einem Aktientausch gezahlte Barausgleich unterliegt gemäß § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG in vollem Umfang als Kapitalertrag der Besteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG. Ein Barausgleich bei Aktientausch wirkt sich steuerlich für die Anleger aus. Das FG Münster urteilte, dass ein im Rahmen eines Aktientauschs gezahlter Barausgleich in vollem Umfang als Kapitalertrag der Abgeltungsteuer unterliegt. Ein Anleger hielt in seinem Depot insgesamt 2.000 Aktien der amerikanischen Firma M. Zum 12.6.2015 führte die depotführende Bank in Folge einer Firmenfusion einen Aktientausch im Verhältnis 1 zu 0,2909 durch, sodass der Anleger 581,8 Aktien der amerikanischen Firma S erhielt. Zum Ausgleich wurden ihm in bar 89.801 EUR ausgezahlt. Die Bank behielt die Abgeltungsteuer von diesem Betrag ein und wies den Barausgleich in der Jahressteuerbescheinigung 2015 in vollem Umfang als Kapitalertrag aus. Va-Q-tec-Aktionäre, die ihre Aktien andienen, erhalten 26,00 Euro je Aktie in bar. Dies entspricht einer Prämie von 46 Prozent auf den Schlusskurs vom 9. Dezember 2022. Wer den Barausgleich von 26 Euro annimmt, macht demzufolge einen Gewinn von 46 Prozent in Bezug auf den Schlusskurs vom 9.12.22. Von diesem Gewinn wird direkt die Abgeltungssteuer einbehalten. Im ungünstigsten Fall bewertet das Finanzamt den versteuerten Gewinn Betrag aus der Barauszahlung nicht als Börsengewinn. Dann greift ein Verlustvortrag auch nicht. Mein Fazit: Es gilt genau diesen Abzug durch einen direkten Verkauf der Aktien, wenn auch mit Verlust, zu vermeiden.
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