VA-Q-TEC AG NA O.N. WKN: 663668 ISIN: DE0006636681 Kürzel: VQT Forum: Aktien Thema: Hauptdiskussion

24,30 EUR
-0,41 %-0,10
1. Nov, 08:16:04 Uhr, Hamburg
Kommentare 4.468
Tipitop
Tipitop, 27.01.2023 16:46 Uhr
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Zitat: Wer den Barausgleich von 26 Euro annimmt, macht demzufolge einen Gewinn von 46 Prozent in Bezug auf den Schlusskurs vom 9.12.22. Von diesem Gewinn wird direkt die Abgeltungssteuer einbehalten. Im ungünstigsten Fall bewertet das Finanzamt den versteuerten Gewinn Betrag aus der Barauszahlung nicht als Börsengewinn. Dann greift ein Verlustvortrag auch nicht. Zitat Ende: Wer einen EK von 26€ hatte, macht also zum Kurs vom 09.12.2022 einen Gewinn zu 46% und muss diesen versteuern? Was für ein Schmarrn werter Tiptop.

Die Barabfindung in Höhe von 26 Euro beinhaltet eine Prämie in Höhe von 46 Prozent des Kurswertes vom 09.12.2022. Diese 46 Prozent werden als Gewinn direkt versteuert.
A
Aktiensurfer, 27.01.2023 16:17 Uhr
0

Hallo Herr Aktiensurfer, das ist nicht korrekt - die ad hoc Mitteilungen inklusive der hier in Rede stehenden Mitteilung werden automatisiert dort hinterlegt, und das schon seit es diese Seite gibt und nicht erst "heute" dort platziert. Sie können ja auch die ganze Historie unserer ad hocs dort nachvollziehen. Könnte es sein, dass Sie bei "Veröffentlichungen" (IR-News) nachgesehen haben? Das wäre nicht dem ersten passiert. Viele Grüße und ein schönes Wochenende!

In der Tat, Sie haben recht. Shame on me. Ich habe in der Rubrik "IR-News" nachgesehen. Dort stand nichts. Auf die Idee, in der Rubrik "Insider-Informationen" suchen, muss man erst mal kommen. Nach meinem sicher laienhaften Dafürhalten gehört eine Gewinnwarnung auch eher in die Rubrik "IR-News" statt in die Rubrik "Insider-Informationen". Aber ich scheine ja ohnehin "minderbemittelt", zu sein, wie ja schon EmilH so "freundlich" angemerkt hat.
T
TobiEE, 27.01.2023 15:50 Uhr
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Zitat: Wer den Barausgleich von 26 Euro annimmt, macht demzufolge einen Gewinn von 46 Prozent in Bezug auf den Schlusskurs vom 9.12.22. Von diesem Gewinn wird direkt die Abgeltungssteuer einbehalten. Im ungünstigsten Fall bewertet das Finanzamt den versteuerten Gewinn Betrag aus der Barauszahlung nicht als Börsengewinn. Dann greift ein Verlustvortrag auch nicht. Zitat Ende: Wer einen EK von 26€ hatte, macht also zum Kurs vom 09.12.2022 einen Gewinn zu 46% und muss diesen versteuern? Was für ein Schmarrn werter Tiptop.

So macht man an der Börse nur Gewinne 😂
waagemutig
waagemutig, 27.01.2023 15:35 Uhr
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Zitat: Wer den Barausgleich von 26 Euro annimmt, macht demzufolge einen Gewinn von 46 Prozent in Bezug auf den Schlusskurs vom 9.12.22. Von diesem Gewinn wird direkt die Abgeltungssteuer einbehalten. Im ungünstigsten Fall bewertet das Finanzamt den versteuerten Gewinn Betrag aus der Barauszahlung nicht als Börsengewinn. Dann greift ein Verlustvortrag auch nicht. Zitat Ende: Wer einen EK von 26€ hatte, macht also zum Kurs vom 09.12.2022 einen Gewinn zu 46% und muss diesen versteuern? Was für ein Schmarrn werter Tiptop.
T
TobiEE, 27.01.2023 15:30 Uhr
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Mich würde auch interessieren, wie lange du keinen Zugriff auf die Aktien hast im Falle eines Scheitern des Deals. DAS ist nämlich für mich die Große Frage. Am Ende hast du die angedienten Aktien in einem schönen Häufchen unter neuer ISIN sitzen und die werden dir dann im schlechtesten Fall nach 3 Wochen für die Hälfte des Werts zurückgebucht 🤷🏼‍♂️
V
VQTIR, 27.01.2023 15:28 Uhr
0

Zum Zeitpunkt meines Posts stand nichts an dieser Stelle. Sie müssen das heute im Laufe des Tages nachgereicht haben. Für mich nicht OK. Fehler können passieren, aber dann sollte man auch dazu stehen.

Hallo Herr Aktiensurfer, das ist nicht korrekt - die ad hoc Mitteilungen inklusive der hier in Rede stehenden Mitteilung werden automatisiert dort hinterlegt, und das schon seit es diese Seite gibt und nicht erst "heute" dort platziert. Sie können ja auch die ganze Historie unserer ad hocs dort nachvollziehen. Könnte es sein, dass Sie bei "Veröffentlichungen" (IR-News) nachgesehen haben? Das wäre nicht dem ersten passiert. Viele Grüße und ein schönes Wochenende!
waagemutig
waagemutig, 27.01.2023 15:27 Uhr
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Könnte mir der VQTIR auch mal mitteilen, wie lange ich ca. keinen Zugriff weder auf die erworbenen Aktien noch das Kapital habe? Ich meine, wenn Sie doch hier schon spicken 😀
T
TobiEE, 27.01.2023 15:26 Uhr
0

Der bei einem Aktientausch gezahlte Barausgleich unterliegt gemäß § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG in vollem Umfang als Kapitalertrag der Besteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG. Ein Barausgleich bei Aktientausch wirkt sich steuerlich für die Anleger aus. Das FG Münster urteilte, dass ein im Rahmen eines Aktientauschs gezahlter Barausgleich in vollem Umfang als Kapitalertrag der Abgeltungsteuer unterliegt. Ein Anleger hielt in seinem Depot insgesamt 2.000 Aktien der amerikanischen Firma M. Zum 12.6.2015 führte die depotführende Bank in Folge einer Firmenfusion einen Aktientausch im Verhältnis 1 zu 0,2909 durch, sodass der Anleger 581,8 Aktien der amerikanischen Firma S erhielt. Zum Ausgleich wurden ihm in bar 89.801 EUR ausgezahlt. Die Bank behielt die Abgeltungsteuer von diesem Betrag ein und wies den Barausgleich in der Jahressteuerbescheinigung 2015 in vollem Umfang als Kapitalertrag aus. Va-Q-tec-Aktionäre, die ihre Aktien andienen, erhalten 26,00 Euro je Aktie in bar. Dies entspricht einer Prämie von 46 Prozent auf den Schlusskurs vom 9. Dezember 2022. Wer den Barausgleich von 26 Euro annimmt, macht demzufolge einen Gewinn von 46 Prozent in Bezug auf den Schlusskurs vom 9.12.22. Von diesem Gewinn wird direkt die Abgeltungssteuer einbehalten. Im ungünstigsten Fall bewertet das Finanzamt den versteuerten Gewinn Betrag aus der Barauszahlung nicht als Börsengewinn. Dann greift ein Verlustvortrag auch nicht. Mein Fazit: Es gilt genau diesen Abzug durch einen direkten Verkauf der Aktien, wenn auch mit Verlust, zu vermeiden.

Junge Junge… Du bist wirklich hartnäckig… das muss man dir lassen. Dein Vergleich hinkt gewaltig. Denn im Vergleich zu deinem Vergleich hast eu eben am Ende keine anderen Aktien mehr in der Hand, sondern nur noch die 26€ * x Cash. Das ist auch kein Aktientausch + Barabfindung sondern das ist erst mal ein 1:1 Aktientausch und dann ein Verkauf. Aber da kann dir die VQTIR bestimmt auch grad mal was dazu sagen.
A
Aktiensurfer, 27.01.2023 15:18 Uhr
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https://ir.va-q-tec.com/websites/vaqtec/German/406/insiderinformationen.html Hier finden Sie übersichtlich alle ad hoc Mitteilungen auf unserer IR-Seite.

Zum Zeitpunkt meines Posts stand nichts an dieser Stelle. Sie müssen das heute im Laufe des Tages nachgereicht haben. Für mich nicht OK. Fehler können passieren, aber dann sollte man auch dazu stehen.
V
VQTIR, 27.01.2023 14:43 Uhr
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Also für mich ist der ganz Laden und die Stories, die sich mittlerweile um den Deal ranken höchst unseriös. Von der Gewinnwarnung, die neulich hier gepostet wurde, finde ich nichts im IR-Bereich von va-Q-tec. Müsste sowas nicht veröffentlicht werden. Ich lehne mich zurück, warte ab und schlafe gut auf meinem gut "gepolsterten" Kopfkissen.

https://ir.va-q-tec.com/websites/vaqtec/German/406/insiderinformationen.html Hier finden Sie übersichtlich alle ad hoc Mitteilungen auf unserer IR-Seite.
Tipitop
Tipitop, 27.01.2023 14:39 Uhr
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Der bei einem Aktientausch gezahlte Barausgleich unterliegt gemäß § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG in vollem Umfang als Kapitalertrag der Besteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG. Ein Barausgleich bei Aktientausch wirkt sich steuerlich für die Anleger aus. Das FG Münster urteilte, dass ein im Rahmen eines Aktientauschs gezahlter Barausgleich in vollem Umfang als Kapitalertrag der Abgeltungsteuer unterliegt. Ein Anleger hielt in seinem Depot insgesamt 2.000 Aktien der amerikanischen Firma M. Zum 12.6.2015 führte die depotführende Bank in Folge einer Firmenfusion einen Aktientausch im Verhältnis 1 zu 0,2909 durch, sodass der Anleger 581,8 Aktien der amerikanischen Firma S erhielt. Zum Ausgleich wurden ihm in bar 89.801 EUR ausgezahlt. Die Bank behielt die Abgeltungsteuer von diesem Betrag ein und wies den Barausgleich in der Jahressteuerbescheinigung 2015 in vollem Umfang als Kapitalertrag aus. Va-Q-tec-Aktionäre, die ihre Aktien andienen, erhalten 26,00 Euro je Aktie in bar. Dies entspricht einer Prämie von 46 Prozent auf den Schlusskurs vom 9. Dezember 2022. Wer den Barausgleich von 26 Euro annimmt, macht demzufolge einen Gewinn von 46 Prozent in Bezug auf den Schlusskurs vom 9.12.22. Von diesem Gewinn wird direkt die Abgeltungssteuer einbehalten. Im ungünstigsten Fall bewertet das Finanzamt den versteuerten Gewinn Betrag aus der Barauszahlung nicht als Börsengewinn. Dann greift ein Verlustvortrag auch nicht. Mein Fazit: Es gilt genau diesen Abzug durch einen direkten Verkauf der Aktien, wenn auch mit Verlust, zu vermeiden.
A
Aktiensurfer, 27.01.2023 14:33 Uhr
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Gibt es noch welche die das Angebot nicht gleich annehmen

Ja, ich.
A
Aktiensurfer, 27.01.2023 13:34 Uhr
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Aktiensurfer, die Umsatz und Gewinnwarnung von Vaqtec vor 2 Tagen ist auf allen Kanälen veröffentlicht. Wenn du nicht mal die Nachricht bei Google findest, solltest du schnellstens die Aktie verkaufen , denn du triffst Entscheidungen auf Basis von Ahnungslosigkeit. Keine Häme, nur ein Rat. Ich glaube immer mehr dass Vaqtec erkannt hat die Story wird nicht so lukrativ sein 2030 wie in der Vision gewünscht und die Übernahme kam genau rechtzeitig, bevor eine Firma ohne Ende Gewinn und Umsatzwarnungen rausgeben muss.

Wer richtig lesen kann, ist eindeutig im Vorteil, Emil. Ich habe nicht behauptet, dass ich die Meldung nicht gefunden habe, sondern dass sie nicht im Bereich IR auf der va-Q-tec Website veröffentlicht wurde! Und Deine persönlichen Beleidigungen, die du hier allenthalben von Dir gibst, kannst Du Dir sparen. Sie zeugen allenthalben von dem geistigen Niveau, auf dem Du scheinbar wandelst.
waagemutig
waagemutig, 27.01.2023 12:57 Uhr
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Meine Aktien wurden Heute ausgebucht, wohin weiß der Teufel. Das wurde mit 5€ berechnet. Der Gegenwert meiner Anteile wird mir als Minus im Depot ausgewiesen. Ganz schön dubios die Sache.
M
Manzai, 27.01.2023 12:33 Uhr
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Gibt es noch welche die das Angebot nicht gleich annehmen
waagemutig
waagemutig, 27.01.2023 11:51 Uhr
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Besteuerung von Gewinn wird es immer geben wenn der Freibetrag ausgeschöpft ist. Das hat hier auch niemand bestritten und wer Verluste durch andere Aktien Geschäfte aufweist, kann diese damit verrechnen. Hatte aber im Kern TobiEE schon geschrieben vor Tagen.
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