VA-Q-TEC AG NA O.N. WKN: 663668 ISIN: DE0006636681 Kürzel: VQT Forum: Aktien Thema: Hauptdiskussion

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23. Dec, 14:57:32 Uhr, Hamburg
Kommentare 4.468
Tipitop
Tipitop, 27.01.2023 14:39 Uhr
0
Der bei einem Aktientausch gezahlte Barausgleich unterliegt gemäß § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG in vollem Umfang als Kapitalertrag der Besteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG. Ein Barausgleich bei Aktientausch wirkt sich steuerlich für die Anleger aus. Das FG Münster urteilte, dass ein im Rahmen eines Aktientauschs gezahlter Barausgleich in vollem Umfang als Kapitalertrag der Abgeltungsteuer unterliegt. Ein Anleger hielt in seinem Depot insgesamt 2.000 Aktien der amerikanischen Firma M. Zum 12.6.2015 führte die depotführende Bank in Folge einer Firmenfusion einen Aktientausch im Verhältnis 1 zu 0,2909 durch, sodass der Anleger 581,8 Aktien der amerikanischen Firma S erhielt. Zum Ausgleich wurden ihm in bar 89.801 EUR ausgezahlt. Die Bank behielt die Abgeltungsteuer von diesem Betrag ein und wies den Barausgleich in der Jahressteuerbescheinigung 2015 in vollem Umfang als Kapitalertrag aus. Va-Q-tec-Aktionäre, die ihre Aktien andienen, erhalten 26,00 Euro je Aktie in bar. Dies entspricht einer Prämie von 46 Prozent auf den Schlusskurs vom 9. Dezember 2022. Wer den Barausgleich von 26 Euro annimmt, macht demzufolge einen Gewinn von 46 Prozent in Bezug auf den Schlusskurs vom 9.12.22. Von diesem Gewinn wird direkt die Abgeltungssteuer einbehalten. Im ungünstigsten Fall bewertet das Finanzamt den versteuerten Gewinn Betrag aus der Barauszahlung nicht als Börsengewinn. Dann greift ein Verlustvortrag auch nicht. Mein Fazit: Es gilt genau diesen Abzug durch einen direkten Verkauf der Aktien, wenn auch mit Verlust, zu vermeiden.
A
Aktiensurfer, 27.01.2023 14:33 Uhr
0

Gibt es noch welche die das Angebot nicht gleich annehmen

Ja, ich.
A
Aktiensurfer, 27.01.2023 13:34 Uhr
0

Aktiensurfer, die Umsatz und Gewinnwarnung von Vaqtec vor 2 Tagen ist auf allen Kanälen veröffentlicht. Wenn du nicht mal die Nachricht bei Google findest, solltest du schnellstens die Aktie verkaufen , denn du triffst Entscheidungen auf Basis von Ahnungslosigkeit. Keine Häme, nur ein Rat. Ich glaube immer mehr dass Vaqtec erkannt hat die Story wird nicht so lukrativ sein 2030 wie in der Vision gewünscht und die Übernahme kam genau rechtzeitig, bevor eine Firma ohne Ende Gewinn und Umsatzwarnungen rausgeben muss.

Wer richtig lesen kann, ist eindeutig im Vorteil, Emil. Ich habe nicht behauptet, dass ich die Meldung nicht gefunden habe, sondern dass sie nicht im Bereich IR auf der va-Q-tec Website veröffentlicht wurde! Und Deine persönlichen Beleidigungen, die du hier allenthalben von Dir gibst, kannst Du Dir sparen. Sie zeugen allenthalben von dem geistigen Niveau, auf dem Du scheinbar wandelst.
waagemutig
waagemutig, 27.01.2023 12:57 Uhr
0
Meine Aktien wurden Heute ausgebucht, wohin weiß der Teufel. Das wurde mit 5€ berechnet. Der Gegenwert meiner Anteile wird mir als Minus im Depot ausgewiesen. Ganz schön dubios die Sache.
M
Manzai, 27.01.2023 12:33 Uhr
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Gibt es noch welche die das Angebot nicht gleich annehmen
waagemutig
waagemutig, 27.01.2023 11:51 Uhr
0
Besteuerung von Gewinn wird es immer geben wenn der Freibetrag ausgeschöpft ist. Das hat hier auch niemand bestritten und wer Verluste durch andere Aktien Geschäfte aufweist, kann diese damit verrechnen. Hatte aber im Kern TobiEE schon geschrieben vor Tagen.
T
TobiEE, 27.01.2023 11:44 Uhr
0

Lasst doch bitte dieses Kindergartenniveau sein und hört einfach mal zu: Der bei einem Aktientausch gezahlte Barausgleich unterliegt gemäß § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG in vollem Umfang als Kapitalertrag der Besteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG. Va-Q-tec-Aktionäre, die ihre Aktien andienen, erhalten 26,00 Euro je Aktie in bar. Dies entspricht einer Prämie von 46 Prozent auf den Schlusskurs vom 9. Dezember 2022. Wer den Barausgleich von 26 Euro annimmt, macht demzufolge einen Gewinn von 46 Prozent in Bezug auf den Schlusskurs vom 9.12.22. Von diesem Gewinn wird direkt die Abgeltungssteuer einbehalten. Es gilt genau diesen Abzug durch einen Verkauf der Aktien, auch mit Verlust zu vermeiden.

Weitermachen. Am besten 3 Mal am Tag posten. Der einzige Kindergarten der hier stattfindet wird von dir geleitet
E
EmilH, 27.01.2023 11:17 Uhr
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Das Vorgehen von Vaqtec hat auch nichts mit Unseriösitaet zu tun, sondern mit dem Gegenteil. Es ist die Verantwortung des Unternehmens die Interessen der Aktionäre zu befriedigen. Schon oft hat man von Übernahmen gelesen, bevor eine Firma pleite ging . Muss hier nicht so sein, aber die Risiken von Vaqtec sind deutlich herhoeht und münden in niedrige Aktienkurse ohne die Übernahme mit Gewinn und Umsatzwarnungen wie jetzt.
E
EmilH, 27.01.2023 11:15 Uhr
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Aktiensurfer, die Umsatz und Gewinnwarnung von Vaqtec vor 2 Tagen ist auf allen Kanälen veröffentlicht. Wenn du nicht mal die Nachricht bei Google findest, solltest du schnellstens die Aktie verkaufen , denn du triffst Entscheidungen auf Basis von Ahnungslosigkeit. Keine Häme, nur ein Rat. Ich glaube immer mehr dass Vaqtec erkannt hat die Story wird nicht so lukrativ sein 2030 wie in der Vision gewünscht und die Übernahme kam genau rechtzeitig, bevor eine Firma ohne Ende Gewinn und Umsatzwarnungen rausgeben muss.
A
Aktiensurfer, 27.01.2023 10:39 Uhr
1
Also für mich ist der ganz Laden und die Stories, die sich mittlerweile um den Deal ranken höchst unseriös. Von der Gewinnwarnung, die neulich hier gepostet wurde, finde ich nichts im IR-Bereich von va-Q-tec. Müsste sowas nicht veröffentlicht werden. Ich lehne mich zurück, warte ab und schlafe gut auf meinem gut "gepolsterten" Kopfkissen.
Tipitop
Tipitop, 27.01.2023 10:20 Uhr
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Lasst doch bitte dieses Kindergartenniveau sein und hört einfach mal zu: Der bei einem Aktientausch gezahlte Barausgleich unterliegt gemäß § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG in vollem Umfang als Kapitalertrag der Besteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG. Va-Q-tec-Aktionäre, die ihre Aktien andienen, erhalten 26,00 Euro je Aktie in bar. Dies entspricht einer Prämie von 46 Prozent auf den Schlusskurs vom 9. Dezember 2022. Wer den Barausgleich von 26 Euro annimmt, macht demzufolge einen Gewinn von 46 Prozent in Bezug auf den Schlusskurs vom 9.12.22. Von diesem Gewinn wird direkt die Abgeltungssteuer einbehalten. Es gilt genau diesen Abzug durch einen Verkauf der Aktien, auch mit Verlust zu vermeiden.
T
TobiEE, 26.01.2023 20:06 Uhr
0

Also ich habe mich bei einem Experten erkundigt, der sich professionell mit Unternehmensübernahmen (als kaufender Aktionär rum kurzfristig 2-3 % zu machen) beschäftigt. Er hat mir erläutert, dass eine Angebotsannahme ganz klar, wie hier schon von so manchem geschrieben, ein ganz normaler Kapitalertrag an der Börse ist, und damit abgeltungssteuerpflichtig und damit niedriger versteuert und für den Verlustvortrag relevant. sonst würde es ja auch keinen Sinn machen zum Teil das Angebot anzunehmen, wenn dadurch der Steuersatz steigen würde. Dem ist aber nicht so. Steuerlich ein ganz normaler Börsenverkauf die Angebotsannahme.

So ist es. Aber Tipitop ist da was ganz heißem auf der Spur… lassen wir ihn weiterforschen 🤷🏼‍♂️
E
EmilH, 26.01.2023 19:57 Uhr
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Also ich habe mich bei einem Experten erkundigt, der sich professionell mit Unternehmensübernahmen (als kaufender Aktionär rum kurzfristig 2-3 % zu machen) beschäftigt. Er hat mir erläutert, dass eine Angebotsannahme ganz klar, wie hier schon von so manchem geschrieben, ein ganz normaler Kapitalertrag an der Börse ist, und damit abgeltungssteuerpflichtig und damit niedriger versteuert und für den Verlustvortrag relevant. sonst würde es ja auch keinen Sinn machen zum Teil das Angebot anzunehmen, wenn dadurch der Steuersatz steigen würde. Dem ist aber nicht so. Steuerlich ein ganz normaler Börsenverkauf die Angebotsannahme.
Tipitop
Tipitop, 26.01.2023 19:06 Uhr
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Zur Info: Einkommensteuergesetz Neugefasst am 8.10.2009 Zuletzt geändert am 20.12.2022 § 20 [Kapitalvermögen] (1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören… sonstige Bezüge aus Aktien… Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen… …der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 …der Gewinn aus der Veräußerung …gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von … sonstigen Ansprüchen …wenn die dazugehörigen Anteilsrechte...nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind…
Tipitop
Tipitop, 26.01.2023 18:01 Uhr
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Naja, hier sind aber wirklich schon noch andere User präsent als Ihr bornierten Kasper. Mal sehen wie das hier noch endet. Vermutlich werden die Kasper noch viel weinen, spätestens wenn die Steuerbescheide flattern.
waagemutig
waagemutig, 26.01.2023 17:11 Uhr
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Ich möchte mal ganz unparteiisch bilanzieren, dass sich lediglich der User Tipitop mit verwirrenden Thesen und Behauptungen entlarvt. Herabwürdigend ist das weniger, da bevorzuge ich das gute alte deutsche Wort … doof 🤪
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