VA-Q-TEC AG NA O.N. WKN: 663668 ISIN: DE0006636681 Kürzel: VQT Forum: Aktien Thema: Hauptdiskussion
Genau so sehe ich das auch. Ich kann auch nirgends etwas finden, dass man neben der Umwandlung der Aktien in die andere ISIN eine zusätzliche Baranbfindung zu irgendeinem Kurs bekommen würde. Was die da als „Prämie“ anpreisen ist einfach die Heraushebung zum Durchschnittskurs der letzten Zeit. Nicht aber, dass daraus in irgendeiner Form eine Differenz gezogen würde und ein Teil in Aktien, ein Teil in Geld beglichen wird?
Ich habe auch mal recherchiert. Wie ich es verstanden habe, muss man meiner Meinung nach steuerlich zwei Fälle unterscheiden. 1. Barabfindung bei Aktientausch 2. Barabfindung ohne Aktientausch Im erstem Fall muss man für die erhaltene Barabfindung wie bei einer Dividende Kapitalertragsteuer zahlen. Die erhaltenen Aktien landen im Depot. Bei einem späteren Verkauf der im Tausch erhaltenen Aktien wird dann die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und dem Kaufpreis der eingetauschten Aktien ermittelt und diese ggf. auch versteuert. Im zweiten Fall und der liegt bei dem Übernahmeangebot von EQT an die Aktionäre der va-Q-tec AG vor, wird gleich die Differenz zwischen erhaltener Barabfindung und den Anschaffungskosten für die va-Q-tec-Aktien ermittelt. Ein eventueller Gewinn unterliegt der Kapitalertragsteuer, ein Verlust wird vorgetragen. Ich bin kein Steuerexperte. Daher keine Garantie für meine Ausführungen. Wenn Ihr es besser wisst, lasst es das Forum doch wissen.
Naja, das mit der Versteuerung der Baranfindung mitsamt der Prämie hab ich jetzt erst gecheckt. Ein kurzer Hinweis, daß man sich steuerlich beraten lassen solle war ja schon in der zweiten Mitteilung über das Prozedere der Übernahme zu lesen. Nun habe ich das genauer recherchiert. Denke langsam, daß es keine bessere Lösung mehr gibt.
Meine eigene Recherche muss veröffentlicht werden: 1. Die Prämie bei der Barauszahlung wird direkt als sonstiger Gewinn versteuert werden, ohne die Möglichkeit einer steuerlichen Verlustabschreibung, da es sich bei Barauszahlung nicht um ein Börsengeschäft handelt. 2. Wenn die Frist bis 16.02.2023 erfolglos abgelaufen ist, dann platzt erstmal der gesamte Deal. Steht so in der Mitteilung. 3. Werde meine Anteile an der Börse mit Verlust verkaufen - mein Einstandskurs betrug 33 Euro - so bleibt mir wenigstens die Möglichkeit einer Verlustabschreibung, bzw. eines Verlustvortrag. Alles andere ist leider unrealistisch und riskant!
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