VA-Q-TEC AG NA O.N. WKN: 663668 ISIN: DE0006636681 Kürzel: VQT Forum: Aktien Thema: Hauptdiskussion
"Die Betonung liegt auf "B A R " nicht auf zusätzlich, das wäre sonst meiner Meinung nach völlig unlogisch, da nicht kausal. Wird bei einem Aktientausch zusätzlich ein B A R A U S G L E I C H gezahlt, ist dieser ebenso wie eine B A R D I V I D E N T E nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig und unterliegt sofort (!) der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 4a Satz 2 EStG).
"Wird bei einem Aktientausch zusätzlich ein Barausgleich gezahlt, ist dieser ebenso wie eine Bardividende nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig und unterliegt sofort (!) der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 4a Satz 2 EStG)." ZUSÄTZLICH bedeutet, dass es mehrere BEDINGUNGEN geben muss. Eine davon ist ein AKTIENTAUSCH! Vielleicht solltest Du "gescheiter" lesen oder besser noch "gescheiter" verstehen!
Urteil völliger Unsinn??? Finanzgericht Münster vom 9.10.2018, 2 K 3516/17 E). Aktientausch: Steuerfalle „Barabfindung“ ist rechtmäßig Aktientausch: Steuerfalle "Barabfindung" ist rechtmäßig pixabay/geralt Lizenz: CC0-Lizenz Wenn Aktiengesellschaften fusionieren oder sich spalten, müssen die beteiligten Aktionäre häufig die Aktien ihres alten Unternehmens hergeben und bekommen dafür Aktien des neuen Unternehmens. Beim Aktientausch treten die erhaltenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile. Dadurch bleiben die steuerlichen Reserven dauerhaft verstrickt und werden erst bei einer zukünftigen Veräußerung realisiert und erst dann versteuert. Allerdings gibt es eine fiese Steuerfalle: Wird bei einem Aktientausch zusätzlich ein Barausgleich gezahlt, ist dieser ebenso wie eine Bardividende nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig und unterliegt sofort (!) der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 4a Satz 2 EStG). Diese Vorschrift ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die seit dem 1.1.2009 zufließen. Aktuell hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die sofortige und volle Besteuerung der Barabfindung rechtens ist und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (Urteil vom 9.10.2018, 2 K 3516/17 E).
Urteil völliger Unsinn??? Finanzgericht Münster vom 9.10.2018, 2 K 3516/17 E). Aktientausch: Steuerfalle „Barabfindung“ ist rechtmäßig Aktientausch: Steuerfalle "Barabfindung" ist rechtmäßig pixabay/geralt Lizenz: CC0-Lizenz Wenn Aktiengesellschaften fusionieren oder sich spalten, müssen die beteiligten Aktionäre häufig die Aktien ihres alten Unternehmens hergeben und bekommen dafür Aktien des neuen Unternehmens. Beim Aktientausch treten die erhaltenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile. Dadurch bleiben die steuerlichen Reserven dauerhaft verstrickt und werden erst bei einer zukünftigen Veräußerung realisiert und erst dann versteuert. Allerdings gibt es eine fiese Steuerfalle: Wird bei einem Aktientausch zusätzlich ein Barausgleich gezahlt, ist dieser ebenso wie eine Bardividende nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig und unterliegt sofort (!) der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 4a Satz 2 EStG). Diese Vorschrift ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die seit dem 1.1.2009 zufließen. Aktuell hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die sofortige und volle Besteuerung der Barabfindung rechtens ist und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (Urteil vom 9.10.2018, 2 K 3516/17 E).
Das ist alles völliger Unsinn! Es handelt sich hier keineswegs um einen Aktientausch. Es wird lediglich in die WKN A32VPJ umgebucht, die auch handelbar ist. Die spätere Ausbuchung als Barausgleich wird steuerrechtlich (falls das Kartellamt der Transaktion denn zustimmt) als VERKAUF gebucht mit Kaufkurs der 663668. Das ist alles analog wie aktuell bei SLM soeben abgeschlossen und auch genau so gebucht! Anderenfalls würde ja auch NIEMAND solche Angebote annehmen.
In den allermeisten Fällen gilt, dass die letzte Aktie die teuerste ist. Es lohnt sich statistisch gesehen, Übernahmeangebote nicht anzunehmen und sich vom Hauptaktionär per Squeeze-out „hinausschmeißen“ zu lassen, da statistisch gesehen in der Mehrzahl der Fälle der Preis in jeder Stufe gegenüber der vorherigen Stufe steigt. Dies ist einerseits darauf zurückzuführen, dass das Angebot an Aktien umso geringer wird, je mehr Aktien der Hauptaktionär aufgekauft hat. Andererseits werden spätestens mit dem Abschluss eines BuG-Vertrages bereits erste Einsparpotentiale und Synergieeffekte gehoben, wodurch aus das Ergebnis des zu übernehmenden Unternehmens ansteigt und somit der Wert des Unternehmens in der Regel steigt. Daher empfiehlt es sich meistens, bis zum Squeeze-out keine Aktien aus der Hand zu geben. Ungefähr in zwei von drei Fällen werden auch die im Rahmen des Squeeze-outs gezahlten Preise noch einmal durch das Gericht nachgebessert. Dies kann besonders attraktiv sein, da einerseits die Nachbesserung bis zum Tag der Nachzahlung verzinst werden muss, und andererseits das investierte Kapital bereits frühzeitig, nämlich mit Eintragung des Squeeze-outs wieder für Investitionen zur Verfügung steht. Es gibt daher auch Fonds und Beteiligungsgesellschaften, die genau auf solche Sondersituationen abzielen. Beispielhaft seien hier nur der KR FONDS Deutsche Aktien Spezial oder die Beteiligungsgesellschaft RM Rheiner Management AG genannt. Quelle: https://www.alleaktien.de/aktienanalysen/was-tun-bei-uebernahmeangeboten Nochmal einen zusätzlicher Link: https://www.finanzen.net/ratgeber/aktien-uebernahmen Ich habe entschieden zu halten und abzuwarten. Gruß Gingo
Sollten die 62,5 beim ersten Durchgang nicht erreicht werden, gibt es auf jeden Fall eine Nachfrist. EQT will Va-q-tec und wirft die Flinte nicht gleich ins Korn. Erst wenn die Nachfrist es ebenfalls die gesetzte Quote nicht bringt, dann k ö n n t e es so gehen wie Sie beschreiben.
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