VA-Q-TEC AG NA O.N. WKN: 663668 ISIN: DE0006636681 Kürzel: VQT Forum: Aktien Thema: Hauptdiskussion
Urteil völliger Unsinn??? Finanzgericht Münster vom 9.10.2018, 2 K 3516/17 E). Aktientausch: Steuerfalle „Barabfindung“ ist rechtmäßig Aktientausch: Steuerfalle "Barabfindung" ist rechtmäßig pixabay/geralt Lizenz: CC0-Lizenz Wenn Aktiengesellschaften fusionieren oder sich spalten, müssen die beteiligten Aktionäre häufig die Aktien ihres alten Unternehmens hergeben und bekommen dafür Aktien des neuen Unternehmens. Beim Aktientausch treten die erhaltenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile. Dadurch bleiben die steuerlichen Reserven dauerhaft verstrickt und werden erst bei einer zukünftigen Veräußerung realisiert und erst dann versteuert. Allerdings gibt es eine fiese Steuerfalle: Wird bei einem Aktientausch zusätzlich ein Barausgleich gezahlt, ist dieser ebenso wie eine Bardividende nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig und unterliegt sofort (!) der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 4a Satz 2 EStG). Diese Vorschrift ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die seit dem 1.1.2009 zufließen. Aktuell hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die sofortige und volle Besteuerung der Barabfindung rechtens ist und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (Urteil vom 9.10.2018, 2 K 3516/17 E).
Urteil völliger Unsinn??? Finanzgericht Münster vom 9.10.2018, 2 K 3516/17 E). Aktientausch: Steuerfalle „Barabfindung“ ist rechtmäßig Aktientausch: Steuerfalle "Barabfindung" ist rechtmäßig pixabay/geralt Lizenz: CC0-Lizenz Wenn Aktiengesellschaften fusionieren oder sich spalten, müssen die beteiligten Aktionäre häufig die Aktien ihres alten Unternehmens hergeben und bekommen dafür Aktien des neuen Unternehmens. Beim Aktientausch treten die erhaltenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile. Dadurch bleiben die steuerlichen Reserven dauerhaft verstrickt und werden erst bei einer zukünftigen Veräußerung realisiert und erst dann versteuert. Allerdings gibt es eine fiese Steuerfalle: Wird bei einem Aktientausch zusätzlich ein Barausgleich gezahlt, ist dieser ebenso wie eine Bardividende nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig und unterliegt sofort (!) der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 4a Satz 2 EStG). Diese Vorschrift ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die seit dem 1.1.2009 zufließen. Aktuell hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die sofortige und volle Besteuerung der Barabfindung rechtens ist und nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (Urteil vom 9.10.2018, 2 K 3516/17 E).
Das ist alles völliger Unsinn! Es handelt sich hier keineswegs um einen Aktientausch. Es wird lediglich in die WKN A32VPJ umgebucht, die auch handelbar ist. Die spätere Ausbuchung als Barausgleich wird steuerrechtlich (falls das Kartellamt der Transaktion denn zustimmt) als VERKAUF gebucht mit Kaufkurs der 663668. Das ist alles analog wie aktuell bei SLM soeben abgeschlossen und auch genau so gebucht! Anderenfalls würde ja auch NIEMAND solche Angebote annehmen.
In den allermeisten Fällen gilt, dass die letzte Aktie die teuerste ist. Es lohnt sich statistisch gesehen, Übernahmeangebote nicht anzunehmen und sich vom Hauptaktionär per Squeeze-out „hinausschmeißen“ zu lassen, da statistisch gesehen in der Mehrzahl der Fälle der Preis in jeder Stufe gegenüber der vorherigen Stufe steigt. Dies ist einerseits darauf zurückzuführen, dass das Angebot an Aktien umso geringer wird, je mehr Aktien der Hauptaktionär aufgekauft hat. Andererseits werden spätestens mit dem Abschluss eines BuG-Vertrages bereits erste Einsparpotentiale und Synergieeffekte gehoben, wodurch aus das Ergebnis des zu übernehmenden Unternehmens ansteigt und somit der Wert des Unternehmens in der Regel steigt. Daher empfiehlt es sich meistens, bis zum Squeeze-out keine Aktien aus der Hand zu geben. Ungefähr in zwei von drei Fällen werden auch die im Rahmen des Squeeze-outs gezahlten Preise noch einmal durch das Gericht nachgebessert. Dies kann besonders attraktiv sein, da einerseits die Nachbesserung bis zum Tag der Nachzahlung verzinst werden muss, und andererseits das investierte Kapital bereits frühzeitig, nämlich mit Eintragung des Squeeze-outs wieder für Investitionen zur Verfügung steht. Es gibt daher auch Fonds und Beteiligungsgesellschaften, die genau auf solche Sondersituationen abzielen. Beispielhaft seien hier nur der KR FONDS Deutsche Aktien Spezial oder die Beteiligungsgesellschaft RM Rheiner Management AG genannt. Quelle: https://www.alleaktien.de/aktienanalysen/was-tun-bei-uebernahmeangeboten Nochmal einen zusätzlicher Link: https://www.finanzen.net/ratgeber/aktien-uebernahmen Ich habe entschieden zu halten und abzuwarten. Gruß Gingo
Sollten die 62,5 beim ersten Durchgang nicht erreicht werden, gibt es auf jeden Fall eine Nachfrist. EQT will Va-q-tec und wirft die Flinte nicht gleich ins Korn. Erst wenn die Nachfrist es ebenfalls die gesetzte Quote nicht bringt, dann k ö n n t e es so gehen wie Sie beschreiben.
Nun Mal Butter bei die Fische: Habe den Vorschlag mal im SLM Forum nach Übereinstimmungen zu Va-Q-Tec zu schauen aufgenommen. Der Kursverlauf der SLM Solution vor und nach dem Übernahmeangebot kann zwar als analog zu va-Q-Tec gesehen werden, Kommentare über die Versteuerung der dort mittlerweile gezahlten Abfindungen findet man aber im Forum nicht. Vielmehr aber einen interessanten Beitrag eines dortigen Users vom 20. Jan 10:54, der mein abgegebenes Fazit bestätigt und eine Annahme des Angebots eher negativ beleuchtet. Zitat: … schon krass, die Stücke schnell einsammeln und dann dauert es ewig, bis das Geld fließt. Wieso sind derlei Prozesse überhaupt möglich? Weil dies der gestandene Anleger weiß und daher eher zum Verkauf bei der Übernahme neigt.? So oder so ist der Kleinanleger dem ausgeliefert. Echt schlecht…)" Zitat Ende. Ich neige ebenfalls zum Verkauf.
@Aktienheldin : entweder am 16.2.23 wird verkündet dass die Übernahme geklappt hat, dann gibt es bis Ende Juni vermutlich 26 Euro pro Aktie auf deinem Konto, oder am 16.2.23 wird verkündet die Übernahme ist gescheitert, dann wird die Aktie auf schätze ich 8-15 Euro fallen, je nach Marktumfeld und weiterer Entwicklung
§ 20 Abs. 4a Satz 2, EStG, wurde mit der Abgeltungsteuer eingeführt und ist erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden: Auszug: Wird bei einem Aktientausch (bei Va-Q-Tec erfolgte gänzlich ein Barausgleich mit einem Aufschlag von 8,20 Euro) zusätzlich ein Barausgleich gezahlt, unterliegt dieser nach § 20 Abs. 4a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Einkommensteuer. Am 9.Dezember 2022, dem letzten unbeeinflussten Handelstag vor der Bekanntgabe der Entscheidung der Bieterin zur Abgabe des Angebots am 13. Dezember 2022, betrug der Schlusskurs der va-Q-tec-Aktie EUR 17.80. Auf Basis dieses Schlusskurses enthält der Angebotspreis einen Aufschlag von EUR 8,20 je va-Q-tec-Aktie bzw. 46 % "Die Bieterin tätigt als Abfindung für unsere gesamten Va-Q-Tec Aktien eine Barauszahlung. Hierdurch wird der Schlusskurs von 17,80 Euro ausgeglichen. Zusätzlich enthält der Barbetrag für eine Aktie einen Aufschlag von 8,20 Euro, sodass 26 Euro als Angebot gegeben wird. Gemäß der vorstehenden Regelung unterliegen die 8,20 Euro der Einkommenssteuer, welche auch direkt bei der Barauszahlung verrechnet wird."
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