VA-Q-TEC AG NA O.N. WKN: 663668 ISIN: DE0006636681 Kürzel: VQT Forum: Aktien Thema: Hauptdiskussion
Er kannst nicht lassen abfällig zu sein. Meine Beiträge sind die Wiedergabe der Ergebnisse von Recherche. Bist du wirklich so bescheuert? Dann lass es Dir mit einem Hammer in deinen Schädel hinein hämmern. Dir muss doch klar sein, dass Deine Vorwürfe an mich absolut ins Leere laufen. Ganz davon abgesehen, daß Du wirklich eine total beschissene Art hast, und traurigerweise, scheinbar nur die Gossensprache Sprache verstehst.
"Die Betonung liegt auf "B A R " nicht auf zusätzlich, das wäre sonst meiner Meinung nach völlig unlogisch, da nicht kausal. Wird bei einem Aktientausch zusätzlich ein B A R A U S G L E I C H gezahlt, ist dieser ebenso wie eine B A R D I V I D E N T E nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig und unterliegt sofort (!) der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 4a Satz 2 EStG).
Er kannst nicht lassen abfällig zu sein. Meine Beiträge sind die Wiedergabe der Ergebnisse von Recherche. Bist du wirklich so bescheuert? Dann lass es Dir mit einem Hammer in deinen Schädel hinein hämmern. Dir muss doch klar sein, dass Deine Vorwürfe an mich absolut ins Leere laufen. Ganz davon abgesehen, daß Du wirklich eine total beschissene Art hast, und traurigerweise, scheinbar nur die Gossensprache Sprache verstehst.
"mit Sicherheit zumindest für den Aufschlag eine Ertragssteuer abführen" Hahahahahahahaha. Hier nochmal der völlige Schwachsinn Schwarz auf Weiß. "mit Sicherheit" hat er geschrieben! Haahahahahahaa. "im Einzelfall" hat er geschrieben! Hahahahhahahhaa. Wie erwartet kam alles genau so wie es bei solchen Fällen schon immer war. Siehe SLM etc.pp.
Das genannte Urteil erging für die Versteuerung einer zusätzlich zu einem Aktientausch gezahlten Barabfindung. Für den Fall einer im Raum stehenden Versteuerung der Barabfindung wie sie bei uns vorliegt, wird hier meiner Meinung nach keineswegs zwingend ein zusätzlich notwendiger Aktientausch impliziert. Letztendlich liegt die endgültige Entscheidung im Einzelfall sicher erstmal beim zuständigen Finanzamt. Die Bank wird jedoch aufgrund der gültigen Rechtssprechung mit Sicherheit zumindest für den Aufschlag eine Ertragssteuer abführen.
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