SBERBANK WKN: A1JB8N ISIN: US80585Y3080 Forum: Aktien Thema: Hauptdiskussion
Sie haben sich an mich gewandt, weil Sie weder von Ihrer depotführenden Bank noch vom Emittenten erfahren, ob die Emittentin der ADR auf die von Ihnen gehaltenen ADR auf Aktien der Sberbank of Russia PJSC tatsächlich über die Basiswerte verfügt. Sie kritisieren, dass eine Verfügung über die ADR trotz Handels der Originalaktien an der Moskauer Börse nicht möglich sei, und verlangen die Rücknahme der ADR durch JPM, bzw. die Commerz- bank AG. Der Zugang zur Börse in Moskau und damit der Verkauf der Originalaktien ist westlichen Banken aufgrund der russischen Sanktionen verwehrt. Der Handel der ADRs an Handelsplätzen in der EU ist nach wie vor eingestellt. Gleichzeitig ermöglichte Russland zeitweise Anlegern in ADR mit dem Fe- deral Law No. 319-FZ den sogenannten Zwangsumtauch in die zugrundelie- genden Originalaktien ohne direkte Beteiligung sämtlicher in der Verwah- rung der DRs eingebundenen Banken in den USA und Europa. Diese erhal- ten von russischer Seite Informationen über erfolgte Zwangsumtausche – wenn überhaupt – erst mit erheblicher Verzögerung. Zudem lassen sich an- hand der Informationen Zwangsumtausche, auf die aus den Depots der DR- Agenten Originalaktien ausgebucht wurden, die betroffenen Endkunden re- gelmäßig nicht ermitteln. Derzeit ist deshalb der korrekte Abgleich der geführten Bücher bei den amerikanischen und europäischen Zentralverwahrern erheblich gestört. Die Zentralverwahrer geben an, dass nicht sichergestellt werden könne, dass die Seite 2 von 2 verbuchten DRs noch werthaltig sind, oder diese bereits in die unterliegen- den Wertpapiere zwangsumgewandelt wurden. Aus diesem Grund könne derzeit die Integrität der Wertpapierabwicklung, d. h. die korrekte Durch- führung, nicht gewährleistet werden. Die DR-Agenten versuchen derzeit die für den Abgleich erforderlichen Informationen einzuholen, was bislang je- doch in der weit überwiegenden Zahl der Fälle nicht gelungen ist. Um die Integrität der Wertpapieremission zu wahren (Art. 37 Verordnung (EU) Nr. 909/2014) sowie Eigentumsrechte aller Anleger so weit wie über- haupt noch möglich zu schützen, lassen die beteiligten europäischen wie internationalen Zentralverwahrer deshalb aktuell keine Verfügungen über DRs mehr zu. Eine Ausnahme gilt lediglich für die wenige Zahl an Fällen, in denen ein Abgleich durchgeführt werden konnte und der jeweilige Zentral- verwahrer entschieden hat, die Abwicklung wiederaufzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass schon vor dem Ukrainekrieg die Originalaktien nicht oder nicht vollständig hinterlegt waren, liegen mir nicht vor. Die JPMorgan Chase Bank, N.A. (Newark, New Jersey) unterliegt als Verwahr- stelle allerdings nicht der Aufsicht durch die BaFin, sondern durch die US- amerikanische Securities and Exchange Commission (https://www.sec.gov/). Insofern kann ich Sie wegen direkter Ansprüche aus den ADR gegenüber der JPM nur an die US-amerikanische Aufsicht verweisen. Darüber hinaus vermag ich ein Fehlverhalten der Commerzbank AG in Bezug auf die Ver- wahrung und Verwaltung Ihrer ADR nicht erkennen. Darüber hinaus kann die BaFin als Aufsichtsbehörde keine verbindliche Ent- scheidung zwischen Ihnen und den beteiligten Banken über die Frage her- beiführen, ob der von Ihnen geschilderte Sachverhalt zutrifft und ob Sie ei- nen Schadenersatz haben. Das ist Aufgabe der Zivilgerichte
Sie haben sich an mich gewandt, weil Sie weder von Ihrer depotführenden Bank noch vom Emittenten erfahren, ob die Emittentin der ADR auf die von Ihnen gehaltenen ADR auf Aktien der Sberbank of Russia PJSC tatsächlich über die Basiswerte verfügt. Sie kritisieren, dass eine Verfügung über die ADR trotz Handels der Originalaktien an der Moskauer Börse nicht möglich sei, und verlangen die Rücknahme der ADR durch JPM, bzw. die Commerz- bank AG. Der Zugang zur Börse in Moskau und damit der Verkauf der Originalaktien ist westlichen Banken aufgrund der russischen Sanktionen verwehrt. Der Handel der ADRs an Handelsplätzen in der EU ist nach wie vor eingestellt. Gleichzeitig ermöglichte Russland zeitweise Anlegern in ADR mit dem Fe- deral Law No. 319-FZ den sogenannten Zwangsumtauch in die zugrundelie- genden Originalaktien ohne direkte Beteiligung sämtlicher in der Verwah- rung der DRs eingebundenen Banken in den USA und Europa. Diese erhal- ten von russischer Seite Informationen über erfolgte Zwangsumtausche – wenn überhaupt – erst mit erheblicher Verzögerung. Zudem lassen sich an- hand der Informationen Zwangsumtausche, auf die aus den Depots der DR- Agenten Originalaktien ausgebucht wurden, die betroffenen Endkunden re- gelmäßig nicht ermitteln. Derzeit ist deshalb der korrekte Abgleich der geführten Bücher bei den amerikanischen und europäischen Zentralverwahrern erheblich gestört. Die Zentralverwahrer geben an, dass nicht sichergestellt werden könne, dass die Seite 2 von 2 verbuchten DRs noch werthaltig sind, oder diese bereits in die unterliegen- den Wertpapiere zwangsumgewandelt wurden. Aus diesem Grund könne derzeit die Integrität der Wertpapierabwicklung, d. h. die korrekte Durch- führung, nicht gewährleistet werden. Die DR-Agenten versuchen derzeit die für den Abgleich erforderlichen Informationen einzuholen, was bislang je- doch in der weit überwiegenden Zahl der Fälle nicht gelungen ist. Um die Integrität der Wertpapieremission zu wahren (Art. 37 Verordnung (EU) Nr. 909/2014) sowie Eigentumsrechte aller Anleger so weit wie über- haupt noch möglich zu schützen, lassen die beteiligten europäischen wie internationalen Zentralverwahrer deshalb aktuell keine Verfügungen über DRs mehr zu. Eine Ausnahme gilt lediglich für die wenige Zahl an Fällen, in denen ein Abgleich durchgeführt werden konnte und der jeweilige Zentral- verwahrer entschieden hat, die Abwicklung wiederaufzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass schon vor dem Ukrainekrieg die Originalaktien nicht oder nicht vollständig hinterlegt waren, liegen mir nicht vor. Die JPMorgan Chase Bank, N.A. (Newark, New Jersey) unterliegt als Verwahr- stelle allerdings nicht der Aufsicht durch die BaFin, sondern durch die US- amerikanische Securities and Exchange Commission (https://www.sec.gov/). Insofern kann ich Sie wegen direkter Ansprüche aus den ADR gegenüber der JPM nur an die US-amerikanische Aufsicht verweisen. Darüber hinaus vermag ich ein Fehlverhalten der Commerzbank AG in Bezug auf die Ver- wahrung und Verwaltung Ihrer ADR nicht erkennen. Darüber hinaus kann die BaFin als Aufsichtsbehörde keine verbindliche Ent- scheidung zwischen Ihnen und den beteiligten Banken über die Frage her- beiführen, ob der von Ihnen geschilderte Sachverhalt zutrifft und ob Sie ei- nen Schadenersatz haben. Das ist Aufgabe der Zivilgerichte
Sie haben sich an mich gewandt, weil Sie weder von Ihrer depotführenden Bank noch vom Emittenten erfahren, ob die Emittentin der ADR auf die von Ihnen gehaltenen ADR auf Aktien der Sberbank of Russia PJSC tatsächlich über die Basiswerte verfügt. Sie kritisieren, dass eine Verfügung über die ADR trotz Handels der Originalaktien an der Moskauer Börse nicht möglich sei, und verlangen die Rücknahme der ADR durch JPM, bzw. die Commerz- bank AG. Der Zugang zur Börse in Moskau und damit der Verkauf der Originalaktien ist westlichen Banken aufgrund der russischen Sanktionen verwehrt. Der Handel der ADRs an Handelsplätzen in der EU ist nach wie vor eingestellt. Gleichzeitig ermöglichte Russland zeitweise Anlegern in ADR mit dem Fe- deral Law No. 319-FZ den sogenannten Zwangsumtauch in die zugrundelie- genden Originalaktien ohne direkte Beteiligung sämtlicher in der Verwah- rung der DRs eingebundenen Banken in den USA und Europa. Diese erhal- ten von russischer Seite Informationen über erfolgte Zwangsumtausche – wenn überhaupt – erst mit erheblicher Verzögerung. Zudem lassen sich an- hand der Informationen Zwangsumtausche, auf die aus den Depots der DR- Agenten Originalaktien ausgebucht wurden, die betroffenen Endkunden re- gelmäßig nicht ermitteln. Derzeit ist deshalb der korrekte Abgleich der geführten Bücher bei den amerikanischen und europäischen Zentralverwahrern erheblich gestört. Die Zentralverwahrer geben an, dass nicht sichergestellt werden könne, dass die Seite 2 von 2 verbuchten DRs noch werthaltig sind, oder diese bereits in die unterliegen- den Wertpapiere zwangsumgewandelt wurden. Aus diesem Grund könne derzeit die Integrität der Wertpapierabwicklung, d. h. die korrekte Durch- führung, nicht gewährleistet werden. Die DR-Agenten versuchen derzeit die für den Abgleich erforderlichen Informationen einzuholen, was bislang je- doch in der weit überwiegenden Zahl der Fälle nicht gelungen ist. Um die Integrität der Wertpapieremission zu wahren (Art. 37 Verordnung (EU) Nr. 909/2014) sowie Eigentumsrechte aller Anleger so weit wie über- haupt noch möglich zu schützen, lassen die beteiligten europäischen wie internationalen Zentralverwahrer deshalb aktuell keine Verfügungen über DRs mehr zu. Eine Ausnahme gilt lediglich für die wenige Zahl an Fällen, in denen ein Abgleich durchgeführt werden konnte und der jeweilige Zentral- verwahrer entschieden hat, die Abwicklung wiederaufzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass schon vor dem Ukrainekrieg die Originalaktien nicht oder nicht vollständig hinterlegt waren, liegen mir nicht vor. Die JPMorgan Chase Bank, N.A. (Newark, New Jersey) unterliegt als Verwahr- stelle allerdings nicht der Aufsicht durch die BaFin, sondern durch die US- amerikanische Securities and Exchange Commission (https://www.sec.gov/). Insofern kann ich Sie wegen direkter Ansprüche aus den ADR gegenüber der JPM nur an die US-amerikanische Aufsicht verweisen. Darüber hinaus vermag ich ein Fehlverhalten der Commerzbank AG in Bezug auf die Ver- wahrung und Verwaltung Ihrer ADR nicht erkennen. Darüber hinaus kann die BaFin als Aufsichtsbehörde keine verbindliche Ent- scheidung zwischen Ihnen und den beteiligten Banken über die Frage her- beiführen, ob der von Ihnen geschilderte Sachverhalt zutrifft und ob Sie ei- nen Schadenersatz haben. Das ist Aufgabe der Zivilgerichte
Man kauft als russischer Staat die eh schon tief bewertete Aktien von ausländischen Investoren zu nochmals zusätzlich 50 Prozent Discount auf und verkauft Sie dann mit Gewinn an der MOEX. Kann man sagen was man will. Das ist schon clever. Russland kann sich dank der europäischen Sanktionen mit dieser Aktion den Haushalt ordentlich sanieren.
|
Thema | ||
---|---|---|---|
1 | EVOTEC Hauptdiskussion | +2,05 % | |
2 | BAYER Hauptdiskussion | +0,25 % | |
3 | Lilium Aktie | -6,81 % | |
4 | Super Micro Computer Hauptdiskussion | +1,46 % | |
5 | Trading- und Aktien-Chat | ||
6 | Phunware ab 27.02.24 RS | +11,25 % | |
7 | Dax Prognose | +0,19 % | |
8 | AFC ENERGY Hauptdiskussion | -16,10 % | |
9 | Schaeffler new | -5,28 % | |
10 | GEVO Hauptdiskussion | +4,49 % | Alle Diskussionen |
|
Thema | ||
---|---|---|---|
1 | EVOTEC Hauptdiskussion | +2,14 % | |
2 | BAYER Hauptdiskussion | +0,25 % | |
3 | Lilium Aktie | -6,81 % | |
4 | Super Micro Computer Hauptdiskussion | +1,46 % | |
5 | Phunware ab 27.02.24 RS | +11,25 % | |
6 | Schaeffler new | -5,28 % | |
7 | AFC ENERGY Hauptdiskussion | -16,10 % | |
8 | GEVO Hauptdiskussion | +4,49 % | |
9 | SMA SOLAR Hauptdiskussion | -0,79 % | |
10 | CoinBase (Future ExChange) | +3,60 % | Alle Diskussionen |