300% Aktienanstieg:
Warum diese Kupferstory noch besser wird!
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SBERBANK WKN: A1JB8N ISIN: US80585Y3080 Forum: Aktien Thema: Hauptdiskussion

Kommentare 9.010
B
Brase01, 24.07.2023 19:11 Uhr
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Was ich sehr schade finde ist das Sie hier finde ich mehr den Emittenten schützen als den Anleger. Nirgendwo steht das bei Rückgabe an den Emittenten automatisch ein Verkauf der Stammaktien verpflichtet sind. Der Emittent hat das Zertifikat aufgelegt also trägt er auch das Risiko und in der Aussage der BaFin steht klar das die Stammaktien nicht mehr werthaltig sind und deswegen der Handel gestoppt wurde.
D
Det123, 24.07.2023 17:58 Uhr
0

Klar

Danke dir nochmals für deinen Einsatz. Wir kämpfen gegen Windmühlen und eine Mauer der Ignoranz und des Schweigens.
B
Brase01, 24.07.2023 17:29 Uhr
0
Klar
D
Det123, 24.07.2023 16:51 Uhr
0

Sie haben sich an mich gewandt, weil Sie weder von Ihrer depotführenden Bank noch vom Emittenten erfahren, ob die Emittentin der ADR auf die von Ihnen gehaltenen ADR auf Aktien der Sberbank of Russia PJSC tatsächlich über die Basiswerte verfügt. Sie kritisieren, dass eine Verfügung über die ADR trotz Handels der Originalaktien an der Moskauer Börse nicht möglich sei, und verlangen die Rücknahme der ADR durch JPM, bzw. die Commerz- bank AG. Der Zugang zur Börse in Moskau und damit der Verkauf der Originalaktien ist westlichen Banken aufgrund der russischen Sanktionen verwehrt. Der Handel der ADRs an Handelsplätzen in der EU ist nach wie vor eingestellt. Gleichzeitig ermöglichte Russland zeitweise Anlegern in ADR mit dem Fe- deral Law No. 319-FZ den sogenannten Zwangsumtauch in die zugrundelie- genden Originalaktien ohne direkte Beteiligung sämtlicher in der Verwah- rung der DRs eingebundenen Banken in den USA und Europa. Diese erhal- ten von russischer Seite Informationen über erfolgte Zwangsumtausche – wenn überhaupt – erst mit erheblicher Verzögerung. Zudem lassen sich an- hand der Informationen Zwangsumtausche, auf die aus den Depots der DR- Agenten Originalaktien ausgebucht wurden, die betroffenen Endkunden re- gelmäßig nicht ermitteln. Derzeit ist deshalb der korrekte Abgleich der geführten Bücher bei den amerikanischen und europäischen Zentralverwahrern erheblich gestört. Die Zentralverwahrer geben an, dass nicht sichergestellt werden könne, dass die Seite 2 von 2 verbuchten DRs noch werthaltig sind, oder diese bereits in die unterliegen- den Wertpapiere zwangsumgewandelt wurden. Aus diesem Grund könne derzeit die Integrität der Wertpapierabwicklung, d. h. die korrekte Durch- führung, nicht gewährleistet werden. Die DR-Agenten versuchen derzeit die für den Abgleich erforderlichen Informationen einzuholen, was bislang je- doch in der weit überwiegenden Zahl der Fälle nicht gelungen ist. Um die Integrität der Wertpapieremission zu wahren (Art. 37 Verordnung (EU) Nr. 909/2014) sowie Eigentumsrechte aller Anleger so weit wie über- haupt noch möglich zu schützen, lassen die beteiligten europäischen wie internationalen Zentralverwahrer deshalb aktuell keine Verfügungen über DRs mehr zu. Eine Ausnahme gilt lediglich für die wenige Zahl an Fällen, in denen ein Abgleich durchgeführt werden konnte und der jeweilige Zentral- verwahrer entschieden hat, die Abwicklung wiederaufzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass schon vor dem Ukrainekrieg die Originalaktien nicht oder nicht vollständig hinterlegt waren, liegen mir nicht vor. Die JPMorgan Chase Bank, N.A. (Newark, New Jersey) unterliegt als Verwahr- stelle allerdings nicht der Aufsicht durch die BaFin, sondern durch die US- amerikanische Securities and Exchange Commission (https://www.sec.gov/). Insofern kann ich Sie wegen direkter Ansprüche aus den ADR gegenüber der JPM nur an die US-amerikanische Aufsicht verweisen. Darüber hinaus vermag ich ein Fehlverhalten der Commerzbank AG in Bezug auf die Ver- wahrung und Verwaltung Ihrer ADR nicht erkennen. Darüber hinaus kann die BaFin als Aufsichtsbehörde keine verbindliche Ent- scheidung zwischen Ihnen und den beteiligten Banken über die Frage her- beiführen, ob der von Ihnen geschilderte Sachverhalt zutrifft und ob Sie ei- nen Schadenersatz haben. Das ist Aufgabe der Zivilgerichte

Hallo brase01, darf ich deinen Beitrag in meinem Blog mit aufnehmen???
b
blitzi1277, 24.07.2023 15:08 Uhr
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Sie haben sich an mich gewandt, weil Sie weder von Ihrer depotführenden Bank noch vom Emittenten erfahren, ob die Emittentin der ADR auf die von Ihnen gehaltenen ADR auf Aktien der Sberbank of Russia PJSC tatsächlich über die Basiswerte verfügt. Sie kritisieren, dass eine Verfügung über die ADR trotz Handels der Originalaktien an der Moskauer Börse nicht möglich sei, und verlangen die Rücknahme der ADR durch JPM, bzw. die Commerz- bank AG. Der Zugang zur Börse in Moskau und damit der Verkauf der Originalaktien ist westlichen Banken aufgrund der russischen Sanktionen verwehrt. Der Handel der ADRs an Handelsplätzen in der EU ist nach wie vor eingestellt. Gleichzeitig ermöglichte Russland zeitweise Anlegern in ADR mit dem Fe- deral Law No. 319-FZ den sogenannten Zwangsumtauch in die zugrundelie- genden Originalaktien ohne direkte Beteiligung sämtlicher in der Verwah- rung der DRs eingebundenen Banken in den USA und Europa. Diese erhal- ten von russischer Seite Informationen über erfolgte Zwangsumtausche – wenn überhaupt – erst mit erheblicher Verzögerung. Zudem lassen sich an- hand der Informationen Zwangsumtausche, auf die aus den Depots der DR- Agenten Originalaktien ausgebucht wurden, die betroffenen Endkunden re- gelmäßig nicht ermitteln. Derzeit ist deshalb der korrekte Abgleich der geführten Bücher bei den amerikanischen und europäischen Zentralverwahrern erheblich gestört. Die Zentralverwahrer geben an, dass nicht sichergestellt werden könne, dass die Seite 2 von 2 verbuchten DRs noch werthaltig sind, oder diese bereits in die unterliegen- den Wertpapiere zwangsumgewandelt wurden. Aus diesem Grund könne derzeit die Integrität der Wertpapierabwicklung, d. h. die korrekte Durch- führung, nicht gewährleistet werden. Die DR-Agenten versuchen derzeit die für den Abgleich erforderlichen Informationen einzuholen, was bislang je- doch in der weit überwiegenden Zahl der Fälle nicht gelungen ist. Um die Integrität der Wertpapieremission zu wahren (Art. 37 Verordnung (EU) Nr. 909/2014) sowie Eigentumsrechte aller Anleger so weit wie über- haupt noch möglich zu schützen, lassen die beteiligten europäischen wie internationalen Zentralverwahrer deshalb aktuell keine Verfügungen über DRs mehr zu. Eine Ausnahme gilt lediglich für die wenige Zahl an Fällen, in denen ein Abgleich durchgeführt werden konnte und der jeweilige Zentral- verwahrer entschieden hat, die Abwicklung wiederaufzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass schon vor dem Ukrainekrieg die Originalaktien nicht oder nicht vollständig hinterlegt waren, liegen mir nicht vor. Die JPMorgan Chase Bank, N.A. (Newark, New Jersey) unterliegt als Verwahr- stelle allerdings nicht der Aufsicht durch die BaFin, sondern durch die US- amerikanische Securities and Exchange Commission (https://www.sec.gov/). Insofern kann ich Sie wegen direkter Ansprüche aus den ADR gegenüber der JPM nur an die US-amerikanische Aufsicht verweisen. Darüber hinaus vermag ich ein Fehlverhalten der Commerzbank AG in Bezug auf die Ver- wahrung und Verwaltung Ihrer ADR nicht erkennen. Darüber hinaus kann die BaFin als Aufsichtsbehörde keine verbindliche Ent- scheidung zwischen Ihnen und den beteiligten Banken über die Frage her- beiführen, ob der von Ihnen geschilderte Sachverhalt zutrifft und ob Sie ei- nen Schadenersatz haben. Das ist Aufgabe der Zivilgerichte

Danke für deine Anfrage bei der BaFin.
D
Det123, 24.07.2023 13:53 Uhr
0
Ich hatte diie SEC angeschrieben. Die werden auf einen Verdacht auch nichts machen. Sie werden sich aber daran erinnern wenn wieder irgendwelche Aktien fehlen. https://www.anatolienportal.com/blogbeitraumlge/anfrage-sec
D
Det123, 24.07.2023 13:47 Uhr
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Sie haben sich an mich gewandt, weil Sie weder von Ihrer depotführenden Bank noch vom Emittenten erfahren, ob die Emittentin der ADR auf die von Ihnen gehaltenen ADR auf Aktien der Sberbank of Russia PJSC tatsächlich über die Basiswerte verfügt. Sie kritisieren, dass eine Verfügung über die ADR trotz Handels der Originalaktien an der Moskauer Börse nicht möglich sei, und verlangen die Rücknahme der ADR durch JPM, bzw. die Commerz- bank AG. Der Zugang zur Börse in Moskau und damit der Verkauf der Originalaktien ist westlichen Banken aufgrund der russischen Sanktionen verwehrt. Der Handel der ADRs an Handelsplätzen in der EU ist nach wie vor eingestellt. Gleichzeitig ermöglichte Russland zeitweise Anlegern in ADR mit dem Fe- deral Law No. 319-FZ den sogenannten Zwangsumtauch in die zugrundelie- genden Originalaktien ohne direkte Beteiligung sämtlicher in der Verwah- rung der DRs eingebundenen Banken in den USA und Europa. Diese erhal- ten von russischer Seite Informationen über erfolgte Zwangsumtausche – wenn überhaupt – erst mit erheblicher Verzögerung. Zudem lassen sich an- hand der Informationen Zwangsumtausche, auf die aus den Depots der DR- Agenten Originalaktien ausgebucht wurden, die betroffenen Endkunden re- gelmäßig nicht ermitteln. Derzeit ist deshalb der korrekte Abgleich der geführten Bücher bei den amerikanischen und europäischen Zentralverwahrern erheblich gestört. Die Zentralverwahrer geben an, dass nicht sichergestellt werden könne, dass die Seite 2 von 2 verbuchten DRs noch werthaltig sind, oder diese bereits in die unterliegen- den Wertpapiere zwangsumgewandelt wurden. Aus diesem Grund könne derzeit die Integrität der Wertpapierabwicklung, d. h. die korrekte Durch- führung, nicht gewährleistet werden. Die DR-Agenten versuchen derzeit die für den Abgleich erforderlichen Informationen einzuholen, was bislang je- doch in der weit überwiegenden Zahl der Fälle nicht gelungen ist. Um die Integrität der Wertpapieremission zu wahren (Art. 37 Verordnung (EU) Nr. 909/2014) sowie Eigentumsrechte aller Anleger so weit wie über- haupt noch möglich zu schützen, lassen die beteiligten europäischen wie internationalen Zentralverwahrer deshalb aktuell keine Verfügungen über DRs mehr zu. Eine Ausnahme gilt lediglich für die wenige Zahl an Fällen, in denen ein Abgleich durchgeführt werden konnte und der jeweilige Zentral- verwahrer entschieden hat, die Abwicklung wiederaufzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass schon vor dem Ukrainekrieg die Originalaktien nicht oder nicht vollständig hinterlegt waren, liegen mir nicht vor. Die JPMorgan Chase Bank, N.A. (Newark, New Jersey) unterliegt als Verwahr- stelle allerdings nicht der Aufsicht durch die BaFin, sondern durch die US- amerikanische Securities and Exchange Commission (https://www.sec.gov/). Insofern kann ich Sie wegen direkter Ansprüche aus den ADR gegenüber der JPM nur an die US-amerikanische Aufsicht verweisen. Darüber hinaus vermag ich ein Fehlverhalten der Commerzbank AG in Bezug auf die Ver- wahrung und Verwaltung Ihrer ADR nicht erkennen. Darüber hinaus kann die BaFin als Aufsichtsbehörde keine verbindliche Ent- scheidung zwischen Ihnen und den beteiligten Banken über die Frage her- beiführen, ob der von Ihnen geschilderte Sachverhalt zutrifft und ob Sie ei- nen Schadenersatz haben. Das ist Aufgabe der Zivilgerichte

Vielen Dank. Das war nicht anders zu erwarten. Du hast es versucht und das zählt. Ich habe die BaFin und die SEC angeschrieben. Da wird eh nichts bei herum kommen. Vielleicht setzt sich aber in deren Köpfen die Geschichte mit den fehlenden Aktien fest. Bin einmal gespannt wem die nächsten Aktien fehlen. Nochmals vielen Dank. Gruß Detlef.
B
Brase01, 24.07.2023 13:05 Uhr
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Sie haben sich an mich gewandt, weil Sie weder von Ihrer depotführenden Bank noch vom Emittenten erfahren, ob die Emittentin der ADR auf die von Ihnen gehaltenen ADR auf Aktien der Sberbank of Russia PJSC tatsächlich über die Basiswerte verfügt. Sie kritisieren, dass eine Verfügung über die ADR trotz Handels der Originalaktien an der Moskauer Börse nicht möglich sei, und verlangen die Rücknahme der ADR durch JPM, bzw. die Commerz- bank AG. Der Zugang zur Börse in Moskau und damit der Verkauf der Originalaktien ist westlichen Banken aufgrund der russischen Sanktionen verwehrt. Der Handel der ADRs an Handelsplätzen in der EU ist nach wie vor eingestellt. Gleichzeitig ermöglichte Russland zeitweise Anlegern in ADR mit dem Fe- deral Law No. 319-FZ den sogenannten Zwangsumtauch in die zugrundelie- genden Originalaktien ohne direkte Beteiligung sämtlicher in der Verwah- rung der DRs eingebundenen Banken in den USA und Europa. Diese erhal- ten von russischer Seite Informationen über erfolgte Zwangsumtausche – wenn überhaupt – erst mit erheblicher Verzögerung. Zudem lassen sich an- hand der Informationen Zwangsumtausche, auf die aus den Depots der DR- Agenten Originalaktien ausgebucht wurden, die betroffenen Endkunden re- gelmäßig nicht ermitteln. Derzeit ist deshalb der korrekte Abgleich der geführten Bücher bei den amerikanischen und europäischen Zentralverwahrern erheblich gestört. Die Zentralverwahrer geben an, dass nicht sichergestellt werden könne, dass die Seite 2 von 2 verbuchten DRs noch werthaltig sind, oder diese bereits in die unterliegen- den Wertpapiere zwangsumgewandelt wurden. Aus diesem Grund könne derzeit die Integrität der Wertpapierabwicklung, d. h. die korrekte Durch- führung, nicht gewährleistet werden. Die DR-Agenten versuchen derzeit die für den Abgleich erforderlichen Informationen einzuholen, was bislang je- doch in der weit überwiegenden Zahl der Fälle nicht gelungen ist. Um die Integrität der Wertpapieremission zu wahren (Art. 37 Verordnung (EU) Nr. 909/2014) sowie Eigentumsrechte aller Anleger so weit wie über- haupt noch möglich zu schützen, lassen die beteiligten europäischen wie internationalen Zentralverwahrer deshalb aktuell keine Verfügungen über DRs mehr zu. Eine Ausnahme gilt lediglich für die wenige Zahl an Fällen, in denen ein Abgleich durchgeführt werden konnte und der jeweilige Zentral- verwahrer entschieden hat, die Abwicklung wiederaufzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass schon vor dem Ukrainekrieg die Originalaktien nicht oder nicht vollständig hinterlegt waren, liegen mir nicht vor. Die JPMorgan Chase Bank, N.A. (Newark, New Jersey) unterliegt als Verwahr- stelle allerdings nicht der Aufsicht durch die BaFin, sondern durch die US- amerikanische Securities and Exchange Commission (https://www.sec.gov/). Insofern kann ich Sie wegen direkter Ansprüche aus den ADR gegenüber der JPM nur an die US-amerikanische Aufsicht verweisen. Darüber hinaus vermag ich ein Fehlverhalten der Commerzbank AG in Bezug auf die Ver- wahrung und Verwaltung Ihrer ADR nicht erkennen. Darüber hinaus kann die BaFin als Aufsichtsbehörde keine verbindliche Ent- scheidung zwischen Ihnen und den beteiligten Banken über die Frage her- beiführen, ob der von Ihnen geschilderte Sachverhalt zutrifft und ob Sie ei- nen Schadenersatz haben. Das ist Aufgabe der Zivilgerichte
D
Det123, 22.07.2023 12:44 Uhr
0
Mismatch https://www.anatolienportal.com/blogbeitraumlge/mismatch-fehlanpassung-nichtuebereinstimmung-diskrepanz
D
Det123, 20.07.2023 12:35 Uhr
0
Fast alle deutschen Anwälte und die SDK hüllen sich in Schweigen. Ein deutscher Anwalt antwortete mir unverbindlich. Morgan Lewis, anfangs unverbindlich, als ich nach setzte kam keine Antwort mehr. Jetzt stehen noch die SEC und die BaFin aus. Mal sehen ob noch etwas kommt. Die Anfragen könnt ihr in meinem Blog nachlesen.
D
Det123, 20.07.2023 12:30 Uhr
0

Man kauft als russischer Staat die eh schon tief bewertete Aktien von ausländischen Investoren zu nochmals zusätzlich 50 Prozent Discount auf und verkauft Sie dann mit Gewinn an der MOEX. Kann man sagen was man will. Das ist schon clever. Russland kann sich dank der europäischen Sanktionen mit dieser Aktion den Haushalt ordentlich sanieren.

Das sind alles nur Almosen. Wir müssen irgendwie an die ADR Ausgeber wegen Vertrags Nichterfüllung und Haftung herankommen. Spätestens wenn die Aufkaufangebote kommen, kriegen die ADR Ausgeber kalte Füße.
D
Det123, 20.07.2023 12:26 Uhr
0
Russische ADR eine Analyse https://www.anatolienportal.com/blogbeitraumlge/russische-adr-eine-analyse
b
blitzi1277, 20.07.2023 9:55 Uhr
1
Man kauft als russischer Staat die eh schon tief bewertete Aktien von ausländischen Investoren zu nochmals zusätzlich 50 Prozent Discount auf und verkauft Sie dann mit Gewinn an der MOEX. Kann man sagen was man will. Das ist schon clever. Russland kann sich dank der europäischen Sanktionen mit dieser Aktion den Haushalt ordentlich sanieren.
B
Brase01, 20.07.2023 9:35 Uhr
0
Die russische Regierung plant, Präventivrechte für sich selbst einzuführen, um die Vermögenswerte strategischer Aktiengesellschaften und Unternehmen zu kaufen, die von Ausländern veräußern werden, die den russischen Markt verlassen, sagte eine mit der Situation vertraute Quelle gegenüber Interfax. Wie berichtet, gab es im April dieses Jahres ein Treffen über eine Strategie zur Zusammenarbeit mit den Vermögenswerten ausländischer Unternehmen und zur Verbesserung der Regulierung von Transaktionen zwischen Einwohnern und Gebietsfremden. Basierend auf den Ergebnissen des Treffens - und die Liste wurde Anfang Juni unterzeichnet - bestand eine der Anweisungen des russischen Präsidenten darin, bis zum 15. Juli einen Rahmen zu entwickeln, um der russischen Regierung über die Federal Property Management Agency (Rosimuschestvo) vorbeugende Rechte zum Kauf von Vermögenswerten zu gewähren, die von Ausländern verkauft wurden, "mit einem erheblichen Rabatt für den anschließenden Verkauf zum Marktpreis und die Übertragung der erhaltenen Mittel an den Bundeshaushalt". Laut der Quelle von Interfax hat das Finanzministerium ein Präsidialdekret zur Änderung des aktuellen Dekrets Nr. 520 vom 5. August 2022 "Über die Umsetzung besonderer wirtschaftlicher Maßnahmen im Finanzsektor und im Kraftstoff- und Energiesektor in Bezug auf die unfreundlichen Handlungen bestimmter ausländischer Staaten und internationaler Organisationen" entworfen. Das Dokument gewährt der russischen Regierung Präventivrechte zum Kauf der Aktien von Unternehmen, die in der Liste der strategischen Unternehmen und strategischen Aktiengesellschaften aufgeführt sind, wie durch das Präsidialdekret Nr. 1009 vom 4. August 2004 genehmigt, sowie JSCs auf der Sonderliste aus dem Regierungsbeschluss Nr. 91-r vom 23. Januar 2003. Die beiden Listen überschneiden sich weitgehend, und sie umfassen fast alle großen Emittenten mit staatlicher Beteiligung. Dazu gehören 100% staatliche Unternehmen und Unternehmen, für die vorbeugende Kaufrechte von Gebietsfremden irrelevant sind, sowie Unternehmen und Banken, deren Aktien auf dem Markt gehandelt werden. Zu diesen Einheiten gehören Rosneft, Gazprom, VTB, Alrosa, Aeroflot, Transneft, Inter RAO, FGC Rosseti, Sovcomflot, Rostelecom, Novorossiysk Commercial Sea Port (NCSP), RusHydro und andere. Das Finanzministerium teilte Interfax mit, dass die Regierung den Entwurf des Dekrets genehmigt.
D
Det123, 19.07.2023 15:09 Uhr
1
Der heutige Artikel der österreichischen Zeitung bringt meiner Meinung keine Lösung für irgend etwas.
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