SBERBANK WKN: A1JB8N ISIN: US80585Y3080 Forum: Aktien Thema: Hauptdiskussion
Ich will es mal so ausdrücken eigentlich hätte die JPM ja ein Depot in Russland haben müssen wo die Stammaktien liegen. Ich kann mir leider nur schlecht vorstellen was es für ein Problem ist als Emittent heraus zu finden wer denn alles die ADR hat. Irgendwie hätte doch jede westliche Bank zumindest seine Kunden fragen können ob es ok ist die Bestände zu melden. Dann hätten die doch erstmal gewusst wem was gehört bzw. wer eigentlich meine Kunden sind. Im digitalen Zeitalter ist das echt ein Witz. Also ich muss gestehen ich wäre mittlerweile froh wenn der Russische Staat mir vom aktuellen Wert 30-40% geben würde dann ist der scheiß wenigstens vorbei.
Brase du hast Recht. Was mich irritiert oder auch verärgert. Wenn man uns schon den Zugriff auf unsere ADR verwehrt. Man hätte uns ein Äquivalent oder Gegenstück bieten müssen. Sprich ADR Tausch in Aktien und ein Depot. Es kann doch nicht sein, dass der ADR Anleger sich selbst um ein Depot kümmern und dann auch noch den zwangsweisen Tausch bezahlen muss. Hinzu kommen Beglaubigungs und Übersetzungskosten und teure Anwaltskosten. Der ADR Ausgeber hätte ersatzweise auch Nominee Treuhandkonto einrichten können auf die die Aktien übertragen worden wären. Der Einzelkunde hätte dann ein Bruchteilseigentum am Gesamtvermögen erhalten. Dann hätten ordnungsgemäß die Dividenden abgerufen werden und wir alle hätten in Ruhe abwarten können. So hetzen wir von Tag zu Tag. Was passiert morgen oder übermorgen. Alle schieben die Verantwortung ab. Wie schrieb noch die BaFin. Am Ende entscheiden Zivilgerichte. Ich komme mir irgendwie vor wie im schlechten Traum oder Film. Es ist unfassbar, was hier abgeht.
Was ich sehr schade finde ist das Sie hier finde ich mehr den Emittenten schützen als den Anleger. Nirgendwo steht das bei Rückgabe an den Emittenten automatisch ein Verkauf der Stammaktien verpflichtet sind. Der Emittent hat das Zertifikat aufgelegt also trägt er auch das Risiko und in der Aussage der BaFin steht klar das die Stammaktien nicht mehr werthaltig sind und deswegen der Handel gestoppt wurde.
Sie haben sich an mich gewandt, weil Sie weder von Ihrer depotführenden Bank noch vom Emittenten erfahren, ob die Emittentin der ADR auf die von Ihnen gehaltenen ADR auf Aktien der Sberbank of Russia PJSC tatsächlich über die Basiswerte verfügt. Sie kritisieren, dass eine Verfügung über die ADR trotz Handels der Originalaktien an der Moskauer Börse nicht möglich sei, und verlangen die Rücknahme der ADR durch JPM, bzw. die Commerz- bank AG. Der Zugang zur Börse in Moskau und damit der Verkauf der Originalaktien ist westlichen Banken aufgrund der russischen Sanktionen verwehrt. Der Handel der ADRs an Handelsplätzen in der EU ist nach wie vor eingestellt. Gleichzeitig ermöglichte Russland zeitweise Anlegern in ADR mit dem Fe- deral Law No. 319-FZ den sogenannten Zwangsumtauch in die zugrundelie- genden Originalaktien ohne direkte Beteiligung sämtlicher in der Verwah- rung der DRs eingebundenen Banken in den USA und Europa. Diese erhal- ten von russischer Seite Informationen über erfolgte Zwangsumtausche – wenn überhaupt – erst mit erheblicher Verzögerung. Zudem lassen sich an- hand der Informationen Zwangsumtausche, auf die aus den Depots der DR- Agenten Originalaktien ausgebucht wurden, die betroffenen Endkunden re- gelmäßig nicht ermitteln. Derzeit ist deshalb der korrekte Abgleich der geführten Bücher bei den amerikanischen und europäischen Zentralverwahrern erheblich gestört. Die Zentralverwahrer geben an, dass nicht sichergestellt werden könne, dass die Seite 2 von 2 verbuchten DRs noch werthaltig sind, oder diese bereits in die unterliegen- den Wertpapiere zwangsumgewandelt wurden. Aus diesem Grund könne derzeit die Integrität der Wertpapierabwicklung, d. h. die korrekte Durch- führung, nicht gewährleistet werden. Die DR-Agenten versuchen derzeit die für den Abgleich erforderlichen Informationen einzuholen, was bislang je- doch in der weit überwiegenden Zahl der Fälle nicht gelungen ist. Um die Integrität der Wertpapieremission zu wahren (Art. 37 Verordnung (EU) Nr. 909/2014) sowie Eigentumsrechte aller Anleger so weit wie über- haupt noch möglich zu schützen, lassen die beteiligten europäischen wie internationalen Zentralverwahrer deshalb aktuell keine Verfügungen über DRs mehr zu. Eine Ausnahme gilt lediglich für die wenige Zahl an Fällen, in denen ein Abgleich durchgeführt werden konnte und der jeweilige Zentral- verwahrer entschieden hat, die Abwicklung wiederaufzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass schon vor dem Ukrainekrieg die Originalaktien nicht oder nicht vollständig hinterlegt waren, liegen mir nicht vor. Die JPMorgan Chase Bank, N.A. (Newark, New Jersey) unterliegt als Verwahr- stelle allerdings nicht der Aufsicht durch die BaFin, sondern durch die US- amerikanische Securities and Exchange Commission (https://www.sec.gov/). Insofern kann ich Sie wegen direkter Ansprüche aus den ADR gegenüber der JPM nur an die US-amerikanische Aufsicht verweisen. Darüber hinaus vermag ich ein Fehlverhalten der Commerzbank AG in Bezug auf die Ver- wahrung und Verwaltung Ihrer ADR nicht erkennen. Darüber hinaus kann die BaFin als Aufsichtsbehörde keine verbindliche Ent- scheidung zwischen Ihnen und den beteiligten Banken über die Frage her- beiführen, ob der von Ihnen geschilderte Sachverhalt zutrifft und ob Sie ei- nen Schadenersatz haben. Das ist Aufgabe der Zivilgerichte
Sie haben sich an mich gewandt, weil Sie weder von Ihrer depotführenden Bank noch vom Emittenten erfahren, ob die Emittentin der ADR auf die von Ihnen gehaltenen ADR auf Aktien der Sberbank of Russia PJSC tatsächlich über die Basiswerte verfügt. Sie kritisieren, dass eine Verfügung über die ADR trotz Handels der Originalaktien an der Moskauer Börse nicht möglich sei, und verlangen die Rücknahme der ADR durch JPM, bzw. die Commerz- bank AG. Der Zugang zur Börse in Moskau und damit der Verkauf der Originalaktien ist westlichen Banken aufgrund der russischen Sanktionen verwehrt. Der Handel der ADRs an Handelsplätzen in der EU ist nach wie vor eingestellt. Gleichzeitig ermöglichte Russland zeitweise Anlegern in ADR mit dem Fe- deral Law No. 319-FZ den sogenannten Zwangsumtauch in die zugrundelie- genden Originalaktien ohne direkte Beteiligung sämtlicher in der Verwah- rung der DRs eingebundenen Banken in den USA und Europa. Diese erhal- ten von russischer Seite Informationen über erfolgte Zwangsumtausche – wenn überhaupt – erst mit erheblicher Verzögerung. Zudem lassen sich an- hand der Informationen Zwangsumtausche, auf die aus den Depots der DR- Agenten Originalaktien ausgebucht wurden, die betroffenen Endkunden re- gelmäßig nicht ermitteln. Derzeit ist deshalb der korrekte Abgleich der geführten Bücher bei den amerikanischen und europäischen Zentralverwahrern erheblich gestört. Die Zentralverwahrer geben an, dass nicht sichergestellt werden könne, dass die Seite 2 von 2 verbuchten DRs noch werthaltig sind, oder diese bereits in die unterliegen- den Wertpapiere zwangsumgewandelt wurden. Aus diesem Grund könne derzeit die Integrität der Wertpapierabwicklung, d. h. die korrekte Durch- führung, nicht gewährleistet werden. Die DR-Agenten versuchen derzeit die für den Abgleich erforderlichen Informationen einzuholen, was bislang je- doch in der weit überwiegenden Zahl der Fälle nicht gelungen ist. Um die Integrität der Wertpapieremission zu wahren (Art. 37 Verordnung (EU) Nr. 909/2014) sowie Eigentumsrechte aller Anleger so weit wie über- haupt noch möglich zu schützen, lassen die beteiligten europäischen wie internationalen Zentralverwahrer deshalb aktuell keine Verfügungen über DRs mehr zu. Eine Ausnahme gilt lediglich für die wenige Zahl an Fällen, in denen ein Abgleich durchgeführt werden konnte und der jeweilige Zentral- verwahrer entschieden hat, die Abwicklung wiederaufzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass schon vor dem Ukrainekrieg die Originalaktien nicht oder nicht vollständig hinterlegt waren, liegen mir nicht vor. Die JPMorgan Chase Bank, N.A. (Newark, New Jersey) unterliegt als Verwahr- stelle allerdings nicht der Aufsicht durch die BaFin, sondern durch die US- amerikanische Securities and Exchange Commission (https://www.sec.gov/). Insofern kann ich Sie wegen direkter Ansprüche aus den ADR gegenüber der JPM nur an die US-amerikanische Aufsicht verweisen. Darüber hinaus vermag ich ein Fehlverhalten der Commerzbank AG in Bezug auf die Ver- wahrung und Verwaltung Ihrer ADR nicht erkennen. Darüber hinaus kann die BaFin als Aufsichtsbehörde keine verbindliche Ent- scheidung zwischen Ihnen und den beteiligten Banken über die Frage her- beiführen, ob der von Ihnen geschilderte Sachverhalt zutrifft und ob Sie ei- nen Schadenersatz haben. Das ist Aufgabe der Zivilgerichte
Sie haben sich an mich gewandt, weil Sie weder von Ihrer depotführenden Bank noch vom Emittenten erfahren, ob die Emittentin der ADR auf die von Ihnen gehaltenen ADR auf Aktien der Sberbank of Russia PJSC tatsächlich über die Basiswerte verfügt. Sie kritisieren, dass eine Verfügung über die ADR trotz Handels der Originalaktien an der Moskauer Börse nicht möglich sei, und verlangen die Rücknahme der ADR durch JPM, bzw. die Commerz- bank AG. Der Zugang zur Börse in Moskau und damit der Verkauf der Originalaktien ist westlichen Banken aufgrund der russischen Sanktionen verwehrt. Der Handel der ADRs an Handelsplätzen in der EU ist nach wie vor eingestellt. Gleichzeitig ermöglichte Russland zeitweise Anlegern in ADR mit dem Fe- deral Law No. 319-FZ den sogenannten Zwangsumtauch in die zugrundelie- genden Originalaktien ohne direkte Beteiligung sämtlicher in der Verwah- rung der DRs eingebundenen Banken in den USA und Europa. Diese erhal- ten von russischer Seite Informationen über erfolgte Zwangsumtausche – wenn überhaupt – erst mit erheblicher Verzögerung. Zudem lassen sich an- hand der Informationen Zwangsumtausche, auf die aus den Depots der DR- Agenten Originalaktien ausgebucht wurden, die betroffenen Endkunden re- gelmäßig nicht ermitteln. Derzeit ist deshalb der korrekte Abgleich der geführten Bücher bei den amerikanischen und europäischen Zentralverwahrern erheblich gestört. Die Zentralverwahrer geben an, dass nicht sichergestellt werden könne, dass die Seite 2 von 2 verbuchten DRs noch werthaltig sind, oder diese bereits in die unterliegen- den Wertpapiere zwangsumgewandelt wurden. Aus diesem Grund könne derzeit die Integrität der Wertpapierabwicklung, d. h. die korrekte Durch- führung, nicht gewährleistet werden. Die DR-Agenten versuchen derzeit die für den Abgleich erforderlichen Informationen einzuholen, was bislang je- doch in der weit überwiegenden Zahl der Fälle nicht gelungen ist. Um die Integrität der Wertpapieremission zu wahren (Art. 37 Verordnung (EU) Nr. 909/2014) sowie Eigentumsrechte aller Anleger so weit wie über- haupt noch möglich zu schützen, lassen die beteiligten europäischen wie internationalen Zentralverwahrer deshalb aktuell keine Verfügungen über DRs mehr zu. Eine Ausnahme gilt lediglich für die wenige Zahl an Fällen, in denen ein Abgleich durchgeführt werden konnte und der jeweilige Zentral- verwahrer entschieden hat, die Abwicklung wiederaufzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass schon vor dem Ukrainekrieg die Originalaktien nicht oder nicht vollständig hinterlegt waren, liegen mir nicht vor. Die JPMorgan Chase Bank, N.A. (Newark, New Jersey) unterliegt als Verwahr- stelle allerdings nicht der Aufsicht durch die BaFin, sondern durch die US- amerikanische Securities and Exchange Commission (https://www.sec.gov/). Insofern kann ich Sie wegen direkter Ansprüche aus den ADR gegenüber der JPM nur an die US-amerikanische Aufsicht verweisen. Darüber hinaus vermag ich ein Fehlverhalten der Commerzbank AG in Bezug auf die Ver- wahrung und Verwaltung Ihrer ADR nicht erkennen. Darüber hinaus kann die BaFin als Aufsichtsbehörde keine verbindliche Ent- scheidung zwischen Ihnen und den beteiligten Banken über die Frage her- beiführen, ob der von Ihnen geschilderte Sachverhalt zutrifft und ob Sie ei- nen Schadenersatz haben. Das ist Aufgabe der Zivilgerichte
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