Drei Kräfte kommen zusammen
Warum dies die wichtigste Kupfer-Story des Jahres 2024 sein könnte
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REALTY INCOME WKN: 899744 ISIN: US7561091049 Kürzel: O Forum: Aktien Thema: Hauptdiskussion

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17. Nov, 18:58:10 Uhr, Lang & Schwarz
Kommentare 9.107
DividendenHebel
DividendenHebel, 3. Nov 16:16 Uhr
0
Deswegen lohnt es sich steuerlich auch sehr, den eigenen Kindern Aktien mit hohem Gewinn zu schenken, wenn diese noch aufgrund der Nichtveranlagung einen sehr großen jährlichen Freibetrag haben. So können die Gewinne ohne Steuern zu zahlen realisiert werden.
A
Anna_Waffel, 3. Nov 12:55 Uhr
1

Man muss Schenkung und Erbe unterscheiden. Verlusttöpfe können nie vererbt oder verschenkt werden. Aber: Bei einer Schenkung wird der ursprüngliche EK übertragen (egal ob es sich um einen nicht realisierten Gewinn oder Verlust handelt). Dagegen wird im Erbfall der Schlusskurs einen Tag vor dem Tod des Erblassers berücksichtigt.

Danke
Kursi
Kursi, 3. Nov 12:51 Uhr
1
Sehr gut Micha,wieder was dazu gelernt 👍
MemeDog
MemeDog, 3. Nov 12:38 Uhr
1

Man muss Schenkung und Erbe unterscheiden. Verlusttöpfe können nie vererbt oder verschenkt werden. Aber: Bei einer Schenkung wird der ursprüngliche EK übertragen (egal ob es sich um einen nicht realisierten Gewinn oder Verlust handelt). Dagegen wird im Erbfall der Schlusskurs einen Tag vor dem Tod des Erblassers berücksichtigt.

Krass, habe gerade Chat GPT nochmal befragt. Es wird tatsächlich zwischen Erbe und Schenkung unterschieden, was den EK betrifft. Wer lässt sich denn sowas einfallen? 😁 ChatGPT Du: Mir werden Aktien geschenkt. Welcher EK zählt für die Abgeltungssteuer? ChatGPT: Wenn dir Aktien geschenkt werden, zählt für die Berechnung der Abgeltungssteuer der Einstandskurs (EK), zu dem der Schenkende die Aktien ursprünglich erworben hat. Das bedeutet: Übernahme des ursprünglichen EKs: Der Einstandskurs des Schenkenden wird auf dich übertragen. Falls der Schenkende die Aktien zum Beispiel für 50 € pro Aktie erworben hat, wird dieser Preis als dein Einstandskurs angesetzt. Spekulationsgewinn: Wenn du die geschenkten Aktien später mit Gewinn verkaufst, wird die Abgeltungssteuer auf den Gewinnbetrag berechnet, der über dem ursprünglichen Einstandskurs liegt. Freibetrag für Schenkungen: Beachte auch, dass Schenkungen an sich bestimmte Freibeträge haben, je nach Beziehung zum Schenkenden (z.B. zwischen Eltern und Kindern gibt es einen Freibetrag von 400.000 €). Du: Gilt das auch für Verluste laut EK? ChatGPT: Ja, das gilt auch für Verluste. Wenn du geschenkte Aktien unter dem ursprünglichen Einstandskurs (EK) verkaufst, kannst du den Verlust steuerlich geltend machen. Hier wird ebenfalls der EK des Schenkenden zugrunde gelegt. Beispiel: Wenn der Schenkende die Aktien zu einem EK von 50 € pro Aktie gekauft hat und du sie später zu 40 € pro Aktie verkaufst, kannst du den Verlust von 10 € pro Aktie steuerlich berücksichtigen. Diese Verlustverrechnung kann dann mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden, was deine Steuerlast entsprechend senken kann.
Kursi
Kursi, 3. Nov 12:32 Uhr
0

Das bedeutet umgekehrt dass eventuelle Gewinne des Vererbers/Schenkers ebenfalls nicht zählen, oder? Kann man also performante Aktien im Kreis umherschenken, bevor man sie verkauft? Ich frag da für einen Freund (sehr großzügiger Typ).

Bin kein Jurist,aber so einfach ist das sicherlich nicht ;) würde ja sonst jeder machen. Geht immer vor allem auch um Verwandschaftsverhältis.
M
Micha10000, 3. Nov 12:30 Uhr
1

Vielleicht reden wir völlig aneinander vorbei, aber nein, es zählt der Kurs zum Zeitpunkt des Erbes für den Erben und nicht der EK der Vererbenden Person. Soweit waren wir bereits. Schönen Sonntag. ✌️

Nein, ich hatte das nur bestätigt. Im Erbfall ist es so. Nur bei der Schenkung halt nicht.
M
Micha10000, 3. Nov 12:26 Uhr
3

Das bedeutet umgekehrt dass eventuelle Gewinne des Vererbers/Schenkers ebenfalls nicht zählen, oder? Kann man also performante Aktien im Kreis umherschenken, bevor man sie verkauft? Ich frag da für einen Freund (sehr großzügiger Typ).

Man muss Schenkung und Erbe unterscheiden. Verlusttöpfe können nie vererbt oder verschenkt werden. Aber: Bei einer Schenkung wird der ursprüngliche EK übertragen (egal ob es sich um einen nicht realisierten Gewinn oder Verlust handelt). Dagegen wird im Erbfall der Schlusskurs einen Tag vor dem Tod des Erblassers berücksichtigt.
MemeDog
MemeDog, 3. Nov 12:23 Uhr
0

Das ist der wesentliche Unterschied zu Schenkungen. Wobei ich nach der Übertragung zu Scalable etwas verwirrt war. Es wurden nämlich die Kurse zum Zeitpunkt der Übertragung angezeigt. Unzählige Telefonate halfen nicht weiter. Bis ich auf die Idee kam, eine einzige Aktie zu verkaufen. Und tatsächlich wurde nicht der angezeigte Kurs berücksichtigt, sondern der damalige EK.

Vielleicht reden wir völlig aneinander vorbei, aber nein, es zählt der Kurs zum Zeitpunkt des Erbes für den Erben und nicht der EK der Vererbenden Person. Soweit waren wir bereits. Schönen Sonntag. ✌️
M
Micha10000, 3. Nov 12:15 Uhr
0

Also hatte ich nicht wirklich Recht. Zwar wird nicht der EK der Vererbten Person herangezogen, aber der Kurs zum Zeitpunkt des Erbes als neuer verrechenbarer Zeitpunkt festgelegt. Das hätte ich nicht gedacht.

Das ist der wesentliche Unterschied zu Schenkungen. Wobei ich nach der Übertragung zu Scalable etwas verwirrt war. Es wurden nämlich die Kurse zum Zeitpunkt der Übertragung angezeigt. Unzählige Telefonate halfen nicht weiter. Bis ich auf die Idee kam, eine einzige Aktie zu verkaufen. Und tatsächlich wurde nicht der angezeigte Kurs berücksichtigt, sondern der damalige EK.
A
Anna_Waffel, 3. Nov 12:15 Uhr
0

Eben,aber der frühere Verlust des Schenkers oder Vererbers kann nicht als Verlust des neuen Besitzers herangezogen werden. Es gilt der Wert des Übertragungszeitpunkts wie ein eigener Neukauf.

Das bedeutet umgekehrt dass eventuelle Gewinne des Vererbers/Schenkers ebenfalls nicht zählen, oder? Kann man also performante Aktien im Kreis umherschenken, bevor man sie verkauft? Ich frag da für einen Freund (sehr großzügiger Typ).
MemeDog
MemeDog, 3. Nov 11:50 Uhr
0

Eben,aber der frühere Verlust des Schenkers oder Vererbers kann nicht als Verlust des neuen Besitzers herangezogen werden. Es gilt der Wert des Übertragungszeitpunkts wie ein eigener Neukauf.

Ja, so habe ich es jetzt auch verstanden.
Kursi
Kursi, 3. Nov 11:39 Uhr
1
Eben,aber der frühere Verlust des Schenkers oder Vererbers kann nicht als Verlust des neuen Besitzers herangezogen werden. Es gilt der Wert des Übertragungszeitpunkts wie ein eigener Neukauf.
MemeDog
MemeDog, 3. Nov 11:34 Uhr
1
Also hatte ich nicht wirklich Recht. Zwar wird nicht der EK der Vererbten Person herangezogen, aber der Kurs zum Zeitpunkt des Erbes als neuer verrechenbarer Zeitpunkt festgelegt. Das hätte ich nicht gedacht.
MemeDog
MemeDog, 3. Nov 11:32 Uhr
1
Chat GPT ist vielleicht keine zuverlässige Quelle, aber ging jetzt am schnellsten: ChatGPT Du: Was ist mit geerbten Aktien, die bei Verkauf den EK des Vorbesitzers unterschreiten. Kann dieser Verlust geltend gemacht werden. ChatGPT: ChatGPT Ja, bei geerbten Aktien kann ein Verlust geltend gemacht werden, wenn der Verkaufspreis unter dem Kurswert bei Erbfall liegt. Hierbei wird der Kurswert zum Zeitpunkt des Erbes als neuer "Erwerbspreis" (Einstandskurs) angesetzt, unabhängig vom ursprünglichen Kaufpreis des Verstorbenen. Wird die Aktie später unter diesem Kurswert verkauft, entsteht ein steuerlich relevanter Verlust, der im Rahmen der Abgeltungssteuer (25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer) geltend gemacht werden kann. Dieser Verlust kann mit anderen Kapitalerträgen verrechnet oder in das nächste Jahr vorgetragen werden, wenn er in der laufenden Steuererklärung nicht komplett ausgenutzt wird.
MemeDog
MemeDog, 3. Nov 11:26 Uhr
1

Das ist ein weit verbreitet Irrtum. Übertragen werden die Aktien zum EK, nicht zum Kurs zum Zeitpunkt der Übertragung. Das macht ja Schenkungen steuerlich so interessant. Beispiel: Person A Kauf eine Aktie für 100 EUR. Der Kurs fällt auf 50 EUR. Sie schenkt die Aktie der Person B (keine Schenkungssteuer vorausgesetzt). Person verkauft die Aktie und realisiert einen Verlust von 50 EUR. Diesen kann er dann zukünftig mit realisierten Gewinnen verrechnen.

Das halte ich für ein Gerücht, denn dass was versteuert wird ist ja die Differenz der Verlust/Gewinn Rechnung. Wenn du keine Ausgaben hattest, hast du auch keinen Verlust. Bei einer geschenkten Aktie, die von 100 auf 50 fällt, hast du halt dann nur 50 statt 100 Euro Gewinn (passender Wertzuwächse deines Vermögens), aber niemals Verlust.
M
Micha10000, 3. Nov 11:16 Uhr
0

Richtig,soviel ich weiß können Verluste und Verlusttöpfe nicht übertragen werden,weder bei Schenkung noch bei Vererbung. Entsprechend ist dann keine Verrechnung mit Gewinnen möglich. Aber vielleicht sind die Aktien erst nach dem Übertrag nach unten gerauscht und Micha hat diesen Verlust dann realisiert.

Es geht um die Übertragung von Aktien, nicht um die Übertragung von Verlusttöpfen. Die Verluste dürfen vor der Übertragung nicht realisiert worden sein.
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