Drei Kräfte kommen zusammen
Warum dies die wichtigste Kupfer-Story des Jahres 2024 sein könnte
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REALTY INCOME WKN: 899744 ISIN: US7561091049 Kürzel: O Forum: Aktien Thema: Hauptdiskussion

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17. Nov, 18:58:10 Uhr, Lang & Schwarz
Kommentare 9.107
M
Micha10000, 3. Nov 12:15 Uhr
0

Also hatte ich nicht wirklich Recht. Zwar wird nicht der EK der Vererbten Person herangezogen, aber der Kurs zum Zeitpunkt des Erbes als neuer verrechenbarer Zeitpunkt festgelegt. Das hätte ich nicht gedacht.

Das ist der wesentliche Unterschied zu Schenkungen. Wobei ich nach der Übertragung zu Scalable etwas verwirrt war. Es wurden nämlich die Kurse zum Zeitpunkt der Übertragung angezeigt. Unzählige Telefonate halfen nicht weiter. Bis ich auf die Idee kam, eine einzige Aktie zu verkaufen. Und tatsächlich wurde nicht der angezeigte Kurs berücksichtigt, sondern der damalige EK.
MemeDog
MemeDog, 3. Nov 12:23 Uhr
0

Das ist der wesentliche Unterschied zu Schenkungen. Wobei ich nach der Übertragung zu Scalable etwas verwirrt war. Es wurden nämlich die Kurse zum Zeitpunkt der Übertragung angezeigt. Unzählige Telefonate halfen nicht weiter. Bis ich auf die Idee kam, eine einzige Aktie zu verkaufen. Und tatsächlich wurde nicht der angezeigte Kurs berücksichtigt, sondern der damalige EK.

Vielleicht reden wir völlig aneinander vorbei, aber nein, es zählt der Kurs zum Zeitpunkt des Erbes für den Erben und nicht der EK der Vererbenden Person. Soweit waren wir bereits. Schönen Sonntag. ✌️
M
Micha10000, 3. Nov 12:26 Uhr
3

Das bedeutet umgekehrt dass eventuelle Gewinne des Vererbers/Schenkers ebenfalls nicht zählen, oder? Kann man also performante Aktien im Kreis umherschenken, bevor man sie verkauft? Ich frag da für einen Freund (sehr großzügiger Typ).

Man muss Schenkung und Erbe unterscheiden. Verlusttöpfe können nie vererbt oder verschenkt werden. Aber: Bei einer Schenkung wird der ursprüngliche EK übertragen (egal ob es sich um einen nicht realisierten Gewinn oder Verlust handelt). Dagegen wird im Erbfall der Schlusskurs einen Tag vor dem Tod des Erblassers berücksichtigt.
M
Micha10000, 3. Nov 12:30 Uhr
1

Vielleicht reden wir völlig aneinander vorbei, aber nein, es zählt der Kurs zum Zeitpunkt des Erbes für den Erben und nicht der EK der Vererbenden Person. Soweit waren wir bereits. Schönen Sonntag. ✌️

Nein, ich hatte das nur bestätigt. Im Erbfall ist es so. Nur bei der Schenkung halt nicht.
Kursi
Kursi, 3. Nov 12:32 Uhr
0

Das bedeutet umgekehrt dass eventuelle Gewinne des Vererbers/Schenkers ebenfalls nicht zählen, oder? Kann man also performante Aktien im Kreis umherschenken, bevor man sie verkauft? Ich frag da für einen Freund (sehr großzügiger Typ).

Bin kein Jurist,aber so einfach ist das sicherlich nicht ;) würde ja sonst jeder machen. Geht immer vor allem auch um Verwandschaftsverhältis.
A
Anna_Waffel, 3. Nov 12:15 Uhr
0

Eben,aber der frühere Verlust des Schenkers oder Vererbers kann nicht als Verlust des neuen Besitzers herangezogen werden. Es gilt der Wert des Übertragungszeitpunkts wie ein eigener Neukauf.

Das bedeutet umgekehrt dass eventuelle Gewinne des Vererbers/Schenkers ebenfalls nicht zählen, oder? Kann man also performante Aktien im Kreis umherschenken, bevor man sie verkauft? Ich frag da für einen Freund (sehr großzügiger Typ).
MemeDog
MemeDog, 3. Nov 11:50 Uhr
0

Eben,aber der frühere Verlust des Schenkers oder Vererbers kann nicht als Verlust des neuen Besitzers herangezogen werden. Es gilt der Wert des Übertragungszeitpunkts wie ein eigener Neukauf.

Ja, so habe ich es jetzt auch verstanden.
Kursi
Kursi, 3. Nov 11:39 Uhr
1
Eben,aber der frühere Verlust des Schenkers oder Vererbers kann nicht als Verlust des neuen Besitzers herangezogen werden. Es gilt der Wert des Übertragungszeitpunkts wie ein eigener Neukauf.
MemeDog
MemeDog, 3. Nov 11:34 Uhr
1
Also hatte ich nicht wirklich Recht. Zwar wird nicht der EK der Vererbten Person herangezogen, aber der Kurs zum Zeitpunkt des Erbes als neuer verrechenbarer Zeitpunkt festgelegt. Das hätte ich nicht gedacht.
MemeDog
MemeDog, 3. Nov 11:32 Uhr
1
Chat GPT ist vielleicht keine zuverlässige Quelle, aber ging jetzt am schnellsten: ChatGPT Du: Was ist mit geerbten Aktien, die bei Verkauf den EK des Vorbesitzers unterschreiten. Kann dieser Verlust geltend gemacht werden. ChatGPT: ChatGPT Ja, bei geerbten Aktien kann ein Verlust geltend gemacht werden, wenn der Verkaufspreis unter dem Kurswert bei Erbfall liegt. Hierbei wird der Kurswert zum Zeitpunkt des Erbes als neuer "Erwerbspreis" (Einstandskurs) angesetzt, unabhängig vom ursprünglichen Kaufpreis des Verstorbenen. Wird die Aktie später unter diesem Kurswert verkauft, entsteht ein steuerlich relevanter Verlust, der im Rahmen der Abgeltungssteuer (25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer) geltend gemacht werden kann. Dieser Verlust kann mit anderen Kapitalerträgen verrechnet oder in das nächste Jahr vorgetragen werden, wenn er in der laufenden Steuererklärung nicht komplett ausgenutzt wird.
MemeDog
MemeDog, 3. Nov 11:26 Uhr
1

Das ist ein weit verbreitet Irrtum. Übertragen werden die Aktien zum EK, nicht zum Kurs zum Zeitpunkt der Übertragung. Das macht ja Schenkungen steuerlich so interessant. Beispiel: Person A Kauf eine Aktie für 100 EUR. Der Kurs fällt auf 50 EUR. Sie schenkt die Aktie der Person B (keine Schenkungssteuer vorausgesetzt). Person verkauft die Aktie und realisiert einen Verlust von 50 EUR. Diesen kann er dann zukünftig mit realisierten Gewinnen verrechnen.

Das halte ich für ein Gerücht, denn dass was versteuert wird ist ja die Differenz der Verlust/Gewinn Rechnung. Wenn du keine Ausgaben hattest, hast du auch keinen Verlust. Bei einer geschenkten Aktie, die von 100 auf 50 fällt, hast du halt dann nur 50 statt 100 Euro Gewinn (passender Wertzuwächse deines Vermögens), aber niemals Verlust.
M
Micha10000, 3. Nov 11:16 Uhr
0

Richtig,soviel ich weiß können Verluste und Verlusttöpfe nicht übertragen werden,weder bei Schenkung noch bei Vererbung. Entsprechend ist dann keine Verrechnung mit Gewinnen möglich. Aber vielleicht sind die Aktien erst nach dem Übertrag nach unten gerauscht und Micha hat diesen Verlust dann realisiert.

Es geht um die Übertragung von Aktien, nicht um die Übertragung von Verlusttöpfen. Die Verluste dürfen vor der Übertragung nicht realisiert worden sein.
M
Micha10000, 3. Nov 11:15 Uhr
0

Wenn du die Aktien übertragen bekommen hast, hattest du doch keine Ausgaben, ergo auch keinen Verlust, den man gegen eigene Gewinne rechnen könnte. Kannst du das mal genauer erklären, wie das gehen soll?

Das ist ein weit verbreitet Irrtum. Übertragen werden die Aktien zum EK, nicht zum Kurs zum Zeitpunkt der Übertragung. Das macht ja Schenkungen steuerlich so interessant. Beispiel: Person A Kauf eine Aktie für 100 EUR. Der Kurs fällt auf 50 EUR. Sie schenkt die Aktie der Person B (keine Schenkungssteuer vorausgesetzt). Person verkauft die Aktie und realisiert einen Verlust von 50 EUR. Diesen kann er dann zukünftig mit realisierten Gewinnen verrechnen.
Kursi
Kursi, 3. Nov 7:36 Uhr
2
Richtig,soviel ich weiß können Verluste und Verlusttöpfe nicht übertragen werden,weder bei Schenkung noch bei Vererbung. Entsprechend ist dann keine Verrechnung mit Gewinnen möglich. Aber vielleicht sind die Aktien erst nach dem Übertrag nach unten gerauscht und Micha hat diesen Verlust dann realisiert.
MemeDog
MemeDog, 2. Nov 21:48 Uhr
1

Ich habe einige Loser-Aktien von meiner Mutter übertragen bekommen. Nel.Asa, VW und so. Von denen habe ich mich im letzten Jahr getrennt. In den Steuertöpfen landeten dadurch einige Verluste, die ich jetzt mit meinen Gewinnen ausgleichen kann. Ich zahle also keine Steuern. Außer für die Derivate auf BTC , dort zahle ich den Grenzsteuersatz. Durch das Ehegattensplitting und sehr hohe außerordentliche Belastungen in diesem Jahr kommen wir auf einen Steuersatz unter 25 Prozent. Außerdem wird ja nicht die gesamte Altersversorgung versteuert. Die Gnade der frühen Geburt. ;-)

Wenn du die Aktien übertragen bekommen hast, hattest du doch keine Ausgaben, ergo auch keinen Verlust, den man gegen eigene Gewinne rechnen könnte. Kannst du das mal genauer erklären, wie das gehen soll?
M
Micha10000, 2. Nov 21:42 Uhr
0

Das ist mir klar, dass das Ergebnis nicht gleich feststeht. Ich denke, ein weiterer Abverkauf kurz vor der Wahl / an der Wahl ist gut möglich. Dann würde ich doch noch mal shoppen. Aber ja, alles glaskugel. Wow, 100% aus den Aktien raus, würde ich alleine aus steuerlichen Gründen nicht tun.

Ich habe einige Loser-Aktien von meiner Mutter übertragen bekommen. Nel.Asa, VW und so. Von denen habe ich mich im letzten Jahr getrennt. In den Steuertöpfen landeten dadurch einige Verluste, die ich jetzt mit meinen Gewinnen ausgleichen kann. Ich zahle also keine Steuern. Außer für die Derivate auf BTC , dort zahle ich den Grenzsteuersatz. Durch das Ehegattensplitting und sehr hohe außerordentliche Belastungen in diesem Jahr kommen wir auf einen Steuersatz unter 25 Prozent. Außerdem wird ja nicht die gesamte Altersversorgung versteuert. Die Gnade der frühen Geburt. ;-)
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