Drei Kräfte kommen zusammen
Warum dies die wichtigste Kupfer-Story des Jahres 2024 sein könnte
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Quantafuel WKN: A2PQT6 ISIN: NO0010785967 Forum: Aktien Thema: Hauptdiskussion
Kommentare 80.993
Karli2,
24.04.2023 12:58 Uhr
0
Auch in meinem Namen, Hola 👍🏻👍🏻
Hunzinho,
24.04.2023 12:20 Uhr
1
Wooow, i'm deeply impressed 🫡❤️
M
Magisch,
24.04.2023 12:15 Uhr
0
Du hast es noch nicht verstanden , oder ?
Sie werden den Laden von der Börse nehmen ... Mit oder ohne die 90%
Dafür brauchen sie nur 75% Zustimmung
B
Blankenese,
24.04.2023 11:46 Uhr
1
Meine 50k Anteile (EK 1,34)stehen immer noch im freien Verkauf. Ich warte <3
M
Magisch,
24.04.2023 11:45 Uhr
0
Dynamic ... Noch habt ihr ja nicht's erreicht .
Wo siehst du jetzt den Erfolg ?
dynamic,
24.04.2023 11:37 Uhr
3
Respekt an alle, die gehalten haben 💪🏻
M
Magisch,
24.04.2023 11:35 Uhr
0
Aber dann müssen sie den verbleibenden Aktionären doch wieder ein Angebot machen ?
Und das delisting Verfahren geht ja auch nicht binnen paar Tagen !?
H
Hola94,
24.04.2023 11:20 Uhr
0
@Matzelmann... Bei mir ist halt von dem ursprünglichen invest nicht mehr so viel Asche vorhanden. 😄
Maschine222,
24.04.2023 11:19 Uhr
3
Ich glaube falls ein Delisting nicht erfolgt und Viridor einfach mit Abstand größter Anteilseigner wird geht's hier tendenziell nach oben. Ich hab von Anfang an meines Investments gesagt alles oder nichts, also halte ich auch
M
Matzelmann,
24.04.2023 11:05 Uhr
0
Ich warte gespannt ab was passiert. Es sei euch gegönnt, ganz im Ernst. Mir war es letztlich zu heiß, es geht einfach um zu viel Asche
Hola94,
24.04.2023 10:59 Uhr
2
Matzelmann werd du mal wach das du nun deine Anteile verscherbelt hast und wir noch am Tisch sitzen 😉
M
Matzelmann,
24.04.2023 10:56 Uhr
0
Klötschi hat Recht. Hola94 und die anderen Anleger sollten nun sehr genau überlegen, ob sie die Anteile weiterhin hartnäckig halten, QF delistet wird und sie dann die FETTEN Gewinne das Privatunternehmens QF einstreichen 🤣🤣🤣 Leute werdet bitte ganz schnell wach
H
Hola94,
24.04.2023 10:54 Uhr
0
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2016/fa_bj_1601_delisting.html
H
Hola94,
24.04.2023 10:54 Uhr
0
Auch ausländische Gesellschaften erfasst
Ein Abfindungsangebot ist nicht nur für den Rückzug deutscher Aktiengesellschaften von einem regulierten Markt im Inland Voraussetzung, sondern auch für alle anderen Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem regulierten Markt in Deutschland zugelassen sind. Dies gilt nach § 2 Absatz 2 WpÜG auch für Wertpapiere, die mit Aktien vergleichbar sind, für Zertifikate, die Aktien vertreten, sowie für Wertpapiere, die den Erwerb von Aktien oder den genannten Wertpapieren und Zertifikaten zum Gegenstand haben.
Die Vorschriften gelten also auch für das Delisting von Gesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben, egal ob innerhalb oder außerhalb des EWR. Voraussetzung ist aber immer, dass es sich um ein Delisting aus dem regulierten Markt heraus handelt; für den Rückzug aus dem börslichen Freiverkehr ist kein Abfindungsangebot erforderlich. In jedem Fall ist die jeweilige Börsenordnung des regulierten Markts zu beachten, von dem sich der Emittent zurückziehen will.
H
Hola94,
24.04.2023 10:53 Uhr
0
Unternehmensbewertung bei Marktmissbrauch
Wenn es vor dem Abfindungsangebot bestimmte marktmissbräuchliche Handlungen gab, wird der Mindestpreis hingegen anhand einer Unternehmensbewertung ermittelt.
§ 39 Absatz 3 BörsG n.F. nennt zum einen den Fall, dass die Zielgesellschaft in den sechs Monaten vor dem Abfindungsangebot eine Ad-hoc-Mitteilung unter-lassen hat oder in einer solchen falsche Informationen verbreitet hat. Zum anderen führen auch Marktmanipulationen nach § 20a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in den sechs Monaten vor dem Abfindungsangebot dazu, dass der Sechs-Monats-Durchschnittskurs nicht als zuverlässiger Maßstab für eine Abfindung dienen kann. Für die Unternehmensbewertung gelten die allgemeinen Grundsätze, wie sie beispielsweise das Institut der Wirtschaftsprüfer (IdW) aufstellt.
H
Hola94,
24.04.2023 10:52 Uhr
0
Gegenleistung und gesetzlicher Mindestpreis
In einigen wenigen, aber bedeutsamen Punkten weichen die Delisting-Vorschriften allerdings von denen für Übernahme- oder reine Erwerbsangebote ab.
Zum einen muss der Bieter als Abfindungsgegenleistung einen Geldbetrag in Euro anbieten. Anders als bei Übernahme- oder reinen Erwerbsangeboten scheiden damit sowohl Tauschaktien als auch Geldbeträge in anderen Währungen als Gegenleistung aus. Das gilt auch für das Delisting von Wertpapieren eines Emittenten, dessen Sitz sich außerhalb von Deutschland befindet.
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