Drei Kräfte kommen zusammen
Warum dies die wichtigste Kupfer-Story des Jahres 2024 sein könnte
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Quantafuel WKN: A2PQT6 ISIN: NO0010785967 Forum: Aktien Thema: Hauptdiskussion
Kommentare 80.993
H
Hola94,
24.04.2023 11:20 Uhr
0
@Matzelmann... Bei mir ist halt von dem ursprünglichen invest nicht mehr so viel Asche vorhanden. 😄
M
Maschine222,
24.04.2023 11:19 Uhr
3
Ich glaube falls ein Delisting nicht erfolgt und Viridor einfach mit Abstand größter Anteilseigner wird geht's hier tendenziell nach oben. Ich hab von Anfang an meines Investments gesagt alles oder nichts, also halte ich auch
M
Matzelmann,
24.04.2023 11:05 Uhr
0
Ich warte gespannt ab was passiert. Es sei euch gegönnt, ganz im Ernst. Mir war es letztlich zu heiß, es geht einfach um zu viel Asche
Hola94,
24.04.2023 10:59 Uhr
2
Matzelmann werd du mal wach das du nun deine Anteile verscherbelt hast und wir noch am Tisch sitzen 😉
M
Matzelmann,
24.04.2023 10:56 Uhr
0
Klötschi hat Recht. Hola94 und die anderen Anleger sollten nun sehr genau überlegen, ob sie die Anteile weiterhin hartnäckig halten, QF delistet wird und sie dann die FETTEN Gewinne das Privatunternehmens QF einstreichen 🤣🤣🤣 Leute werdet bitte ganz schnell wach
H
Hola94,
24.04.2023 10:54 Uhr
0
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2016/fa_bj_1601_delisting.html
H
Hola94,
24.04.2023 10:54 Uhr
0
Auch ausländische Gesellschaften erfasst
Ein Abfindungsangebot ist nicht nur für den Rückzug deutscher Aktiengesellschaften von einem regulierten Markt im Inland Voraussetzung, sondern auch für alle anderen Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem regulierten Markt in Deutschland zugelassen sind. Dies gilt nach § 2 Absatz 2 WpÜG auch für Wertpapiere, die mit Aktien vergleichbar sind, für Zertifikate, die Aktien vertreten, sowie für Wertpapiere, die den Erwerb von Aktien oder den genannten Wertpapieren und Zertifikaten zum Gegenstand haben.
Die Vorschriften gelten also auch für das Delisting von Gesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben, egal ob innerhalb oder außerhalb des EWR. Voraussetzung ist aber immer, dass es sich um ein Delisting aus dem regulierten Markt heraus handelt; für den Rückzug aus dem börslichen Freiverkehr ist kein Abfindungsangebot erforderlich. In jedem Fall ist die jeweilige Börsenordnung des regulierten Markts zu beachten, von dem sich der Emittent zurückziehen will.
H
Hola94,
24.04.2023 10:53 Uhr
0
Unternehmensbewertung bei Marktmissbrauch
Wenn es vor dem Abfindungsangebot bestimmte marktmissbräuchliche Handlungen gab, wird der Mindestpreis hingegen anhand einer Unternehmensbewertung ermittelt.
§ 39 Absatz 3 BörsG n.F. nennt zum einen den Fall, dass die Zielgesellschaft in den sechs Monaten vor dem Abfindungsangebot eine Ad-hoc-Mitteilung unter-lassen hat oder in einer solchen falsche Informationen verbreitet hat. Zum anderen führen auch Marktmanipulationen nach § 20a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in den sechs Monaten vor dem Abfindungsangebot dazu, dass der Sechs-Monats-Durchschnittskurs nicht als zuverlässiger Maßstab für eine Abfindung dienen kann. Für die Unternehmensbewertung gelten die allgemeinen Grundsätze, wie sie beispielsweise das Institut der Wirtschaftsprüfer (IdW) aufstellt.
H
Hola94,
24.04.2023 10:52 Uhr
0
Gegenleistung und gesetzlicher Mindestpreis
In einigen wenigen, aber bedeutsamen Punkten weichen die Delisting-Vorschriften allerdings von denen für Übernahme- oder reine Erwerbsangebote ab.
Zum einen muss der Bieter als Abfindungsgegenleistung einen Geldbetrag in Euro anbieten. Anders als bei Übernahme- oder reinen Erwerbsangeboten scheiden damit sowohl Tauschaktien als auch Geldbeträge in anderen Währungen als Gegenleistung aus. Das gilt auch für das Delisting von Wertpapieren eines Emittenten, dessen Sitz sich außerhalb von Deutschland befindet.
H
Hola94,
24.04.2023 10:47 Uhr
0
Klöschti nach norwegischem oder deutschen Recht?
H
Hola94,
24.04.2023 10:46 Uhr
1
Das beste was jetzt passieren kann wäre ne market order von viridor mit der die alle Anteile am Markt die gerade noch zum Verkauf stehen aufkaufen.
Klöschti,
24.04.2023 10:46 Uhr
0
90% bräuchten sie um einen Zwangsverkauf der letzten 10% einzuleiten.
75% reichen um das Unternehmen von der Börse zu nehmen.
H
Hola94,
24.04.2023 10:45 Uhr
1
Bei dem niedrigen Angebot und dem niedrigen Restbetrag vom Invest wage ich das Experiment
H
Hola94,
24.04.2023 10:44 Uhr
1
Das heißt aber nicht das man als Anteilseigner eines nicht börsengelisteten Unternehmens nichts verdienen kann. 😉
Der zukunftige Gewinn muss ja auch irgendwohin ausgeschüttet werden 😄
M
Magisch,
24.04.2023 10:41 Uhr
1
Das doofe bei delisting ist nur , daß du für immer Anteilseigner bleiben wirst und deine Anteile nie wieder los wirst
H
Hola94,
24.04.2023 10:40 Uhr
1
Vor allem das die schreiben das sei das letzte Angebot 😂🤣
Die wissen hoffentlich schon, das die bei nem Delisting dann wieder ein Angebot machen müssen...
Mal abgesehen davon dass ich dann nach norwegischem Recht dem Angebot innerhalb von 2 Monaten widersprechen kann und die dazu verpflichten kann das ganze von einem Gericht bestimmen zu lassen.
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