Drei Kräfte kommen zusammen
Warum dies die wichtigste Kupfer-Story des Jahres 2024 sein könnte
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fox e-mobility WKN: A3EX22 ISIN: DE000A3EX222 Kürzel: CT4 Forum: Aktien Thema: Hauptdiskussion
0,0355 EUR
-4,05 %-0,0015
15. Nov, 15:16:20 Uhr,
Düsseldorf
Kommentare 2.331
Georg86,
1. Okt 18:29 Uhr
0
Hallo, ich finde es gut, dass ihr den juristischen Rat eingeholt habt. Aber am Ende habe ich das Gefühl, dass da kein wirkliches Instrument dabei ist PP kurzfristig zu irgendeiner Aktion zu bewegen. Und wenn man alle aufgezeigten Optionen durchgeführt hat, ist soviel Zeit ins Land gegangen, dass unter aktuellen Bedingungen Fox sowieso insolvent ist.
FreeDream,
1. Okt 18:37 Uhr
0
Das schätze ich sehr ähnlich ein. Ich denke PP sind die Aktionäre vollkommen egal und wer weiß ob er überhaupt noch da ist. Werde auch überlegen was ich mache, aber Hoffnung habe ich keine mehr
DieselJeans,
1. Okt 9:03 Uhr
1
Habe soeben eine Rückmeldung meines Kumpels aus der Schweiz erhalten, der die juristische Lage für sich als Aktionär abklären liess. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie wir von unseren Rechten gebrauch machen können. Übergeordnet steht natürlich das Informations-/Auskunftsrecht, dass den Aktionären zusteht. Ich versuche einmal zusammenzufassen, was man mir sagte: Als Aktionär ist es grundsätzlich ratsam, in einer stufenweisen Eskalation gegen ausbleibende Informationen und unzureichende Kommunikation eines Unternehmens vorzugehen. Dies beginnt mit der direkten Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen. Hierbei kann man eine förmliche Anfrage an den Investor-Relations-Bereich oder den Vorstand stellen und explizit die fehlenden Informationen, etwa zur Finanzierung durch Yangji oder zu überfälligen Jahresabschlüssen, einfordern. Oft kann ein solcher Schritt bereits zu einer Klärung der Situation führen, ohne dass weitere Massnahmen erforderlich sind. Das hat ja bei uns bekanntlich nicht geholfen. Wenn diese Kontaktaufnahme erfolglos bleibt, was ja bekanntlich so ist, ist der nächste Schritt die Antragstellung auf Aufnahme eines Tagesordnungspunkts für die nächste Hauptversammlung. Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, die mindestens 5 % des Grundkapitals halten, einen solchen Antrag stellen. Auf der Hauptversammlung hast du dann das Recht, Fragen zu den angesprochenen Themen zu stellen, und der Vorstand ist verpflichtet, diese gemäß § 131 AktG zu beantworten. Eine solche öffentliche Diskussion kann erheblichen Druck auf die Unternehmensführung ausüben. Sollten auch diese Massnahmen keine befriedigende Reaktion hervorrufen, könnte eine Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sinnvoll sein, sofern diese zuständig ist. Insbesondere wenn das Unternehmen gegen Publizitätspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verstossen hat, z.B. durch fehlende Ad-hoc-Mitteilungen, kann die BaFin Untersuchungen einleiten und das Unternehmen zu einer besseren Kommunikation zwingen. Parallel dazu besteht die Möglichkeit, eine Sonderprüfung nach § 142 AktG zu beantragen. Dies kann entweder durch die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen oder von einer qualifizierten Minderheit (10 % des Grundkapitals) gefordert werden. Eine solche Sonderprüfung ermöglicht eine tiefgehende Untersuchung bestimmter Geschäftsabläufe, etwa in Bezug auf die Finanzierung durch Yangji, und kann schwerwiegende Verstösse aufdecken. Falls diese Schritte weiterhin erfolglos bleiben und gravierende Pflichtverletzungen des Vorstands oder Aufsichtsrats vorliegen, kannst du eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gemäß § 246 AktG in Erwägung ziehen. Hiermit kann man Beschlüsse der Hauptversammlung anfechten, die aufgrund unzureichender Informationsgrundlage getroffen wurden. Diese Massnahme bietet die Möglichkeit, bestimmte Entscheidungen rückgängig zu machen und den Vorstand zur besseren Information der Aktionäre zu verpflichten. In besonders schweren Fällen, in denen Pflichtverletzungen des Vorstands oder Aufsichtsrats nachweislich einen Schaden verursacht haben, ist eine Organhaftungsklage nach § 147 AktG möglich. Diese Klage kann von der Hauptversammlung beschlossen oder von einer qualifizierten Minderheit der Aktionäre angestrengt werden. Sie zielt darauf ab, den Vorstand oder Aufsichtsrat persönlich haftbar zu machen und Schadensersatz zu erlangen. Sollte keine der genannten Massnahmen zu einem zufriedenstellenden Ergebnis führen und das Vertrauen in die Unternehmensführung unwiederbringlich erschüttert sein, bleibt als letzter Schritt die Veräusserung der Aktien und der Ausstieg aus dem Investment.
DieselJeans,
30. Sep 21:07 Uhr
0
Ich leider nicht. Denke aber nach wie vor, es ist deren Strategie, so schnell wie möglich in die Breite zu kommunizieren, anstatt einzelnen zu antworten.
FreeDream,
30. Sep 20:53 Uhr
0
Hat denn mittlerweile irgendjemand Kontakt mit PP gehabt oder hat er sich schon abgesetzt?
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