EUROPCAR MOBILITY GROUP WKN: A14U65 ISIN: FR0012789949 Forum: Aktien Thema: Hauptdiskussion

Kommentare 16.784
W
Winner80, 07.07.2022 9:30 Uhr
2
Jetzt mal ehrlich Leute, wogegen wollen wir denn klagen? Ich würde es ja verstehen wenn VW 90,1% erreicht hätte, aber bei dem Ergebnis müssen wir doch nicht erwarten dass wir erfolgreich sein werden. Wir müssen uns leider damit abfinden, auch wenn es traurig ist, da jeder sich viel mehr erhofft hatte…
B
Bubatschka, 07.07.2022 9:14 Uhr
0
Wäre auch dabei👍🏼
M
Maxtrix, 07.07.2022 8:22 Uhr
0
Ich habe "nur" 5000 Anteile, aber schließe mich gern einer Sammelklage mit an
C
Carlo91, 07.07.2022 8:03 Uhr
0
Ich schließe mich natürlich auch mit meinen Anteilen der Sammelklage an 👍
Kurzvorknapp
Kurzvorknapp, 07.07.2022 6:20 Uhr
0
Bei dem Resplit von Amazon wurde mir das Depot genauso angezeigt:
Capone78
Capone78, 06.07.2022 23:26 Uhr
0

Bei Trade Republic tut sich was. Die Höhe des Einsatzes bei EC wird mir als heutigen Gewinn angezeigt.

Jo bei mir auch. Dennoch seltsame Anzeige. Es ist ja nicht mehr geworden im Depot.
Kurzvorknapp
Kurzvorknapp, 06.07.2022 22:16 Uhr
0
Bei Trade Republic tut sich was. Die Höhe des Einsatzes bei EC wird mir als heutigen Gewinn angezeigt.
E
Eihpos01, 06.07.2022 21:44 Uhr
0
Hallo zusammen, ich möchte mich gern einer Sammelklage anschließen 👍
C
Chapuisat, 06.07.2022 21:43 Uhr
0
Die Liste der Leute, die an einer Klage interessiert sind, wird länger und länger. 👍🏼
f
frankynostra, 06.07.2022 21:02 Uhr
0
Bin auch dabei. Geht gar nicht, was VW hier macht.
Ephesus
Ephesus, 06.07.2022 20:24 Uhr
0
Hallo zusammen, Bei Sammelklage bin ich auch dabei. Einfach nervt mich VW :) bleibe bis zum Ende drin
c
chillivanilli030, 06.07.2022 16:53 Uhr
0
Eine weitere Besonderheit, die das Aktiengesetz nicht kennt, stellt die unwiderlegbare Angemessenheitsvermutung dar, deren Verfassungskonformität das BVerfG7 im Jahr 2012 bestätigt hat. Danach gilt die Gegenleistung im Rahmen des Angebots als angemessen, wenn der Bieter Aktien i.H.v. mindestens 90 % des vom Angebot betroffenen Grundkapitals erworben hat. Die Annahmequote ist jedoch für Stamm- und Vorzugsaktien getrennt zu ermitteln (§ 39a Abs. 3 WpÜG), sodass die Angemessenheitsvermutung nur für die jeweilige Aktiengattung gilt. Dabei ist zu beachten, dass Aktienübertragungen im Rahmen von Kaufverträgen oder gesonderten Vereinbarungen nicht vom Angebot erfasst werden und daher bei der Berechnung der 90 %-Erfolgsschwelle nicht berücksichtigt werden dürfen.8 Beispiel zur Voraussetzung der Angemessenheitsvermutung Bezogen auf das obige Beispiel wird nun angenommen, dass der Bieter, der zuvor keine Anteile an der Zielgesellschaft hielt, 90 % des Grundkapitals vom Hauptaktionär im Zuge einer separaten Vereinbarung, die vom formellen Angebot nicht betroffen ist, erworben hat. Um die für die Angemessenheitsvermutung notwendige Erfolgsschwelle von 90 % zu erreichen, müssten jetzt mindestens 9 % des vom Angebot betroffenen Grundkapitals (90 % von 10 %) erworben werden. Der Bieter würde in diesem Fall insgesamt 99 % der Anteile besitzen. Verpflichtet sich der Hauptaktionär dagegen, seine Aktien im Rahmen des Angebots zu veräußern, dann ist die Angemessenheitsvermutung bereits bei einem Erwerb von 90 % des Grundkapitals erfüllt.
T
TheBeagle, 06.07.2022 16:24 Uhr
0
Hier stellt sich für mich ergänzend die Frage: Welche Besonderheiten gibt es im französischen Recht hierzu? Und googelt mal den Begriff: unwiderlegbaren Angemessenheitsvermutung. 90% stimmt, aber da gibt es auch noch Feinheiten wie er an die Aktien gekommen ist. Es gelten dann wohl nur angediente Aktien. Aktien die man z. B. vom Hauptaktionär gekauft hat zählen nicht zu den 90%. Stellt sich die Frage, ob die 67% die sie von Anfang hatten zu den 90% mitzählen, oder nur der Gap von 33% und davon 90%? Einfach mal googeln.
G
GKellner, 06.07.2022 16:11 Uhr
1
Hier noch der entsprechende Paragraph nach deutschem Recht: "(3) Die Art der Abfindung hat der Gegenleistung des Übernahme- oder Pflichtangebots zu entsprechen. Eine Geldleistung ist stets wahlweise anzubieten. Die im Rahmen des Übernahme- oder Pflichtangebots gewährte Gegenleistung ist als angemessene Abfindung anzusehen, wenn der Bieter auf Grund des Angebots Aktien in Höhe von mindestens 90 Prozent des vom Angebot betroffenen Grundkapitals erworben hat. Die Annahmequote ist für stimmberechtigte Aktien und stimmrechtslose Aktien getrennt zu ermitteln." https://www.gesetze-im-internet.de/wp_g/__39a.html Ob man den Paragraphen vorm BVerfG zu Fall bringt, ist schwer abzuschätzen. Dürfte dann aber noch länger dauern.
J
Johndeil, 06.07.2022 16:00 Uhr
0
Weg ist das Geld nicht. 0,5€ / Anteil gibt es. Mit dem 0,01€ bin ich mir nicht ganz sicher, da ich die zwei Schreiben nicht mehr habe. Dort sollte man Wortwörtlich nachlesen, ob es nur für die abgediente Aktien gilt.
G
GKellner, 06.07.2022 15:59 Uhr
2
Vorsicht bei den hier referenzierte Artikeln bzgl. SqueezeOut, Abfindungen und Spruchverfahren. Die gehen von dem Fall aus, dass ein Unternehmen nach und nach sich die 95% sichert, dann gutachterlich eine Abfindung bestimmt und damit in den SqueezeOut geht. Dass so ein Gutachten nicht ganz im Sinne der verbleibenden Aktionäre ist, und es dementsprechend zu Nachzahlungen kommen kann, wundert mich nicht. Wir haben hier aber den etwas selteneren Fall, dass der SO im Rahmen einer Übernahme erfolgt. Dafür sind zum einen nur 90% Aktienbesitz notwendig, zum anderen gibt es kein gutachterlich bestimmten Abfindungswert. Das Angebot 50/51 Cent hat VW unterbreitet und hat damit über 90% der Aktien eingesammelt. Somit wurde das Angebot von den Andienenden als "marktüblich" oder "passend" eingestuft. Die Höhe der Abfindung wird damit quasi direkt von der großen Mehrheit der Aktionäre festgeelegt und bestätigt. Damit dürfte die Juristerei in Bezug auf Abfindungshöhe nicht viel erreichen können - das Spruchverfahren würde enden mit "93,4% haben die Abfindungshöhe bestätigt." Das Potential was man persönlich sieht, ob mittel- oder langffristig, spielt dabei keine Rolle. VW hat das aktienrechtliche Ziel SO angekündigt, von Anfang an, und auch hinreichend über die Pläne mit EC bzw. GMH informiert. Das war also offensichtlich nicht Motivation genug für die Mehrheit der Aktionäre, investiert zu bleiben. Man müsste dann VW bzw. der Aufsichtsbehörde schon Verfahrensfehler oder Verstöße gegen die Informationspflichten nachweisen.
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