Interview mit dynaCERT Inc.:
President Bernd Krüper über Wasserstoff, Flottenbetreiber, ESG, Dieselmotoren und Aktienkurs
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AFC ENERGY WKN: A0MNJ0 ISIN: GB00B18S7B29 Kürzel: AFC Forum: Aktien Thema: Hauptdiskussion

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23. Sep, 14:26:19 Uhr, Lang & Schwarz
Kommentare 60.507
TheOldGuy
TheOldGuy, 15. Aug 10:58 Uhr
0

Dann solltest du auch keine Behauptungen aufstellen das man Klugscheißt, wenn man sich selbst nicht Informiert. Oder warst du schon beim Anwalt für Vertrags- bzw. Vereinbarungsrecht?

PS : Wegen dem zweiten Aspekt, Zitat; "KEIN CEO, KEINE AUFTRÄGE, KURS FÄLLT", dann ist das wohl bei allen Brennstoffzellen Anbietern im Moment der Umstand?
TheOldGuy
TheOldGuy, 15. Aug 10:56 Uhr
1

Juristische Themen überlasse ich Fachleuten. Man kann sich ein gewisses Wissen aneignen, aber tiefer sollte man als Laie nicht bohren. Aber da du Allwissend bist, sage ich nichts.

Dann solltest du auch keine Behauptungen aufstellen das man Klugscheißt, wenn man sich selbst nicht Informiert. Oder warst du schon beim Anwalt für Vertrags- bzw. Vereinbarungsrecht?
c
cs_1337_h2, 15. Aug 10:52 Uhr
0

Ach wo informierst du dich denn? Klopapier? Mülltonne? Knochenwerfen und Wahrsager oder doch eher die Glaskugel?

Juristische Themen überlasse ich Fachleuten. Man kann sich ein gewisses Wissen aneignen, aber tiefer sollte man als Laie nicht bohren. Aber da du Allwissend bist, sage ich nichts.
TheOldGuy
TheOldGuy, 15. Aug 10:50 Uhr
0

Boah diese Klugschei*erei von ToG ist ja unfassbar... Sein Google-Wissen oder ChatGPT-Wissen reicht hier um einige User zu begeistern, aber mich nicht. Fakt ist: KEIN CEO, KEINE AUFTRÄGE, KURS FÄLLT. Das ist Fakt, da kann ToG noch so viel erzählen und schreiben, wie er mag.

Ach wo informierst du dich denn? Klopapier? Mülltonne? Knochenwerfen und Wahrsager oder doch eher die Glaskugel?
c
cs_1337_h2, 15. Aug 10:43 Uhr
0
Boah diese Klugschei*erei von ToG ist ja unfassbar... Sein Google-Wissen oder ChatGPT-Wissen reicht hier um einige User zu begeistern, aber mich nicht. Fakt ist: KEIN CEO, KEINE AUFTRÄGE, KURS FÄLLT. Das ist Fakt, da kann ToG noch so viel erzählen und schreiben, wie er mag.
K
Kursversteher, 15. Aug 10:36 Uhr
0
Jetzt sind wir zwar in das Vertragsrecht von einem Nicht-Juristen eingewiesen worden, haben deshalb aber keine Aufträge, keinen neuen CEO oder sonstige News die etwas bewirken könnten, erhalten.
TheOldGuy
TheOldGuy, 15. Aug 10:25 Uhr
0

Was ist denn die Quelle dieses profunden Halbwissens?

https://www.anwaltvergleich.ch/ratgeber/die-vereinbarung-als-rechtsbegriff/10563 --- https://www.flixcheck.de/unterschied-vertrag-vereinbarung/ --- https://praxistipps.focus.de/vereinbarung-oder-vertrag-wo-liegt-der-unterschied_176441
R
Road_to_glory10, 15. Aug 10:15 Uhr
0
Langsam verliere ich hier die Hoffnung… viel zu träge. Die Konkurrenz schläft nicht
l
loin67, 15. Aug 9:45 Uhr
0
Was ist denn die Quelle dieses profunden Halbwissens?
TheOldGuy
TheOldGuy, 15. Aug 9:43 Uhr
0

Verträge : Verträge sind in den meisten Rechtssystemen durch spezifische Gesetze geregelt, in Deutschland sind sie beispielsweise im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgehalten. Ein Vertrag muss bestimmte Kriterien erfüllen, um rechtlich bindend zu sein. Diese umfassen das Vorhandensein eines Angebots, einer Annahme, einer Gegenleistung (oft als „Consideration“ bezeichnet) und der beidseitigen Absicht, rechtliche Verpflichtungen zu schaffen. Verträge können mündlich oder schriftlich sein, wobei die schriftliche Form oft für bestimmte Arten von Verträgen vorgeschrieben ist – zum Beispiel bei Immobilienkäufen. Verträge sind rechtlich durchsetzbar, bei Nichteinhaltung können gerichtliche Schritte unternommen werden. Vereinbarungen : Vereinbarungen hingegen sind oft weniger formal und nicht unbedingt durch spezifische Gesetze geregelt. Sie können von einfachen Absprachen bis hin zu komplexeren Vorverträgen reichen. Während einige Vereinbarungen rechtlich bindend sein können, wenn sie die Elemente eines Vertrags erfüllen, sind viele eher als nicht bindende Absichtserklärungen zu verstehen. Die rechtliche Durchsetzbarkeit einer Vereinbarung hängt stark von den spezifischen Umständen und dem Vorhandensein vertraglicher Elemente ab. Nicht alle Vereinbarungen sind daher vor Gericht einklagbar. Die inhaltlichen Aspekte von Verträgen und Vereinbarungen unterscheiden sich vor allem in ihrer Formalität und Detailtiefe. Ein Vertrag ist üblicherweise detaillierter und enthält spezifische Bedingungen und Klauseln, die die Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien genau festlegen. Diese Bedingungen können folgende Aspekte umfassen: Leistungsumfang Zahlungsmodalitäten Laufzeiten Kündigungsregelungen Haftungsfragen Verträge sind darauf ausgerichtet, möglichst alle Eventualitäten abzudecken, um potenzielle Streitigkeiten zu minimieren. Im Gegensatz dazu sind Vereinbarungen weniger formal und enthalten in der Regel keine derart detaillierten Regelungen. Sie sind eher als grundsätzliche Absichtserklärungen zu verstehen, in denen sich die Parteien auf ein gemeinsames Ziel oder eine Vorgehensweise einigen. Vereinbarungen können mündlich oder in einer weniger formalen Schriftform erfolgen und basieren häufig auf dem gegenseitigen Vertrauen der beteiligten Parteien. inhaltliche-aspekte-ueberpruefen In der Praxis bedeutet das, dass Verträge vor allem in Situationen eingesetzt werden, in denen eine klare und rechtlich abgesicherte Grundlage für die Zusammenarbeit benötigt wird. Vereinbarungen sind hingegen für weniger kritische oder formelle Situationen geeignet, in denen ein gewisses Maß an Flexibilität oder informeller Abstimmung erforderlich ist. Praktische Anwendung im Geschäftsleben In der Praxis werden Verträge und Vereinbarungen je nach Bedarf und Situation unterschiedlich eingesetzt. Verträge finden vorrangig Anwendung, wenn rechtliche Sicherheit und Klarheit erforderlich sind, wie bei: Arbeitsverträgen Kaufverträgen Mietverträgen Sie sorgen für verbindliche Regelungen und schützen die Interessen aller Parteien. Vereinbarungen hingegen werden oft in weniger formalen Kontexten genutzt, wo Flexibilität und gegenseitiges Verständnis wichtiger sind als rechtliche Durchsetzbarkeit. Beispiele hierfür sind vorläufige Absprachen oder informelle Vereinbarungen, die als Grundlage für zukünftige Verträge dienen können. In solchen Fällen steht das gegenseitige Vertrauen im Vordergrund.

Dementsprechend lautet die wesentliche Zeile bei Zollner : "Unterzeichnung eines strategischen Lieferantenvertrags ( SSA )" ( Supplier Service Agreement = Lieferanten-Service-Vereinbarung ).
B
Börsenbär256, 15. Aug 9:39 Uhr
0
Es wird einfach nicht mehr besser
B
Börsenbär256, 15. Aug 9:38 Uhr
0
Aiaiaiai
TheOldGuy
TheOldGuy, 15. Aug 9:18 Uhr
0

Keine Ahnung, welche Quelle das ist, aber jeder Jurastudent im ersten Semerster wird dir darlegen können, dass Vertrag und Vereinbarung dasselbe sind. Mündlich oder schriftlich bspw. sind hierfür letztlich keine Unterscheidungskriterien (in der Beweisfrage u. U. natürlich schon, das ist aber ein anderes Thema). Wenn du beim Bäcker ein Brötchen kaufst, kommt genauso ein verbindlicher Kaufvertrag zustande wie wenn du im Autohaus ein Pkw kaufst! Ende meiner Vorlesung!

Verträge : Verträge sind in den meisten Rechtssystemen durch spezifische Gesetze geregelt, in Deutschland sind sie beispielsweise im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgehalten. Ein Vertrag muss bestimmte Kriterien erfüllen, um rechtlich bindend zu sein. Diese umfassen das Vorhandensein eines Angebots, einer Annahme, einer Gegenleistung (oft als „Consideration“ bezeichnet) und der beidseitigen Absicht, rechtliche Verpflichtungen zu schaffen. Verträge können mündlich oder schriftlich sein, wobei die schriftliche Form oft für bestimmte Arten von Verträgen vorgeschrieben ist – zum Beispiel bei Immobilienkäufen. Verträge sind rechtlich durchsetzbar, bei Nichteinhaltung können gerichtliche Schritte unternommen werden. Vereinbarungen : Vereinbarungen hingegen sind oft weniger formal und nicht unbedingt durch spezifische Gesetze geregelt. Sie können von einfachen Absprachen bis hin zu komplexeren Vorverträgen reichen. Während einige Vereinbarungen rechtlich bindend sein können, wenn sie die Elemente eines Vertrags erfüllen, sind viele eher als nicht bindende Absichtserklärungen zu verstehen. Die rechtliche Durchsetzbarkeit einer Vereinbarung hängt stark von den spezifischen Umständen und dem Vorhandensein vertraglicher Elemente ab. Nicht alle Vereinbarungen sind daher vor Gericht einklagbar. Die inhaltlichen Aspekte von Verträgen und Vereinbarungen unterscheiden sich vor allem in ihrer Formalität und Detailtiefe. Ein Vertrag ist üblicherweise detaillierter und enthält spezifische Bedingungen und Klauseln, die die Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien genau festlegen. Diese Bedingungen können folgende Aspekte umfassen: Leistungsumfang Zahlungsmodalitäten Laufzeiten Kündigungsregelungen Haftungsfragen Verträge sind darauf ausgerichtet, möglichst alle Eventualitäten abzudecken, um potenzielle Streitigkeiten zu minimieren. Im Gegensatz dazu sind Vereinbarungen weniger formal und enthalten in der Regel keine derart detaillierten Regelungen. Sie sind eher als grundsätzliche Absichtserklärungen zu verstehen, in denen sich die Parteien auf ein gemeinsames Ziel oder eine Vorgehensweise einigen. Vereinbarungen können mündlich oder in einer weniger formalen Schriftform erfolgen und basieren häufig auf dem gegenseitigen Vertrauen der beteiligten Parteien. inhaltliche-aspekte-ueberpruefen In der Praxis bedeutet das, dass Verträge vor allem in Situationen eingesetzt werden, in denen eine klare und rechtlich abgesicherte Grundlage für die Zusammenarbeit benötigt wird. Vereinbarungen sind hingegen für weniger kritische oder formelle Situationen geeignet, in denen ein gewisses Maß an Flexibilität oder informeller Abstimmung erforderlich ist. Praktische Anwendung im Geschäftsleben In der Praxis werden Verträge und Vereinbarungen je nach Bedarf und Situation unterschiedlich eingesetzt. Verträge finden vorrangig Anwendung, wenn rechtliche Sicherheit und Klarheit erforderlich sind, wie bei: Arbeitsverträgen Kaufverträgen Mietverträgen Sie sorgen für verbindliche Regelungen und schützen die Interessen aller Parteien. Vereinbarungen hingegen werden oft in weniger formalen Kontexten genutzt, wo Flexibilität und gegenseitiges Verständnis wichtiger sind als rechtliche Durchsetzbarkeit. Beispiele hierfür sind vorläufige Absprachen oder informelle Vereinbarungen, die als Grundlage für zukünftige Verträge dienen können. In solchen Fällen steht das gegenseitige Vertrauen im Vordergrund.
B
Börsenbär256, 15. Aug 9:14 Uhr
0
Das morgendliche Plus wird nicht halten
l
loin67, 15. Aug 9:07 Uhr
0
Keine Ahnung, welche Quelle das ist, aber jeder Jurastudent im ersten Semerster wird dir darlegen können, dass Vertrag und Vereinbarung dasselbe sind. Mündlich oder schriftlich bspw. sind hierfür letztlich keine Unterscheidungskriterien (in der Beweisfrage u. U. natürlich schon, das ist aber ein anderes Thema). Wenn du beim Bäcker ein Brötchen kaufst, kommt genauso ein verbindlicher Kaufvertrag zustande wie wenn du im Autohaus ein Pkw kaufst! Ende meiner Vorlesung!
TheOldGuy
TheOldGuy, 15. Aug 8:52 Uhr
0
Vereinbarungen und Verträge werden oft synonym verwendet, sind aber rechtlich gesehen nicht identisch. Hier sind die Hauptunterschiede: 1. **Form und Formalitäten**: - **Vereinbarung**: Kann formlos und mündlich sein. - **Vertrag**: Erfordert in der Regel eine schriftliche Form und die Erfüllung bestimmter rechtlicher Formalitäten. 2. **Rechtliche Bindung**: - **Vereinbarung**: Nicht immer rechtlich bindend und schwer durchsetzbar vor Gericht. - **Vertrag**: Rechtlich bindend und vor Gericht durchsetzbar, sofern alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. 3. **Detaillierungsgrad**: - **Vereinbarung**: Oft weniger detailliert und flexibel. - **Vertrag**: Meist detaillierter und spezifischer in Bezug auf die Pflichten und Rechte der Parteien. 4. **Beweiskraft**: - **Vereinbarung**: Mündliche Vereinbarungen sind schwerer zu beweisen. - **Vertrag**: Schriftliche Verträge bieten eine klare Beweislage und sind leichter durchsetzbar.
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