EQS-News: Porsche Automobil Holding SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Porsche Automobil Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2023 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

17.05.2023 / 15:06 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
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Porsche Automobil Holding SE Stuttgart ISIN DE000PAH0004 / WKN PAH000
ISIN DE000PAH0038 / WKN PAH003 Einladung zur Hauptversammlung


Sehr geehrte Aktionärinnen,
sehr geehrte Aktionäre,

die ordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft findet am

Freitag, 30. Juni 2023, 10.00 Uhr (MESZ),
 

als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung statt.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ("AktG") ist die Porsche-Arena, Mercedesstraße 69, 70372 Stuttgart.

Die Aktionäre werden gebeten, die Ausführungen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung (siehe Abschnitt II.) zu beachten.

Wir erlauben uns, Sie zur ordentlichen Hauptversammlung herzlich einzuladen.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des für die Gesellschaft und den Konzern zusammengefassten Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 Satz 1 AktG1 festgestellt. Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu fassen.

1 Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden für die Gesellschaft gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung) Anwendung.

2.

Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2022 von insgesamt € 2.052.103.524,99 wie folgt zu verwenden:

Verteilung an die Aktionäre:    
Ausschüttung einer Dividende von € 2,554 je Stammaktie,
bei 153.125.000 Stammaktien sind das


391.081.250,00
Ausschüttung einer Dividende von € 2,560 je Vorzugsaktie,
bei 153.125.000 Vorzugsaktien sind das


392.000.000,00
Einstellung in die Gewinnrücklagen 1.269.022.274,99
Bilanzgewinn (insgesamt) 2.052.103.524,99

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am Mittwoch, 5. Juli 2023, fällig.

3.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

4.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, über die Entlastung eines jeden Mitglieds einzeln abstimmen zu lassen (Einzelentlastung).

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 und für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2023

Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf,

a)

zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 sowie

b)

zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Konzern-Zwischenabschlusses und des Konzern-Zwischenlageberichts als Teile des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2023

zu wählen.

Für die vorgenannten Prüfungsleistungen wurde nach Art. 16 Abs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) ein Auswahlverfahren durchgeführt. Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat entsprechend den Vorgaben des Art. 16 Abs. 2 EU-Abschlussprüferverordnung die

a)

Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf

b)

BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart

empfohlen und dabei eine begründete Präferenz für Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, mitgeteilt.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.

6.

Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG den Bericht über die im Geschäftsjahr 2022 jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns gewährte und geschuldete Vergütung erstellt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine freiwillige inhaltliche Prüfung nach IDW PS 490 durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Vergütungsbericht nebst Vermerk über die Prüfung sind in der Anlage zu dieser Tagesordnung wiedergegeben.

Nach § 120a Abs. 4 AktG beschließt die Hauptversammlung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den als Anlage zu dieser Tagesordnung beigefügten Vergütungsbericht der Gesellschaft nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2022 zu billigen.

7.

Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern

Mit Ablauf der Hauptversammlung am 30. Juni 2023 enden die Amtszeiten der von der Hauptversammlung am 15. Mai 2018 gewählten Aufsichtsratsmitglieder Herr Mag. Josef Michael Ahorner, Frau Mag. Marianne Heiß, Herr Dr. Günther Horvath, Herr Dr. Stefan Piëch und Herr Peter Daniell Porsche. Herr Mag. Josef Michael Ahorner, Frau Mag. Marianne Heiß, Herr Dr. Günther Horvath und Herr Peter Daniell Porsche sollen von der Hauptversammlung 2023 erneut als Aufsichtsratsmitglieder bestellt werden. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 der Satzung ist eine Wiederbestellung von Aufsichtsratsmitgliedern zulässig. Herr Dr. Stefan Piëch steht für eine erneute Amtszeit nicht zur Verfügung, so dass eine Neuwahl erforderlich ist. Als neues Aufsichtsratsmitglied soll Frau Sophie Piëch bestellt werden.

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses – vor,

a)

Herrn Mag. Josef Michael Ahorner, Wien (Österreich), Mitglied des Aufsichtsrats der AUDI AG, Ingolstadt;

b)

Frau Mag. Marianne Heiß, Wien (Österreich), Mitglied des Aufsichtsrats der Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg;

c)

Herrn Dr. Günther Horvath, Wien (Österreich), Geschäftsführer und zugleich selbstständiger Rechtsanwalt bei der Dr. Günther J. Horvath Rechtsanwalt GmbH, Wien (Österreich);

d)

Frau Sophie Piëch, Wien (Österreich), Geschäftsführerin der Dr. Hans Michel Piëch GmbH, Wien (Österreich);

e)

Herrn Peter Daniell Porsche, Salzburg (Österreich), Mitglied des Aufsichtsrats der Porsche Automobil Holding SE sowie Mitglied in weiteren Kontrollgremien in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen

jeweils mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen.

Die Wahl erfolgt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der Satzung jeweils bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Es ist beabsichtigt, im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat beschließen zu lassen.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach Maßgabe von Art. 40 Abs. 2 Satz 3 SE-Verordnung, § 17 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Ausführungsgesetz), § 21 Abs. 3 des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz), der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Porsche Automobil Holding SE vom 22. Juni 2007 in Verbindung mit der hierzu unter dem 1. Februar 2017 geschlossenen Aussetzungsvereinbarung und § 9 Abs. 1 der Satzung aus zehn von der Hauptversammlung zu bestellenden Mitgliedern (Anteilseignervertreter) zusammen.

Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben gleichzeitig die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Ziele und Kompetenzprofil sind einschließlich des Stands der Umsetzung in der Erklärung zur Unternehmensführung zum Geschäftsjahr 2022 veröffentlicht. Diese ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.porsche-se.com/unternehmen/corporate-governance

zugänglich.

Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie Empfehlungen C.13 und C.14 DCGK 2022

Nachfolgend sind die Lebensläufe der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen abgedruckt. Diese enthalten zugleich die Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG (Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen) sowie die Angaben nach den Empfehlungen C.13 und C.14 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 ("DCGK 2022").

I. Herr Mag. Josef Michael Ahorner

a.

Persönliche Daten

-

Geburtsdatum: 26. März 1960

-

Geburtsort: Wien, Österreich

b.

Ausbildung / Akademischer Werdegang

-

1979 Abschluss des Abiturientenlehrgangs an der Handelsakademie I, Wien, Österreich

-

1993 Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften mit dem akademischen Grad Mag. jur. an der Universität Graz, Österreich

c.

Beruflicher Werdegang

-

1996–2008 Mitglied des Gesellschafterausschusses der Porsche Piëch Holding GmbH, Salzburg, Österreich

-

2000–2020 Gründer und Aufsichtsratsvorsitzender der Emarsys eMarketing Systems AG, Wien, Österreich

-

2006–2023 Stiftungsvorstand der Ferry Privatstiftung, Salzburg, Österreich

-

seit 1986 Geschäftsführer der Ahorner Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Wien, Österreich

-

seit 2000 Geschäftsführer der Ahorner GmbH, Wien, Österreich

-

seit 2006 Geschäftsführer der Ferdinand Porsche GmbH Stifter Gesellschaft, Salzburg, Österreich, sowie der Louise GmbH Stifter Gesellschaft, Salzburg, Österreich

-

seit 2006 Geschäftsführer der Louise Founding Limited, London, Großbritannien

-

seit 2012 Geschäftsführer der Ahorner Holding GmbH, Wien, Österreich

-

seit 2014 Geschäftsführer der ZH 1470 GmbH, Wien, Österreich

-

seit 2015 Mitglied des Aufsichtsrats der AUDI AG, Ingolstadt

-

seit 2015 Mitglied des Verwaltungsrats der Automobili Lamborghini S.p.A., Sant’Agata Bolognese, Italien

-

seit 2018 Mitglied des Aufsichtsrats der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart

d.

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten

-

AUDI AG, Ingolstadt

e.

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

-

Automobili Lamborghini S.p.A., Sant’Agata Bolognese, Italien

f.

Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär

-

Herr Mag. Josef Ahorner ist gemeinsam mit anderen Familiengesellschaftern und den von ihnen mittelbar und unmittelbar gehaltenen Beteiligungsgesellschaften beherrschender Gesellschafter der Porsche Automobil Holding SE und zwar auf Basis eines zwischen den unmittelbaren Familienstammaktionären der Porsche Automobil Holding SE abgeschlossenen Konsortialvertrags.

-

Herr Mag. Josef Ahorner ist einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer der Ahorner GmbH sowie der folgenden an dieser unmittelbar beteiligten Beteiligungsgesellschaften, nämlich

Ahorner Holding GmbH, Wien, Österreich

ZH 1470 GmbH, Wien, Österreich

-

Mit anderen amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats und anderen gleichzeitig zur Wahl in den Aufsichtsrat der Gesellschaft vorgeschlagenen Kandidaten ist Herr Mag. Josef Ahorner wie folgt verwandt:

Neffe 2. Grades von Herrn Dr. Wolfgang Porsche

Neffe von Herrn Dr. Hans Michel Piëch

Cousin von Frau Sophie Piëch

Cousin von Herrn Dr. Stefan Piëch

Cousin 2. Grades von Herrn Dr. Ferdinand Oliver Porsche

Cousin 2. Grades von Herrn Peter Daniell Porsche

-

Mit Geschäftsführern der an der Porsche Automobil Holding SE mittelbar oder unmittelbar wesentlich beteiligten Aktionäre bestehen Verwandtschaftsverhältnisse unterschiedlichen Grades.

g.

Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat

 

Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat ergeben sich aus den Angaben unter lit. c), d), e) und f).

II. Frau Mag. Marianne Heiß

a.

Persönliche Daten

-

Geburtsdatum: 2. November 1972

-

Geburtsort: Krems an der Donau, Österreich

b.

Ausbildung / Akademischer Werdegang

-

1998–2002 Studium Unternehmensrechnung, Revision und Management-, Personal-, Organisationsentwicklung mit dem akademischen Grad Magistra FH an der Fachhochschule für Wirtschaft, Wiener Neustadt, Österreich

c.

Beruflicher Werdegang

-

1989–1991 Buchhalterin, Steuerberatung, STABILA GmbH, Wien, Österreich

-

1991–1993 Finanz- und Rechnungswesen, Dr. Röhricht – Dr. Schillen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / Steuerberatungsgesellschaft, Bielefeld

-

1993–1996 Betriebsbüroleiterin Rechnungswesen/HR, Dorint Hotel, Hameln

-

1996–1998 Leiterin Finanz- und Rechnungswesen, SELLBYTEL GmbH, Nürnberg

-

1999–2002 Finance Director, PKP BBDO, Wien, Österreich

-

2002–2005 Management Consultant, BBDO Services GmbH, Düsseldorf

-

2006–2011 Chief Financial Officer, BBDO Düsseldorf GmbH, Düsseldorf

-

2011–2013 European Finance Director, BBDO Europe Ltd., London, Großbritannien

-

2013–2019 Chief Financial Officer, BBDO Group Germany GmbH, Düsseldorf

-

2019–2023 Chief Executive Officer, BBDO Group Germany GmbH, Düsseldorf

-

seit 2018 Mitglied des Aufsichtsrats der Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg

-

seit 2018 Mitglied des Aufsichtsrats der AUDI AG, Ingolstadt

-

seit 2018 Mitglied des Aufsichtsrats der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart

d.

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten

-

AUDI AG, Ingolstadt

-

Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg

e.

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

 

Es bestehen keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

f.

Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär

 

Es bestehen keine persönlichen und / oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen und / oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.

g.

Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat

 

Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat ergeben sich aus den Angaben unter lit. c) und d).

III. Herr Dr. Günther Horvath

a.

Persönliche Daten

-

Geburtsdatum: 28. Juli 1952

-

Geburtsort: Salzburg, Österreich

b.

Ausbildung / Akademischer Werdegang

-

1970–1976 Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Graz, Österreich

-

1976–1977 Masterstudium der Vergleichenden Rechtswissenschaften an der New York University, New York, USA

c.

Beruflicher Werdegang

-

1981 Eintragung als Rechtsanwalt in Österreich

-

1982–2017 Partner in der Rechtsanwaltskanzlei Heller Löber Bahn & Partner, nunmehr firmierend unter Freshfields Bruckhaus Deringer Rechtsanwälte PartG mbB, Wien, Österreich

-

1993–2014 Vorsitzender des Aufsichtsrats der Management Services Aktiengesellschaft, Salzburg, Österreich

-

2011–2013 Mitglied des ICC International Court of Arbitration, Paris, Frankreich

-

2017–2022 Präsident des Vienna International Arbitral Center (VIAC), Wien, Österreich

-

seit 2000 Vorsitzender des Stiftungsvorstands der IKBE Privatstiftung, Wels, Österreich

-

seit 2003 Vorsitzender des Stiftungsvorstands der Melodie Privatstiftung, Wien, Österreich

-

seit 2005 Vorsitzender des Stiftungsvorstands der Hohensalzburg Privatstiftung, Salzburg, Österreich

-

seit 2006 Vorsitzender des Stiftungsvorstands der Ferdinand Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich

-

seit 2006 Vorsitzender des Stiftungsvorstands der Familie Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich

-

seit 2006 Vorsitzender des Stiftungsvorstands der Louise Privatstiftung, Salzburg, Österreich

-

seit 2014 Mitglied des Stiftungsvorstands der Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung, Salzburg, Österreich

-

seit 2015 Stellvertretender Vorsitzender des Stiftungsvorstands der ASTOR Privatstiftung, Linz, Österreich

-

seit 2017 Geschäftsführer der DREHBONSI GmbH, Salzburg, Österreich

-

seit 2018 Gesellschafter und Geschäftsführer der Dr. Günther J. Horvath Rechtsanwalt GmbH, Wien, Österreich

-

seit 2018 Mitglied des Aufsichtsrats der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart

-

seit 2020 Mitglied des Stiftungsvorstands der Roth Privatstiftung, Graz, Österreich

-

seit 2023 Mitglied des Aufsichtsrats der Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg

d.

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten

-

Volkswagen Aktiengesellschaft, Wolfsburg

e.

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

 

Es bestehen keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

f.

Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär

-

Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen an die Herren Dr. Wolfgang Porsche, Dr. Ferdinand Oliver Porsche und Peter Daniell Porsche sowie weitere direkt und indirekt an der Gesellschaft beteiligten juristischen und natürlichen Personen.

-

Gesamtvertretungsbefugtes Mitglied des Stiftungsvorstands der Ferdinand Porsche Familien-Privatstiftung, einer an der Familie Porsche Beteiligung GmbH mittelbar beteiligten Privatstiftung.

g.

Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat

 

Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat ergeben sich aus den Angaben unter lit. c), d) und f).

IV. Frau Sophie Piëch

a.

Persönliche Daten

-

Geburtsdatum: 25. April 1994

-

Geburtsort: Wien, Österreich

b.

Ausbildung / Akademischer Werdegang

-

2013–2018 Studium der Biochemie an der Universität Zürich, Schweiz

-

2018–2019 Studium der Medikamentenentwicklung und Synthese am University College London, England

-

2020 einjähriger zertifizierter Lehrgang zur Vorbereitung von Young Professionals für Aufsichtsratstätigkeiten bei der AR Next Generation Organisations-GesbR, Wien, Österreich

c.

Beruflicher Werdegang

-

seit 2020 Doktorandin im Bereich Krebsforschung in dem CeMM Forschungszentrum für Molekulare Medizin GmbH der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, Wien, Österreich

-

seit 2020 Geschäftsführerin der Dr. Hans Michel Piëch GmbH, Wien, Österreich

-

seit 2023 Mitglied des Aufsichtsrats der Porsche Holding Gesellschaft m.b.H., Salzburg, Österreich

d.

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten

 

Es bestehen keine Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten.

e.

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

-

Porsche Holding Gesellschaft m.b.H., Salzburg, Österreich

f.

Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär

-

Frau Sophie Piëch ist an einer Beteiligungsgesellschaft beteiligt, die mittelbar Gesellschafterin der Porsche Automobil Holding SE ist. Die Beteiligungsgesellschaft, an der mehrheitlich andere Familiengesellschafter beteiligt sind, ist über weitere Beteiligungsgesellschaften beherrschender Gesellschafter der Porsche Automobil Holding SE und zwar auf Basis eines zwischen den unmittelbaren Familienstammaktionären der Porsche Automobil Holding SE abgeschlossenen Konsortialvertrags.

-

Mit anderen amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats und mit anderen gleichzeitig zur Wahl in den Aufsichtsrat der Gesellschaft vorgeschlagenen Kandidaten ist Frau Sophie Piëch wie folgt verwandt:

Nichte 2. Grades von Herrn Dr. Wolfgang Porsche

Tochter von Herrn Dr. Hans Michel Piëch

Cousine von Herrn Mag. Josef Ahorner

Schwester von Herrn Dr. Stefan Piëch

Cousine 2. Grades von Herrn Dr. Ferdinand Oliver Porsche

Cousine 2. Grades von Herrn Peter Daniell Porsche

-

Kollektiv vertretungsbefugte Geschäftsführerin der Dr. Hans Michel Piëch GmbH, Wien, Österreich, welche unmittelbar an der HMP Vermögensverwaltung GmbH, Grünwald, beteiligt ist

-

Mit Geschäftsführern der an der Porsche Automobil Holding SE mittelbar und unmittelbar wesentlich beteiligten Aktionäre bestehen Verwandtschaftsverhältnisse unterschiedlichen Grades.

g.

Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat

 

Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat ergeben sich aus den Angaben unter lit. c), e) und f).

V. Herr Peter Daniell Porsche

a)

Persönliche Daten

-

Geburtsdatum: 17. September 1973

-

Geburtsort: Stuttgart

b)

Ausbildung / Akademischer Werdegang

-

1994–1997 Studium der Waldorfpädagogik an der HFAP Dornach, Schweiz

-

2000–2003 Studium der Musiktherapie in Havelhöhe, Berlin mit musiktherapeutischen Praktika in der Filderklinik, Stuttgart, sowie in der Friedel-Eder-Schule, München

c)

Beruflicher Werdegang

-

seit 2003 Vorstand der Familie Porsche AG Beteiligungsgesellschaft Salzburg, Österreich

-

seit 2006 stellvertretender Vorsitzender des Stiftungsvorstands der Familie Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich

-

seit 2014 Gesellschafter der PDP Holding GmbH, Salzburg, Österreich

-

seit 2014 Mitglied des Beirats der Porsche Lifestyle GmbH & Co. KG, Ludwigsburg

-

seit 2015 stellvertretender Vorsitzender des Kuratoriums der Volkswagen Belegschaftsstiftung, Wolfsburg

-

seit 2015 Mitglied des Aufsichtsrats der ŠKODA AUTO a.s., Mladá Boleslav, Tschechien

-

seit 2016 Mitglied des Verwaltungsrats der AUCANADA S.A.U., Palma de Mallorca, Spanien

-

seit 2017 Geschäftsführer der HPP Management Services GmbH, Salzburg, Österreich

-

seit 2018 Geschäftsführer der PDP Management Services GmbH, Salzburg, Österreich

-

seit 2018 Mitglied des Aufsichtsrats der Porsche Holding Gesellschaft m.b.H., Salzburg, Österreich

-

seit 2018 Mitglied des Aufsichtsrats der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart

-

seit 2021 Geschäftsführer der ZH 1330 GmbH, Salzburg, Österreich

-

seit 2021 Geschäftsführer der Ferdinand Porsche Familien-Holding GmbH, Salzburg, Österreich

-

seit 2021 Geschäftsführer der Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Grünwald

-

seit 2022 stellvertretender Vorsitzender des Stiftungsvorstands der Ferdinand Porsche Privatstiftung, Salzburg, Österreich

-

seit 2022 Liquidator der AUCANADA Holding GmbH in Liqu., Salzburg, Österreich

-

seit 2022 Geschäftsführer der Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald

d)

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten

 

Es bestehen keine Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten.

e)

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

-

Porsche Holding Gesellschaft m.b.H., Salzburg, Österreich

-

Porsche Lifestyle GmbH & Co. KG, Ludwigsburg

-

ŠKODA AUTO a.s., Mladá Boleslav, Tschechien

f)

Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär

-

Herr Peter Daniell Porsche ist gemeinsam mit den anderen Familiengesellschaftern und den von ihnen mittelbar und unmittelbar gehaltenen Beteiligungsgesellschaften beherrschender Gesellschafter der Porsche Automobil Holding SE und zwar auf Basis eines zwischen den unmittelbaren Familienstammaktionären der Porsche Automobil Holding SE abgeschlossenen Konsortialvertrags.

-

Mit anderen amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats und anderen gleichzeitig zur Wahl in den Aufsichtsrat der Gesellschaft vorgeschlagenen Kandidaten ist Herr Peter Daniell Porsche wie folgt verwandt:

Neffe von Herrn Dr. Wolfgang Porsche

Neffe 2. Grades von Herrn Dr. Hans Michel Piëch

Cousin 2. Grades von Herrn Mag. Josef Ahorner

Cousin 2. Grades von Frau Sophie Piëch

Cousin 2. Grades von Herrn Dr. Stefan Piëch

Cousin von Herrn Dr. Ferdinand Oliver Porsche

-

Mit Herrn Dr. Günther Horvath besteht eine anwaltliche Mandatsbeziehung.

-

Kollektiv vertretungsbefugter Geschäftsführer der Familie Porsche Beteiligung GmbH, Grünwald sowie der folgenden an dieser mittelbar beteiligten Beteiligungsgesellschaften

Ferdinand Alexander Porsche GmbH, Grünwald

Ferdinand Porsche Familien-Holding GmbH, Salzburg, Österreich

und einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer der

ZH 1330 GmbH, Salzburg, Österreich

-

Mit Geschäftsführern der an der Porsche Automobil Holding SE mittelbar und unmittelbar wesentlich beteiligten Aktionäre bestehen Verwandtschaftsverhältnisse unterschiedlichen Grades.

g)

Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat

 

Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat ergeben sich aus den Angaben unter lit. c), e) und f).

8.

Satzungsänderung von § 15 (Ordentliche und außerordentliche Hauptversammlungen) zur Ermächtigung des Vorstands, die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen

Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2022, S. 1166) wurde im neuen § 118a AktG die Möglichkeit eröffnet, Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Versammlungsort (virtuelle Hauptversammlung) abzuhalten. Um von dieser Möglichkeit für Hauptversammlungen der Gesellschaft, die ab dem 1. September 2023 einberufen werden, Gebrauch machen zu können, ist eine Regelung in der Satzung erforderlich. Vorliegend soll eine Satzungsregelung beschlossen werden, nach der der Vorstand dazu ermächtigt ist, zukünftig virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten. Diese Ermächtigung soll gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf fünf Jahre befristet werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen, in § 15 der Satzung folgenden Abs. 3 neu einzufügen:

 

„Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden (virtuelle Hauptversammlung), wenn die jeweilige Hauptversammlung innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister stattfindet.“

9.

Satzungsänderungen von § 11 (Sitzungen des Aufsichtsrats und Beschlussfassung) und § 17 (Teilnahme, Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts, Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton)

a)

Angesichts der fortschreitenden Digitalisierung und zur flexibleren und effektiveren Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe durch den Aufsichtsrat, soll die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel erleichtert werden. In § 11 Abs. 3 der Satzung soll deshalb klargestellt werden, dass Aufsichtsratssitzungen nicht zwingend in Präsenz stattzufinden haben, sondern auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden können. Dabei soll das bislang in der Satzung in § 11 Abs. 4 enthaltene Widerspruchsrecht einzelner Aufsichtsratsmitglieder in solchen Fällen abbedungen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

§ 11 Abs. 3 der Satzung, der in der aktuellen Satzungsfassung wie folgt lautet:

 

„Sitzungen des Aufsichtsrats sind einzuberufen, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Auch wenn kein besonderer Grund vorliegt, muss der Aufsichtsrat zweimal im Kalenderhalbjahr zusammentreten; er soll einmal im Kalendervierteljahr zusammentreten.“

wird wie folgt neu gefasst:

 

„Sitzungen des Aufsichtsrats sind einzuberufen, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Auch wenn kein besonderer Grund vorliegt, muss der Aufsichtsrat zweimal im Kalenderhalbjahr Sitzungen abhalten; einmal im Kalendervierteljahr soll der Aufsichtsrat eine Sitzung abhalten.“

und § 11 Abs. 4 der Satzung, der in der aktuellen Satzungsfassung wie folgt lautet:

 

„Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Mitglieder des Aufsichtsrats, die durch Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen, gelten als anwesend, wenn kein Aufsichtsratsmitglied unverzüglich widerspricht. Abwesende Mitglieder des Aufsichtsrats können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats kann auch in einer Telefon- oder Videokonferenz oder außerhalb einer Sitzung durch schriftliche, fernmündliche oder in Textform übermittelte Stimmabgaben erfolgen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht oder der Aufsichtsratsvorsitzende dies bestimmt.“

wird wie folgt neu gefasst:

 

„Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Mitglieder des Aufsichtsrats, die durch Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen, gelten als anwesend. Abwesende Mitglieder des Aufsichtsrats können dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie ihre Stimmabgaben schriftlich oder in Textform überreichen lassen. Eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats kann auch in einer Telefon- oder Videokonferenz oder außerhalb einer Sitzung durch schriftliche, fernmündliche oder in Textform übermittelte Stimmabgaben erfolgen, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende dies bestimmt. Ein Recht zum Widerspruch besteht in keinem der zuvor genannten Fälle.“

b)

Angesichts der fortschreitenden Digitalisierung des Geschäfts- und Rechtsverkehrs soll den Mitgliedern des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen in Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden die Möglichkeit einer Teilnahme an den Hauptversammlungen der Gesellschaft im Wege der Bild- und Tonübertragung von einem anderen Ort als dem Versammlungsort eröffnet werden. Dazu soll eine entsprechende Regelung in § 17 der Satzung aufgenommen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen, den folgenden Abs. 6 neu in § 17 der Satzung einzufügen:

 

„Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen in Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen, wenn das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der physischen Teilnahme am Ort der Hauptversammlung verhindert ist, wenn eine Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung mit einer unangemessen langen Reisedauer verbunden wäre oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird.“

Anlage zu Tagesordnungspunkt 6:

Vergütungsbericht einschließlich Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2022

Vergütungsbericht

I.

Einleitung

Der durch den Vorstand und den Aufsichtsrat der Porsche Automobil Holding SE („Porsche SE“ oder die „Gesellschaft“) aufgestellte Vergütungsbericht beschreibt die Grundzüge der im Geschäftsjahr 2022 geltenden Vergütungssysteme für die im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Porsche SE und erläutert detailliert und individualisiert die im Berichtsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung. Als gewährte und geschuldete Vergütung werden die Beträge angegeben, die im Berichtszeitraum dem einzelnen Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglied tatsächlich zugeflossen sind oder deren fällige Zahlung noch nicht erbracht ist. Zusätzlich wird für die Vorstandsmitglieder die im Geschäftsjahr 2022 erdiente Vergütung ausgewiesen, die im Berichtszeitraum weder zugeflossen noch fällig geworden ist. Der Bericht enthält weiterhin Angaben zu Leistungen, die den Mitgliedern des Vorstands für den Fall der regulären oder vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind.

Die Angaben umfassen die Vergütung, die nach dem Vergütungssystem der Porsche SE den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats für deren Organtätigkeit bei der Porsche SE gewährt und geschuldet werden. Diese umfasst auch Tätigkeiten bei der Porsche Beteiligung GmbH, der Porsche Zweite Beteiligung GmbH, der Porsche Dritte Beteiligung GmbH, der Porsche Vierte Beteiligung GmbH sowie der PTV Planung Transport Verkehr GmbH.

Tätigkeiten von Organmitgliedern der Porsche SE im Volkswagen Konzern sind dies nicht, weshalb Bezüge, die Organmitglieder der Porsche SE für Tätigkeiten im Volkswagen Konzern durch den Volkswagen Konzern erhalten, in den nachfolgenden Angaben nicht enthalten sind.

Der Vergütungsbericht entspricht den Anforderungen des Aktiengesetzes (AktG) sowie den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex („DCGK“). Die Währung lautet auf Euro. Die Angaben erfolgen, sofern nicht anders vermerkt, in Tausend Euro (Tsd. €). Alle Beträge und Prozentangaben sind kaufmännisch gerundet. Dies kann bei der Addition zu geringfügigen Abweichungen führen. Die Vergleichswerte des Vorjahres werden neben den Werten des aktuellen Berichtszeitraums in Klammern dargestellt und wurden jeweils nach denselben Methoden bestimmt wie die Werte des aktuellen Berichtszeitraums.

Der vorliegende Vergütungsbericht wird einer freiwilligen inhaltlichen Prüfung nach dem IDW Prüfungsstandard „Prüfung von Finanzaufstellungen oder deren Bestandteilen (IDW PS 490)“ durch die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz Frankfurt am Main, Niederlassung Stuttgart, unterzogen.

II.

Wesentliche Entwicklungen und Ereignisse im Geschäftsjahr 2022

1.

Geschäftsverlauf und Entwicklung der maßgeblichen Leistungsindikatoren im Geschäftsjahr 2022

Oberstes Unternehmensziel der Porsche SE ist die Beteiligung an Unternehmen, die mittel- und langfristig zur Profitabilität des Porsche SE Konzerns beitragen, bei gleichzeitiger Sicherstellung eines ausreichenden Liquiditätsspielraums. Diesem Unternehmensziel entsprechend stellen das IFRS-Konzernergebnis nach Steuern und die Konzern-Nettoliquidität die maßgeblichen Steuerungsgrößen im Porsche SE Konzern dar.

Die Nettoliquidität des Porsche SE Konzerns ergibt sich definitionsgemäß aus den aus der Konzernbilanz abgeleiteten flüssigen Mitteln, Termingeldern und Wertpapieren abzüglich der Finanzschulden.

Das Konzernergebnis nach Steuern der Porsche SE belief sich im Geschäftsjahr 2022 auf 4.787 Mio. € (4.566 Mio. €). Das Ergebnis nach Steuern war maßgeblich durch das At-Equity-Ergebnis aus der Beteiligung an Volkswagen in Höhe von 4.524 Mio. € (4.628 Mio. €) beeinflusst. Das Ergebnis des Volkswagen Konzerns war positiv beeinflusst durch Effekte aus der Preispositionierung, dem Produktmix sowie aus Derivaten außerhalb des Hedge Accounting. Gegenläufig wirkten insbesondere Engpässe in der Teileversorgung, gestiegene Produktkosten sowie Wertberichtigungen und Risikovorsorgen im Zusammenhang mit den Folgen des Russland-Ukraine-Konflikts und der Beteiligung an Argo AI. Darüber hinaus ergab sich ein Anstieg des Steueraufwands und des Ergebnisanteils nicht beherrschender Gesellschafter.

Die Nettoliquidität des Porsche SE Konzerns verminderte sich im Vergleich zum 31. Dezember 2021 auf minus 6.672 Mio. € (641 Mio. €).

Am 28. September 2022 hat Volkswagen 25 % der Vorzugsaktien (inklusive Mehrzuteilungen) ihrer Tochtergesellschaft Porsche AG bei Investoren platziert. Diese Vorzugsaktien werden seit dem 29. September 2022 im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt.

Grundlage für den Börsengang war eine umfassende Einigung über den Abschluss mehrerer Verträge zwischen Volkswagen und der Porsche SE. In diesem Zusammenhang haben beide Parteien unter anderem auch vereinbart, dass die Porsche SE 25 % zuzüglich einer Aktie der Stammaktien der Porsche AG von Volkswagen erwibt. Der Gesamtpreis für 25 % zuzüglich einer Aktie der Stammaktien der Porsche AG belief sich auf 10,1 Mrd. €.

In diesem Zusammenhang erfolgte eine Fremdfinanzierung mit einem internationalen Bankenkonsortium. Das ursprüngliche Finanzierungsvolumen betrug insgesamt 8,9 Mrd. €, wovon zum 31. Dezember 2022 7,1 Mrd. € in Anspruch genommen wurden.

2.

Veränderung der Zusammensetzung des Vorstands sowie des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat hat die Bestellung des Vorstandsvorsitzenden Herrn Hans Dieter Pötsch mit Wirkung zum 1. Januar 2022 um fünf Jahre verlängert. Des Weiteren wurde Herr Dr. Johannes Lattwein durch den Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Februar 2022 zum Vorstand für den Bereich Finanzen und IT bestellt und mithin der Vorstand der Porsche SE auf vier Mitglieder erweitert. Die Bestellung von Herrn Dr. Lattwein erfolgte über eine Laufzeit von drei Jahren.

Auf der ordentlichen Hauptversammlung der Porsche SE am 13. Mai 2022 wurden vier Aufsichtsratsmitglieder wiedergewählt. Im Einzelnen handelt es sich um Dr. Wolfgang Porsche, Dr. Hans Michel Piëch, Prof. Dr. Ulrich Lehner und Dr. Ferdinand Oliver Porsche. In der konstituierenden Aufsichtsratssitzung, die im Anschluss an die Hauptversammlung stattfand, bestätigte das Kontrollgremium Dr. Wolfgang Porsche als Vorsitzenden des Aufsichtsrats und Dr. Hans Michel Piëch als dessen Stellvertreter. Es kam dementsprechend zu keiner Veränderung der Zusammensetzung des Aufsichtsrats.

3.

Billigung des Vergütungsberichts durch die Hauptversammlung 2022

Im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung am 13. Mai 2022 erfolgte die einstimmige Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021. Mithin folgten hieraus keine Aspekte, die hinsichtlich des Vergütungssystems, dessen Umsetzung oder die Art und Weise der Berichterstattung im Berichtszeitraum zu berücksichtigen waren.

III.

Vergütung der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands

1.

Allgemeine Grundsätze des Vergütungssystems

Verfahren zur Festsetzung und Umsetzung des Vergütungssystems

Das System zur Vorstandsvergütung wird gemäß § 87a Abs. 1 AktG vom Aufsichtsrat festgelegt. Der Aufsichtsrat wird hierbei durch den Präsidialausschuss unterstützt, der Vorschläge und Empfehlungen zur Struktur und Weiterentwicklung des Vorstandsvergütungssystems erarbeitet. Dabei kann bei Bedarf auf externe Berater zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Mandatierung von Vergütungsberatern wird insbesondere auf deren Unabhängigkeit geachtet.

Im Geschäftsjahr 2022 erfolgte keine Anpassung des bestehenden Vergütungssystems.

Im Hinblick auf die Vermeidung potenzieller Interessenkonflikte gelten die Anforderungen des Aktiengesetzes sowie die Empfehlungen des DCGK auch bei der Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung des Vergütungssystems. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie aller Ausschüsse sind verpflichtet, jegliche Interessenkonflikte dem Aufsichtsrat mitzuteilen. In diesem Fall sind die betroffenen Personen bei Entscheidungen zu den konfliktbehafteten Punkten nicht zu beteiligen.

Leitlinien des Vorstandsvergütungssystems 2021

Das vom Aufsichtsrat der Porsche SE am 3. Dezember 2020 beschlossene und von der Hauptversammlung am 23. Juli 2021 gebilligte System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands („Vorstandsvergütungssystem 2021“) soll die strategische Zielsetzung der Porsche SE durch gezielte individuelle Incentivierung der Vorstandsmitglieder und Harmonisierung der Interessen zwischen Vorstand und Aktionären fördern. Zudem sollen durch das Vergütungssystem Anreize für eine nachhaltige Umsetzung der Unternehmensstrategie und damit eine positive Unternehmensentwicklung geschaffen werden. Das Vergütungssystem soll sich dabei an folgenden Leitlinien orientieren:

Förderung der Porsche SE als ertragsstarke und wettbewerbsfähige Holding

Horizontale Kompatibilität: Angemessenheit und Marktüblichkeit der Vorstandsvergütungen in Relation zu vergleichbaren Konzernen und Holdinggesellschaften

Vertikale Kompatibilität: Berücksichtigung des Abstands der Vorstandsvergütungen zur Vergütung der ersten Führungsebene und der relevanten Gesamtbelegschaft

Anwendung des Vorstandsvergütungssystems 2021

Im Berichtsjahr 2022 findet das Vorstandsvergütungssystem 2021 auf alle Vorstandsdienstverträge Anwendung. Im Zuge von Vertragsverlängerungen erfolgte bei Herrn Dr. Döss mit Wirkung zum 1. Januar 2021 sowie bei Herrn Pötsch mit Wirkung zum 1. Januar 2022 eine Umstellung auf das Vorstandsvergütungssystem 2021. Zuvor fand das Vorstandsvergütungssystem 2021 für diese beiden Vorstandsmitglieder noch keine Anwendung. Aus diesem Grund basieren die im Geschäftsjahr 2022 an Herrn Dr. Döss zur Auszahlung gekommenen Vergütungsbestandteile, die für Geschäftsjahre bis einschließlich 2020 gewährt wurden, noch nicht auf dem Vorstandsvergütungssystem 2021. Für Herrn Pötsch ergaben sich für den Berichtszeitraum keine Besonderheiten aus den bis 2021 auf seine Bezüge anwendbaren vormaligen Vergütungsgrundsätze.

Das Vorstandsvergütungssystem 2021 der Porsche SE ist unter

www.porsche-se.com/unternehmen/corporate-governance/
 

veröffentlicht.

Soweit vom Vorstandsvergütungssystem 2021 abweichende, vormalige Vergütungsgrundsätze für den vorliegenden Vergütungsbericht von Relevanz sind, werden diese gesondert erläutert. Sofern kein gesonderter Hinweis besteht, beziehen sich die Angaben auf das Vorstandsvergütungssystem 2021.

Überprüfung der Angemessenheit des Vergütungssystems

Das Vorstandsvergütungssystem wird regelmäßig in Bezug auf Anpassungs- und Weiterentwicklungsbedürfnisse vom Aufsichtsrat – gestützt auf die Vorbereitung und Empfehlungen des Präsidialausschusses – geprüft und im Falle wesentlicher Änderungen, spätestens jedoch alle vier Jahre, der Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt.

Die Angemessenheit der Vergütung wird insbesondere vor dem Hintergrund der Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie der Lage der Gesellschaft beurteilt. Außerdem wird darauf geachtet, dass die Vergütung auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. In Bezug auf die Üblichkeit wird sowohl die horizontale Kompatibilität zu Vergleichsunternehmen als auch die vertikale Kompatibilität zu den Vergütungsstrukturen innerhalb der Porsche SE berücksichtigt.

Die Vergleichsgruppe für die Beurteilung der Marktüblichkeit wird dabei mit Blick auf die Kriterien Marktkapitalisierung, Bilanzsumme, Unternehmenssitz und Vergleichbarkeit der Branche bestimmt. Zu diesem Zweck werden zum einen mit Blick insbesondere auf die Marktkapitalisierung Vergleichsunternehmen, die im DAX gelistet sind (Dax-Vergleichsgruppe), sowie zum anderen mit Blick auf die Branche Beteiligungsmanagement ausgewählte Beteiligungsholding-Gesellschaften mit Sitz in Westeuropa (Holding-Vergleichsgruppe) herangezogen.

Die horizontale Kompatibilitätsprüfung wurde zuletzt im Geschäftsjahr 2020 im Rahmen der Erarbeitung des Vorstandsvergütungssystems 2021 anhand folgender Vergleichsunternehmen durchgeführt:

Unternehmen Vergleichs-
gruppe
Unternehmen Vergleichs-
gruppe
Adidas AG Dax Eurazeo S.A. Holding
Allianz SE Dax Fresenius Medical Care AG & Co KGaA Dax
Aurelius SE & Co. KGaA Holding Fresenius SE & Co KGaA Dax
BASF SE Dax HeidelbergCement AG Dax
Bayer AG Dax Henkel AG & Co KGaA Dax
Bayerische Motoren Werke AG Dax Indus Holding AG Holding
Beiersdorf AG Dax Infineon Technologies AG Dax
Continental AG Dax Linde PLC Dax
Covestro AG Dax Merck KGaA Dax
Daimler AG Dax MTU Aero Engines AG Dax
Delivery Hero SE Dax Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft AG Dax
Deutsche Bank AG Dax Rocket Internet SE Holding
Deutsche Beteiligungs AG Holding RWE AG Dax
Deutsche Börse AG Dax SAP SE Dax
Deutsche Post AG Dax Siemens AG Dax
Deutsche Telekom AG Dax Volkswagen AG Dax
Deutsche Wohnen SE Dax Vonovia SE Dax
E.ON SE Dax Wendel SE Holding

Im Rahmen des Vertikalvergleichs wird der Abstand der Vorstandsvergütung zur Vergütung der ersten Führungsebene und auch zur Vergütung der relevanten Gesamtbelegschaft berücksichtigt, jeweils auch unter Berücksichtigung der Vergütungsentwicklung im zeitlichen Verlauf. Als relevante Gesamtbelegschaft wird für Zwecke des Vertikalvergleichs die gesamte Belegschaft der Porsche SE unterhalb des Vorstands, d.h. einschließlich der ersten Führungsebene, (jedoch ohne Berücksichtigung der Arbeitnehmer von Konzerngesellschaften) herangezogen („Gesamtbelegschaft“).

2.

Bestandteile der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2022

Fixvergütung

Die Fixvergütung besteht aus dem Festgehalt, Nebenleistungen sowie grundsätzlich auch Leistungen zur Altersversorgung. Hintergrund der festen und damit erfolgsunabhängigen Vergütung ist es, den Mitgliedern des Vorstands ein angemessenes Grundeinkommen zu gewähren. Ein solches Grundeinkommen reduziert nach Ansicht des Aufsichtsrats die Wahrscheinlichkeit, dass Vorstandsmitglieder aus Sicht der Gesellschaft unangemessene Risiken eingehen.

Festgehalt

Das Festgehalt ist eine fixe, auf das gesamte Jahr bezogene Barvergütung, welche in zwölf gleichen monatlichen Raten ausgezahlt wird. Die Höhe des jeweiligen Festgehalts variiert dabei in Abhängigkeit von dem individuellen Verantwortungsbereich, dem individuellen Erfahrungshintergrund sowie den allgemeinen Marktverhältnissen in Bezug auf das vom Vorstandsmitglied vertretene Ressort und unter Berücksichtigung des zeitlichen Leistungsumfangs mit Blick auf etwaige bestehende Nebentätigkeiten.

Nebenleistungen

Darüber hinaus erhält jedes Vorstandsmitglied Sach- und sonstige Bezüge („Nebenleistungen“). Als Nebenleistungen werden im Wesentlichen die folgenden Leistungen gewährt:

Jedem Vorstandsmitglied wird in der Regel ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, der auch privat genutzt werden kann. Eine Fahrzeugregelung kann entfallen, wenn das Vorstandsmitglied aufgrund einer Nebentätigkeit bei einem Drittunternehmen bereits Anspruch auf ein Dienstfahrzeug hat. Zur Quantifizierung der Dienstwagenüberlassung in den Vergütungstabellen wird auf die steuerlichen Werte zurückgegriffen.

Jedes Vorstandsmitglied hat zudem die Möglichkeit, weitere Firmenfahrzeuge entsprechend den für die erste Führungsebene geltenden Konditionen gegen ein vergünstigtes Nutzungsentgelt privat zu verwenden.

Jedes Vorstandsmitglied ist in den Versicherungsschutz der von der Porsche SE abgeschlossenen Straf-Rechtsschutzversicherung und einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder (sog. „D&O-Versicherung“) einbezogen, außerdem in den Versicherungsschutz der von der Porsche SE abgeschlossenen Gruppenunfall-Versicherung, soweit nicht bereits aufgrund einer Nebentätigkeit des Vorstandsmitglieds für ein Drittunternehmen eine Unfallversicherung besteht.

Jedes Vorstandsmitglied erhält einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Arbeitgeberanteils zu der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, jedoch nur, sofern das Vorstandsmitglied nicht aufgrund einer Doppelanstellung bereits einen entsprechenden Zuschuss aus einem anderen Vertragsverhältnis erhält.

Jedes Vorstandsmitglied hat Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge im Krankheitsfall für längstens zwölf Monate. Im Todesfall besteht ein Anspruch der Hinterbliebenen auf ein Sterbegeld in Höhe von sechs Monatsraten des Festgehalts.

Die Vorstandsmitglieder erhalten gewisse Vergünstigungen bzw. Leistungen in geringfügigem Umfang, wie sie auch der ersten Führungsebene von Zeit zu Zeit gewährt werden.

Die Sach- und sonstigen Bezüge stehen allen Vorstandsmitgliedern grundsätzlich in gleicher Weise zu, die Gewährung einzelner Leistungen und die konkrete Höhe können indes je nach Situation/Ressort des Vorstandsmitglieds variieren.

Dem derzeitigen Vorstandsvorsitzenden ist es zusätzlich gestattet, zur Erfüllung seiner Aufgaben auf Kosten der Porsche SE per Charter-Flugzeug zum Sitz der Porsche SE an- und von dort wieder abzureisen. Außerdem trägt die Porsche SE in bestimmten Fällen Kosten für Unterbringung und Verpflegung für den Aufenthalt am Sitz der Porsche SE am Tag vor oder nach dem dienstlich veranlassten Aufenthalt am Sitz der Porsche SE.

Variable Vergütung (Vorstandsvergütungssystem 2021)

Grundsätze variable Vergütung

Den Vorstandsmitgliedern wird zusätzlich eine variable, erfolgsabhängige Vergütung in Form eines Leistungsbonus in Abhängigkeit von der Erreichung bestimmter finanzieller und nichtfinanzieller Leistungsziele gewährt. Der Bonus besteht aus einem kurzfristigen Bonus („STI“) und einem langfristigen Bonus („LTI“). Die Parameter für die beiden Komponenten sind überwiegend identisch. Der langfristige Bonus ist jedoch an zusätzliche langfristig orientierte Leistungskriterien geknüpft, von deren Erreichen seine Auszahlung abhängt („Auszahlungshürde“). Die variable Vergütung soll durch gezielte individuelle Incentivierung der Vorstandsmitglieder Anreize für eine nachhaltige Umsetzung der Unternehmensstrategie schaffen und dadurch die Porsche SE als ertragsstarke und wettbewerbsfähige Holding fördern.

Die Leistungsziele für den Bonus werden in individuellen Zielvereinbarungen mit den jeweiligen Vorstandsmitgliedern festgelegt. Die Zielvereinbarung wird jeweils vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres zwischen Vorstand und Aufsichtsrat geschlossen und beinhaltet mehrere vom Aufsichtsrat festgelegte und aus der Geschäftsstrategie abgeleitete individuelle Leistungsziele und deren Gewichtung zueinander. Die individuellen Leistungsziele setzen sich dabei in erster Linie aus nichtfinanziellen Einzelzielen zusammen, können aber ggf. um ressort-/aufgabenbezogene finanzielle Leistungsziele ergänzt werden.

Neben den jährlich in der Zielvereinbarung festgelegten Leistungszielen fließt in die Ermittlung der Bonushöhe ein Ermessens-Multiplikator („Modifier“) ein. Den Modifier bestimmt der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen auf der Grundlage einer Bewertung der wirtschaftlichen Lage und Entwicklung der Gesellschaft sowie der allgemeinen Leistung des Vorstandsmitglieds, soweit diese nicht bereits in den konkreten Einzelzielen der Zielvereinbarung erfasst sind.

Als Basis für die Bonusermittlung dient ein im Dienstvertrag festgelegter Zielbetrag, der eine Zielerreichung von 100 % zugrunde legt („Bonus-Zielbetrag“). Der Gesamtauszahlungsbetrag aus dem Bonus ist auf 150 % des Bonus-Zielbetrages begrenzt („Bonus-Cap“).

Die jeweilige Leistung eines Vorstandsmitglieds in Bezug auf die festgelegten Einzelziele der Zielvereinbarung und die korrespondierende Zielerreichung werden auf der Grundlage einer Skala in 25 %-Schritten mit Zielerreichungsgraden von 0 % bis 150 % bewertet, wobei soweit möglich, eine Messbarkeit der Zielerreichung angestrebt wird. Soweit eine Messbarkeit der Zielerreichung nicht vorgesehen ist, bestimmt der Aufsichtsrat die Zielerreichung nach pflichtgemäßem Ermessen.

Entsprechend der Gewichtung der einzelnen Leistungsziele zueinander wird aus den ermittelten einzelnen Zielerreichungsgraden ein Gesamtzielerreichungsgrad bestimmt, auf dessen Grundlage mit Hilfe des Bonus-Zielbetrags ein Zwischenbetrag errechnet wird. Der so errechnete Zwischenbetrag wird mit dem festgelegten Modifier multipliziert und ergibt, begrenzt durch das Bonus-Cap, den Gesamtbonusbetrag:

 

Gesamtzielerreichungsgrad x Bonus-Zielbetrag (in EUR) x Modifier = Gesamtbonusbetrag (jedoch begrenzt durch Bonus-Cap)

Sofern der Gesamtzielerreichungsgrad < 50 % beträgt, wird kein Bonus für das entsprechende Geschäftsjahr (weder STI- noch LTI-Komponente) gewährt.

Im Falle von außergewöhnlichen Entwicklungen kann der Aufsichtsrat den ermittelten Gesamtbonusbetrag nach billigem Ermessen mittels Festlegung eines Sonderanpassungsfaktors von 0,8 bis 1,2 um bis zu 20 % erhöhen oder herabsetzen, wobei eine solche Erhöhung nicht durch das Bonus-Cap begrenzt ist.

Die Zielerreichung sowie der Gesamtbonusbetrag (unter Berücksichtigung des Modifier und des Sonderanpassungsfaktors) werden innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des bonusrelevanten Geschäftsjahres festgestellt („festgesetzter Gesamtbonusbetrag“).

Kurzfristiger Bonus

Ein Anteil von 40 % des festgesetzten Gesamtbonusbetrags bildet den STI, der – vorbehaltlich etwaiger Malus-Tatbestände (siehe hierzu „III. 6. Einhaltung Vergütungsobergrenzen“) – drei Monate nach Abschluss des bonusrelevanten Geschäftsjahres, jedoch nicht vor dem Ablauf des dritten Tages, der auf den Tag der Aufsichtsratssitzung folgt, in der der Konzernabschluss der Porsche SE gebilligt wird, zur Auszahlung kommt.

Langfristiger Bonus

Ein Anteil von 60 % des festgesetzten Gesamtbonusbetrags bildet den LTI, der nach Ablauf des bonusrelevanten Geschäftsjahres für weitere zwei Jahre zurückbehalten wird.

Er wird nach Ablauf des zweijährigen Zurückbehaltungszeitraums ausgezahlt, soweit nicht etwaige Malus-Tatbestände (siehe hierzu „III. 6. Einhaltung Vergütungsobergrenzen“) während der dreijährigen Bemessungsperiode (d.h. einschließlich des zweijährigen Zurückbehaltungszeitraums) zu einem Verfall oder einer Kürzung führen und nur sofern die Auszahlungshürde erreicht ist.

Die Auszahlungshürde ist erreicht, wenn ein positives Konzernergebnis vor Steuern oder ein anderes bestimmtes zuvor vom Aufsichtsrat festgelegtes Konzernergebnis vor Steuern im zweiten Geschäftsjahr, das auf das bonusrelevante Geschäftsjahr folgt, erzielt wird. Wird diese Auszahlungshürde nicht erreicht, entfällt der LTI vollständig. Ist die Auszahlungshürde erreicht, wird der LTI (vorbehaltlich Malus-Tatbeständen) zwei Jahre nach Fälligkeit des korrespondierenden STI zur Zahlung fällig, jedoch nicht vor dem Ablauf des dritten Tages, der auf den Tag der Aufsichtsratssitzung folgt, in der der Konzernabschluss der Porsche SE gebilligt wird, der maßgeblich für das Erreichen der Auszahlungshürde ist.
 

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Sonderbonus

Der Aufsichtsrat kann dem Vorstandsmitglied nach pflichtgemäßem Ermessen für Sonderthemen, die besondere Leistungen erfordern, für das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr, oder bei unterjährig auftretenden Sonderthemen aufgrund außerordentlicher Entwicklungen auch unterjährig, einen Sonderbonus aufgrund einer Sonderbonuszielvereinbarung in Aussicht stellen.

Variable Vergütung (im Berichtsjahr relevante vormalige Vergütungsgrundsätze)

Bis einschließlich zum Geschäftsjahr 2021 sah der Dienstvertrag von Herrn Pötsch keine variable Vergütung vor.

Herr Dr. Döss erhielt auch nach den vormals geltenden Vergütungsgrundsätzen eine variable Vergütung. Die Höhe der variablen Vergütung wurde vom Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Erreichung in Zielvereinbarungen festgelegter Ziele sowie der Geschäfts- und Ertragslage der Gesellschaft bestimmt. 40 % der vom Aufsichtsrat für das jeweilige abgelaufene Geschäftsjahr festgesetzten variablen Vergütung werden drei Monate nach Abschluss des entsprechenden Geschäftsjahres zur Zahlung fällig (kurzfristige variable Vergütung). Die übrigen 60 % werden grundsätzlich zwei Jahre nach Fälligkeit der kurzfristigen variablen Vergütung zur Zahlung fällig (langfristige variable Vergütung). Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass der Porsche SE Konzern in dem vor Fälligkeit der langfristigen variablen Vergütung abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Konzernergebnis vor Steuern erwirtschaftet. Im Unterschied zum Vorstandsvergütungssystem 2021 sah die vormalige Vergütungsvereinbarung mit Herrn Dr. Döss somit insbesondere keine Definition der Bestimmung der Zielerreichung unter Verwendung einer Skala in 25 %-Schritten mit Zielerreichungsgraden von 0 % bis 150 % sowie eines Modifiers vor. Die vormalige Vergütungsvereinbarung liegt der im Berichtsjahr ausgezahlten variablen Vergütung LTI 2019 sowie der noch nicht ausgezahlten variablen Vergütung LTI 2020 von Herrn Dr. Döss zugrunde.

Die im Geschäftsjahr 2022 zur Auszahlung gekommene variable Vergütung für das ehemalige Vorstandsmitglied Herr von Hagen unterlag grundsätzlich denselben vormaligen Vergütungsgrundsätzen, die für Herrn Dr. Döss Anwendung fanden. Als zusätzliche Auszahlungsvoraussetzung für die langfristige variable Vergütung war neben einem positiven Konzernergebnis nach Steuern jedoch zusätzlich eine positive Nettoliquidität der Porsche SE erforderlich. Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Herrn von Hagen aus dem Vorstand der Porsche SE zum 30. Juni 2020 wurde vereinbart, dass diese Auszahlungsvoraussetzungen keine Anwendung mehr finden.

3.

Leistungen und Leistungszusagen im Zusammenhang mit der Beendigung der Vorstandstätigkeit

Leistungen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags (und der Vorstandstätigkeit) sind etwaige Zahlungen an das Vorstandsmitglied maximal auf den Wert von zwei Jahresgesamtvergütungen beschränkt („Abfindungs-Cap“), wobei die Zahlungen in keinem Fall mehr als die Vergütung entsprechend der Restlaufzeit des Anstellungsvertrags betragen dürfen. Die Jahresgesamtvergütung entspricht der Gesamtvergütung zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der Maximalvergütung (siehe hierzu „III. 6. Einhaltung Vergütungsobergrenzen“). Für die Berechnung des Abfindungs-Caps ist auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abzustellen.

Wird der Anstellungsvertrag aus einem vom Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund beendet, erfolgen keine Abfindungszahlungen an das Vorstandsmitglied. Eine etwaige Abfindungszahlung wird auf eine Karenzentschädigung angerechnet, die im Falle einer etwaigen Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zu zahlen ist.

Leistungszusagen an Vorstandsmitglieder für die reguläre Beendigung der Tätigkeit

Die Altersversorgungsmodelle der Vorstandsmitglieder unterscheiden sich je nach Eintrittsdatum des Vorstandsmitglieds.

Herr Pötsch erhält keine betriebliche Altersversorgung von der Porsche SE.

Herrn Dr. Döss wird eine gehaltsbezogene Ruhegeldzusage gewährt, aus welcher ein Pensionsanspruch in Höhe von 25 % aus einem vereinbarten ruhegeldfähigen Einkommen erwächst. Der prozentuale Anteil erhöht sich für jedes volle aktive Dienstjahr als Vorstandsmitglied um einen Prozentpunkt bis zu einer Höchstgrenze von 40 %. Herr Dr. Döss hat zum 31. Dezember 2022 einen Ruhegehaltsanspruch in Höhe von 32 % erreicht. Der Ruhegehaltsfall tritt durch Beendigung des Anstellungsvertrags bei oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder vor Vollendung des 65. Lebensjahres und bei noch während der Laufzeit des Anstellungsvertrags eintretender dauernder Dienstunfähigkeit ein. Bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses vor Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Eintritt einer Dienstunfähigkeit behält Herr Dr. Döss seine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen in dem gesetzlich vorgeschriebenen Umfang. Die Anwartschaft ist dabei jedoch bereits mit sofortiger Wirkung unverfallbar. Das Ruhegehalt wird in zwölf gleichen Monatsbeträgen bezahlt. Die Hinterbliebenenversorgung umfasst eine Witwenrente von 60 % des Ruhegehalts sowie eine Waisenrente in Höhe von 20 % des Ruhegehalts für jedes Kind, die sich auf 10 % für jedes Kind verringert, sofern eine Witwenrente gezahlt wird. Witwen- und Waisenrenten dürfen insgesamt den Betrag des Ruhegehalts nicht überschreiten. Waisenrenten sind insgesamt auf 80 % des Ruhegehalts begrenzt. Herr Dr. Döss behält nach Eintritt in den Ruhestand einen Anspruch auf die Überlassung eines Dienstfahrzeugs.

Herr Dr. Lattwein sowie Herr Meschke erhalten eine Direktzusage in Form einer arbeitgeberfinanzierten beitragsorientierten Leistungszusage, die auch neu eintretenden Vorstandsmitgliedern nach dem Vorstandsvergütungssystem 2021 zu gewähren ist. Herr Dr. Lattwein sowie Herr Meschke steht ein jährlicher Versorgungsbeitrag in Höhe von 270 Tsd. € bzw. 60 Tsd. € zu. Für das Eintrittsjahr sowie im Falle einer unterjährigen Beendigung des Vorstandsdienstverhältnisses wird der Versorgungsbeitrag anteilig geleistet. Der Versorgungsbeitrag wird für jedes Jahr des Bestehens des Anstellungsvertrags, längstens jedoch bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres gezahlt. Die Versorgungsbeiträge bilden zusammen mit der diesen Beiträgen zuzurechnenden Verzinsung das Versorgungskapital. Das am Ende des Vorjahres erreichte Versorgungskapital wird jährlich mit 4,0% verzinst. Die Versorgungszusage erstreckt sich auf die drei Versorgungsfälle Alter (Vollenden des 62. Lebensjahres), Erwerbsminderung (im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung, aber bezogen auf die Tätigkeit als Vorstand, die voraussichtlich nicht weniger als sechs Monate andauert) und Tod. Ein Anspruch auf Versorgungsleistungen besteht nur für den Versorgungsfall, der zuerst eintritt und setzt zudem voraus, dass das Anstellungsverhältnis beendet und das Vorstandsmitglied aus den Diensten der Gesellschaft ausgeschieden ist. Anwartschaften aus der Leistungszusage aufgrund des Alters unterliegen grundsätzlich den gesetzlichen Unverfallbarkeitsregelungen (§ 1b Abs. 1 BetrAVG) und werden damit nach drei Jahren unverfallbar; für Invalidität und Tod gilt abweichend hiervon hingegen eine sofortige vertragliche Unverfallbarkeit. Bei Eintreten eines Versorgungsfalles erhält das Vorstandsmitglied bzw. erhalten die Hinterbliebenen das Versorgungskapital als Einmalzahlung ausgezahlt. Herr Dr. Lattwein behält darüber hinaus nach Eintritt in den Ruhestand einen Anspruch auf die Überlassung eines Dienstfahrzeugs, sofern er aufgrund des Erreichens der Altersgrenze unmittelbar nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung der Porsche SE bezieht.

Die nachfolgende Tabelle enthält den Dienstzeitaufwand sowie den Barwert der Leistungsverpflichtung der im Berichtsjahr aktiven Vorstandsmitglieder nach IFRS.

Dienstzeit-
aufwand IFRS
Barwert IFRS
in Tsd. € 2022 31.12.2022
Dr. Manfred Döss 512 2.491
Dr. Johannes Lattwein1 342 254
Lutz Meschke 77 157
  931 2.902

1 Die angegebenen Beträge beziehen sich auf die Versorgungsvereinbarung zwischen der Porsche SE und Herrn Dr. Lattwein im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit seit dem 1. Februar 2022. Die Beträge enthalten somit keine Versorgungszusagen, die einen Zeitraum bis zum 31. Januar 2022 betreffen.

4.

Gewährte und geschuldete Vergütung der im Geschäftsjahr 2022 aktiven Vorstandsmitglieder

In den nachfolgenden Tabellen sind die den im Geschäftsjahr 2022 aktiven Vorstandsmitgliedern gewährten beziehungsweise geschuldeten Vergütungen gemäß § 162 AktG ausgewiesen. Als gewährte und geschuldete Vergütung werden die Beträge angegeben, die im Berichtszeitraum fällig wurden und zugeflossen sind. Die Werte stellen somit die dem jeweiligen Vorstandsmitglied im Berichtsjahr tatsächlich zugeflossenen Beträge dar, unabhängig davon, für welches Geschäftsjahr die Vergütung festgesetzt und mithin erdient wurde. Die im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung umfasst somit die Festvergütung sowie die Nebenleistungen für das Geschäftsjahr 2022, ggf. den kurzfristigen Bonus („STI“) für das Geschäftsjahr 2021 sowie ggf. den langfristigen Bonus („LTI“) für das Geschäftsjahr 2019. Der Aufwand bzw. Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung ist den Vorstandsmitgliedern dagegen noch nicht zugeflossen.

Die im Berichtszeitraum erdiente Gesamtvergütung ist in „III. 5. Im Geschäftsjahr 2022 erdiente Vergütung des Vorstands“ zusätzlich dargestellt und bildet die Grundlage zur Überprüfung der Einhaltung der Maximalvergütung.

Hans Dieter Pötsch

Vorstandsvorsitzender (seit 1. November 2015) und Vorstand für Finanzen (seit 25. November 2009 bis 31. Januar 2022)

2022 20221 2021 20211
in Tsd. € in % in Tsd. € in %
Festgehalt 700   500  
Nebenleistungen 350   255  
Summe Fixvergütung 1.050 100,0 755 100,0
Gesamtvergütung gem. § 162 Abs. 1 AktG 1.050 100,0 755 100,0

1 Die hier angegebenen relativen Anteile beziehen sich auf die Gesamtvergütung gem. § 162 Abs. 1 AktG.

Bis zum 31. Dezember 2021 sah die Vergütungsvereinbarung mit Herrn Pötsch keine variable Vergütung vor. Mit Vertragsverlängerung zum 1. Januar 2022 erfolgte bei Herrn Pötsch eine Umstellung auf das Vorstandsvergütungssystem 2021. Die im Geschäftsjahr 2022 durch Herrn Pötsch erdiente variable Vergütung gilt erst mit Zufluss in Folgejahren als gewährte Vergütung gemäß § 162 AktG. Die gewährte und geschuldete Vergütung beinhaltet im Geschäftsjahr 2022 daher keine variable Vergütung.

Dr. Manfred Döss

Vorstand für Recht und Compliance (seit 1. Januar 2016)

2022 20221 2021 20211
in Tsd. € in % in Tsd. € in %
Festgehalt 600   600  
Nebenleistungen 58   91  
Summe Fixvergütung 658 48,7 691 53,1
Kurzfristiger Bonus        
STI 2021 304 22,5    
STI 2020     280 21,5
Langfristiger Bonus        
LTI 2019 390 28,8    
LTI 2018     330 25,4
Summe variable Vergütung 694 51,3 610 46,9
Gesamtvergütung gem. § 162 Abs. 1 AktG 1.352 100,0 1.301 100,0

1 Die hier angegebenen relativen Anteile beziehen sich auf die Gesamtvergütung gem. § 162 Abs. 1 AktG.

Die Herrn Dr. Döss im Geschäftsjahr 2022 zugeflossene variable Vergütung betrifft den STI für das Geschäftsjahr 2021 sowie den LTI für das Geschäftsjahr 2019. Die variable Vergütung 2019 wurde in Vorjahren durch den Aufsichtsrat auf Basis vormaliger Vergütungsgrundsätze festgelegt (siehe hierzu „III. 2. Bestandteile der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2022 Abschnitt variable Vergütung (im Berichtsjahr relevante vormalige Vergütungsgrundsätze)“).

Die individuellen Leistungsziele von Herrn Dr. Döss umfassten sowohl in 2019 als auch in 2021 eine erfolgreiche und effiziente Verfahrensführung, die Weiterentwicklung der Organisation im Rechtswesen sowie die Mitarbeiterentwicklung. Im Aufsichtsrat fand eine ausführliche Befassung zu den Leistungszielen in Bezug auf die Geschäftsjahre 2019 und 2021 statt. Eine Entscheidung über deren Erreichung erfolgte auf Basis einer Bewertung der durch Herrn Dr. Döss erbrachten individuellen Leistung nach pflichtgemäßem Ermessen.

In Bezug auf den LTI 2019 wurde durch den Aufsichtsrat ein Bonusbetrag in Höhe von 390 Tsd. € gewährt (Maximalbonusbetrag: 450 Tsd. €). Zudem wurde die Auszahlungshürde der LTI-Komponente 2019 erfüllt.

Die Festsetzung des Gesamtbonusbetrags für das Geschäftsjahr 2021 erfolgte erstmals unter Anwendung des Vorstandsvergütungssystems 2021. Die nachfolgende Tabelle stellt die Herleitung des Gesamtbonusbetrags dar:

2021
in Tsd. €
Bonus-Zielbetrag     600
Individuelles Leistungsziel Gewichtung
in %
Zielerreichung
in %
 
  Erfolgreiche und effiziente Verfahrensführung 60 125  
  Weiterentwicklung der Organisation im Rechtswesen 20 100  
  Mitarbeiterentwicklung 20 100  
Gesamtzielerreichung individueller Ziele in %     115
Zwischenbetrag     690
Modifier     1,1
Gesamtbonusbetrag unter Berücksichtigung Bonus Cap     759
Sonderanpassungsfaktor     1
Festgesetzter Gesamtbonusbetrag     759
  davon STI 2021 (40%)     304

Der Modifier betrug für das Geschäftsjahr 2021 1,1 und wurde sowohl vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Lage und der Entwicklung der Gesellschaft auf Basis des Konzernergebnisses nach Steuern für das Geschäftsjahr 2021 im Vergleich zum geplanten Konzernergebnis nach Steuern für das Geschäftsjahr 2021 als auch vor dem Hintergrund der allgemeinen individuellen Leistung im Geschäftsjahr 2021 nach billigem Ermessen durch den Aufsichtsrat festgelegt. Außergewöhnliche Entwicklungen, die zu einer Anhebung oder Absenkung der variablen Vergütung führten, waren nicht gegeben, so dass es zu keiner Anwendung des Sonderanpassungsfaktors gekommen ist.

Dr. Johannes Lattwein

Vorstand für Finanzen und IT (seit 1. Februar 2022)

2022 20221
in Tsd. € in %
Festgehalt 550  
Nebenleistungen 107  
Summe Fixvergütung 657 100,0
Gesamtvergütung gem. § 162 Abs. 1 AktG 657 100,0

1 Die hier angegebenen relativen Anteile beziehen sich auf die Gesamtvergütung gem. § 162 Abs. 1 AktG.

Die im Geschäftsjahr 2022 durch Herrn Dr. Lattwein erdiente variable Vergütung gilt erst mit Zufluss in Folgejahren als gewährte Vergütung gemäß § 162 AktG. Die gewährte und geschuldete Vergütung beinhaltet im Geschäftsjahr 2022 daher keine variable Vergütung.

Lutz Meschke

Vorstand für Beteiligungsmanagement (seit 1. Juli 2020)

2022 20221 2021 20211
in Tsd. € in % in Tsd. € in %
Festgehalt 540   540  
Nebenleistungen 0      
Summe Fixvergütung 540 78,3 540 89,4
Kurzfristiger Bonus        
STI 2021 150 21,7    
STI 2020     64 10,6
Summe variable Vergütung 150 21,7 64 10,6
Gesamtvergütung gem. § 162 Abs. 1 AktG 690 100,0 604 100,0

1 Die hier angegebenen relativen Anteile beziehen sich auf die Gesamtvergütung gem. § 162 Abs. 1 AktG.

Die Herrn Meschke im Geschäftsjahr 2022 zugeflossene variable Vergütung betrifft den STI für das Geschäftsjahr 2021. Im Aufsichtsrat fand eine ausführliche Befassung zu den Leistungszielen von Herrn Meschke statt. Eine Entscheidung über deren Erreichung erfolgte auf Basis einer Bewertung der durch Herrn Meschke erbrachten individuellen Leistung. Die Herleitung des festgesetzten Gesamtbonusbetrags für das Geschäftsjahr 2021 ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen

2021
in Tsd. €      
Bonus-Zielbetrag     250
Individuelles Leistungsziel Gewichtung
in %
Zielerreichung
in %
 
Identifikation von Beteiligungsopportunitäten 25 150  
Weiterentwicklung der Organisation im Beteiligungsmanagement 15 125  
Aktives Wertmanagement des Beteiligungsportfolios 45 150  
Mitarbeiterentwicklung 15 150  
Gesamtzielerreichung individueller Ziele in %     146
Zwischenbetrag     366
Modifier     1,1
Gesamtbonusbetrag unter Berücksichtigung Bonus Cap     375
Sonderanpassungsfaktor     1
Festgesetzter Gesamtbonusbetrag     375
davon STI 2021 (40%)     150

Der Modifier betrug für das Geschäftsjahr 2021 1,1 und wurde sowohl vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Lage und der Entwicklung der Gesellschaft auf Basis des Konzernergebnisses nach Steuern für das Geschäftsjahr 2021 im Vergleich zum geplanten Konzernergebnis nach Steuern für das Geschäftsjahr 2021 als auch vor dem Hintergrund der allgemeinen individuellen Leistung im Geschäftsjahr 2021 nach billigem Ermessen durch den Aufsichtsrat festgelegt. Außergewöhnliche Entwicklungen, die zu einer Anhebung oder Absenkung der variablen Vergütung führten, waren nicht gegeben, so dass es zu keiner Anwendung des Sonderanpassungsfaktors gekommen ist.

5.

Im Geschäftsjahr 2022 erdiente Vergütung des Vorstands

Die nachfolgenden Tabellen enthalten neben der Fixvergütung die durch die aktiven Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2022 bzw. 2021 erdienten, teilweise bedingten ein- und mehrjährigen variablen Vergütungskomponenten sowie den Dienstzeitaufwand aus Pensionszusagen nach IFRS. In Bezug auf die variablen Vergütungskomponenten werden im Gegensatz zu den Beträgen in Abschnitt „III. 4. Gewährte und geschuldete Vergütung der im Geschäftsjahr 2022 aktiven Vorstandsmitglieder“ nicht die im Berichtszeitraum zugeflossenen Beträge, sondern die für den Berichtszeitraum festgesetzten Gesamtbonusbeträge angegeben. Die erdiente Gesamtvergütung bildet die Grundlage für die Überprüfung der Einhaltung der Maximalvergütung (vgl. hierzu „III. 6. Einhaltung Vergütungsobergrenzen“).

Hans Dieter Pötsch

Vorstandsvorsitzender (seit 1. November 2015) und Vorstand für Finanzen (seit 25. November 2009 bis 31. Januar 2022)

2022 2022 2021 2021
in Tsd. € in % in Tsd. € in %
Festgehalt 700   500  
Nebenleistungen 350   255  
Summe Fixvergütung 1.050 56,0 755 100,0
Kurzfristiger Bonus        
STI 2022 330 17,6    
Langfristiger Bonus        
LTI 2022 495 26,4    
Summe variable Vergütung 825 44,0 0 0,0
Dienstzeitaufwand 0 0,0 0 0,0
Erdiente Gesamtvergütung zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der Maximalvergütung 1.875 100,0 755 100,0

Dr. Manfred Döss

Vorstand für Recht und Compliance (seit 1. Januar 2016)

2022 2022 2021 2021
in Tsd. € in % in Tsd. € in %
Festgehalt 600   600  
Nebenleistungen 58   91  
Summe Fixvergütung 658 33,4 691 34,0
Kurzfristiger Bonus        
STI 2022 321 16,3    
STI 2021     304 15,0
Langfristiger Bonus        
LTI 2022 482 24,4    
LTI 2021     455 22,4
Summe variable Vergütung 803 40,7 759 37,4
Dienstzeitaufwand 512 26,0 580 28,6
Erdiente Gesamtvergütung zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der Maximalvergütung 1.973 100,0 2.031 100,0

Dr. Johannes Lattwein

Vorstand für Finanzen und IT (seit 1. Februar 2022)

2022 2022
in Tsd. € in %
Festgehalt 550  
Nebenleistungen 107  
Summe Fixvergütung 657 37,1
Kurzfristiger Bonus    
STI 2022 308 17,4
Langfristiger Bonus    
LTI 2022 462 26,1
Summe variable Vergütung 770 43,5
Dienstzeitaufwand 342 19,3
Erdiente Gesamtvergütung zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der Maximalvergütung 1.768 100,0

Lutz Meschke

Vorstand für Beteiligungsmanagement (seit 1. Juli 2020)

2022 2022 2021 2021
in Tsd. € in % in Tsd. € in %
Festgehalt 540   540  
Nebenleistungen 0      
Summe Fixvergütung 540 55,5 540 55,3
Kurzfristiger Bonus        
STI 2022 143 14,6    
STI 2021     150 15,4
Langfristiger Bonus        
LTI 2022 214 21,9    
LTI 2021     225 23,0
Summe variable Vergütung 356 36,6 375 38,4
Dienstzeitaufwand 77 7,9 62 6,3
Erdiente Gesamtvergütung zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der Maximalvergütung 973 100,0 977 100,0

Zur Bemessung der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 wurde die Erreichung der für das Geschäftsjahr 2022 festgelegten individuellen Leistungsziele durch den Aufsichtsrat beurteilt.

Im Aufsichtsrat fand eine ausführliche Befassung zu den Leistungszielen statt. Eine Entscheidung über deren Erreichung erfolgte auf Basis einer Bewertung der durch die Vorstandsmitglieder erbrachten individuellen Leistung. Sofern eine Messbarkeit der Zielerreichung nicht vorgehsehen war, erfolgte diese Bewertung durch den Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen. Die vom Aufsichtsrat festgelegten individuellen Leistungsziele der Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2022 einschließlich deren Zielerreichungsgrad sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst.

Individuelle Leistungsziele 2022 Gewichtung
in %
Zielerreichung
in %
Hans Dieter Pötsch Erarbeitung einer strategischen Planung 30 150,0
Digitalisierung der Geschäftsprozesse 20 150,0
Stärkung der Kapitalmarktattraktivität 20 125,0
Weiterentwicklung der Arbeitgeberattraktivität und Mitarbeiterzufriedenheit 15 150,0
Erarbeitung einer Management-Nachfolgeplanung 15 100,0
Gesamtzielerreichungsgrad   137,5
Dr. Manfred Döss Erfolgreiche und effiziente Verfahrensführung 60 150,0
Weiterentwicklung der Organisation im Ressort „Recht und Compliance“ 25 100,0
Mitarbeiterentwicklung 15 125,0
Gesamtzielerreichungsgrad   133,8
Dr. Johannes Lattwein Weiterentwicklung der finanzwirtschaftlichen Unternehmenssteuerung 40 150,0
Weiterentwicklung der Finanzorganisation 10 125,0
Finanzwirtschaftliche Begleitung von Beteiligungsprojekten 35 150,0
Mitarbeiterentwicklung 15 100,0
Gesamtzielerreichungsgrad   140,0
Lutz Meschke Identifikation von Beteiligungsopportunitäten 25 150,0
Weiterentwicklung der Investitionsstrategie 20 150,0
Aktives Wertmanagement des Beteiligungsportfolios 40 150,0
Mitarbeiterentwicklung 15 100,0
Gesamtzielerreichungsgrad   142,5

Hinsichtlich der Festlegung des Modifiers für das Geschäftsjahr 2022 erfolgte die Bewertung der wirtschaftlichen Lage und der Entwicklung der Gesellschaft auf Basis des Konzernergebnisses nach Steuern für das Geschäftsjahr 2022 im Vergleich zum geplanten Konzernergebnis nach Steuern für das Geschäftsjahr 2022. Die Bewertung der allgemeinen Leistungen der Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2022 erfolgte, sofern diese nicht bereits über die Bewertung der Einzelziele erfasst waren, nach billigem Ermessen.

Im Laufe des Geschäftsjahres 2022 wurde deutlich, dass das Geschäftsjahr maßgeblich durch den Erwerb von 25 % zuzüglich einer Aktie der Stammaktien der Porsche AG und die Verhandlungen hierzu geprägt wurde (siehe hierzu auch „II. 1. Geschäftsverlauf und Entwicklung der maßgeblichen Leistungsindikatoren im Geschäftsjahr 2022“). Im Vorstand der Porsche SE haben Herr Pötsch und Herr Dr. Lattwein diese Transaktion einschließlich ihrer Finanzierung maßgeblich betreut. Um diesen außergewöhnlichen Entwicklungen und den damit einhergehenden außergewöhnlichen Leistungen von Herrn Pötsch und Herrn Dr. Lattwein, die für die Porsche SE im Geschäftsjahr 2022 zu einem überaus erfolgreichen Ergebnis geführt haben, Rechnung zu tragen hat der Aufsichtsrat für Herrn Pötsch und Herrn Dr. Lattwein einen Sonderanpassungsfaktor von 1,2 nach billigem Ermessen festgelegt. Außergewöhnliche Entwicklungen waren bei Herrn Dr. Döss und Herrn Meschke nicht gegeben, so dass es zu keiner Erhöhung oder Herabsetzung der variablen Vergütung durch Anwendung des Sonderanpassungsfaktors gekommen ist.

Die Auszahlungshürde für den LTI 2022 ist erreicht, wenn im Geschäftsjahr 2024 ein positives Konzernergebnis vor Steuern erzielt wird.

Die nachfolgende Tabelle stellt die Überleitung vom Bonus-Zielbetrag auf den für das Geschäftsjahr 2022 erdienten und durch den Aufsichtsrat festgesetzten Gesamtbonusbetrag für jedes Vorstandsmitglied dar.

in Tsd. € Hans Dieter Pötsch Dr. Manfred Döss Dr. Johannes Lattwein Lutz Meschke
Bonus-Zielbetrag 500 600 458 250
Gesamtzielerreichungsgrad individueller Ziele in % 138 134 140 143
Zwischenbetrag 688 803 642 356
Modifier 1,0 1,0 1,0 1,0
Gesamtbonusbetrag unter Berücksichtigung Bonus-Cap (150 %) 688 803 642 356
Sonderanpassungsfaktor 1,2 1,0 1,2 1,0
Festgesetzter Gesamtbonusbetrag 825 803 770 356
davon STI 2022 (40%) 330 321 308 143
davon LTI 2022 (60%) 495 482 462 214

Die zum 31. Dezember 2022 erdienten noch nicht ausgezahlten LTIs setzten sich aus LTI-Komponenten für die in nachfolgender Tabelle dargestellten Geschäftsjahre zusammen. Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf eines zweijährigen Zurückbehaltungszeitraums, soweit nicht etwaige Malus-Tatbestände während der dreijährigen Bemessungsperiode (d.h. einschließlich des zweijährigen Zurückbehaltungszeitraums) zu einem Verfall oder einer Kürzung führen und nur sofern die Auszahlungshürde erreicht ist (siehe hierzu auch „III. 2. Bestandteile der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2022“).

in Tsd. € Auszahlungs-
zeitpunkt
Hans Dieter Pötsch Dr. Manfred Döss Dr. Johannes Lattwein Lutz Meschke Philipp von Hagen
bis 30. Juni 2020
LTI 2022 2025 495 482 462 214  
LTI 2021 2024   455   225 251
LTI 2020 2023   420   96 1501
    495 1.357 462 535 175

1 Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Herrn von Hagen aus dem Vorstand der Porsche SE im Geschäftsjahr 2020 wurde vereinbart, dass die ihm gemäß seinem Vorstandsanstellungsvertrag bis zum Ende der Vertragslaufzeit am 28. Februar 2021 zustehenden vertraglichen Leistungen vollständig erfüllt werden. Infolgedessen erhält Herr von Hagen für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 eine langfristig variable Vergütung in Höhe von 75 Tsd. € (Teil des LTI 2020) sowie für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2021 eine langfristige Vergütung in Höhe von 25 Tsd. € (LTI 2021). Die ursprünglich vorgesehenen Festsetzungs- bzw. Auszahlungsvoraussetzungen für die variablen Vergütungen (positives Konzernergebnis vor Steuern und positive Nettoliquidität der Porsche SE) werden nicht mehr angewendet.

6.

Einhaltung Vergütungsobergrenzen

Maximalvergütung

Der Aufsichtsrat hat eine Maximalvergütung für den Gesamtvorstand in Höhe von 24 Mio. € für ein Jahr festgelegt.

Diese Maximalvergütung bildet den Wert ab, welcher dem Gesamtvorstand für die Vorstandstätigkeit für ein Geschäftsjahr maximal gemäß dem Vorstandsvergütungssystem 2021 gewährt werden darf und schließt sämtliche festen und variablen Vergütungsbestandteile (d.h. einschließlich etwaiger Sonderboni oder Bonusanpassungen aufgrund außerordentlicher Entwicklungen) mit ein. Die Höhe der Maximalvergütung setzt sich daher unter Berücksichtigung des Festgehalts, der für das jeweilige Geschäftsjahr erdienten, teilweise bedingten ein- und mehrjährigen variablen Vergütungskomponenten (STI und LTI und auch einschließlich etwaiger Sonderboni), sämtlicher Nebenleistungen sowie des Dienstzeitaufwands für Altersversorgungsleistungen zusammen.

Die durch den Gesamtvorstand im Geschäftsjahr 2022 erdiente, teilweise bedingte Vergütung beträgt in Summe 7 Mio. € und läge damit unterhalb der Vergütungsobergrenze.

Malus- und Clawback-Regelungen

Der Aufsichtsrat hat im Rahmen der vertraglichen Regelungen unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, noch nicht ausbezahlte variable Vergütungsbestandteile einzubehalten („Malus“) oder diese – sofern bereits ausbezahlt – auch zurückzufordern („Clawback“).

Im Geschäftsjahr 2022 hat der Aufsichtsrat der Porsche SE keine variablen Vergütungsbestandteile von einzelnen Vorstandsmitgliedern einbehalten oder zurückgefordert.

7.

Vergütung ehemaliger Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2022

Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Herrn von Hagen aus dem Vorstand der Porsche SE zum 30. Juni 2020 wurde im Geschäftsjahr 2020 vereinbart, dass die ihm gemäß seines Vorstandsanstellungsvertrages bis zum Ende der Vertragslaufzeit am 28. Februar 2021 zustehenden vertraglichen Leistungen, vollständig erfüllt werden. In diesem Zusammenhang wurde für das Geschäftsjahr 2021 (zeitanteilig) ein Gesamtbonusbetrag (STI und LTI) von pauschal 250 Tsd. € festgelegt. Die Fälligkeit richtet sich nach den üblichen im Dienstvertrag vereinbarten Zeitpunkten, die Auszahlungsvoraussetzungen (positives Konzernergebnis vor Steuern und – im Fall der langfristigen variablen Vergütung – zusätzlich positive Nettoliquidität der Porsche SE) finden keine Anwendung mehr.

Infolgedessen erhielt Herr von Hagen im Geschäftsjahr 2022 eine kurzfristige variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 in Höhe von 17 Tsd. € sowie eine langfristige variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von 150 Tsd. €. Die gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022 betrug somit 167 T€ und setzt sich zu 100 % aus variablen Vergütungsbestandteilen zusammen.

Der LTI 2019 wurde durch den Aufsichtsrat auf Basis vormaliger Vergütungsgrundsätze in 2020 festgesetzt (siehe hierzu „III. 2. Bestandteile der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2022 Abschnitt variable Vergütung (im Berichtsjahr relevante vormalige Vergütungsgrundsätze)“). Die individuellen Leistungsziele von Herrn von Hagen umfassten die erfolgreiche Leitung und organisatorische sowie personelle Weiterentwicklung des Beteiligungsmanagements, die Weiterentwicklung und Operationalisierung der Investment-Strategie, die Weiterentwicklung der Positionierung der Porsche SE am Kapitalmarkt als leistungsfähige Beteiligungsplattform sowie die Steuerung und Organisation der Geschäftsführung der beherrschten Beteiligungen. Im Aufsichtsrat fand hierzu im Geschäftsjahr 2020 eine ausführliche Befassung zu den Leistungszielen statt. Eine Entscheidung über deren Erreichung erfolgte auf Basis einer Bewertung der durch Herrn von Hagen erbrachten individuellen Leistung nach pflichtgemäßem Ermessen. In Bezug auf den LTI 2019 wurde durch den Aufsichtsrat ein Bonus in Höhe von 150 Tsd. € (Maximalbonusbetrag: 180 Tsd. €) gewährt.

Dem ehemaligen Vorstandsmitglied Herrn Müller wurde im Geschäftsjahr 2022 eine Vergütung in Höhe von 5 T€ in Form einer Überlassung eines Fahrzeugs zur privaten Nutzung gewährt, worauf nach seinem vormals bestehenden Dienstvertrag ein Anspruch besteht. Die Vergütung setzt sich somit zu 100% aus fixen Vergütungsbestandteilen zusammen.

IV.

Vergütung des Aufsichtsrats

Aufsichtsratsvergütungssystem im Geschäftsjahr 2022

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Porsche SE ist in § 13 der Satzung festgesetzt und ist im Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder, das von der Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2021 bestätigt wurde, beschrieben. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit ausschließlich eine fixe Vergütung, deren Höhe im Einzelnen von den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat bzw. in dessen Ausschüssen abhängt.

Nach den in der Satzung festgelegten Regelungen beträgt die feste jährliche Grundvergütung für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats 150 Tsd. €, für seinen Stellvertreter 100 Tsd. € und für jedes sonstige Mitglied des Aufsichtsrats 75 Tsd. €. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält jährlich zusätzlich 100 Tsd. € und jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses jährlich jeweils zusätzlich 50 Tsd. €. Für die Tätigkeit in den übrigen Ausschüssen mit Ausnahme des Nominierungsausschusses und des (derzeit nicht gebildeten) Investitionsausschusses erhalten der Vorsitzende zusätzlich 50 Tsd. € und jedes andere Mitglied jeweils zusätzlich 25 Tsd. €. Übt ein Mitglied des Aufsichtsrats zur gleichen Zeit mehr als zwei Ämter in Ausschüssen aus, erhält es nur die Vergütung für die beiden am höchsten vergüteten Ämter.

Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehört haben oder den (stellvertretenden) Vorsitz innehatten, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine von der Gesellschaft unterhaltene D&O-Versicherung mit einbezogen, deren Prämien die Porsche SE bezahlt. Außerdem erstattet die Gesellschaft jedem Aufsichtsratsmitglied seine Auslagen sowie die gegebenenfalls für die Vergütung oder Erstattung der Auslagen gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

Die feste Vergütung ist nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Auslagen sind unverzüglich zu erstatten. Weitere Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen bestehen nicht.

Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, weiterhin unabhängige, qualifizierte Kandidaten mit wertvollen fach- und branchenspezifischen Kenntnissen für den Aufsichtsrat zu gewinnen und zu halten. Dies ist Voraussetzung für eine bestmögliche Ausübung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit durch den Aufsichtsrat. Hierdurch soll ein wesentlicher Beitrag zur Förderung der Strategie und der langfristigen Entwicklung der Porsche SE geleistet werden.

Gewährte und geschuldete Vergütung der im Geschäftsjahr 2022 aktiven Aufsichtsratsmitglieder

Die nachfolgend dargestellten Vergütungen der gegenwärtigen Mitglieder des Aufsichtsrats der Porsche SE betreffen, die im Geschäftsjahr 2022 bzw. 2021 gewährte und geschuldete Vergütung, bei der es sich um die tatsächlich zugeflossenen Bezüge für die Tätigkeit im Aufsichtsratsgremium sowie für die Tätigkeit in Ausschüssen des Aufsichtsrats der Porsche SE im Geschäftsjahr 2021 bzw. 2020 handelt.

in Tsd. € Festvergütung Vergütung für
Ausschuss-
tätigkeit
2022
Gesamt
2021
Gesamt
Dr. Wolfgang Porsche 150 50 200 200
Dr. Hans Michel Piëch 100 75 175 175
Prof. Dr. Ulrich Lehner 75 100 175 175
Dr. Ferdinand Oliver Porsche 75 75 150 150
Mag. Josef Michael Ahorner 75   75 75
Mag. Marianne Heiß 75   75 75
Dr. Günther Horvath 75   75 75
Dr. Stefan Piëch 75   75 75
Peter Daniell Porsche 75   75 75
Prof. KR Ing. Siegfried Wolf 75   75 75
Gesamt 850 300 1.150 1.150

Infolge der Einrichtung eines Ausschusses mit Blick auf die besondere Bedeutung des Erwerbs von Stammaktien der Porsche AG wird es bei der gewährten Vergütung im Geschäftsjahr 2023, bei der es sich um die tatsächlich zugeflossenen Bezüge für die Tätigkeit im Aufsichtsratsgremium sowie für die Tätigkeit in Ausschüssen des Aufsichtsrats der Porsche SE im Geschäftsjahr 2022 handelt zu Veränderungen in der Vergütungshöhe kommen. Die Vergütung für Ausschusstätigkeit erhöht sich im Geschäftsjahr 2023 dadurch bei Herrn Dr. Wolfgang Porsche auf 66 Tsd. €, bei Herrn Dr. Ferdinand Oliver Porsche auf 82 Tsd. €, bei Herrn Günther Horvath auf 16 Tsd. € und bei Herrn Stefan Piëch auf 16 Tsd. €.

V.

Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Ertragsentwicklung der Gesellschaft und zur durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern der Porsche SE

Die nachfolgende Tabelle stellt die prozentuale Veränderung der im jeweiligen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen und früheren Vorstandsmitglieder, der Ertragsentwicklung der Porsche SE und der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer der Porsche SE auf Vollzeitäquivalenzbasis dar.

Die Entwicklung der Vergütung des Vorstands bzw. des Aufsichtsrats basiert auf der gewährten und geschuldeten Vergütung i.S.d. § 162 Abs. 1 S. 1 AktG, wie sie in den Tabellen im Abschnitt „III. 4. Gewährte und geschuldete Vergütung der im Geschäftsjahr 2022 aktiven Vorstandsmitglieder“ und „III. 7 Vergütung ehemaliger Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2022“ bzw. „IV. Vergütung des Aufsichtsrats“ angegeben sind. Die Ertragsentwicklung der Gesellschaft wird grundsätzlich anhand der Entwicklung des Jahresergebnisses der Porsche SE gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 17 HGB dargestellt. Da das Konzernergebnis nach Steuern der Porsche SE als wesentliche Steuerungsgröße dient und auch die variable Vorstandsvergütung beeinflusst, wird zudem die Entwicklung des Konzernergebnisses nach Steuern dargestellt.

Für die Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf den Kreis der Mitarbeiter der Porsche SE unterhalb des Vorstands, d.h. einschließlich der ersten Führungsebene, (jedoch ohne Berücksichtigung der Arbeitnehmer von Konzerngesellschaften) abgestellt. Die Vergütung von Teilzeitarbeitskräften wird auf Vollzeitäquivalente hochgerechnet.

  Veränderung 2022
gegenüber 2021
Veränderung 2021
gegenüber 2020
Veränderung 2020
gegenüber 2019
Veränderung 2019
gegenüber 2018
Veränderung 2018
gegenüber 2017
Vorstandsvergütung          
Hans Dieter Pötsch 39,0% – 7,4% – 1,0% – 5,8% 3,9%
Dr. Manfred Döss 3,9% 43,1% – 3,1% – 17,1% 0,7%
Dr. Johannes Lattwein (seit 1.2.2022)          
Lutz Meschke (seit 1.7.2020) 14,3% 123,6%1      
Philipp von Hagen (bis 30.6.2020) – 52,2%1 – 60,5%1 0,2% 3,4% – 3,3%
Matthias Müller (bis 30.4.2018)   – 100,0%1 – 58,5%1 – 99,0%1 18,7%1
Aufsichtsratvergütung          
Dr. Wolfgang Porsche 0,0% 0,0% 0,0% 50,2% – 7,4%
Dr. Hans Michel Piëch 0,0% 0,0% 0,0% 103,1% – 12,9%
Prof. Dr. Ulrich Lehner 0,0% 0,0% 0,0% 31,5% – 3,4%
Dr. Ferdinand Oliver Porsche 0,0% 0,0% 0,0% 50,2% – 13,4%
Mag. Josef Michael Ahorner (seit 4.7.2018) 0,0% 0,0% 101,7%1    
Mag. Marianne Heiß (seit 15.5.2018) 0,0% 0,0% 58,0%1    
Dr. Günther Horvath (seit 13.3.2018) 0,0% 0,0% 24,1%1    
Dr. Stefan Piëch (seit 4.7.2018) 0,0% 0,0% 101,7%1    
Peter Daniell Porsche (seit 4.7.2018) 0,0% 0,0% 101,7%1    
Prof. KR Ing. Siegfried Wolf (seit 11.4.2019) 0,0% 37,7%1      
Ertragsentwicklung          
Jahresergebnis der Porsche SE (HGB) 398,0% 17,2% – 10,8% 64,1% 104,5%
Konzernergebnis nach Steuern der Porsche SE 4,8% 74,0% – 40,5% 26,3% 6,5%
Entwicklung der durchschnittlichen Mitarbeitervergütung          
Gesamtbelegschaft Porsche SE 14,4% 1,7% 4,9% – 3,7% 0,6%

1 Veränderungen ergeben sich insbesondere aus dem Zeitpunkt des Eintritts bzw. im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Vorstand bzw. Aufsichtsrat.


Stuttgart, den 17. März 2023

Der Vorstand                Der Aufsichtsrat


Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers

An die Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart

Wir haben den zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats

Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Porsche Automobil Holding SE sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.

Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben.

Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.

Prüfungsurteil

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen des § 162 AktG.

Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG

Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.

Verwendungsbeschränkung

Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage des mit der Porsche Automobil Holding SE geschlossenen Auftrags. Die Prüfung wurde für Zwecke der Gesellschaft durchgeführt und der Prüfungsvermerk ist nur zur Information der Gesellschaft über das Ergebnis der Prüfung bestimmt. Unsere Verantwortung für die Prüfung und für unseren Prüfungsvermerk besteht gemäß diesem Auftrag allein der Gesellschaft gegenüber. Der Prüfungsvermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Anlage und/oder Vermögens-)Entscheidungen treffen. Dritten gegenüber übernehmen wir demzufolge keine Verantwortung, Sorgfaltspflicht oder Haftung; insbesondere sind keine Dritten in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen. § 334 BGB, wonach Einwendungen aus einem Vertrag auch Dritten entgegengehalten werden können, ist nicht abbedungen.


Stuttgart, den 17. März 2023

PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Frank Hübner
Wirtschaftsprüfer
Jürgen Berghaus
Wirtschaftsprüfer
 
II.

Weitere Informationen zur Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die ordentliche Hauptversammlung 2023 als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Diese Möglichkeit besteht aufgrund der Übergangsvorschrift (§ 26n EGAktG) des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften, nach der Hauptversammlungen, die bis zum 31. August 2023 einberufen werden, auch ohne Satzungsermächtigung als virtuelle Hauptversammlungen nach § 118a AktG abgehalten werden können. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.

Die gesamte Hauptversammlung wird mit Bild und Ton im über das Internet zugänglichen Aktionärsportal übertragen. Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre (siehe Abschnitt II.1) oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, die gesamte Hauptversammlung mittels elektronischer Zuschaltung über das Aktionärsportal in Bild und Ton live zu verfolgen (nachfolgend "Teilnahme") sowie ihre Aktionärsrechte auszuüben. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung. Jede Stammaktie gewährt eine Stimme. Die Vorzugsaktien gewähren kein Stimmrecht.

Den elektronisch zur Versammlung zugeschalteten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten wird in der Versammlung das Rede- und Auskunftsrecht im Wege der Videokommunikation sowie das Recht eingeräumt, Anträge und Wahlvorschläge zu stellen. Den angemeldeten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten wird außerdem die Möglichkeit eingeräumt, auf elektronischem Wege Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zu erklären. Den ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären wird ferner das Recht eingeräumt, vor der Versammlung Stellungnahmen im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Die weiteren Einzelheiten hierzu werden im Folgenden dargestellt.

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte

Aktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte nur berechtigt, wenn sie

a)

sich in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder in englischer Sprache bei der Gesellschaft angemeldet haben, und

b)

ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben.

Bei Aktien, die von einem Intermediär verwahrt werden, ist der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär in Textform entweder in deutscher oder englischer Sprache oder gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG in Verbindung mit Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu erstellen. Hinsichtlich solcher Aktien, die nicht bei einem Intermediär verwahrt werden, kann der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes auch von einem deutschen Notar oder einem Kreditinstitut in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt werden. Letztintermediär im vorgenannten Sinne ist, wer als Intermediär für einen Aktionär Aktien einer Gesellschaft verwahrt. Intermediär ist eine Person, die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für Aktionäre oder andere Personen erbringt, wenn die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der virtuellen Hauptversammlung, also Freitag, 9. Juni 2023, 0.00 Uhr (MESZ), beziehen ("Nachweisstichtag").

Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens am Freitag, 23. Juni 2023, 24.00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), unter folgender für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle zugehen:

 

Porsche Automobil Holding SE
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
oder per Telefax: +49 69 12012-86045
oder per E-Mail: WP.HV@db-is.com

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang der Aktionärsrechte bemessen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang der Aktionärsrechte ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang der Aktionärsrechte. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und bei Stammaktien auch stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Für die Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag kein relevantes Datum.

Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten die Anmeldebestätigungen für die Hauptversammlung mit den Zugangsdaten für die Teilnahme übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes über ihr depotführendes Institut Sorge zu tragen, um die Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern.

2.

Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und elektronische Zuschaltung

Die gesamte Hauptversammlung der Gesellschaft wird für die angemeldeten Aktionäre (siehe Abschnitt II.1) oder ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im Aktionärsportal übertragen.

Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können sich zur Hauptversammlung über das Aktionärsportal elektronisch zuschalten und diese dort live in Bild und Ton verfolgen. Das Aktionärsportal steht ab Freitag, 9. Juni 2023, zur Verfügung und ist über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/

erreichbar.

Die dafür erforderlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre mit der Anmeldebestätigung.

Die Rede des Vorstandsvorsitzenden der Gesellschaft kann auch von sonstigen Interessenten live im Internet, zugänglich über

www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/

verfolgt werden.

3.

Stimmrechtsausübung im Wege elektronischer Kommunikation

Jede Stammaktie gewährt eine Stimme. Die Vorzugsaktien gewähren kein Stimmrecht. Zur Ausübung des Stimmrechts sind eine Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt II.1) erforderlich.

Stammaktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl oder der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach den folgenden Maßgaben ausüben:

a)

Briefwahl

Stammaktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht durch elektronische Briefwahl ausüben.

Briefwahlstimmen können elektronisch im Aktionärsportal der Gesellschaft, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/,

abgegeben werden. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl über das Aktionärsportal ist auch noch während der Hauptversammlung, spätestens bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt möglich.

Briefwahlstimmen können ferner in Textform (per E-Mail) spätestens bis Donnerstag, 29. Juni 2023, 24.00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft über folgende E-Mail-Adresse

hv2023@porsche-se.com

abgegeben werden. Das Formular zur Stimmrechtsausübung, von dem bei der Briefwahl per E-Mail Gebrauch zu machen ist, erhalten die Stammaktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung. Das entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/

zum Download bereit.

b)

Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Stammaktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Mitarbeiter, Frau Dr. Teresa Bopp und Herrn Benjamin Seibold, als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter ausüben.

Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Falle ihrer Bevollmächtigung jeweils einzeln, unter Offenlegung des Namens der vertretenen Aktionäre im Teilnehmerverzeichnis und nur weisungsgebunden aus. Den Stimmrechtsvertretern müssen eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem zur Abstimmung stehenden Tagesordnungspunkt erteilt werden. Wird zu einem Tagesordnungspunkt überhaupt keine Weisung erteilt, nehmen die Stimmrechtsvertreter nicht an der betreffenden Abstimmung teil. Soweit eine Weisung erteilt wird, die nicht eindeutig oder die widersprüchlich ist, werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die Ausübung bestimmter Teilnahmerechte (wie beispielsweise das Stellen von Fragen oder Anträgen, die Abgabe von Erklärungen sowie die Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse) durch die Stimmrechtsvertreter ist nicht möglich.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können elektronisch im Aktionärsportal der Gesellschaft, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/

erteilt werden. Die Vollmachts- und Weisungserteilung über das Aktionärsportal ist auch noch während der Hauptversammlung, spätestens bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt möglich.

Die Bevollmächtigung der und die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können ferner in Textform (per E-Mail) bis Donnerstag, 29. Juni 2023, 24.00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich) bei der Gesellschaft über folgende E-Mail-Adresse

hv2023@porsche-se.com

erteilt werden. Das Formular zur Stimmrechtsausübung, von dem bei der Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft per E-Mail Gebrauch zu machen ist, erhalten die Stammaktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung. Das entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/

zum Download bereit.

c)

Änderung und Widerruf von Briefwahlstimmen oder erteilten Vollmachten und Weisungen, Verhältnis von Briefwahlstimmen zu erteilten Vollmachten und Weisungen sowie weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung

Ein Widerruf oder eine Änderung von abgegebenen Briefwahlstimmen oder erteilten Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist elektronisch über das Aktionärsportal bis zur Hauptversammlung am Freitag, 30. Juni 2023, spätestens zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt möglich.

Ein Widerruf oder eine Änderung kann ferner in Textform (per E-Mail) spätestens bis Donnerstag, 29. Juni 2023, 24.00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), über folgende E-Mail-Adresse

 

hv2023@porsche-se.com

erfolgen.

Bei voneinander abweichenden Erklärungen zur Stimmrechtsausübung, die auf demselben Übermittlungsweg (Aktionärsportal bzw. E-Mail) fristgemäß eingehen, wird nur die über diesen Übermittlungsweg zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung berücksichtigt. Gehen über das Aktionärsportal und per E-Mail voneinander inhaltlich abweichende Erklärungen zur Stimmrechtsausübung fristgemäß ein, werden ausschließlich die über das Aktionärsportal zugegangenen Erklärungen berücksichtigt.

4.

Ausübung der Aktionärsrechte durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihre Rechte – insbesondere im Fall von Stammaktionären ihr Stimmrecht – nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen bevollmächtigten Dritten, beispielsweise einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Fall der Vertretung des Aktionärs durch einen Bevollmächtigten sind die Anmeldung des Aktionärs und der Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe Abschnitt II.1) erforderlich.

Die Bevollmächtigten können sich zur Hauptversammlung über das Aktionärsportal elektronisch zuschalten und dort die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung verfolgen. Die Nutzung des Aktionärsportals der Gesellschaft durch den Bevollmächtigten wie auch die elektronische Zuschaltung zu der Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung im Aktionärsportal durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung versandten Zugangsdaten erhält, sofern die Zugangsdaten nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt wurden. Bevollmächtigte können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Stammaktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben (siehe Abschnitt II.3 lit. a) und b)).

Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), sofern keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird.

Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) erteilt, so ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, die eine Vollmacht nach § 135 AktG erteilen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Die Vollmacht gegenüber der Gesellschaft kann elektronisch im Aktionärsportal der Gesellschaft, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/

erteilt werden. Die Vollmachtserteilung über das Aktionärsportal ist auch noch während der Hauptversammlung möglich.

Aktionäre, die einen Vertreter auf andere Weise als über das Aktionärsportal bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür bereithält. Dieses Formular zur Bevollmächtigung eines Dritten erhalten die Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung. Es ist auch im Internet unter

www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/

abrufbar.

Die Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft ferner per Textform erteilt werden. Es wird gebeten, hierfür die E-Mail-Adresse

hv2023@porsche-se.com

zu verwenden. Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten können der Gesellschaft ebenfalls an diese E-Mail-Adresse elektronisch übermittelt werden.

Wir bitten die Aktionäre, im eigenen Interesse für die rechtzeitige Bevollmächtigung Sorge zu tragen.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Weitere Einzelheiten zur Vollmachtserteilung können die Aktionäre den Erläuterungen im Vollmachtsformular bzw. der Internetseite

www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/

entnehmen.

5.

Weitere Rechte der Aktionäre

a)

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Die Ergänzung der Tagesordnung durch einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000 erreicht.

Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich oder in elektronischer Form nach § 126a BGB (d.h. mit qualifiziert elektronischer Signatur) zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Dienstag, 30. Mai 2023, 24.00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Etwaige Ergänzungsverlangen sind an folgende Adresse zu übermitteln:

 

Porsche Automobil Holding SE
- Vorstand -
zu Händen Frau Eyleen Schäfer, Frau Laura Schettler
Porscheplatz 1
70435 Stuttgart
oder per E-Mail an: hv2023@porsche-se.com

Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem im Internet unter

www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/

veröffentlicht und dem in § 125 Abs. 1 S. 1 AktG genannten Adressatenkreis nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

b)

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Jeder Aktionär hat das Recht, Gegenanträge mit Begründung gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen.

Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am Donnerstag, 15. Juni 2023, 24.00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite

www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich gemacht.

In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/

beschrieben.

Für die Übermittlung von Gegenanträgen (nebst Begründung) ist folgende Adresse maßgeblich:

 

Porsche Automobil Holding SE
- Vorstand -
zu Händen Frau Eyleen Schäfer, Frau Laura Schettler
Porscheplatz 1
70435 Stuttgart
oder per Telefax: +49 711 911-11819
oder per E-Mail an: hv2023@porsche-se.com

Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht.

Jeder Aktionär hat zudem das Recht, Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern (Tagesordnungspunkt 5) oder zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (Tagesordnungspunkt 7) zu unterbreiten. Für diese Wahlvorschläge gelten die vorstehenden Ausführungen gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn bei einer vorgeschlagenen Person nicht der Name, der ausgeübte Beruf und der Wohnort, oder bei einer vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht Firma und Sitz enthalten sind. Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie deren Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden. Nach § 127 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/

beschrieben.

Zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge gelten bei der virtuellen Hauptversammlung als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Das Stimmrecht zu derartigen Anträgen kann ausgeübt werden, auch schon vor der Hauptversammlung, sobald die Voraussetzungen für die Stimmrechtsausübung erfüllt sind (siehe Abschnitt II.1). Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Versammlung nicht behandelt werden.

Im Falle der Stimmrechtsausübung über Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden die auf der Internetseite der Gesellschaft verfügbaren Formulare zur Stimmrechtsausübung aktualisiert. Zudem ist eine Stimmrechtsausübung über das Aktionärsportal möglich.

c)

Möglichkeit der Einreichung von Stellungnahmen vor der Hauptversammlung zur Veröffentlichung im Aktionärsportal

Aktionäre, die sich angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben (siehe Abschnitt II.1), oder ihre Bevollmächtigten haben das Recht, Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation in Textform über das Aktionärsportal der Gesellschaft, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/

einzureichen.

Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum Samstag, 24. Juni 2023, 24.00 Uhr (MESZ), einzureichen. Der Umfang einer Stellungnahme darf 10.000 Zeichen nicht überschreiten. Je Depot kann nur eine Stellungnahme eingereicht werden.

Eingereichte Stellungnahmen, die diesen Anforderungen genügen, werden spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum Sonntag, 25. Juni 2023 im Aktionärsportal unter Offenlegung des Namens des einreichenden Aktionärs zugänglich gemacht.

Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, die Stellungnahme in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält, oder wenn der einreichende Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird.

Fragen, Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, die in einer eingereichten Stellungnahme enthalten sind, werden auf diesem Wege nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einladung zur Hauptversammlung gesondert beschriebenen Wegen einzureichen bzw. zu stellen oder zu erklären (siehe dazu Abschnitt II.5 lit. b), d), e) und f)).

d)

Rederecht und Auskunftsrecht in der Hauptversammlung

Aktionäre, die angemeldet sind und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben (siehe Abschnitt II.1), oder ihre Bevollmächtigten haben ein Rede- und ein Auskunftsrecht in der Hauptversammlung. Eine Einreichung von Fragen im Vorfeld der Hauptversammlung ist nicht möglich. Auskunftsverlangen dürfen Bestandteil eines Redebeitrags sein.

Zur Ausübung des Rede- und des Auskunftsrechts ist die von der Gesellschaft angebotene Videokommunikation im Aktionärsportal zu verwenden, womit zur Ausübung eine elektronische Zuschaltung der Aktionäre zur Hauptversammlung erforderlich ist (siehe Abschnitt II.2). Die Ausübung erfordert, dass jeder Aktionär oder sein Bevollmächtigter zuvor über die im Aktionärsportal vorgesehene Schaltfläche eine Wortmeldung abgibt. Dies ist ausschließlich am Tag der Hauptversammlung ab 10.00 Uhr (MESZ) bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt möglich.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben diese Rechte nicht für die sie bevollmächtigenden Aktionäre aus.

Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär oder Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung zuvor zu überprüfen und die Wortmeldung zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

Der Versammlungsleiter ist gemäß § 18 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft zudem berechtigt, neben dem Rederecht auch das Fragerecht der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten zeitlich angemessen zu beschränken.

Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Dieses Verlangen ist über das Aktionärsportal über die dafür vorgesehene Schaltfläche zu übermitteln. Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Ein entsprechendes Verlangen ist im Wege der Videokommunikation im Rahmen eines Wortbeitrags über das Aktionärsportal zu übermitteln.

e)

Anträge und Wahlvorschläge in der Hauptversammlung

Aktionäre, die angemeldet sind und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben (siehe Abschnitt II.1), oder ihre Bevollmächtigten haben das Recht, in der Hauptversammlung Anträge zu stellen und Wahlvorschläge zu unterbreiten. Dies gilt auch für Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG, unabhängig davon, ob sie zugänglich gemacht wurden oder nicht. Anträge und Wahlvorschläge dürfen Bestandteil eines Redebeitrags sein.

Zur Ausübung dieser Rechte in der Hauptversammlung ist die von der Gesellschaft angebotene Videokommunikation im Aktionärsportal zu verwenden, womit zur Ausübung eine elektronische Zuschaltung der Aktionäre zur Hauptversammlung erforderlich ist (siehe Abschnitt II.2). Die Ausübung erfordert, dass jeder Aktionär oder sein Bevollmächtigter zuvor über die im Aktionärsportal vorgesehene Schaltfläche eine Wortmeldung abgibt. Dies ist ausschließlich am Tag der Hauptversammlung ab 10.00 Uhr (MESZ) möglich.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben die vorstehenden Rechte jedoch nicht für die sie bevollmächtigenden Aktionäre aus.

Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär oder Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Hauptversammlung zuvor zu überprüfen und die Wortmeldung zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

Im Fall der Abstimmung über einen in der Hauptversammlung gestellten (Gegen-)Antrag oder Wahlvorschlag ist die Stimmrechtsausübung über das Aktionärsportal möglich.

f)

Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Aktionäre, die angemeldet sind und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben (siehe Abschnitt II.1), oder ihre Bevollmächtigten können vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung über das Aktionärsportal der Gesellschaft (zugänglich über www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/) mittels der dafür vorgesehenen Schaltfläche auf elektronischem Weg Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des amtierenden Notars erklären. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erklären keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des amtierenden Notars.

g)

Weitergehende Informationen zu den Aktionärsrechten

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/
6.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft € 306.250.000,00 und ist eingeteilt in 306.250.000 Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 1,- je Stückaktie. Von den 306.250.000 Stückaktien sind 153.125.000 Stück Stammaktien und 153.125.000 Stück stimmrechtslose Vorzugsaktien. Jede Stammaktie gewährt eine Stimme. Die Vorzugsaktien gewähren kein Stimmrecht.

Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind daher insgesamt 153.125.000 Stammaktien stimmberechtigt.

7.

Teilnehmerverzeichnis

Das Teilnehmerverzeichnis wird ab seiner Fertigstellung während der Hauptversammlung allen in der Hauptversammlung elektronisch zugeschalteten Aktionären oder deren Bevollmächtigten über das Aktionärsportal zugänglich gemacht.

8.

Hinweis auf Internetseite der Gesellschaft und Datenschutz

Diese Einladung zur virtuellen Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen (insbesondere die unter Tagesordnungspunkt 1 vorzulegenden Unterlagen) und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite

www.porsche-se.com/investor-relations/hauptversammlung/

abrufbar. Ebenfalls werden dort nach der Hauptversammlung die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht.

Informationen zum Datenschutz für Aktionäre finden sich in der Anlage zu dieser Einladung (siehe Abschnitt III.).


Stuttgart, im Mai 2023

Porsche Automobil Holding SE

Der Vorstand
 
III.

Informationen zum Datenschutz für Aktionäre

Verantwortlicher:

Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Aktionärinnen und Aktionäre ist die Porsche Automobil Holding SE (Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart, Telefon: +49 711 911 24420, Telefax: +49 711 911 11819, E-Mail: investorrelations@porsche-se.com). Den Datenschutzbeauftragten der Porsche Automobil Holding SE ("Porsche SE") erreichen Sie unter Porsche Automobil Holding SE, Der Datenschutzbeauftragte, Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart, E-Mail: datenschutzbeauftragter@porsche-se.com.

Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung:

Die Porsche SE verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre sowie gegebenenfalls ihrer Bevollmächtigten unter Berücksichtigung der Europäischen Datenschutzgrundverordnung ("DSGVO"), des Bundesdatenschutzgesetzes ("BDSG"), des Gesetzes zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien ("TTDSG"), des Aktiengesetzes ("AktG") sowie aller weiteren relevanten Rechtsvorschriften.

Die Porsche SE erhält die personenbezogenen Daten der Aktionäre sowie gegebenenfalls ihrer Bevollmächtigten in der Regel über die Anmeldestelle von dem Letztintermediär, den die Aktionäre mit der Verwahrung ihrer Inhaberaktien beauftragt haben. In einigen Fällen kann die Porsche SE personenbezogene Daten auch unmittelbar von den Aktionären und gegebenenfalls ihren Bevollmächtigten erhalten.

Die Porsche SE verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre (z. B. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Aktienanzahl, Aktiengattung, Bevollmächtigungen/Weisungen, Nummer der Anmeldebestätigung, Zugangsdaten für das Aktionärsportal) sowie gegebenenfalls ihrer Bevollmächtigten, soweit dies für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung rechtlich erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere die Abwicklung der Anmeldung, das Zugänglichmachen von vorab eingereichten Stellungnahmen im Aktionärsportal und von Gegenanträgen auf der Internetseite der Porsche SE, das Verfolgen der virtuellen Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung, die Stimmrechtsausübung, das Ausüben von Rede-, Frage- und Antragsrecht während der Hauptversammlung, das Erstellen des Teilnehmerverzeichnisses sowie die Aufnahme von Widersprüchen und Fragen im notariellen Protokoll. Die Porsche SE überträgt die Hauptversammlung für diese Zwecke im Aktionärsportal und in das Back-Office zum Stenographieren. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO i.V.m. § 67e, §§ 118 ff. AktG.

Bei der Nutzung des Aktionärsportals im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung werden außerdem über sogenannte Server Log Files personenbezogene Daten verarbeitet, welche die Browser aus technischen Gründen übermitteln. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO. Zudem ist es für den Betrieb des Aktionärsportals erforderlich, bestimmte Cookies auf dem jeweiligen Endgerät des Nutzers zu speichern. Das Setzen eines Cookies kann unterbunden werden, indem Browsereinstellungen so vorgenommen werden, dass der Browser das Speichern der Cookies nicht zulässt. Das Blockieren sämtlicher Cookies kann allerdings die Nutzung des Aktionärsportals verhindern. Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitungen ist § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG.

Daneben verarbeitet die Porsche SE personenbezogene Daten von Aktionären und gegebenenfalls ihren Bevollmächtigten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO, soweit dies für die Wahrung überwiegender berechtigter Interessen der Porsche SE im Einzelfall erforderlich ist, unter anderem zur Erstellung von Statistiken, z. B. über die Aktionärsentwicklung, die Anzahl von Transaktionen oder die größten Aktionäre, zur Bearbeitung von Kontakt- und Service-Anfragen und zur Zusendung von Finanzpublikationen. Insoweit kann den Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten ein Widerspruchsrecht zustehen, dessen Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind.

Darüber hinaus unterliegt die Porsche SE verschiedenen sonstigen rechtlichen Verpflichtungen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten von Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten erforderlich machen können. Diese rechtlichen Verpflichtungen können sich beispielsweise aus aufsichtsrechtlichen, sanktionsrechtlichen sowie handels- und steuerrechtlichen Vorschriften ergeben. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i.V.m. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO.

Empfänger Ihrer Daten:

Zur Abwicklung der Hauptversammlung (z. B. für die Durchführung des Anmeldestellendienstes zur Hauptversammlung, die Bild- und Tonübertragung, die elektronische Kommunikation und den Betrieb des Aktionärsportals) setzt die Porsche SE zum Teil externe Dienstleister ein. Diese verarbeiten personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten im Auftrag und nach Weisung der Porsche SE und nur, soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der Porsche SE und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Bevollmächtigten haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln.

Darüber hinaus werden personenbezogene Daten wie insbesondere der Name von Aktionären und ihren Bevollmächtigten, die ihr Stimmrecht ausüben, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften insbesondere betreffend das Teilnehmerverzeichnis (§ 129 AktG) sowie bei der Ausübung von Aktionärsrechten anderen Aktionären und ihren Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt. Dies gilt etwa für Stellungnahmen, die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten vorab eingereicht haben (§ 130a Abs. 1 bis 4 AktG). In diesem Zusammenhang werden auch personenbezogene Daten, die in Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträgen, Wahlvorschlägen, Redebeiträgen und Fragen bzw. entsprechenden Antworten enthalten sind, veröffentlicht oder anderen Aktionären und Aktionärsvertretern zugänglich gemacht oder zur Verfügung gestellt. Rechtsgrundlage ist in diesen Fällen Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO bzw., soweit keine gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung der personenbezogenen Daten besteht, Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO.

Vollständige Informationen über die Datenverarbeitung durch die Porsche SE, insbesondere zur Speicherdauer und zu den Rechten betroffener Personen einschließlich des Widerspruchsrechts und des Beschwerderechts bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde, finden sich unter

https://www.porsche-se.com/kontakt/datenschutzhinweis-aktionaere

 



17.05.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Porsche Automobil Holding SE
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70435 Stuttgart
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