HeidelbergCement AG
Heidelberg
ISIN DE0006047004 / WKN 604700
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung der HeidelbergCement AG am 11. Mai 2023
Hiermit laden wir unsere Aktionäre* zu der am Donnerstag, dem 11. Mai 2023, um 10.00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit – MESZ) im SNP dome in 69124 Heidelberg,
Carl-Friedrich-Gauß-Ring 16, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
* Auf eine geschlechterspezifische Schreibweise wird aus Gründen der Sprachvereinfachung und der besseren Lesbarkeit verzichtet,
alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.
Überblick über die Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts
der HeidelbergCement AG und des Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2022
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022
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7. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der
HeidelbergCement AG und der HeidelbergCement International Holding GmbH
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8. |
Beschlussfassung über die Änderung des § 1 der Satzung (Firma der Gesellschaft)
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9. |
Beschlussfassung über die Änderung des § 12 Abs. 2 der Satzung (Aufsichtsratsvergütung) zur Vergütung der Mitglieder des Nachhaltigkeits-
und Innovationsausschusses einschließlich des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat
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10. |
Beschlussfassung über die Änderung des § 16 der Satzung (Hauptversammlung) zur Ermächtigung zur Durchführung künftiger virtueller
Hauptversammlungen
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11. |
Beschlussfassung über die Änderung des § 16 der Satzung (Hauptversammlung) zur Ermöglichung der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern
an der virtuellen Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
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12. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem
Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts
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13. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien mit möglichem Ausschluss
des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts
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14. |
Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen oder Gewinnschuldverschreibungen
mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, Aufhebung des Bedingten Kapitals 2018 sowie die Schaffung eines neuen Bedingten
Kapitals 2023 und die entsprechende Satzungsänderung
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Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts
der HeidelbergCement AG und des Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Die vorstehend genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs.
1 HGB sowie die Erklärung zur Unternehmensführung mit der Corporate-Governance-Berichterstattung zum Geschäftsjahr 2022. Sie
sind mit Ausnahme des festgestellten Jahresabschlusses der HeidelbergCement AG Bestandteil des Geschäfts- und Nachhaltigkeitsberichts
2022 und können nebst Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands und Vergütungsbericht im Internet unter
www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2023 |
vor und während der Hauptversammlung eingesehen werden. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein
und erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung, da
der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2022
Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2022 der HeidelbergCement AG beträgt 494.271.192,70 Euro. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor,
a) |
aus dem Bilanzgewinn je dividendenberechtigter Aktie eine Dividende von 2,60 Euro auszuschütten. Bei Annahme dieses Ausschüttungsvorschlags
entfällt auf die für das Geschäftsjahr 2022 dividendenberechtigten 186.185.619 Stückaktien eine Dividendensumme von 484.082.609,40
Euro; und
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b) |
den danach verbleibenden Bilanzgewinn von 10.188.583,30 Euro in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.
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Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 6.906.281 eigenen Aktien, die zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
durch die Gesellschaft gehalten werden und die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der
für das Geschäftsjahr 2022 dividendenberechtigten Aktien bis zur Hauptversammlung ändern, wird der Hauptversammlung ein entsprechend
angepasster Beschlussvorschlag unterbreitet, der unverändert eine Dividende von 2,60 Euro je dividendenberechtigter Aktie
sowie entsprechend angepasste Beträge für die Dividendensumme und den Gewinnvortrag auf neue Rechnung vorsieht.
Die Dividende ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag, also am 16. Mai
2023, fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden und nachfolgend unter Ziffern 3.1 bis 3.9 genannten
Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen:
3.1 |
Dr. Dominik von Achten
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3.2 |
René Aldach
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3.3 |
Kevin Gluskie
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3.4 |
Hakan Gurdal
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3.5 |
Ernest Jelito
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3.6 |
Dr. Nicola Kimm
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3.7 |
Dennis Lentz
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3.8 |
Jon Morrish
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3.9 |
Chris Ward
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Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden
zu lassen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden und nachfolgend unter Ziffern 4.1 bis 4.14 genannten
Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen:
4.1 |
Fritz-Jürgen Heckmann
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4.2 |
Dr. Bernd Scheifele
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4.3 |
Heinz Schmitt
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4.4 |
Barbara Breuninger
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4.5 |
Birgit Jochens
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4.6 |
Ludwig Merckle
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4.7 |
Tobias Merckle
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4.8 |
Luka Mucic
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4.9 |
Dr. Ines Ploss
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4.10 |
Peter Riedel
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4.11 |
Werner Schraeder
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4.12 |
Margret Suckale
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4.13 |
Dr. Sopna Sury
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4.14 |
Univ.-Prof. Dr. Marion Weissenberger-Eibl
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Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
entscheiden zu lassen.
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 sowie zum Prüfer für die prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres
2023, sofern diese einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden, zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen
an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022
Gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach § 162
AktG von Vorstand und Aufsichtsrat erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr zu beschließen.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche
Prüfung durch den Abschlussprüfer.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 einschließlich des Vermerks des Abschlussprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts
ist im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der
Gesellschaft
www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2023 |
zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 zu billigen.
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7. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der
HeidelbergCement AG und der HeidelbergCement International Holding GmbH
Die HeidelbergCement AG (vormals firmierend unter Heidelberger Zement Aktiengesellschaft) hat am 1. März 2002 mit ihrer 100 %igen
Tochtergesellschaft HeidelbergCement International Holding GmbH (vormals firmierend unter Heidelberger Zement International
Holding GmbH) einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen, dem die Hauptversammlung der HeidelbergCement AG am 7. Mai 2002 zugestimmt
hat. Der Gewinnabführungsvertrag wurde am 12. Juni 2002 in das Handelsregister der HeidelbergCement International Holding
GmbH eingetragen. Am 5. Februar 2014 wurde der Gewinnabführungsvertrag in einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
abgeändert, dem die Hauptversammlung der HeidelbergCement AG am 7. Mai 2014 zugestimmt hat. Die Änderung des Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrags wurde am 13. Mai 2014 in das Handelsregister eingetragen.
Aufgrund von Änderungen im AktG haben die HeidelbergCement AG und die HeidelbergCement International Holding GmbH den Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag am 2. März 2021 geändert. Die Hauptversammlung der HeidelbergCement AG stimmte dieser Änderung
am 6. Mai 2021 zu und am 10. Mai 2021 erfolgte die entsprechende Eintragung im Handelsregister. Um die Unternehmensverträge
im Konzern vergleichbar auszugestalten, wurden die Bestimmungen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags am 27. Februar
2023 zum Teil sprachlich angepasst. In diesem Rahmen wurden außerdem ein umfassendes Informationsrecht der HeidelbergCement
AG gegenüber der HeidelbergCement International Holding GmbH und außerordentliche Kündigungsrechte ergänzt und wenige weitere
Klarstellungen vorgenommen.
Die Änderungsvereinbarung samt geändertem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der HeidelbergCement AG und
der HeidelbergCement International Holding GmbH ist im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt und von der Einberufung der
Hauptversammlung an mit dem gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG und den zusätzlichen Unterlagen nach § 293f AktG auf der
Internetseite der Gesellschaft
www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2023 |
zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der im Anhang zu dieser Tagesordnung abgedruckten Änderungsvereinbarung samt geändertem
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der HeidelbergCement AG und der HeidelbergCement International Holding
GmbH vom 27. Februar 2023 zuzustimmen.
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8. |
Beschlussfassung über die Änderung des § 1 der Satzung (Firma der Gesellschaft)
Infolge des seit September 2022 konzernweiten Auftritts unter dem neuen Unternehmenskennzeichen Heidelberg Materials soll
auch die HeidelbergCement AG in „Heidelberg Materials AG“ umfirmiert werden. „Heidelberg“ bleibt als Synonym für Kontinuität
und Marktführerschaft bestehen. „Materials“ ersetzt „Cement“ und steht für ein innovatives Portfolio nachhaltiger und intelligenter
Baustoffe sowie digitaler Lösungen.
§ 1 der Satzung lautet derzeit wie folgt:
„Die Gesellschaft trägt die Firma HeidelbergCement AG. Ihr Sitz ist Heidelberg.“
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
„Die Gesellschaft trägt die Firma Heidelberg Materials AG. Ihr Sitz ist Heidelberg.“
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9. |
Beschlussfassung über die Änderung des § 12 Abs. 2 der Satzung (Aufsichtsratsvergütung) zur Vergütung der Mitglieder des Nachhaltigkeits-
und Innovationsausschusses einschließlich des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG fasst die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre Beschluss über die Vergütung und das Vergütungssystem
für die Mitglieder des Aufsichtsrats.
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 12 der Satzung der Gesellschaft geregelt und wurde zuletzt durch Beschluss der Hauptversammlung
vom 6. Mai 2021 angepasst. Sie soll rückwirkend zum 1. Januar 2023 angepasst werden, um den zwischenzeitlich neu gebildeten
Nachhaltigkeits- und Innovationsausschuss des Aufsichtsrats im Rahmen der Aufsichtsratsvergütung zu berücksichtigen.
Vorgesehen ist eine Änderung des § 12 Abs. 2 der Satzung durch Ergänzung der Mitglieder des Nachhaltigkeits- und Innovationsausschusses.
Im Übrigen soll die Vergütung unverändert bleiben.
§ 12 Abs. 2 der Satzung lautet derzeit wie folgt:
„(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten zusätzlich eine feste Vergütung von jährlich 25.000 Euro und die Mitglieder
des Personalausschusses von jährlich 20.000 Euro. Der Ausschussvorsitzende erhält jeweils das Doppelte dieser Beträge.“
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 12 Abs. 2 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
„(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten zusätzlich eine feste Vergütung von jährlich 25.000 Euro und die Mitglieder
des Personalausschusses sowie die Mitglieder des Nachhaltigkeits- und Innovationsausschusses von jährlich 20.000 Euro. Der
Ausschussvorsitzende erhält jeweils das Doppelte dieser Beträge.“
Im Übrigen bleibt § 12 der Satzung unverändert.
Das am 6. Mai 2021 von der Hauptversammlung gebilligte Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats soll entsprechend
angepasst werden, um den neu gebildeten Nachhaltigkeits- und Innovationsausschuss zu berücksichtigen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das im Anhang zu dieser Tagesordnung abgedruckte, vom Aufsichtsrat am 22. März 2023
beschlossene Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats zu billigen.
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10. |
Beschlussfassung über die Änderung des § 16 der Satzung (Hauptversammlung) zur Ermächtigung zur Durchführung künftiger virtueller
Hauptversammlungen
Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften
vom 20. Juli 2022 (Bundesgesetzblatt vom 26. Juli 2022, S. 1166 ff.) hat die virtuelle Hauptversammlung eine dauerhafte Regelung
im Aktiengesetz erfahren. Nach § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen, vorzusehen,
dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung, das heißt ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten,
am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird. Eine entsprechende Satzungsregelung muss zeitlich befristet werden, wobei die
maximale Frist fünf Jahre ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft beträgt.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass es sowohl für die Durchführung einer Präsenz-Hauptversammlung als
auch für die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung grundsätzlich gute Argumente gibt. Für die Hauptversammlung am
11. Mai 2023 hat die Gesellschaft insbesondere auch deshalb das Präsenz-Format gewählt, weil die Interaktion unter persönlicher
Anwesenheit der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten gegenüber einer virtuellen Interaktion aus Sicht der Gesellschaft Vorteile
bietet. Das gilt vor allem nach drei Jahren virtueller Hauptversammlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie ohne direkte Interaktion
in Präsenz. Für kommende Hauptversammlungen ist aber im Einzelfall nicht auszuschließen, dass die Argumente für eine virtuelle
Versammlung die Argumente für eine Präsenz-Versammlung überwiegen werden. Deshalb soll der Gesellschaft die Flexibilität eingeräumt
werden, künftige Hauptversammlungen auch virtuell abzuhalten. Die virtuelle Hauptversammlung in dem durch die entsprechenden
Neuregelungen im Aktiengesetz vorgesehenen Format wahrt die Rechte der Aktionäre und sieht insbesondere in Annäherung an die
Präsenz-Hauptversammlung die direkte Interaktion zwischen Aktionären und Verwaltung während der Versammlung über Videokommunikation
und elektronische Kommunikationswege vor.
Daher erscheint es sinnvoll, den Vorstand zu ermächtigen, im Vorfeld jeder Hauptversammlung entscheiden zu können, ob die
jeweilige Versammlung als virtuelle oder als Präsenz-Versammlung stattfinden soll. Bei einer solchen Ermächtigung des Vorstands
soll nicht von der im Gesetz vorgesehenen maximal möglichen Laufzeit von fünf Jahren Gebrauch gemacht werden. Stattdessen
soll zunächst nur eine Ermächtigung für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach
Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister beschlossen werden. Für zukünftige Hauptversammlungen soll jeweils gesondert
und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht
und eine Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden soll. Der Vorstand wird seine Entscheidungen unter
Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre treffen und hierbei insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte
ebenso wie Aspekte des Gesundheitsschutzes der Beteiligten, Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen in den Blick
nehmen. Es ist darüber hinaus geplant, etwaige zukünftige virtuelle Hauptversammlungen einer Präsenz-Hauptversammlung vergleichbar
auszugestalten und den Aktionären damit ein vollumfängliches Auskunfts- bzw. Fragerecht in der Versammlung selbst einzuräumen,
ohne von der Vorabeinreichung von Fragen und der damit verbundenen Möglichkeit der Beschränkung auf ein bloßes Nachfragerecht
in der Versammlung Gebrauch zu machen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 16 der Satzung um folgenden neuen Absatz 5 zu ergänzen:
„(5) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller
Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister der
Gesellschaft. Auf die virtuelle Hauptversammlung finden alle Regelungen dieser Satzung für Hauptversammlungen Anwendung, soweit
nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorsieht oder in dieser Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.“
Im Übrigen bleibt § 16 der Satzung – abgesehen von der Ergänzung durch Tagesordnungspunkt 11 – unverändert.
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11. |
Beschlussfassung über die Änderung des § 16 der Satzung (Hauptversammlung) zur Ermöglichung der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern
an der virtuellen Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
Grundsätzlich nehmen die Mitglieder des Aufsichtsrats persönlich an der Hauptversammlung teil. Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG
kann die Satzung jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung
im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf.
Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden, um den Aufsichtsratsmitgliedern, ausgenommen dem Versammlungsleiter,
eine Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung an einer virtuellen Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 2 Satz 2 i. V. m.
§ 118 Abs. 3 Satz 2 AktG zu ermöglichen. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Hauptversammlungen ist die Gesellschaft davon
überzeugt, dass mit der Online-Teilnahme der Mitglieder des Aufsichtsrats an virtuellen Hauptversammlungen keine Nachteile
für die Aktionäre oder die Gesellschaft verbunden sind.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 16 der Satzung um folgenden neuen Absatz 6 zu ergänzen:
„(6) Bei Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung ist den Mitgliedern des Aufsichtsrats, ausgenommen dem Versammlungsleiter,
auch eine Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet.“
Im Übrigen bleibt § 16 der Satzung – abgesehen von der Ergänzung durch Tagesordnungspunkt 10 – unverändert.
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12. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem
Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts
Die von der Hauptversammlung am 6. Mai 2021 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wurde im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms
2021/2022 teilweise ausgenutzt. Es wurden insgesamt 12.230.858 Aktien erworben. Die Ermächtigung soll daher, soweit sie nicht
schon ausgenutzt wurde, aufgehoben und durch eine neue, im Wesentlichen inhaltsgleiche Ermächtigung mit abermals fünfjähriger
Laufzeit bis zum 10. Mai 2028 ersetzt werden. Dabei soll der Vorstand auch erneut ermächtigt werden, die Aktien in bestimmten
Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Die von der Hauptversammlung am 6. Mai 2021 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird, soweit sie nicht schon
ausgenutzt wurde, mit Wirksamwerden der nachfolgenden Ermächtigung aufgehoben; die Ermächtigung im Hauptversammlungsbeschluss
vom 6. Mai 2021 zur Verwendung erworbener eigener Aktien bleibt davon unberührt.
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b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 10. Mai 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig, mehrfach, ganz oder
in Teilbeträgen, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des derzeitigen Grundkapitals oder – falls dieser Betrag geringer ist
– des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu jedem zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen
Beschränkung zu den nachfolgend näher bestimmten Konditionen zu erwerben. Die Ermächtigung darf nicht zum Handel in eigenen
Aktien ausgenutzt werden.
Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG dürfen auf die erworbenen eigenen Aktien zusammen mit anderen Aktien, die die Gesellschaft bereits
erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des
jeweiligen Grundkapitals entfallen. Ferner sind die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG zu beachten.
Der Erwerb kann über die Börse oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer öffentlichen Aufforderung zur
Abgabe von Verkaufsangeboten oder durch Abgabe von Andienungsrechten an die Aktionäre erfolgen.
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aa) |
Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert für den Erwerb einer Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem
funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % übersteigen oder unterschreiten.
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bb) |
Erfolgt der Erwerb außerhalb der Börse aufgrund eines öffentlichen Kaufangebots, darf der von der Gesellschaft gebotene Kaufpreis
je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs von Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) in den
letzten drei Börsenhandelstagen vor der endgültigen Entscheidung des Vorstands über das Angebot um nicht mehr als 10 % übersteigen
oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses
vom gebotenen Kaufpreis, kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnitt der Schlusskurse von
Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem funktional vergleichbaren
Nachfolgesystem) vom sechsten bis zweiten Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt und
die 10 %-Grenze auf das Über- oder Unterschreiten dieses Betrags angewandt.
Das Volumen des öffentlichen Kaufangebots kann begrenzt werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der
angebotenen Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreitet, kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen
gesetzlichen Andienungsrechts der Aktionäre der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) statt
nach dem Verhältnis der Beteiligung der andienenden Aktionäre an der Gesellschaft (Beteiligungsquoten) erfolgen. Darüber hinaus
können unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen gesetzlichen Andienungsrechts der Aktionäre eine bevorrechtigte
Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile
von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden.
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cc) |
Soweit der Erwerb mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgt,
legt die Gesellschaft eine Kaufpreisspanne je Aktie fest, innerhalb derer Verkaufsangebote abgegeben werden können. Die Kaufpreisspanne
kann angepasst werden, wenn sich während der Angebotsfrist erhebliche Kursabweichungen vom Kurs zum Zeitpunkt der Veröffentlichung
der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten ergeben. Der von der Gesellschaft zu zahlende Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten),
den die Gesellschaft aufgrund der eingegangenen Verkaufsangebote ermittelt, darf den Durchschnitt der nicht gewichteten Schlusskurse
von Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem funktional vergleichbaren Nachfolgesystem)
in den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Annahme der Verkaufsangebote um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Das Volumen der Annahme kann begrenzt werden. Sofern von mehreren gleichartigen Verkaufsangeboten wegen der Volumenbegrenzung
nicht sämtliche angenommen werden können, kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen gesetzlichen Andienungsrechts
der Aktionäre der Erwerb nach dem Verhältnis der Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten erfolgen. Darüber hinaus können
unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen gesetzlichen Andienungsrechts der Aktionäre eine bevorrechtigte Annahme
geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien
eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten vorgesehen werden.
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dd) |
Soweit der Erwerb mittels den Aktionären von der Gesellschaft zur Verfügung gestellter Andienungsrechte („Geschaffene Andienungsrechte“)
erfolgt, können diese pro Aktie der Gesellschaft zugeteilt werden. Gemäß dem Verhältnis des Grundkapitals der Gesellschaft
zum Volumen der von der Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien berechtigt eine entsprechend festgesetzte Anzahl Geschaffener
Andienungsrechte zur Veräußerung einer Aktie der Gesellschaft an diese. Geschaffene Andienungsrechte können auch dergestalt
zugeteilt werden, dass jeweils ein Geschaffenes Andienungsrecht pro Anzahl von Aktien zugeteilt wird, die sich aus dem Verhältnis
des Grundkapitals zum Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile von Geschaffenen Andienungsrechten werden nicht zugeteilt; für diesen
Fall werden die entsprechenden Teilandienungsrechte ausgeschlossen. Der Preis oder die Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne
(jeweils ohne Erwerbsnebenkosten), zu dem bei Ausübung des Geschaffenen Andienungsrechts eine Aktie an die Gesellschaft veräußert
werden kann, wird nach Maßgabe der Regelungen im vorstehenden Absatz bb) bestimmt. Maßgeblicher Stichtag ist derjenige der
endgültigen Entscheidung des Vorstands über das Rückkaufangebot unter Einräumung von Andienungsrechten, und das gegebenenfalls
angepasst werden kann, wobei maßgeblicher Stichtag dann derjenige der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Anpassung
ist. Die nähere Ausgestaltung der Geschaffenen Andienungsrechte, insbesondere ihr Inhalt, die Laufzeit und gegebenenfalls
ihre Handelbarkeit, bestimmt der Vorstand der Gesellschaft.
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c) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die aufgrund dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien neben der Veräußerung über die Börse oder unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der
Aktionäre durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Angebot zu allen weiteren gesetzlich zulässigen Zwecken zu
verwenden, insbesondere
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aa) |
in anderer Weise als über die Börse gegen Barzahlung an Dritte zu veräußern. Voraussetzung dafür ist, dass der Preis, zu dem
die Aktien veräußert werden (ohne Veräußerungsnebenkosten), den Börsenpreis von Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft
zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet;
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bb) |
gegen Sachleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und/oder
Beteiligungen an Unternehmen an Dritte zu veräußern;
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cc) |
zur Erfüllung beziehungsweise zur Absicherung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft, insbesondere
aus und im Zusammenhang mit von der Gesellschaft oder von einem Konzernunternehmen der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG
in der Vergangenheit oder in Zukunft ausgegebenen Wandel-/Optionsschuldverschreibungen zu verwenden;
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dd) |
zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend) auszugeben;
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ee) |
ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Einziehung kann auch ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des
anteiligen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft erfolgen. Der Vorstand wird in beiden Fällen zur
Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt;
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ff) |
Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft, Mitgliedern des Vorstands und der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen sowie
Arbeitnehmern der Gesellschaft oder verbundener Unternehmen zum Erwerb anzubieten oder als Vergütungsbestandteil zuzusagen;
die angebotenen bzw. zugesagten Aktien können auch nach Beendigung des Organ- oder Arbeitsverhältnisses an die Berechtigten
übertragen werden. Die Aktien können dabei auch einem Kreditinstitut übertragen werden, das die Aktien mit der Verpflichtung
übernimmt, sie ausschließlich für die Zwecke nach Satz 1 zu verwenden. Soweit eigene Aktien Mitgliedern des Vorstands der
Gesellschaft angeboten oder zugesagt sowie übertragen werden sollen, gilt diese Ermächtigung für den Aufsichtsrat.
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Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den vorstehenden
Ermächtigungen unter Buchstabe c) aa) bis cc) sowie ff) verwendet werden. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, um den Inhabern beziehungsweise Gläubigern von Wandlungs-/Optionsrechten
auf Aktien der Gesellschaft beziehungsweise entsprechender Wandlungs-/Optionspflichten zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte
in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung dieser Rechte beziehungsweise Erfüllung dieser Pflichten zustünden.
Der Vorstand wird auch ermächtigt, das Bezugsrecht auszuschließen, wenn zur Durchführung der Aktiendividende (Ermächtigung
Buchstabe c) dd)) ein Bezugsrechtsausschluss im Sinne des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erforderlich ist. Schließlich kann bei
einem Angebot zum Erwerb eigener Aktien an alle Aktionäre das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden.
Im Fall der Ermächtigungen unter Buchstabe c) aa) und cc) darf die Anzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts zu veräußernden
Aktien der Gesellschaft zusammen mit jungen Aktien der Gesellschaft, die seit Erteilung dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben worden sind, insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten,
und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Ferner sind auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options-
oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit
dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
wurden. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer
Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ausgegeben werden.
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Die Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien kann jeweils ganz oder in Teilen, in letzterem Fall auch mehrmals, ausgeübt
werden.
Ein Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt 12, insbesondere zu den Gründen der Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses,
ist im Internet unter
www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2023 |
zugänglich.
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13. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien mit möglichem Ausschluss
des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts
Ergänzend zu den Erwerbswegen, die in der unter Tagesordnungspunkt 12 vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG genannt sind, soll der Gesellschaft im Einklang mit dem gültigen Marktstandard auch die Möglichkeit
eingeräumt werden, eigene Aktien unter Einsatz von Derivaten zu erwerben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 12 der Hauptversammlung vom 11. Mai 2023 zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien darf der Aktienerwerb neben den dort beschriebenen Wegen auch ganz oder teilweise erfolgen durch
aa) |
Veräußerung von Optionen an Dritte, die die Gesellschaft zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft bei Ausübung der Option verpflichten
(„Put-Option“),
|
bb) |
Erwerb von Optionen, die der Gesellschaft das Recht vermitteln, Aktien der Gesellschaft bei Ausübung der Option zu erwerben
(„Call-Option“),
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cc) |
Terminkäufe, bei denen die Gesellschaft eigene Aktien zu einem bestimmten, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt erwirbt, und
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dd) |
Einsatz einer Kombination von Put- und Call-Optionen und Terminkäufen
|
(zusammen „Derivate“).
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b) |
Derivatgeschäfte dürfen nur über die Börse oder mit einem oder mehreren Kreditinstituten oder anderen die Voraussetzungen
des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen abgeschlossen werden. Durch die Bedingungen des Derivatgeschäfts muss
jeweils sichergestellt sein, dass die Gesellschaft nur mit Aktien beliefert wird, die ihrerseits unter Wahrung des Grundsatzes
der Gleichbehandlung der Aktionäre (§ 53a AktG) erworben wurden. Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Derivaten sind auf Aktien
im Umfang von höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder – wenn
dieses geringer ist – im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals beschränkt. Die Laufzeiten
der Derivate müssen spätestens am 10. Mai 2028 enden, wobei die Laufzeit eines einzelnen Derivats jeweils 18 Monate nicht
überschreiten darf und sichergestellt sein muss, dass ein Erwerb von Aktien der Gesellschaft in Ausübung bzw. Erfüllung der
Derivate nicht nach dem 10. Mai 2028 erfolgt.
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c) |
Die von der Gesellschaft für Call-Optionen gezahlte und für Put-Optionen vereinnahmte Optionsprämie darf nicht wesentlich
über bzw. unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen Option
liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. Der bei Ausübung der Optionen
bzw. bei Fälligkeit von Terminkaufverträgen zu zahlende Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten, aber
unter Berücksichtigung der gezahlten bzw. erhaltenen Optionsprämie) darf den nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs
der Aktie der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem funktional vergleichbaren
Nachfolgesystem) in den letzten drei Börsenhandelstagen vor Abschluss des betreffenden Options- bzw. Terminkaufgeschäfts um
nicht mehr als 10 % überschreiten oder unterschreiten.
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d) |
Werden eigene Aktien unter Einsatz von Derivaten unter Beachtung der vorstehenden Regelungen erworben, ist ein Recht der Aktionäre,
solche Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen.
Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer Aktien der Gesellschaft nur, soweit die Gesellschaft ihnen gegenüber aus den
Derivatgeschäften zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht ist ausgeschlossen.
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e) |
Die Verwendung von unter Einsatz von Derivaten erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft dürfen nach Maßgabe der unter Tagesordnungspunkt
12 der Hauptversammlung vom 11. Mai 2023 festgesetzten Regeln erfolgen.
Ein Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt 13, insbesondere zu den Gründen der Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses,
ist im Internet unter
www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2023 |
zugänglich.
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14. |
Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen oder Gewinnschuldverschreibungen
mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, Aufhebung des Bedingten Kapitals 2018 sowie die Schaffung eines neuen Bedingten
Kapitals 2023 und die entsprechende Satzungsänderung
Die in der Hauptversammlung vom 9. Mai 2018 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen oder Gewinnschuldverschreibungen
wird am 8. Mai 2023 – und damit vor dem Tag der diesjährigen Hauptversammlung – auslaufen. Von dieser erteilten Ermächtigung
wurde und wird bis zu ihrem Ablauf kein Gebrauch gemacht. Um der Gesellschaft auch künftig die Möglichkeit zur Ausgabe von
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen oder Gewinnschuldverschreibungen zu geben, soll eine neue Ermächtigung hierfür
erteilt werden. Vor diesem Hintergrund soll das bestehende Bedingte Kapital 2018 aufgehoben, ein neues Bedingtes Kapital 2023
geschaffen und § 4 Abs. 3 der Satzung entsprechend neu gefasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen oder Gewinnschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts
auf diese Options- oder Wandelanleihen oder Gewinnschuldverschreibungen gegen Erbringung einer Barleistung
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 10. Mai 2028 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber
oder auf den Namen lautende Options- oder Wandelanleihen oder Gewinnschuldverschreibungen oder eine Kombination dieser Instrumente
(zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu 4.000.000.000 Euro (in Worten: vier Milliarden Euro) auszugeben
und den Inhabern oder Gläubigern von Optionsanleihen oder Optionsgewinnschuldverschreibungen Optionsrechte oder -pflichten
bzw. den Inhabern oder Gläubigern von Wandelanleihen oder Wandelgewinnschuldverschreibungen Wandlungsrechte oder -pflichten
für auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis
zu 115.800.000 Euro (in Worten: einhundertfünfzehn Millionen achthunderttausend Euro) nach näherer Maßgabe der Options- bzw.
Wandelanleihebedingungen zu gewähren bzw. den Inhabern oder Gläubigern der Schuldverschreibungen aufzuerlegen. Die Schuldverschreibungen
sind gegen Erbringung einer Barleistung auszugeben.
Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert des vorgenannten
Gesamtnennbetrages – in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die Schuldverschreibungen können auch durch
ein Konzernunternehmen der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder
mittelbar zu mindestens 90 % beteiligt ist. Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern oder Gläubigern von Options-
oder Wandelanleihen und Options- oder Wandelgewinnschuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte oder -pflichten für
auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren bzw. ihnen aufzuerlegen.
Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der Schuldverschreibungen ermöglicht wird, wird den Aktionären das gesetzliche
Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, dass die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden Schuldverschreibungen von einem Konzernunternehmen
der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 %
beteiligt ist, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für ihre Aktionäre nach Maßgabe des vorstehenden
Satzes sicherzustellen.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich
ist, damit Inhabern oder Gläubigern von bereits zuvor ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten ein Bezugsrecht
in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung der
Options- oder Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen,
die mit Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht ausgegeben werden, vollständig auszuschließen, sofern der Vorstand nach
pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten,
insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt nur für Schuldverschreibungen, die mit Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht ausgegeben
werden, mit einem Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der
insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser
Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden neue Stückaktien
angerechnet, die aus einem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der
Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit
Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht ausgegeben werden. Auf die Begrenzung sind außerdem eigene Aktien anzurechnen,
die aufgrund einer Ermächtigung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts nach Beschlussfassung
über die vorliegende Ermächtigung veräußert werden.
Soweit Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht/-pflicht oder Optionsrecht/-pflicht ausgegeben werden, wird der Vorstand
ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, wenn diese Gewinnschuldverschreibungen
obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine Mitgliedschaftsrechte an der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am
Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns
oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabepreis der Gewinnschuldverschreibungen
den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen.
Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die
den Inhaber oder Gläubiger nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Inhaber
lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Für durch die Gesellschaft begebene Optionsanleihen können die Optionsbedingungen
vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung
erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien
entfällt, darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann
vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Options- bzw. Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung,
zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine einer Gewinnschuldverschreibung
beigefügt werden. Lauten Nennbetrag der Optionsanleihen und Optionspreis auf unterschiedliche Währungen, ist für die Umrechnung
der zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrags der Schuldverschreibungen letzte verfügbare EZB-Referenzkurs
maßgeblich.
Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten die Inhaber oder Gläubiger das Recht, ihre Schuldverschreibungen gemäß den
vom Vorstand festgelegten Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Die
Gesellschaft kann auf die Gewährung eines Wandlungsrechts an die Inhaber oder Gläubiger verzichten, wenn das Aktiengesetz
dies zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung gestattet. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages
oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis
für eine Aktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende
Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Der Nennbetrag/anteilige
Betrag des Grundkapitals der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung
nicht übersteigen. Entsprechendes gilt, wenn sich das Wandlungsrecht auf eine Gewinnschuldverschreibung bezieht. Lauten Nennbetrag
der Wandelanleihen und Wandlungspreis auf unterschiedliche Währungen, ist für die Umrechnung der zum Zeitpunkt der endgültigen
Festsetzung des Ausgabebetrags der Schuldverschreibungen letzte verfügbare EZB-Referenzkurs maßgeblich.
Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die ein Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder eine Options- oder Wandlungspflicht
bestimmen, muss der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für eine Aktie auch bei einem variablen Umtauschverhältnis/Wandlungspreis
mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem
der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) betragen, und zwar an den letzten drei
Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibung oder, sofern den
Aktionären ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibung zusteht, in der Schlussauktion während der Tage, an denen Bezugsrechte
auf die Schuldverschreibung im Xetra-Handelssystem an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem funktional vergleichbaren
Nachfolgesystem) gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels.
Bei mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbundenen Schuldverschreibungen kann der Options- bzw. Wandlungspreis
unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG im Falle der wirtschaftlichen Verwässerung des Werts der Options- oder Wandlungsrechte oder
-pflichten nach näherer Bestimmung der Schuldverschreibungen wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung nicht schon
durch Gesetz geregelt ist und den Inhabern oder Gläubigern von Options- oder Wandlungsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang
eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts zustehen würde. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen
können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher Maßnahmen bzw. Ereignisse (wie z. B.
Kontrollerlangung durch Dritte) eine Anpassung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. -pflichten oder des Options- bzw. Wandlungspreises
vorsehen.
Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung nicht neue Stückaktien
zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien dem volumengewichteten
Durchschnittskurs der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem funktional
vergleichbaren Nachfolgesystem) während der zehn Börsentage nach Erklärung der Wandlung bzw. der Optionsausübung entspricht.
Für den Fall, dass die Gesellschaft die Ausübung des Rechts zur Zahlung eines Geldbetrages nach Wandlung bzw. Optionsausübung
bekannt gibt, beginnen die zehn Börsentage erst drei Börsentage nach Bekanntgabe der Gesellschaft, einen Geldbetrag zu zahlen.
Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass die Options- bzw. Wandelanleihe nach Wahl der Gesellschaft statt in neue
Stückaktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Stückaktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen
Gesellschaft gewandelt werden können bzw. das Optionsrecht oder die Optionspflicht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt
werden kann.
Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch (i) eine Wandlungspflicht bzw. eine Optionspflicht zum Ende der Laufzeit
(oder zu einem anderen Zeitpunkt, der auch durch ein künftiges, zum Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibungen noch
ungewisses Ereignis bestimmt werden kann) oder (ii) das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der mit einem Options-
oder Wandlungsrecht verbundenen Schuldverschreibungen (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den Inhabern oder
den Gläubigern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der
Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren. In diesen Fällen kann der Options- oder Wandlungspreis
– abweichend von vorstehender Regelung zum Wandlungspreis bei Ausübung eines Wandlungsrechts – nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen
mindestens dem volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft
im Xetra-Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) während eines
Referenzzeitraumes von zehn bis 20 Tagen vor dem Tag der Endfälligkeit bzw. dem anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen,
auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. Der anteilige Betrag des Grundkapitals
der bei Optionsausübung bzw. Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Schuldverschreibungen nicht übersteigen.
§ 9 Abs. 1 i. V. m. § 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen,
insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Begründung einer Wandlungs- oder Optionspflicht, Festlegung einer
baren Zuzahlung, Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen, Barzahlung statt Lieferung von Aktien, Lieferung existierender
statt Ausgabe neuer Aktien, Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- oder Wandlungszeitraum zu bestimmen bzw. im Einvernehmen
mit den Organen des die Options- bzw. Wandelanleihe begebenden Konzernunternehmens der Gesellschaft festzulegen.
Soweit nach dieser Ermächtigung die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich ist, kann der Aufsichtsrat die Entscheidung
über die Zustimmung an einen seiner Ausschüsse delegieren.
|
b) |
Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2018, Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2023 sowie Satzungsänderung
aa) |
Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2018 sowie Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2023
Das von der Hauptversammlung am 9. Mai 2018 beschlossene und in § 4 Abs. 3 der Satzung niedergelegte Bedingte Kapital 2018
wird aufgehoben.
Das Grundkapital wird um bis zu 115.800.000 Euro (in Worten: einhundertfünfzehn Millionen achthunderttausend Euro), eingeteilt
in bis zu 38.600.000 (in Worten: achtunddreißig Millionen sechshunderttausend) Stück neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2023). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien
bei Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten (bzw. bei Erfüllung entsprechender Options-/Wandlungspflichten) bzw. bei Ausübung
eines Wahlrechts der Gesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft
zu gewähren, an die Inhaber oder Gläubiger von Options-, Wandel- oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser
Instrumente), die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 11. Mai 2023 unter Tagesordnungspunkt 14 a) beschlossenen Ermächtigung
bis zum 10. Mai 2028 von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG, an dem die
Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % beteiligt ist, ausgegeben bzw. garantiert werden. Die Ausgabe der
neuen Aktien erfolgt zu dem gemäß den Vorgaben dieser Ermächtigung festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis.
Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird
bzw. zur Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von Anleihen ihre Verpflichtung zur Optionsausübung
bzw. Wandlung erfüllen bzw. soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen
Geldbetrages Aktien der Gesellschaft zu gewähren, und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien
einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn
des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festlegen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.
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bb) |
Satzungsänderung
§ 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Das Grundkapital ist um bis zu 115.800.000 Euro (in Worten: einhundertfünfzehn Millionen achthunderttausend Euro), eingeteilt
in bis zu 38.600.000 (in Worten: achtunddreißig Millionen sechshunderttausend) Stück neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2023). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber oder
Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten bzw. die zur Optionsausübung bzw. Wandlung Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen
oder Gewinnschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen der Gesellschaft im Sinne von § 18
AktG, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % beteiligt ist, aufgrund der von der Hauptversammlung
vom 11. Mai 2023 unter Tagesordnungspunkt 14 a) beschlossenen Ermächtigung bis zum 10. Mai 2028 ausgegeben bzw. garantiert
werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtet
sind, ihre Verpflichtung zur Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen bzw. soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz
oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft zu gewähren, soweit nicht ein Barausgleich
gewährt oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe
der neuen Aktien erfolgt zu dem den Vorgaben dieser Ermächtigung entsprechenden Options- bzw. Wandlungspreis.
Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig,
kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festlegen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.“
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cc) |
Ermächtigung zur Satzungsanpassung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der
Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur
die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen
oder Gewinnschuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals
2023 nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die Erfüllung von Options- bzw.
Wandlungspflichten.
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Ein Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt 14 ist im Internet unter
www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2023 |
zugänglich.
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Anhang zu Tagesordnungspunkt 6 Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022
Einleitung
Der Vergütungsbericht stellt die Grundsätze und Ausgestaltung der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung der HeidelbergCement
AG dar. Wenn im Rahmen des Vergütungsberichts über die Vergütung auf Konzernebene berichtet wird, wird in diesem Vergütungsbericht
der Markenname „Heidelberg Materials“ verwendet. Der Vergütungsbericht beinhaltet die gewährte und geschuldete Vergütung der
gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022. Die gewährte Vergütung umfasst
die Vergütungskomponenten, deren zugrundeliegender (ein- oder mehrjähriger) Erdienungs- oder Performancezeitraum im Geschäftsjahr
vollständig abgeschlossen wurde. Der Vergütungsbericht wurde gemeinsam von Vorstand und Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit
den Vorgaben des § 162 Aktiengesetz (AktG) erstellt. Darüber hinaus berücksichtigt er die Empfehlungen und Anregungen des
Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in seiner Fassung vom 28. April 2022.
Der Vergütungsbericht wurde durch die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Anforderungen des
§ 162 Abs. 3 AktG hinausgehend auch inhaltlich geprüft. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts findet sich im
Anschluss an den Vergütungsbericht.
Rückblick auf das Geschäftsjahr 2022
Geschäftsentwicklung und Zielerreichung im Geschäftsjahr 2022
Die trotz der widrigen Bedingungen gute Geschäftsentwicklung von Heidelberg Materials im Geschäftsjahr 2022 spiegelt sich
auch in der Zielerreichung der variablen Vergütungskomponenten der Vorstandsvergütung wider. Das gute Ergebnis beim um Sondereffekte
bereinigten Jahresüberschuss sowie die Reduzierung der CO2-Emissionen gegenüber dem Vorjahr trugen zur Zielerreichung beim Jahresbonus bei. Daneben wurden Initiativen umgesetzt, die
im Rahmen der Unternehmensstrategie Grundlage der individuellen Zielvereinbarungen der Vorstandsmitglieder waren.
Bei der Management-Komponente des Langfristbonus 2020 - 2022/2023 führte die gute Performance beim um Sondereffekte bereinigten
EBIT und ROIC zu einer Zielerreichung von 200 %. Dagegen lag der Total Shareholder Return (TSR) der HeidelbergCement AG-Aktie
nach Ablauf der Performance-Periode von 2019 bis 2022 unter den TSRs des DAX und des MSCI World Construction Materials Index.
Entsprechend ergibt sich keine Auszahlung aus der Kapitalmarktkomponente des Langfristbonus 2019 – 2021 / 2022.
Veränderungen in der personellen Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Der langjährige Vorsitzende des Aufsichtsrats, Herr Fritz-Jürgen Heckmann sowie Tobias Merckle haben ihre Aufsichtsratsmandate
mit Wirkung zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2022 niedergelegt und schieden damit zum 12. Mai 2022 aus dem
Aufsichtsrat aus. Durch Ersatzwahl mit Wirkung ab der Beendigung der Hauptversammlung am 12. Mai 2022 wurden Herr Dr. Bernd
Scheifele und Frau Dr. Sopna Sury in den Aufsichtsrat gewählt und Herr Dr. Scheifele vom Aufsichtsrat in der Sitzung am 12. Mai
2022 zum neuen Vorsitzenden gewählt.
Vergütungsbericht 2021
Gemäß den Vorgaben des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde der Vergütungsbericht
2021 der Hauptversammlung 2022 im Rahmen eines konsultativen Votums zur Billigung nach § 120a Abs. 4 AktG vorgelegt und mit
einer Zustimmungsquote von 94,16 % gebilligt. Der Vergütungsbericht 2021 ist unter folgendem Link abrufbar:
https://www.heidelbergmaterials.com/de/corporate-governance
Vorstand und Aufsichtsrat sind bestrebt, die Transparenz und Klarheit der Vergütungsberichterstattung stetig zu überprüfen
und weiter zu verbessern. Im Vergütungsbericht 2022 wird daher neben der Zielerreichung beim Eigeninvestment erstmals auch
der Umfang der Aktienbestände der Vorstandsmitglieder auf individueller Basis ausgewiesen.
Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2022
Grundsätze der Vorstandsvergütung
Das Vergütungssystem des Vorstands ist an der Unternehmensstrategie ausgerichtet. Durch die Auswahl geeigneter Leistungskriterien
in der variablen Vergütung sollen Anreize geschaffen werden, um die Unternehmensstrategie umzusetzen und die langfristige
und nachhaltige Entwicklung von Heidelberg Materials zu fördern. Zur ganzheitlichen Abbildung des Unternehmenserfolgs, werden
sowohl finanzielle als auch nichtfinanzielle Leistungskriterien verwendet. Die Berücksichtigung von ESG-Zielen in der variablen
Vergütung unterstreicht das Bestreben nach ausgezeichneten wirtschaftlichen Leistungen, als auch ökologisch und sozial verantwortungsvollem
Handeln.
Die Vorstandsvergütung des Unternehmens basiert dabei auf dem Grundsatz, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrer Leistung
angemessen zu vergüten. Durch den hohen Anteil der variablen und somit erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten verfolgt der
Aufsichtsrat einen strikten Pay for Performance-Ansatz.
Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Grundsätze der Vorstandsvergütung zusammen. In ihrer Gesamtheit sorgen diese
dafür, Anreize zu setzen, um die langfristige und nachhaltige Entwicklung von Heidelberg Materials voranzutreiben.
Grundsätze der Vorstandsvergütung
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Ausgeprägte Pay for Performance-Ausrichtung durch hohen erfolgsabhängigen Anteil der Gesamtvergütung
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Ausrichtung der variablen Vergütung und der Leistungskriterien an der langfristigen Unternehmensstrategie
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Nachhaltigkeit als wichtiger Bestandteil der Vorstandsvergütung durch CO2-Komponente in der variablen Vergütung
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Harmonisierung mit Aktionärsinteressen durch aktienbasierte Vergütung und Verpflichtung zum Eigeninvestment
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Nutzung relativer Erfolgsmessung und Vermeidung unterjähriger Anpassungen von Zielwerten oder Leistungskriterien
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Deckelung der Gesamtvergütung durch vertraglich begrenzte Auszahlungen
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Malus- und Clawback-Regelungen für die gesamte variable Vergütung
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Verfahren zur Fest- und Umsetzung des Vergütungssystems sowie der Höhe der Vorstandsvergütung
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands wird im Einklang mit § 87a AktG auf Vorschlag des Personalausschusses
durch den Aufsichtsrat festgelegt und der Hauptversammlung im Anschluss zur Billigung vorgelegt.
Infolge des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) zum 1. Januar 2020 wurde
der Hauptversammlung im Jahr 2021 das Vergütungssystem des Vorstands nach Beschluss durch den Aufsichtsrat vorgelegt und von
dieser mit einer Zustimmungsquote von 92,21 % gebilligt. Es gilt seit dem 1. Januar 2021 für alle Mitglieder des Vorstands
und ist unter folgendem Link abrufbar:
https://www.heidelbergmaterials.com/de/corporate-governance
Soweit keine wesentlichen Änderungen am Vergütungssystem vorgenommen werden, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung
gemäß den gesetzlichen Vorgaben mindestens alle vier Jahre zur Billigung vorgelegt. Im Falle wesentlicher Änderungen am Vergütungssystem
wird das angepasste Vergütungssystem der Hauptversammlung im Jahr der Änderung ebenfalls zur Billigung vorgelegt.
Die Höhe der Vorstandsvergütung wird auf Vorschlag des Personalausschusses durch den Aufsichtsrat festgelegt. Dabei berücksichtigt
der Aufsichtsrat die Verantwortung und die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder, ihre individuelle Leistung, die wirtschaftliche
Lage sowie den Erfolg und die Zukunftsaussichten von Heidelberg Materials.
Weiterentwicklung des Vergütungssystems
Der Aufsichtsrat ist bestrebt, das Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder stetig im Sinne der Anteilseigner der HeidelbergCement
AG weiter zu verbessern. Dies soll durch einen kontinuierlichen Austausch mit unseren Investoren sowie durch eine regelmäßige
Analyse der gängigen Marktpraxis erreicht werden.
Mit der Einführung einer CO2-Komponente in den Jahresbonus der Vorstandsmitglieder im Jahr 2021 hat Heidelberg Materials einen wichtigen Schritt bei der
Ausrichtung der Vorstandsvergütung auf eine Reduzierung der CO2-Emissionen genommen. Um die Erreichung unserer ambitionierten Klimaziele weiter zu unterstützen, prüft der Aufsichtsrat aktuell
die Aufnahme einer CO2-emissionsbezogenen Leistungskennzahl in den Langfristbonus. Daneben ist für das laufende Jahr eine grundlegende Überprüfung
des Vorstandsvergütungssystems geplant, mit dem Ziel, der Hauptversammlung im Jahr 2024 ein überarbeitetes Vergütungssystem
zur Billigung vorzulegen.
Der Aufsichtsrat beabsichtigt hiermit über die vom Gesetzgeber vorgesehene turnusmäßige Überprüfung des Vorstandsvergütungssystems
alle vier Jahre hinauszugehen, um den sich ständig ändernden Anforderungen in einem dynamischen Markt- und Wirtschaftsumfeld
Rechnung zu tragen.
Überprüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig mit Unterstützung des Personalausschusses die Angemessenheit der Vorstandsvergütung.
Hierbei erfolgt einerseits ein externer, horizontaler Vergleich mit der Vorstandsvergütung vergleichbarer Unternehmen sowie
andererseits ein interner, vertikaler Vergleich der Vergütung innerhalb von Heidelberg Materials. Im Rahmen des horizontalen
Vergleichs orientiert sich die Auswahl der Vergleichsunternehmen an der Größe und der internationalen Tätigkeit von Heidelberg
Materials, der wirtschaftlichen und finanziellen Lage sowie den Zukunftsaussichten.
Als Vergleichsunternehmen für den horizontalen Vergleich werden die Unternehmen des DAX herangezogen. Mit Hilfe des horizontalen
Vergleichs wird die Marktüblichkeit der Vorstandsvergütung überprüft.
Im Zuge des vertikalen Vergleichs wird die Vorstandsvergütung der Vergütung des Top- und Senior-Managements (Oberer Führungskreis)
und der Vergütung der Gesamtbelegschaft der HeidelbergCement AG sowohl insgesamt als auch in der zeitlichen Entwicklung gegenübergestellt.
Die nachstehende Übersicht zeigt die Entwicklung der Zieldirektvergütung (festes Jahresgehalt, Zielbetrag Jahresbonus und
– soweit die entsprechenden Beschäftigtengruppen teilnahmeberechtigt sind – Zielbetrag Langfristbonus) im internen Vergleich
im Zeitraum von 2018 bis 2022. Der vertikale Vergleich der Zielvergütung wird im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit
der Vorstandsvergütung nach § 87a AktG herangezogen. Die vergleichende Darstellung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 2 AktG findet sich
im Abschnitt Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung.
Entwicklung der durchschnittlichen Zieldirektvergütung 1) des Vorstands und der Belegschaft der HeidelbergCement AG
1.000 € |
2018
|
Ver- änderung 2019 / 2018
|
2019
|
Ver- änderung 2020 / 2019
|
2020
|
Ver- änderung 2021 / 2020
|
2021
|
Ver- änderung 2022 / 2021
|
2022
|
Vorstand 2) |
3.036,0 |
–5,6 % |
2.866,8 |
0,1 % |
2.868,7 |
–9,1 % |
2.607,8 |
–0,7 % |
2.590,5 |
Top- und Senior-Management 3) |
207,7 |
4,6 % |
217,2 |
5,9 % |
230,0 |
2,7 % |
236,3 |
–1,0 % |
233,9 |
Gesamtbelegschaft der HeidelbergCement AG 4) |
61,4 |
2,0 % |
62,6 |
1,2 % |
63,4 |
1,4 % |
64,3 |
–2,2 % |
62,9 |
1) Festeinkommen (inkl. 13. Monatsgehalt, Urlaubsgeld), Jahresbonus (Ziel 100 %) und Langfristbonus (Ziel 100 %) auf Vollzeitbasis.
2) Der Rückgang der durchschnittlichen Zieldirektvergütung des Vorstands um 5,6 % von 2018 auf 2019 ist durch Personalwechsel
innerhalb des Vorstands bedingt. Der Rückgang um 9,1 % von 2020 auf 2021 resultiert insbesondere aus der Neubestellung von
drei Vorstandsmitgliedern, deren Zieldirektvergütung jeweils unterhalb der durchschnittlichen Vergütung der übrigen Vorstandsmitglieder
lag.
3) Top- und Senior-Management der HeidelbergCement AG exklusive Vorstand. Das Top Management umfasst Positionen mit Führungsverantwortung
für globale und Area-Funktionen sowie für große und mittelgroße Länder. Unter Senior Management sind vorwiegend Positionen
mit Führungsverantwortung gefasst, die nicht zum Top Management gezählt werden.
4) Einschließlich Top- und Senior-Management, exklusive Vorstand.
Im Geschäftsjahr 2022 ergab sich zwischen der durchschnittlichen Vorstandsvergütung (einschließlich des Vorstandsvorsitzenden)
und der durchschnittlichen Vergütung des Top- und Senior-Managements eine Relation von 1:11 (i. V.: 1:11) und zur Gesamtbelegschaft
der HeidelbergCement AG eine Relation von 1:41 (i. V.: 1:41).
Vergütungsstruktur
Der Leistungsbezug (Pay for Performance) und die Ausrichtung auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft
bilden zentrale Grundsätze der Vorstandsvergütung des Unternehmens. Vor diesem Hintergrund besteht die Zieldirektvergütung
des Vorstandsvorsitzenden zu 71 % und der Mitglieder des Vorstands zu rund 67 % aus variablen Vergütungskomponenten. Der Anteil
des festen Jahresgehalts an der Zieldirektvergütung liegt für den Vorstandsvorsitzenden somit bei 29 % und bei den Mitgliedern
des Vorstands bei rund 33 %.
Um die langfristige Ausrichtung der Vorstandsvergütung sicherzustellen, überwiegt innerhalb der variablen Vergütungskomponenten
der Anteil des Langfristbonus gegenüber dem des Jahresbonus.
Festsetzung der Zielvergütung
Jedem Vorstandsmitglied wird vertraglich eine Zielvergütung zugesagt, die sich innerhalb der festgelegten Vergütungsstruktur
bewegt. Die Höhe der Zielvergütung richtet sich dabei nach den Verantwortlichkeiten sowie den relevanten Erfahrungen und Tätigkeiten
des einzelnen Vorstandsmitglieds.
Die Zielvergütungen der im Geschäftsjahr 2022 aktiven Vorstandsmitglieder stellen sich für das Geschäftsjahr 2022 wie folgt
dar:
Zielvergütung
|
Dr. Dominik von Achten
Vorsitzender des Vorstands
|
René Aldach
Mitglied des Vorstands (seit 1. September 2021)
|
1.000 € |
2021 |
2022
|
2021 |
2022
|
Festes Jahresgehalt
|
1.450
|
1.469
|
200
|
600
|
Nebenleistungen |
11 |
11 |
5 |
13 |
Leistung für private Altersversorgung (Cash Allowance) |
- |
|
- |
- |
Einjährige variable Vergütung
|
1.450
|
1.469
|
160
|
480
|
Jahresbonus 2021 |
1.450 |
- |
160 |
- |
Jahresbonus 2022 |
- |
1.469 |
- |
480 |
Mehrjährige variable Vergütung
|
2.175
|
2.263
|
604
|
750
|
Langfristbonus 2021 – 2023 / 2024 |
2.175 |
- |
604 |
- |
Management-Komponente Tranche 2021 – 2023 |
1.088 |
- |
292 |
- |
Kapitalmarkt-Komponente Tranche 2021 – 2024 |
1.088 |
- |
313 |
- |
Langfristbonus 2022 – 2024 / 2025 |
- |
2.263 |
- |
750 |
Management-Komponente Tranche 2022 – 2024 |
- |
1.130 |
- |
375 |
Kapitalmarkt-Komponente Tranche 2022 – 2025 |
- |
1.133 |
- |
375 |
Sonstiges |
- |
- |
- |
- |
Betriebliche Altersversorgung Dienstzeitaufwand |
427 |
414 |
83 |
254 |
Gesamtvergütung
|
5.513
|
5.626
|
1.052
|
2.097
|
Zielvergütung
|
Kevin Gluskie
Mitglied des Vorstands 1) |
Hakan Gurdal
Mitglied des Vorstands
|
Ernest Jelito
Mitglied des Vorstands
|
Dr. Nicola Kimm
Mitglied des Vorstands (seit 1. September 2021)
|
1.000 € |
2021 |
2022
|
2021 |
2022
|
2021 |
2022
|
2021 |
2022
|
Festes Jahresgehalt
|
913
|
960
|
764
|
770
|
700
|
719
|
200
|
600
|
Nebenleistungen |
463 |
502 |
84 |
79 |
27 |
80 |
72 |
83 |
Leistung für private Altersversorgung (Cash Allowance) |
- |
- |
- |
|
- |
- |
- |
- |
Einjährige variable Vergütung
|
730
|
768
|
611
|
616
|
560
|
575
|
160
|
480
|
Jahresbonus 2021 |
730 |
- |
611 |
- |
560 |
- |
160 |
- |
Jahresbonus 2022 |
- |
768 |
- |
616 |
- |
575 |
- |
480 |
Mehrjährige variable Vergütung
|
1.151
|
1.164
|
960
|
963
|
875
|
907
|
604
|
750
|
Langfristbonus 2021 – 2023 / 2024 |
1.151 |
- |
960 |
- |
875 |
- |
604 |
- |
Management-Komponente Tranche 2021 – 2023 |
575 |
- |
480 |
- |
438 |
- |
292 |
- |
Kapitalmarkt-Komponente Tranche 2021 – 2024 |
576 |
- |
480 |
- |
438 |
- |
313 |
- |
Langfristbonus 2022 – 2024 / 2025 |
- |
1.164 |
- |
963 |
- |
907 |
- |
750 |
Management-Komponente Tranche 2022 – 2024 |
- |
582 |
- |
481 |
- |
453 |
- |
375 |
Kapitalmarkt-Komponente Tranche 2022 – 2025 |
- |
582 |
- |
481 |
- |
454 |
- |
375 |
Sonstiges |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Betriebliche Altersversorgung Dienstzeitaufwand |
843 |
821 |
664 |
638 |
460 |
462 |
83 |
272 |
Gesamtvergütung
|
4.099
|
4.215
|
3.084
|
3.065
|
2.622
|
2.742
|
1.119
|
2.185
|
1) Kevin Gluskie bezieht seine Vergütung gemäß Anstellungsvertrag in Australischen Dollar. Zur Umrechnung in Euro wurden jeweils
die durchschnittlichen Wechselkurse der Jahre 2021 (1,5751 AUD/EUR) und 2022 (1,5169 AUD/EUR) herangezogen. Zur Umrechnung
seines Langfristbonus in Euro wurden die Schlusskurse vor Beginn der Performanceperiode (31.12.2020: 1,5876 AUD/EUR, 31.12.2021:
1,5647 AUD/EUR) herangezogen.
Zielvergütung
|
Dennis Lentz
Mitglied des Vorstands (seit 1. September 2021)2) |
Jon Morrish
Mitglied des Vorstands
|
Chris Ward
Mitglied des Vorstands 3) |
1.000 € |
2021 |
2022
|
2021 |
2022
|
2021 |
2022
|
Festes Jahresgehalt
|
200
|
600
|
899
|
903
|
710
|
819
|
Nebenleistungen |
25 |
326 |
79 |
97 |
58 |
60 |
Leistung für private Altersversorgung (Cash Allowance) |
- |
- |
- |
- |
356 |
401 |
Einjährige variable Vergütung
|
160
|
480
|
720
|
722
|
568
|
655
|
Jahresbonus 2021 |
160 |
- |
720 |
- |
568 |
- |
Jahresbonus 2022 |
- |
480 |
- |
722 |
- |
655 |
Mehrjährige variable Vergütung
|
604
|
750
|
1.127
|
1.129
|
888
|
957
|
Langfristbonus 2021 – 2023 / 2024 |
604 |
- |
564 |
- |
888 |
- |
Management-Komponente Tranche 2021 – 2023 |
292 |
- |
564 |
- |
444 |
- |
Kapitalmarkt-Komponente Tranche 2021 – 2024 |
313 |
- |
- |
- |
444 |
- |
Langfristbonus 2022 – 2024 / 2025 |
- |
750 |
- |
1.129 |
- |
957 |
Management-Komponente Tranche 2022 – 2024 |
- |
375 |
- |
564 |
- |
478 |
Kapitalmarkt-Komponente Tranche 2022 – 2025 |
- |
375 |
- |
564 |
- |
479 |
Sonstiges |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Betriebliche Altersversorgung Dienstzeitaufwand |
83 |
237 |
600 |
572 |
- |
- |
Gesamtvergütung
|
443
|
2.393
|
3.425
|
3.423
|
2.580
|
2.892
|
2) Ab 1. Dezember 2021 wurden 70 % des festen Jahresgehalts, des Jahresbonus sowie des Langfristbonus von Herrn Dennis Lentz
von Heidelberg Materials North America (bis 1. Januar 2023 Lehigh Hanson) getragen. Die übrigen 30 % trägt die HeidelbergCement
AG. Bis 30. November 2021 wurden 100 % der Vergütung von Herrn Dennis Lentz von der HeidelbergCement AG getragen.
3) Chris Ward bezieht seine Vergütung gemäß Anstellungsvertrag in US Dollar. Zur Umrechnung in Euro wurden jeweils die durchschnittlichen
Wechselkurse der Jahre 2021 (1,1830 USD/EUR) und 2022 (1,0536 USD/EUR) herangezogen. Zur Umrechnung seines Langfristbonus
in Euro wurden die Schlusskurse vor Beginn der Performanceperiode (31.12.2020: 1,2216 USD/EUR, 31.12.2021: 1,1370 USD/EUR)
herangezogen.
Einhaltung der Maximalvergütung
Die Maximalvergütung (ohne Berücksichtigung von Nebenleistungen und jährlichem Dienstzeitaufwand der Pensionszusage) ergibt
sich aus dem festen Jahresgehalt zzgl. der Summe der einzelnen variablen Vergütungskomponenten (Jahresbonus und Langfristbonus),
welche jeweils auf das Zweifache des Zielbetrags begrenzt sind, zuzüglich der diskretionären Anpassung von maximal 15 % bzw.
für Altverträge von zwei Vorstandsmitgliedern von maximal 25 %. Die maximale Vergütung für die Herren Ernest Jelito, Jon Morrish
und Chris Ward entspricht 177 % der Zieldirektvergütung, die maximale Vergütung für die Herren Kevin Gluskie und Hakan Gurdal
184 % der Zieldirektvergütung. In den seit dem Geschäftsjahr 2020 geschlossenen Vorstandsverträgen sind absolute Obergrenzen
(exklusive Nebenleistungen und jährlichem Dienstzeitaufwand der Pensionszusage) definiert. Für Herrn René Aldach, Frau Dr. Nicola
Kimm und Herrn Dennis Lentz gilt eine Maximalvergütung von 3.245.000 €. Für den aktuellen Vorstandsvorsitzenden ist die Maximalvergütung
durch individualvertragliche Regelungen auf 8.400.000 € begrenzt. Dies entspricht 157 % der Zieldirektvergütung für den Vorstandsvorsitzenden
und 177 % der Zieldirektvergütung für Herrn René Aldach, Frau Dr. Nicola Kimm und Herrn Dennis Lentz.
Die Maximalvergütung des Vorstandsvorsitzenden bzw. die Obergrenzen der seit dem Geschäftsjahr 2020 geschlossenen Vorstandsverträge
begrenzen dabei sämtliche Auszahlungen, die aus der Zusage für ein Geschäftsjahr resultieren, unabhängig vom Zeitpunkt ihres
Zuflusses. Wie die Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2022 eingehalten wurde, wird damit nach der Auszahlung der im Jahr
2022 zugesagten Tranche des Langfristbonus berichtet. Über die Einhaltung der Maximalvergütung wird daher nach Ablauf der
Performance-Periode der Kapitalmarkt-Komponente der Tranche 2022 im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 berichtet.
Falls die Auszahlung aus dem Langfristbonus dazu führt, dass die Maximalvergütung überschritten wird, wird der Auszahlungsbetrag
entsprechend gekürzt und die Einhaltung der Maximalvergütung sichergestellt.
Anwendung des Vergütungssystems im Geschäftsjahr 2022
Das Vergütungssystem des Vorstands besteht aus festen und variablen Vergütungskomponenten. Die festen Komponenten bestehen
aus dem festen Jahresgehalt, den Nebenleistungen, sowie, sofern vertraglich vereinbart, einer Cash Allowance zu Zwecken der
privaten Altersversorgung. Die erfolgsabhängigen Komponenten umfassen den Jahresbonus sowie den Langfristbonus.
Die nachfolgende Darstellung gibt einen Überblick über die Ausgestaltung der Vergütungskomponenten und ihren zeitlichen Horizont:
Vergütungskomponenten und zeitlicher Horizont, Anwendung 2022
Feste Vergütungskomponenten
|
Festes Jahresgehalt
2022 2023 2024 2025
|
Ausgestaltung: Fixe auf das Geschäftsjahr bezogene Barvergütung wird in zwölf Monatsraten ausgezahlt, Cash Allowance zwecks privater Altersvorsorge (nur Chris Ward) Anteil an der Zieldirektvergütung: Vorstandsvorsitzender 29 %, Vorstandsmitglieder 33 %
|
Nebenleistungen
2022 2023 2024 2025
|
Ausgestaltung: Insbesondere Dienstwagen, Fahrdienstleistungen, Schulgebühren, Flugkosten, Steuerberatungskosten, Versicherungsleistungen,
einzelvertraglich vereinbarte Mitgliedsbeiträge und entsendungsbedingte geldwerte Vorteile
|
Variable Vergütungskomponenten
|
Jahresbonus
2022 2023 2024 2025
|
Ausgestaltung: Zielbonus Leistungskritierien: 2/3 den Aktionären der HeidelbergCement AG zuzurechnender Jahresüberschuss und CO2-Komponente, 1/3 individuelle Ziele Zielerreichung: 0 – 200 % Zielerreichung Begrenzung: 200 % des Zielbetrags Anteil an der Zieldirektvergütung: Vorstandsvorsitzender 29 %, Vorstandsmitglieder 26 %
|
Langfristbonus
|
Begrenzung des Langfristbonus: (Summe aus Management-Komponente und Kapitalmarkt-Komponente) 200 % Anteil an der Zieldirektvergütung: Vorstandsvorsitzender 42 %, Vorstandsmitglieder 41 %
|
Management-Komponente
2022 2023 2024 2025
|
Ausgestaltung: 50 % Performance Cash Plan Performance Periode: Drei Jahre Leistungskritierien: 50 % EBIT, 50 % ROIC Zielerreichung: 0 – 200 % Zielerreichung Begrenzung: 200 % des Zielbetrags
|
Kapitalmarkt-Komponente
2022 2023 2024 2025
|
Ausgestaltung: 50 % Performance Share Plan Performance Periode: Vier Jahre Leistungskritierien: 50 % Relativer TSR vs. DAX, 50 % Relativer TSR vs. MSCI World Construction Materials Index Zielerreichung: 0 – 200 % Zielerreichung Begrenzung: 400 % des Zielbetrags
|
Neben den aufgeführten Vergütungskomponenten bestehen für die Vorstandsmitglieder im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung
Pensionszusagen. Ein weiteres zentrales Element des Vorstandsvergütungssystems ist das verpflichtende Eigeninvestment (Share
Ownership), das die Mitglieder des Vorstands dazu verpflichtet, während ihrer Bestellung einen vertraglich festgelegten Bestand
an Aktien der HeidelbergCement AG aufzubauen und bis zum Ende ihrer Bestellung zu halten.
Feste Vergütungskomponenten
Festes Jahresgehalt
Das feste Jahresgehalt ist eine fixe, auf das Geschäftsjahr bezogene Barvergütung, die sich am Verantwortungsbereich des jeweiligen
Vorstandsmitglieds orientiert und in zwölf Monatsraten ausgezahlt wird.
Die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder von Heidelberg Materials sehen turnusmäßige Überprüfungen des festen Jahresgehalts
vor. Im abgelaufenen Geschäftsjahr wurde das feste Jahresgehalt der Herren Dr. Dominik von Achten, Ernest Jelito und Chris
Ward überprüft und angepasst. Das feste Jahresgehalt der Herren Ernest Jelito und Chris Ward wurde dabei mit Wirkung zum 1. Mai
2022 um jeweils 4 % erhöht. Unter Berücksichtigung der letztmaligen Anpassungen des festen Jahresgehalts im Juli bzw. September
2019 entspricht dies einer jährlichen Steigerungsrate in Höhe von 1,4 % für Herrn Jelito bzw. 1,5 % für Herrn Ward. Das feste
Jahresgehalt von Herrn Dr. von Achten wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 um 5,2 % erhöht. Im Vergleich mit der letztmaligen
Anpassung im Februar 2020 entspricht dies einer jährlichen Steigerungsrate von 1,9 %. Im Vergleich hierzu lag die durchschnittliche
jährliche Gehaltssteigerungsrate der Gesamtbelegschaft der HeidelbergCement AG über die Jahre 2020 bis 2022 bei über 2,0%.
Im Einklang mit dem in Abschnitt 1.3 beschriebenen Vorgehen wurde im Zuge dieser Anpassungen auch die Angemessenheit der Vergütung
der betroffenen Vorstände überprüft.
Nebenleistungen
Die steuerpflichtigen Nebenleistungen der Vorstandsmitglieder bestanden im Geschäftsjahr 2022 aus der Zurverfügungstellung
von Dienstwagen und Fahrdienstleistungen, Kosten für Heimflüge, Steuerberatungskosten, Wohnung und Schulleistungen, sowie
aus Versicherungsleistungen, einzelvertraglich vereinbarten Mitgliedsbeiträgen, und entsendungsbedingten geldwerten Vorteilen.
Zu den entsendungsbedingten geldwerten Vorteilen gehörten eine Auslandskrankenversicherung, sowie Umzugs- und Lebenshaltungskosten.
Weitere Nebenleistungen wurden den Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2022 nicht gewährt.
Die Mitglieder des Vorstands sind in die bestehende Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) der Gesellschaft
einbezogen. Der vereinbarte Selbstbehalt entspricht dem Mindestselbstbehalt gemäß § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG in der jeweils gültigen
Fassung.
Variable Vergütungskomponenten
Die variablen Vergütungskomponenten setzen sich aus dem Jahresbonus sowie dem Langfristbonus zusammen. Während sich der Jahresbonus
auf ein Geschäftsjahr bezieht, hat der Langfristbonus eine Laufzeit (Performance-Periode) von drei (Management-Komponente)
bzw. vier Jahren (Kapitalmarkt-Komponente).
Zur ganzheitlichen Berücksichtigung des Unternehmenserfolgs werden innerhalb der variablen Vergütungskomponenten unterschiedliche
Leistungskriterien zur Messung der Zielerreichung verwendet. Die Leistungskriterien sind dabei aus der Unternehmensstrategie
abgeleitet und sowohl finanzieller als auch nichtfinanzieller Art. Die folgende Darstellung verdeutlicht die Verknüpfung zwischen
Leistungskriterien und Unternehmensstrategie:
Leistungskriterien und Unternehmensstrategie
|
Wachstum und
Transformation
|
Nachhaltigkeit
|
Digitalisierung
|
Beschäftigte
und
Organisation
|
Unternehmensportfolio
|
Kapitalallokation
|
Wertschöpfung
|
Jahresbonus
|
|
|
|
|
|
|
|
Den Aktionären der HeidelbergCement AG zuzurechnender Jahresüberschuss |
● |
|
|
|
|
● |
● |
CO2-Komponente
|
● |
● |
|
● |
● |
● |
● |
Individuelle Ziele |
● |
● |
● |
● |
● |
● |
● |
Langfristbonus
|
|
|
|
|
|
|
|
EBIT |
● |
|
|
|
|
● |
● |
ROIC |
● |
|
|
|
|
● |
● |
Relativer TSR |
● |
|
|
|
|
● |
● |
Im Rahmen der variablen Vergütung hat der Aufsichtsrat grundsätzlich die Möglichkeit zur diskretionären Anpassung des Jahres-
und des Langfristbonus, um außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen (Ermessensspielraum). Für Neu- und Wiederbestellungen
ab dem Jahr 2019 wurde dieser Ermessensspielraum auf +/– 15 % des Zielbetrags der variablen Vergütungskomponenten reduziert.
Bei Vorstandsverträgen, die vor dem Jahr 2019 abgeschlossen wurden, beträgt er +/– 25 % des jeweiligen Zielbetrags. Dies betrifft
im Berichtsjahr 2022 noch die Vorstandsmitglieder Kevin Gluskie und Hakan Gurdal. Wie in den Vorjahren hat der Aufsichtsrat
auch im Geschäftsjahr 2022 keinen Gebrauch von der Möglichkeit zur diskretionären Anpassung der Vorstandsvergütung gemacht.
Jahresbonus
Grundlagen des Jahresbonus
Der Jahresbonus ist eine variable Vergütungskomponente, die Anreize zur Umsetzung der operativen Ziele im Geschäftsjahr setzt.
Bei einer Zielerreichung von 100 % beträgt der Jahresbonus 100 % des festen Jahresgehalts für den Vorstandsvorsitzenden und
80 % für die Mitglieder des Vorstands. Der Anteil des Jahresbonus an der Zieldirektvergütung beträgt etwa 29 % für den Vorstandsvorsitzenden
und 26 % für die Mitglieder des Vorstands. Die Höhe der Auszahlung ist von der Gesamtzielerreichung abhängig, die Werte zwischen
0 % und 200 % annehmen kann.
Die Auszahlung des Jahresbonus erfolgt im Anschluss an die Hauptversammlung des Folgejahres in bar.
Im Falle eines unterjährigen Beginns der Vorstandstätigkeit wird der Zielbetrag zeitanteilig gekürzt.
Leistungskriterien des Jahresbonus
Die Gesamtzielerreichung im Jahresbonus bemisst sich zu zwei Dritteln an Unternehmenszielen (den Aktionären der HeidelbergCement
AG zuzurechnender Jahresüberschuss und CO2-Komponente) und zu einem Drittel an individuellen Zielen. Die Zielerreichung der Unternehmensziele ergibt sich aus der Multiplikation
der Zielerreichung des Leistungskriteriums den Aktionären der HeidelbergCement AG zuzurechnender Jahresüberschuss mit dem
erzielten Multiplikator der CO2- Komponente.
Zu Beginn des Geschäftsjahres setzt der Aufsichtsrat die Ziel- und Schwellenwerte für die einzelnen Leistungskriterien bzw.
im Fall der individuellen Ziele die konkreten Ziele für das Geschäftsjahr fest. Dabei achtet er darauf, dass diese anspruchsvoll
und ambitioniert sind. Nach Ablauf des Geschäftsjahres stellt der Aufsichtsrat den Grad der Zielerreichung für die einzelnen
Leistungskriterien fest.
Den Aktionären der HeidelbergCement AG zuzurechnender Jahresüberschuss
Grundlage des ersten Leistungskriteriums ist der den Aktionären der HeidelbergCement AG zuzurechnende Jahresüberschuss bereinigt
um Sondereffekte. Dabei werden Sondereffekte ab einem Wert von 20 Mio € berücksichtigt.
Der den Aktionären der HeidelbergCement AG zuzurechnende Jahresüberschuss reflektiert als Basisgröße die Profitabilität von
Heidelberg Materials. Die Steigerung des Unternehmenswerts durch ein nachhaltiges, am Ergebnis orientiertes Wachstum soll
eine dauerhafte unternehmerische Handlungsfähigkeit garantieren. Im Rahmen der Finanzstrategie ist Heidelberg Materials bestrebt,
eine attraktive Anlagemöglichkeit für seine Aktionäre darzustellen und eine progressive Dividendenpolitik zu betreiben. Der
den Aktionären der HeidelbergCement AG zuzurechnende Jahresüberschuss stellt dabei die Basis für die Dividendenzahlungen dar.
Als Bestandteil des Jahresbonus soll die Kennzahl daher Anreize zum profitablen Wirtschaften setzen.
Für die Berechnung der Zielerreichung des Leistungskriteriums den Aktionären der HeidelbergCement AG zuzurechnender Jahresüberschuss
legt der Aufsichtsrat zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres einen Zielkorridor sowie die Schwellenwerte (Unter- und Obergrenze)
fest. Die Bandbreite der Zielerreichung beträgt 0 % bis 200 %. Für das Geschäftsjahr 2022 hat der Aufsichtsrat einen Zielkorridor
von 1.526 Mio € bis 1.546 Mio € festgelegt. Die Zielerreichung beträgt 120 %, wenn der Ist-Wert des den Aktionären der HeidelbergCement
AG zuzurechnenden Jahresüberschusses innerhalb des Zielkorridors liegt. Hintergrund dieser Regelung sind die zwischen der
Erstellung der operativen Planung und der Ziele für 2022 unerwartet stark gestiegenen Energie- und Rohstoffkosten. Die Untergrenze
wurde auf 1.286 Mio € und die Obergrenze auf 1.646 Mio € festgesetzt.
Im Geschäftsjahr 2022 betrug der Ist-Wert des den Aktionären der HeidelbergCement AG zuzurechnenden Jahresüberschusses inklusive
der Bereinigungen um Sondereffekte 1.602 Mio €. Hieraus ergibt sich eine Zielerreichung von 165 %.
Die Bereinigungen umfassen:
• |
Gewinne in Höhe von 71 Mio € aus dem Verkauf von Geschäftstätigkeiten in Spanien sowie von Grundstücken in Schweden und den
Niederlanden
|
• |
Wertminderungen in Höhe von 102 Mio € von Anlagevermögen in Russland als Folge der Auswirkungen des Russland-Ukraine-Kriegs
|
• |
Wertminderung der Beteiligung am Gemeinschaftsunternehmen Akcansa Cimento Sanayi ve Ticaret A.S. in Höhe von 26 Mio € in Folge
der lokalen wirtschaftlichen Situation und des hochinflationären Umfelds
|
• |
Aufwendungen in Höhe von 80 Mio € für die Reorganisation und Schließung von Standorten im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme
unseres neuen Zementwerks in Mitchell, Indiana, USA
|
• |
Abzinsungseffekte aus der Bewertung von Rückstellungen in Höhe von 165 Mio €
|
Für die Ermittlung des den Aktionären der HeidelbergCement AG zuzurechnenden Jahresüberschusses werden die genannten Bereinigungen
um die jeweiligen Steuereffekte angepasst.
Die folgende Darstellung stellt die Zielerreichung im Leistungskriterium den Aktionären der HeidelbergCement AG zuzurechnender
Jahresüberschuss dar:
CO
2-Komponente
Die CO2-Komponente im Jahresbonus soll einen maßgeblichen Anreiz zur Erreichung der im Rahmen der Unternehmensstrategie gesetzten
CO2-Reduktionsziele setzen. Gleichzeitig soll die langfristige und nachhaltige Entwicklung von Heidelberg Materials durch eine
Ausrichtung des Geschäftsmodells auf eine ressourcenschonende Produktion gefördert werden.
Die Methodik zur Berechnung der CO2-Komponente basiert auf einer internen Definition für die spezifischen CO2-Emissionen pro Tonne Zement. Die interne Definition berücksichtigt die CO2-Emissionen der wesentlichen Prozessschritte der Zementherstellung. Dazu gehören u. a. der Roh- und Brennstoffverbrauch, Klinkerproduktion
und -mahlung. Die CO2-Emissionen des zugekauften Klinkers werden ebenfalls eingerechnet. Im Einklang mit der Bilanzierungsmethode des EU ETS wird
der Biomasseanteil der verwendeten alternativen Brennstoffe als CO2-neutral betrachtet.
Um die Vergleichbarkeit mit maßgeblichen Wettbewerbern zu gewährleisten, berichtet Heidelberg Materials im Kapitel Nichtfinanzielle
Erklärung über die CO2-Emissionen gemäß dem Standard der GCCA (Spezifische Netto-CO2-Emissionen pro Tonne zementartigem Material). Im Vergleich zur internen Definition werden für die Netto-CO2-Emissionen die gesamten alternativen Brennstoffe als CO2-neutral berücksichtigt und nicht nur deren biogener Anteil. Daher sind die CO2-Emissionen gemäß der internen Definition höher als die nach dem GCCA-Standard berechneten.
Die CO2-Komponente ist als Multiplikator ausgestaltet, der zwischen 0,7 und 1,3 liegen kann (CO2-Multiplikator). Für die Bestimmung des CO2-Multiplikators legt der Aufsichtsrat zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres ein Ziel für die spezifischen CO2-Emissionen pro Tonne Zement fest, das aus der langfristigen CO2-Roadmap von Heidelberg Materials und der aktuellen CO2-Performance abgeleitet ist. Für das Geschäftsjahr 2022 hat der Aufsichtsrat einen Zielwert von 586 kg CO2 pro Tonne Zement festgelegt. Die Über- bzw. Untererfüllung des Zielwerts um bis zu –2 % bzw. +2 % führt zu einer linearen
Zu- oder Abnahme der Zielerreichung. Daraus ergibt sich ein CO2-Multiplikator zwischen 1,3 (bei –2 %: Obergrenze) und 0,7 (bei +2 %: Untergrenze).
Im Geschäftsjahr 2022 betrug der Ist-Wert der CO2-Emissionen 585 kg CO2 pro Tonne Zement. Hieraus ergibt sich ein CO2-Multiplikator von 1,03. Die folgende Grafik stellt die Zielerreichung der CO2-Komponente dar:
Individuelle Ziele
Die individuellen Ziele haben innerhalb des Jahresbonus eine Gewichtung von einem Drittel und können sowohl finanzieller als
auch nichtfinanzieller Art sein. Zu Beginn des Geschäftsjahres legt der Aufsichtsrat die Ziele je Vorstandsmitglied fest.
Die Bandbreite der Zielerreichung beträgt 0 % bis 200 %.
Für jedes Vorstandsmitglied wurden im Jahr 2022 individuelle Ziele in Abhängigkeit des jeweiligen Verantwortungsbereichs vereinbart.
Diese Ziele basierten auf den Zielsetzungen der Unternehmensstrategie Wachstum und Transformation, Nachhaltigkeit, Digitalisierung,
Beschäftigte und Organisation, Unternehmensportfolio, Kapitalallokation sowie Wertschöpfung. Im Bereich Wachstum und Transformation
wurden Umsatzwachstumsziele sowie Ziele zur Optimierung von Prozessen und Strukturen in Vertrieb, Produktion und Verwaltung
implementiert. Beim Unternehmensportfolio lag der Fokus auf der Vereinfachung des Länderportfolios und einer Priorisierung
der stärksten Marktpositionen. Die vereinbarten Ziele setzten Anreize, Desinvestitionen zu beschleunigen, falls Renditeerwartungen
mittelfristig nicht erreicht werden können, und Akquisitionen nur bei hohen Renditeerwartungen durchzuführen. Im Bereich Digitalisierung
wurden Ziele gesetzt, die digitale Kundenbasis zu erweitern (HConnect), Effizienzgewinne und Kostensenkungen in Produktion
und Verwaltung zu ermöglichen (HProduce) sowie die Beteiligung an Command Alkon in die Digitalisierungsstrategie zu integrieren.
Um die Nachhaltigkeitsziele der Gesellschaft zu erreichen, wurden Ziele gesetzt, ein Produktkennzeichnungssystem für nachhaltige
Produkte zu entwickeln, die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verbessern sowie die CO2-Roadmap weiterzuentwickeln. Darüber hinaus wurden Ziele zur Erhöhung der Arbeitssicherheit sowie zu nachhaltigem Wassermanagement
und dem Schutz und Erhalt der Biodiversität gesetzt.
Für das Jahr 2022 lag die prozentuale individuelle Zielerreichung der Vorstandsmitglieder zwischen 117% und 149%. In vielen
Bereichen konnte der Vorstand die gesetzten Ziele nicht nur erreichen, sondern gar übertreffen. Im Bereich Nachhaltigkeit
wurde ein Kennzeichnungssystem für nachhaltige Produkte auf globaler Ebene eingeführt und die Berichterstattung der CO2-Emissionen weiter verbessert, wodurch erstmals auch hohe Anforderungen der Wirtschaftsprüfer an den Ausweis der CO2-Zahlen erfüllt wurden. Zudem wurden auf breiter Front Wasser- und Biodiversitätsmanagementpläne an vielen Standorten weltweit
etabliert. Bei der Digitalisierung konnte die digitale Kundenbasis erhöht (HConnect), weitere digitale Produkte eingeführt
(neue „Smartrock“-Sensoren) und die Cybersicherheit verbessert werden. Mit der Akquisition verschiedener Unternehmen (z.B.
Mick George, RWG) wurde die strategisch wichtige Präsenz im Recyclingmarkt weiter ausgebaut. Im Bereich Wertschöpfung konnten
durch die Umsetzung des Business Excellence Programms und der Optimierung von Verwaltungsstrukturen (beispielsweise durch
den Abbau von Einheiten) weitere Einsparpotenziale realisiert werden. Durch die äußerst erfolgreiche Preispolitik konnten
zudem Umsatzziele in vielen Regionen übertroffen werden. Gleichzeitig wurden Margenziele aufgrund der stark gestiegenen Energie-
und Rohstoffkosten verfehlt. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Ziele und deren Erreichung pro Vorstandsmitglied
für das Jahr 2022.
Individuelle Zielerreichung der Vorstandsmitglieder
|
Individuelles Ziel |
2022
|
Dr. Dominik von Achten |
– Globale Wachstumsziele für Heidelberg Materials – Beschleunigung der Nachhaltigkeitstransformation (Fokus auf nachhaltige Produkte, CO2 Roadmap und Berichterstattung) – Digitales Kundenwachstum, IT-Sicherheit und Digitalisierung von Verwaltungsprozessen – Transformation des Vorstands – Weiterentwicklung Markenauftritt von Heidelberg Materials
|
149 % |
René Aldach |
– Verbesserung ROIC, Free Cashflow und Cash Conversion Rate – Beschleunigung der Nachhaltigkeitstransformation (Fokus auf nachhaltige Finanzierung, CO2 Modellierung und Berichterstattung) – Nachhaltigkeitstransparenz & Datenmanagement – Realisierung von operativen und administrativen Einsparpotenzialen – Realisierung von Einsparpotenzialen durch Restrukturierung
|
149 % |
Kevin Gluskie |
– Wachstums- und operative Ziele Asia-Pacific (APAC) – Fokussierung Portfolio APAC gemäß Unternehmensstrategie – Etablierung nachhaltiger Produkte in APAC – Arbeitssicherheit, Wassermanagement & Schutz der Biodiversität in APAC – Stärkung digitale Kundenbasis APAC – Operative Ziele Transportbeton
|
117 % |
Hakan Gurdal |
– Wachstums- und operative Ziele Africa-Eastern Mediterranean Basin (AEM) und Heidelberg Materials Trading – Fokussierung Portfolio AEM gemäß Unternehmensstrategie – Etablierung nachhaltiger Produkte in AEM – Arbeitssicherheit, Wassermanagement & Schutz der Biodiversität in AEM – Digitale Transformation in AEM – Erhöhung des Einsatzes alternativer Brennstoffe
|
134 % |
Ernest Jelito |
– Wachstums- und operative Ziele Northern and Eastern Europe-Central Asia (NEECA) – Fokussierung Portfolio NEECA gemäß Unternehmensstrategie – Etablierung nachhaltiger Produkte in NEECA – Arbeitssicherheit, Wassermanagement & Schutz der Biodiversität in NEECA – Stärkung digitale Kundenbasis NEECA – Ausweitung Klinkerproduktion und digitale Prozessoptimierung
|
130 % |
Dr. Nicola Kimm |
– Entwicklung und Etablierung nachhaltiger Produkte – Nachhaltigkeitsberichterstattung & Verbesserung von Ratings – Aktualisierung der CO2 Roadmap und Umsetzung von Nachhaltigkeitsprojekten (z.B. CCUS, Kreislaufwirtschaft, etc.) – Arbeitssicherheit, Wassermanagement & Schutz der Biodiversität
|
128 % |
Dennis Lentz |
– Stärkung digitale Kundenbasis – IT-Sicherheit und Digitalisierung von Verwaltungsprozessen – Prozessoptimierung durch digitale Transformation – Wachstumsziele Command Alkon
|
138 % |
Jon Morrish |
– Wachstums- und operative Ziele Western and Southern Europe (WSE) – Fokussierung Portfolio WSE gemäß Unternehmensstrategie – Arbeitssicherheit, Wassermanagement & Schutz der Biodiversität in WSE – Etablierung nachhaltiger Produkte in WSE – Stärkung digitale Kundenbasis und digitale Prozessoptimierung WSE – Entwicklung und Kommunikation des neuen Markenauftritts von Heidelberg Materials
|
131 % |
Chris Ward |
– Wachstums- und operative Ziele North America (NAM) und Zuschlagstoffe – Fokussierung Portfolio NAM gemäß Unternehmensstrategie – Arbeitssicherheit, Wassermanagement & Schutz der Biodiversität in NAM – Etablierung nachhaltiger Produkte in NAM – Stärkung digitale Kundenbasis NAM und Wachstumsziele Command Alkon
|
118 % |
Jahresbonus 2022 – Gesamtzielerreichungen und Auszahlungen
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Gesamtzielerreichung sowie den sich hieraus ergebenden Auszahlungsbetrag pro Vorstandsmitglied
für den Jahresbonus 2022:
Gesamtzielerreichung Jahresbonus 2022
1.000 €
|
Zielbetrag
|
Zielerreichung |
Gesamt
|
Auszahlung
|
Unternehmensziele (2/3) |
Individuelle Ziele (1/3)
|
Den Aktionären der HeidelbergCement AG zuzurechnender Jahresüberschuss
|
CO2- Multiplikator
|
Gesamt |
Dr. Dominik von Achten |
1.469 |
165 % |
1,03 |
170 % |
149 % |
163 % |
2.394 |
René Aldach |
480 |
149 % |
163 % |
782 |
Kevin Gluskie |
768 |
117 % |
152 % |
1.170 |
Hakan Gurdal |
616 |
134 % |
158 % |
973 |
Ernest Jelito |
575 |
130 % |
157 % |
901 |
Dr. Nicola Kimm |
480 |
128 % |
156 % |
749 |
Dennis Lentz |
480 |
138 % |
159 % |
765 |
Jon Morrish |
722 |
131 % |
157 % |
1.134 |
Chris Ward |
655 |
118 % |
153 % |
1.000 |
Gesamt
|
6.245
|
|
|
|
|
|
9.868
|
Im Falle eines unterjährigen Beginnes oder einer unterjährigen Beendigung der Vorstandstätigkeit, wird die Zielerreichung
auf den zeitanteilig gekürzten Zielbetrag angewendet, um den Auszahlungsbetrag zu errechnen (dies betrifft für das Geschäftsjahr
2022 kein Vorstandsmitglied). Die Auszahlung aus dem Jahresbonus 2022 erfolgt im Anschluss an die Hauptversammlung 2023.
Langfristbonus
Der Langfristbonus ist eine langfristig orientierte variable Vergütungskomponente, die in jährlichen Tranchen zugeteilt wird.
Bei einer Zielerreichung von 100 % beträgt er 150 % vom festen Jahresgehalt für den Vorstandsvorsitzenden und 125 % vom festen
Jahresgehalt für die Mitglieder des Vorstands.
Zu Beginn des Geschäftsjahres 2022 wurde der Langfristbonus 2022 – 2024 / 2025 zugeteilt. Die erstmalige Zuteilung erfolgte
im Geschäftsjahr 2011.
Die folgende Darstellung gibt einen Überblick über die Auszahlungssystematik der Tranchen des Langfristbonus mit Bezug zum
Geschäftsjahr 2022 bzw. über die noch laufenden Tranchen:
Der Langfristbonus besteht aus zwei Komponenten.
Management-Komponente
Die Management-Komponente ist als Performance Cash Plan ausgestaltet. Sie hat eine dreijährige Performance-Periode und berücksichtigt
die interne Wertschöpfung, gemessen anhand der gleichgewichteten Leistungskriterien Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT)
und Return on Invested Capital (ROIC). Der Zielwert für die Management-Komponente beträgt 50 % des gesamten Zielbetrags für
den Langfristbonus. Nach Ablauf der Performance-Periode wird die Zielerreichung für die Management-Komponente vom Aufsichtsrat
festgestellt. Die Gesamtzielerreichung kann zwischen 0 % und 200 % betragen.
Kapitalmarkt-Komponente
Die Kapitalmarkt-Komponente ist als Performance Share Plan ausgestaltet. Diese Komponente basiert auf virtuellen Aktien, sogenannten
Performance Share Units (PSUs), stellt dadurch einen direkten Bezug zur Kursentwicklung der HeidelbergCement AG-Aktie her
und verstärkt somit die Interessenverknüpfung zwischen Vorstand und Aktionären. Die Kapitalmarkt-Komponente hat eine vierjährige
Performance-Periode und berücksichtigt die externe Wertschöpfung, gemessen am Leistungskriterium TSR im Vergleich zu relevanten
Kapitalmarktindizes. Für die Kapitalmarkt-Komponente wird in einem ersten Schritt die Anzahl der vorläufig zuzuteilenden PSUs
ermittelt. Die Stückzahl der PSUs errechnet sich dabei anhand von 50 % des gesamten Zielbetrags für den Langfristbonus geteilt
durch den Referenzkurs der HeidelbergCement AG-Aktie zum Start der Performance-Periode (Zuteilungskurs). Der Zuteilungskurs
ist der Durchschnitt der Tagesschlusskurse der HeidelbergCement AG-Aktie im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse in
den drei Monaten vor dem Tag des Beginns der Performance-Periode.
Der Zuteilungskurs für den Langfristbonus 2022 -2024 / 2025 und die Tranche 2022 der Kapitalmarkt-Komponente beträgt 62,56 €.
Nach Ablauf der vierjährigen Performance-Periode wird die Zielerreichung beim Leistungskriterium der Kapitalmarkt-Komponente
festgestellt. Die Zielerreichung kann zwischen 0 % und 200 % betragen. Die finale Anzahl der PSUs ergibt sich aus der Multiplikation
der vorläufig zugeteilten Anzahl an PSUs mit der Zielerreichung. Die so ermittelte Anzahl an PSUs wird mit dem dann geltenden
Referenzkurs der HeidelbergCement AG-Aktie zum Ende der Performance-Periode (Schlusskurs) multipliziert, angepasst um die
fiktiv reinvestierten Dividendenzahlungen und unter Bereinigung von Kapitalveränderungen. Der Schlusskurs ist der Durchschnitt
der Tagesschlusskurse der HeidelbergCement AG-Aktie im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse in den drei Monaten vor
dem Tag des Ablaufs der Performance-Periode. Die Wertentwicklung je PSU ist auf 250 % des Zuteilungskurses begrenzt.
Die nachfolgende Tabelle fasst die individuellen Zielbeträge pro Vorstandsmitglied, den Zuteilungskurs, die Anzahl der vorläufig
zugeteilten PSUs sowie die maximal mögliche Anzahl der PSUs am Ende der Performance-Periode für den Langfristbonus 2022 – 2024 / 2025
zusammen:
Zuteilung Langfristbonus 2022 – 2024 / 2025
1.000 €
|
Management- Komponente
|
Kapitalmarkt- Komponente
|
Gesamter
Zielbetrag
|
Zielbetrag |
Zielbetrag |
Zuteilungskurs in €
|
Anzahl vorläufig zugeteilter PSUs
|
Anzahl maximal möglicher PSUs
|
Dr. Dominik von Achten 1) |
1.130 |
1.133 |
62,56 |
18.114 |
36.229 |
2.263 |
René Aldach |
375 |
375 |
5.994 |
11.988 |
750 |
Kevin Gluskie |
582 |
582 |
9.295 |
18.590 |
1.163 |
Hakan Gurdal |
481 |
481 |
7.693 |
15.385 |
963 |
Ernest Jelito 2) |
453 |
454 |
7.250 |
14.500 |
907 |
Dr. Nicola Kimm |
375 |
375 |
5.994 |
11.988 |
750 |
Dennis Lentz |
375 |
375 |
5.994 |
11.988 |
750 |
Jon Morrish |
564 |
564 |
9.021 |
18.043 |
1.129 |
Chris Ward 2) |
478 |
479 |
7.652 |
15.304 |
957 |
Gesamt
|
4.813
|
4.818
|
|
77.008
|
154.016
|
9.631
|
1) Berechnungsgrundlage: Tagesgenaue ratierliche Rechnung ab 01.01.2022 bis zum 30.09.2022 und ab 1.10.2022 über die Laufzeit
von 3 bzw. 4 Jahren
2) Berechnungsgrundlage: Tagesgenaue ratierliche Rechnung ab 01.01.2022 bis zum 30.04.2022 und ab 1.05.2022 über die Laufzeit
von 3 bzw. 4 Jahren
Im Falle eines unterjährigen Beginns oder einer unterjährigen Beendigung der Vorstandstätigkeit wird der Zielbetrag sowohl
für die Management- als auch für die Kapitalmarkt-Komponente jeweils zeitanteilig auf Basis des Zeitraums vom Eintrittsdatum
bis zum Ende der jeweiligen Performance-Periode bzw. vom Beginn der Performance-Periode bis zum jeweiligen Austrittsdatum
im Verhältnis zur Gesamtdauer der Performance-Periode tagesgenau errechnet.
Die Auszahlung aus der Management-Komponente erfolgt im Anschluss an die Hauptversammlung des Jahres, das auf die dreijährige
Performance-Periode folgt, in bar und ist auf 200 % des Zielbetrags begrenzt. Die Auszahlung aus der Kapitalmarkt-Komponente
erfolgt im Anschluss an die Hauptversammlung des Jahres nach der vierjährigen Performance-Periode in bar und ist auf 400 %
des Zielbetrags begrenzt.
Die Auszahlung aus dem gesamten Langfristbonus ist auf maximal 200 % des vertraglich vereinbarten Zielbetrags begrenzt, wobei
die Höhe der Kapitalmarkt-Komponente die Höhe der Auszahlung der Management-Komponente kompensieren kann.
Leistungskriterien der Management-Komponente
Die Gesamtzielerreichung bei der Management-Komponente bemisst sich zu gleichen Teilen anhand der Leistungskriterien bereinigtes
EBIT und ROIC.
EBIT
Grundlage des Leistungskriteriums ist das EBIT, das um einmalige, bei der Planung und Zielsetzung nicht vorhersehbare Geschäftsvorfälle
bereinigt wird. Wie bei der Berechnung des den Aktionären der HeidelbergCement AG zuzurechnenden Jahresüberschusses werden
hierbei lediglich Sondereffekte über einer Wertgrenze von 20 Mio EUR berücksichtigt.
Das EBIT ist eine Kennzahl zur Messung der Profitabilität und reflektiert die Ertragskraft von Heidelberg Materials. In Kombination
mit der Berücksichtigung des den Aktionären der HeidelbergCement AG zuzurechnenden Jahresüberschusses im Jahresbonus werden
somit sowohl in der kurzfristigen als auch der langfristigen variablen Vergütungskomponente Anreize für ein profitables Wachstum
gesetzt.
Zu Beginn jeder Tranche legt der Aufsichtsrat einen Zielkorridor, der aus dem für die Gesellschaft maßgeblichen dreijährigen
operativen Plan abgeleitet wird, sowie die Schwellenwerte (Ober- und Untergrenze) fest. Die Berechnung der Zielerreichung
nach Abschluss der Performance-Periode erfolgt anhand eines Abgleichs des durchschnittlichen EBIT über die dreijährige Performance-Periode
mit dem festgelegten Zielkorridor. Die Bandbreite der Zielerreichung beträgt 0 % bis 200 %.
Für das Leistungskriterium EBIT werden der festgelegte Zielkorridor, die Schwellenwerte (Ober- und Untergrenze) sowie die
hieraus resultierende Zielerreichung und die für die Berechnung der Zielerreichung vorgenommen Bereinigungen nach Ablauf der
Performance-Periode im Vergütungsbericht offengelegt.
ROIC
Grundlage des Leistungskriteriums ist der ROIC. Ab der Tranche 2021 des Langfristbonus wird der bereinigte ROIC berechnet
als Verhältnis zwischen dem Ergebnis des laufenden Geschäftsbetriebs abzüglich des laufenden Steueraufwands (der um Effekte
aus Wertberichtigungen bereinigt wird) und dem durchschnittlichen investierten Kapital (Durchschnitt aus Eröffnungs- und Schlussbilanz
des jeweiligen Geschäftsjahrs). Für Tranchen des Langfristbonus vor dem Jahr 2021 gilt eine abweichende Berechnungsmethodik,
die im Abschnitt Mit Ablauf des Geschäftsjahres 2022 geendete Tranchen beschrieben wird. Der ROIC ist einer der bedeutsamsten
finanziellen Leistungsindikatoren von Heidelberg Materials. Durch die Berücksichtigung des ROIC als Leistungskriterium im
Langfristbonus werden im Einklang mit der Unternehmensstrategie Anreize gesetzt, die Kapitaleffizienz zu erhöhen.
Die Zielerreichung beim ROIC wird anhand eines Abgleichs des bei Beginn der jeweiligen Tranche festgelegten Zielwerts mit
dem tatsächlichen Ist-Wert am Ende der Performance-Periode gemessen. In Abhängigkeit des Zielwerts werden die Unter- und Obergrenze
der Zielerreichungskurve festgelegt. Der vom Aufsichtsrat festgelegte Zielwert wird dabei aus dem für die Gesellschaft maßgeblichen
dreijährigen operativen Plan abgeleitet. Die Bandbreite der Zielerreichung beträgt 0 % bis 200 %.
Für das Leistungskriterium ROIC werden der festgelegte Zielwert, die Schwellenwerte (Ober- und Untergrenze) sowie die hieraus
resultierende Zielerreichung und die für die Berechnung der Zielerreichung vorgenommenen Bereinigungen nach Ablauf der Performance-Periode
im Vergütungsbericht offengelegt.
Leistungskriterium der Kapitalmarkt-Komponente
Bei der Kapitalmarkt-Komponente bemisst sich die Zielerreichung am Leistungskriterium relativer TSR.
Relativer TSR
Die TSR-Performance ermittelt sich anhand des Vergleichs der Performance der HeidelbergCement AG-Aktie (berechnet als Wertzuwachs
der Aktie unter Berücksichtigung der reinvestierten Dividendenzahlungen und der Bereinigung von Kapitalveränderungen) gegenüber
den beiden Kapitalmarktindizes DAX und MSCI World Construction Materials Index.
Durch den relativen TSR wird ein kapitalmarktorientiertes Leistungskriterium genutzt, das einen Anreiz zur nachhaltigen und
langfristigen Outperformance der relevanten Vergleichsgruppen setzt und somit in Einklang mit dem Ziel von Heidelberg Materials
steht, Aktionären eine attraktive Anlagemöglichkeit zu bieten. Daneben wird durch den relativen TSR eine relative Erfolgsmessung
in den Langfristbonus implementiert.
Die Bandbreite der Zielerreichung für die Bestimmung der finalen Anzahl der PSUs am Ende der Performance-Periode beträgt 0 %
bis 200 %. Gemessen wird die Zielerreichung anhand der Veränderung des TSR ausgehend von einer vierjährigen Referenzperiode
vor Planbeginn über die vierjährige Performance-Periode. Dabei wird zunächst die Entwicklung des TSR der HeidelbergCement
AG-Aktie bestimmt und der jeweiligen Entwicklung der Vergleichsindizes gegenübergestellt. Die Zielerreichung wird anschließend
auf Basis des durchschnittlichen relativen TSR errechnet.
Die Zielerreichungskurve für den relativen TSR stellt sich wie folgt dar:
Mit Ablauf des Geschäftsjahres 2022 geendete Tranchen
Mit Ablauf des Geschäftsjahres 2022 endeten die Tranche 2020 der Management-Komponente (Langfristbonus 2020 – 2022 / 2023)
sowie die Tranche 2019 der Kapitalmarkt-Komponente (Langfristbonus 2019 – 2021 / 2022). Die Ausgestaltung der beiden beendeten
Tranchen entspricht dabei weitgehend der im Geschäftsjahr 2022 zugeteilten Tranchen des Langfristbonus.
Tranche 2020 der Management-Komponente
Die Zielerreichung der Tranche 2020 der Management-Komponente wurde anhand der gleichgewichteten Leistungskriterien EBIT und
ROIC ermittelt. Abweichend von der seit der Tranche 2021 geltenden und der im vorhergehenden Abschnitt beschriebenen Berechnungsmethodik,
erfolgt die Messung des ROIC für die Tranche 2020 auf Basis des Ergebnis des laufenden Geschäftsbetriebs abzüglich der gezahlten
Steuern geteilt durch das um Währungsumrechnungseffekte bereinigte investierte Kapital im letzten Jahr der Performance Periode.
Die gezahlten Steuern entsprechen den in der Kapitalflussrechnung ausgewiesenen gezahlten Steuern. Das investierte Kapital
setzt sich aus dem Eigenkapital und der bilanziellen Nettofinanzschulden abzüglich andienbarer Minderheiten am Ende der Performance
Periode zusammen. Bereinigt wird das investierte Kapital um den Unterschiedsbetrag der im Eigenkapital erfassten Währungsumrechnungsdifferenzen
am Ende der Performance Periode und bei Aufstellung der Ziele.
Für das EBIT wurde vor Beginn der Tranche ein Zielkorridor für eine Zielerreichung von 100% von 2.210 bis 2.310 Mio € festgelegt.
Der Ist-Wert des EBIT, der sich als Durchschnitt des EBIT über die drei Jahre der Performance-Periode errechnet, lag bei 2.429
Mio € (2020: 2.302 Mio €, 2021: 2.565 Mio €, 2022: 2.419 Mio €). Die einzelnen Jahreswerte sind um die Sondereffekte bereinigt,
die auch bei der Ermittlung des den Aktionären der HeidelbergCement AG zuzurechnenden Jahresüberschusses für Zwecke des Jahresbonus
berücksichtigt wurden, soweit sie sich auf das EBIT auswirken. In den Vorjahren waren dies vor allem Restrukturierungsaufwendungen,
Wertberichtigungen und Veräußerungsgewinne. Für 2022 sind dies die im Abschnitt Jahresbonus aufgeführten Gewinne aus der Veräußerung
von Geschäftsbereichen in Spanien sowie Grundstücken in Schweden und den Niederlanden, Wertminderungen in Russland sowie der
Beteiligung am Gemeinschaftsunternehmen Akcansa Cimento Sanayi ve Ticaret A.S. und Restrukturierungsaufwendungen in Nordamerika.
Auf dieser Basis ergibt sich eine Zielerreichung beim EBIT von 200 %.
Für den ROIC wurde vor Beginn der Tranche ein Zielwert von 6,70 % festgelegt bei dem eine Zielerreichung von 100 % vorgesehen
ist. Der Ist-Wert des ROIC am Ende der Performance-Periode lag bei 7,97 % und entspricht einer Zielerreichung von 200 %.
Auf Basis der Zielerreichungen in den beiden Leistungskriterien ergibt sich eine Gesamtzielerreichung von 200 % für die Tranche
2020 der Management-Komponente.
Die nachfolgende Tabelle fasst die Zielwerte, Schwellenwerte (Ober- und Untergrenze) sowie Ist-Werte und Zielerreichungen
pro Leistungskriterium zusammen:
Zielerreichung in der Management-Komponente des Langfristbonus 2020 – 2022 / 2023
|
|
Zielerreichungskurve |
|
|
|
Gewichtung |
Untergrenze |
Zielkorridor |
Obergrenze |
Ist-Wert |
Zielerreichung
|
EBIT |
50 % |
2.110 Mio € |
2.210 – 2.310 Mio € |
2.410 Mio € |
2.429 Mio € |
200 % |
ROIC |
50 % |
5,70 % |
6,70 % |
7,70 % |
7,97 % |
200 % |
Gesamt
|
100 %
|
|
|
|
|
200 %
|
Die folgende Tabelle zeigt den sich aus der Gesamtzielerreichung ergebenden Auszahlungsbetrag pro Vorstandsmitglied für die
Tranche 2020 der Management-Komponente:
Zusammenfassung der Management-Komponente des Langfristbonus 2020 – 2022 / 2023
1.000 €
|
Zielbetrag
|
Zielerreichung |
Auszahlungsbetrag
|
EBIT |
ROIC |
Gesamt |
Dr. Dominik von Achten |
988 |
200 % |
200 % |
200 % |
1.976 |
Kevin Gluskie |
548 |
1.096 |
Hakan Gurdal |
438 |
875 |
Ernest Jelito |
438 |
875 |
Jon Morrish |
538 |
1.075 |
Chris Ward |
468 |
936 |
Gesamt
|
3.417
|
|
|
|
6.833
|
Die Auszahlung aus der Tranche 2020 der Management-Komponente erfolgt im Anschluss an die Hauptversammlung 2023.
Tranche 2019 der Kapitalmarkt-Komponente
Die Zielerreichung der Tranche 2019 der Kapitalmarkt-Komponente wurde analog der im Geschäftsjahr 2022 zugeteilten Tranche
anhand des Leistungskriteriums relativer TSR gemessen.
Während der DAX über die vierjährige Performance-Periode im Vergleich zur Referenzperiode einen Anstieg um 20,3 % und der
MSCI World Construction Materials Index um 18,9 % verzeichneten, lag der TSR der HeidelbergCement AG-Aktie am Ende der Performance-Periode
bei -16,2 %. Im Vergleich zum DAX ergibt sich somit eine Differenz von -36,5 %-Punkten und im Vergleich zum MSCI World Construction
Materials Index eine Differenz von -35,1 %-Punkten. Somit ergibt sich eine durchschnittliche Differenz von -36 %-Punkten.
Hieraus resultiert beim relativen TSR eine Gesamtzielerreichung von 0 % für die Tranche 2019 der Kapitalmarkt-Komponente.
Der Zuteilungskurs für die Bestimmung der Anzahl der vorläufig zugeteilten PSUs zu Beginn der Tranche lag bei 58,78 €. Der
Schlusskurs, inklusive der fiktiv reinvestierten Dividenden und unter Bereinigung von Kapitalveränderungen, am Ende der Performance-Periode
lag bei 54,76 €. Dies entspricht einer Entwicklung von –6,8 % über die Performance-Periode.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die wichtigsten Elemente der Tranche 2019 der Kapitalmarkt-Komponente pro Vorstandsmitglied:
Zusammenfassung der Kapitalmarkt-Komponente des Langfristbonus 2019 – 2021 / 2022
1.000 € |
Zielbetrag |
Zuteilungskurs in €
|
Anzahl vorläufig zugeteiler PSUs
|
Zielerreichung relativer TSR
|
Finale Anzahl PSUs
|
Schlusskurs in €
|
Auszahlungsbetrag
|
Dr. Dominik von Achten |
688 |
58,78 |
11.696 |
0,00 % |
0 |
54,76 |
0 |
Kevin Gluskie |
538 |
9.150 |
0 |
0 |
Hakan Gurdal |
438 |
7.443 |
0 |
0 |
Ernest Jelito |
383 |
6.521 |
0 |
0 |
Jon Morrish |
538 |
9.144 |
0 |
0 |
Chris Ward |
382 |
6.493 |
0 |
0 |
Gesamt
|
2.965
|
|
50.447
|
|
0
|
|
0
|
Pensionszusage
Beitragszusage
Vorstandsmitglieder, die seit 2019 neu- oder wiederbestellt wurden, erhalten eine Beitragszusage, unter der die Gesellschaft
dem Vorstandsmitglied einen jährlichen Versorgungsbeitrag zahlt. Die Höhe dieses Beitrags wird in regelmäßigen Abständen überprüft.
Im Rahmen eines kapitalmarktorientierten Modells werden die Beiträge verwendet, um Fondsanteile zu erwerben, die einem Versorgungskonto
gutgeschrieben werden. Im Versorgungsfall hat das Vorstandsmitglied Anspruch auf eine Einmalkapitalzahlung in Höhe des Werts
des Versorgungskontos zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls. Alternativ kann das Vorstandsmitglied eine Verrentung
des angesammelten Versorgungskapitals wählen. Die über die Dauer der Laufzeit der Zusage angesammelten Versorgungsbeiträge
sind hierbei garantiert. Im Falle des Ablebens des Vorstandsmitglieds geht der Versorgungsanspruch auf die Witwe oder den
Witwer bzw. auf die Kinder des Vorstandsmitglieds über. Herr Dr. Dominik von Achten, Herr René Aldach, Herr Ernest Jelito,
Frau Dr. Nicola Kimm sowie Herr Dennis Lentz erhalten aktuell eine Beitragszusage.
Herrn Chris Ward wird im Rahmen der Beitragszusage eine jährliche Cash Allowance in bar zur Verfügung gestellt, die zur Finanzierung
einer privaten Altersvorsorge verwendet werden kann.
Leistungszusage vor 2019 (Altzusage)
Herr Dr. Dominik von Achten verfügt zusätzlich zu seiner Beitragszusage über eine Leistungszusage in Form eines jährlichen
Ruhegehaltes für seine bis zu seiner Wiederbestellung im Jahr 2020 erdienten Pensionsansprüche.
Die Pensionsverträge der zwischen 2016 und 2018 berufenen Mitglieder des Vorstands beinhalten die Zusage auf ein jährliches
Ruhegehalt in Form eines Prozentsatzes des pensionsfähigen Einkommens. Die Herren Kevin Gluskie, Hakan Gurdal und Jon Morrish
erhalten aktuell eine solche Leistungszusage. Der Prozentsatz beträgt maximal 4 % je angefangenes Dienstjahr; die maximale
Summe beträgt 40 % des pensionsfähigen Einkommens. Das pensionsfähige Einkommen ist für jedes Vorstandmitglied einzelvertraglich
vereinbart.
Bei Wiederbestellung werden bestehende Leistungszusagen mit dem Wert der Pensionsleistung zum Zeitpunkt der Wiederbestellung
fortgeführt. Sollte der Aufsichtsrat darüberhinausgehende Zusagen zur Altersversorgung beschließen, werden diese durch die
Beitragszusage abgedeckt. Der Aufsichtsrat behält sich das Recht vor, im Fall von rentennahen Vertragsverlängerungen eine
Anpassung der Altersversorgungsleistung auch im bestehenden System zu beschließen.
Zusätzlich zu den Leistungs- und Beitragszusagen wird bei Vertragsbeendigung anlässlich des Eintritts des Versorgungsfalls
für die Dauer von sechs Monaten ein Übergangsgeld in Höhe der monatlichen Gehaltsteilbeträge auf Basis des festen Jahresgehalts
gezahlt.
Ruhegehaltszahlungen
Die Ruhegehaltszahlung der Pensionszusage erfolgt monatlich entweder:
• |
nach dem pensionsbedingten Ausscheiden aus dem Unternehmen (Eintritt des Versorgungsfalls erfolgt individuell zwischen dem
62. und dem 63. Lebensjahr) oder
|
• |
bei vorzeitiger Vertragsbeendigung aus vom betreffenden Vorstandsmitglied nicht zu vertretenden Gründen, sofern er oder sie
zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
|
• |
aufgrund von dauerhafter Erwerbsunfähigkeit infolge von Krankheit.
|
Hinterbliebenenversorgung
Die Pensionsverträge beinhalten eine Hinterbliebenenversorgung. Verstirbt ein Vorstandsmitglied, erhalten die Witwe oder der
Witwer sowie die unterhaltsberechtigten Kinder Witwen- bzw. Waisengeld. Im Fall der Leistungszusagen beträgt das Witwengeld
60 % und das Waisengeld 10 % des Ruhegehalts des Verstorbenen bzw. der Verstorbenen, solange gleichzeitig Witwengeld gezahlt
wird. Sofern gleichzeitig kein Witwengeld gezahlt wird, beträgt das Waisengeld 20 % des Ruhegehalts des Verstorbenen bzw.
der Verstorbenen. Im Fall der Beitragszusagen geht der vollständige Anspruch auf das Versorgungsguthaben auf die Witwe oder
den Witwer und hinterbliebene Kinder über.
Dienstzeitaufwand und Barwerte der Pensionsansprüche
Der Dienstzeitaufwand sowie die Barwerte der bestehenden Pensionsansprüche zum 31. Dezember 2022 sind je Vorstandsmitglied
konsolidiert in der folgenden Tabelle dargestellt:
Pensionszusagen gem. IAS 19
|
Dienstzeitaufwand |
Barwert der Pensionsansprüche
|
1.000 € |
2021 |
2022 |
2021 |
2022 |
Dr. Dominik von Achten |
427 |
414 |
13.859 |
9.357 |
René Aldach |
83 |
254 |
88 |
306 |
Kevin Gluskie |
843 |
821 |
5.171 |
3.709 |
Hakan Gurdal |
664 |
638 |
4.019 |
2.697 |
Ernest Jelito |
460 |
462 |
1.175 |
1.609 |
Dr. Nicola Kimm |
83 |
272 |
93 |
313 |
Dennis Lentz |
83 |
237 |
86 |
306 |
Jon Morrish |
600 |
572 |
3.606 |
2.280 |
Gesamt
|
4.205
|
3.668
|
40.653
|
20.576
|
Sowohl die Dienstzeitaufwände wie auch die Barwerte der Pensionsansprüche hängen, neben der Höhe der zugesagten Leistung bzw.
des zugesagten Beitrags, wesentlich von verschiedenen versicherungsmathematischen Parametern ab, beispielsweise vom jeweiligen
Alter des Vorstandsmitglieds sowie vom aktuell gängigen Zinsniveau. Das im Laufe des vergangenen Jahres stark gestiegene Zinsniveau
führte zu einem geringeren Anstieg der Barwerte der Pensionsansprüche als in den Vorjahren und, wie der Tabelle zu entnehmen
ist, in einzelnen Fällen gar zu einem Rückgang.
Eigeninvestment (Share Ownership)
Zur weiteren Harmonisierung der Interessen des Vorstands und der Aktionäre hat der Aufsichtsrat Vorgaben für den Aktienbesitz
beschlossen. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, eine vertraglich festgelegte Anzahl von Aktien der HeidelbergCement
AG zu kaufen und für die Dauer ihrer Bestellung als Mitglied des Vorstands zu halten.
Das Eigeninvestment stellt ein zentrales Element dar, um eine Interessenkongruenz zwischen Vorstand und Aktionären zu schaffen
und gleichzeitig die Vorstandsvergütung noch weiter auf den langfristigen Erfolg von Heidelberg Materials auszurichten. Die
Zahl der zu haltenden HeidelbergCement AG-Aktien beträgt für den Vorstandsvorsitzenden 30.000 Stück und für die Mitglieder
des Vorstands jeweils 15.000 Stück. Vor 2019 betrug die Verpflichtung für die Mitglieder des Vorstands 10.000 Stück HeidelbergCement
AG-Aktien, weshalb vor diesem Zeitpunkt geschlossene Verträge eine Verpflichtung in dieser Höhe vorsehen. Bei einer Wiederbestellung
gilt auch für diese Mitglieder des Vorstands die Anzahl von 15.000 Stück als Vorgabe. Zur Erfüllung des Eigeninvestments ist,
sofern das Investmentziel zum entsprechenden Auszahlungszeitpunkt noch nicht erreicht ist, die Hälfte der Auszahlungsbeträge
aus dem Langfristbonus zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu verwenden, bis das vollständige Eigeninvestment erbracht
ist. Der Aufbau des Eigeninvestments kann dadurch mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Auf das Eigeninvestment werden bereits
gehaltene Aktien der Gesellschaft angerechnet. Die Vorstandsmitglieder haben dem Aufsichtsrat bestätigt, dass entsprechend
der jeweiligen Verpflichtung genügend Aktien erworben wurden.
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über den Status des Eigeninvestments pro Vorstandsmitglied:
Eigeninvestment (Share Ownership) der amtierenden Vorstandsmitglieder zum 31. Dezember 2022
Stück |
Ziel |
Status
|
Gehaltene
Aktien zum
31.12.2022
|
in % des Ziels
|
Dr. Dominik von Achten |
30.000 |
Zielinvestment vollständig erbracht |
35.300 |
118 % |
René Aldach 1) |
15.000 |
In Aufbauphase |
4.000 |
27 % |
Kevin Gluskie |
10.000 |
Zielinvestment vollständig erbracht |
15.000 |
150 % |
Hakan Gurdal |
10.000 |
Zielinvestment vollständig erbracht |
10.000 |
100 % |
Ernest Jelito |
15.000 |
In Aufbauphase |
10.644 |
71 % |
Dr. Nicola Kimm 1) |
15.000 |
In Aufbauphase |
722 |
5 % |
Dennis Lentz 1) |
15.000 |
In Aufbauphase |
2.000 |
13 % |
Jon Morrish |
15.000 |
Zielinvestment vollständig erbracht |
15.004 |
100 % |
Chris Ward |
15.000 |
Zielinvestment vollständig erbracht |
15.000 |
100 % |
1) Bislang sind keine Auszahlungen aus einem Langfristbonus erfolgt, der während der Vorstandstätigkeit gewährt wurde. Gemäß
Vorstandsdienstvertrag bestand daher bislang keine Pflicht zum Aktienerwerb.
Malus- und Clawback-Regelungen
Im Rahmen der variablen Vergütungskomponenten bestehen Malus- und Clawback-Regelungen. Hierdurch hat der Aufsichtsrat bei
Verstößen gegen wesentliche Sorgfaltspflichten die Möglichkeit, noch nicht ausgezahlte variable Vergütungskomponenten teilweise
oder vollständig zu reduzieren (Malus) oder bereits ausgezahlte variable Vergütungskomponenten zurückzufordern (Clawback).
Die Malus- und Clawback-Regelungen finden sowohl auf den Jahresbonus als auch auf den Langfristbonus Anwendung.
Im Geschäftsjahr 2022 waren für den Aufsichtsrat keine Gründe für die Anwendung der Malus- und Clawback-Regelungen ersichtlich,
weshalb es weder zu einer Reduzierung noch zu einer Rückforderung variabler Vergütung seitens des Aufsichtsrats kam.
Angaben zu Leistungen im Falle des Ausscheidens
Ausscheidungs-Bedingungen
Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund erfolgt die Auszahlung aus dem Jahresbonus
und dem Langfristbonus nach den vertraglich festgelegten Fälligkeitszeitpunkten und Bedingungen. Eine vorzeitige Abrechnung
oder Auszahlung erfolgt nicht. Der Jahresbonus und Langfristbonus werden bei unterjährigem Ausscheiden während des Geschäftsjahres,
in dem der Jahresbonus bzw. der Langfristbonus zugeteilt wird, zeitanteilig gekürzt.
Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit aus wichtigem Grund vor Ablauf der Performance-Periode verfallen
die Ansprüche auf den Jahresbonus sowie den Langfristbonus.
Abfindungs-Cap
Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund wird im Einklang mit den Empfehlungen des
DCGK bei Neuabschlüssen von Vorstandsverträgen bzw. Verlängerungen bestehender Vorstandsverträge darauf geachtet, dass Zahlungen
an ein Vorstandsmitglied einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten und nicht
mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergüten (Abfindungs-Cap). Die Berechnung des Abfindungs-Caps erfolgt auf
Basis der Höhe der Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch auf Basis der Höhe der voraussichtlichen
Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr. Ein Abfindungs-Cap wurde mit allen gegenwärtigen Vorstandsmitgliedern vereinbart.
Change-of-Control-Klausel
Vor der Veröffentlichung der Fassung des DCGK vom 16. Dezember 2019 geschlossene Vorstandsdienstverträge richten sich nach
der Fassung vom 7. Februar 2017, entsprechend der darauf zu achten war, dass eine Zusage für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen
Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels 150 % des Abfindungs-Caps nicht übersteigt.
Seit dem Geschäftsjahr 2020 geschlossene Vorstandsverträge richten sich nach der seit 2019 geltenden Anregung des DCGK, wonach
Change-of-Control-Klauseln nicht mehr Bestandteil der Vorstandsverträge sein sollen. Die Verträge von Herrn René Aldach, Frau
Dr. Nicola Kimm und Herrn Dennis Lentz enthalten somit keine Change-of-Control-Klauseln.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Für die Vorstandsmitglieder gilt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, nach welchem den Vorstandsmitgliedern für die Dauer
von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsvertrags untersagt ist, weder in selbstständiger noch in unselbstständiger
oder in sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, das mit Heidelberg Materials oder einem anderen Unternehmen von
Heidelberg Materials in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Daneben ist den Vorstandsmitgliedern untersagt, während
der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ein solches Konkurrenzunternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran
mittelbar oder unmittelbar zu beteiligen. Während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots erhält das Vorstandsmitglied
das zuletzt bezogene feste Jahresgehalt in gleichen monatlichen Teilbeträgen (Karenzentschädigung). Die Karenzentschädigung
verringert sich, soweit das Vorstandsmitglied nach dem Ausscheiden Leistungen aus dem Pensionsvertrag erhält. Die HeidelbergCement
AG kann vor Beendigung des Anstellungsvertrags auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichten.
Im Jahr 2022 wurde eine Karenzentschädigung in Höhe von 60 T€ an Herrn Dr. Bernd Scheifele und eine Karenzentschädigung in
Höhe von 746 T€ an Herrn Dr. Lorenz Näger ausgezahlt.
Angaben zu Leistungen von Dritten
Für das Geschäftsjahr 2022 haben die Mitglieder des Vorstands keine Leistungen von Dritten im Hinblick auf ihre Vorstandstätigkeit
erhalten.
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022
Vergütung im Geschäftsjahr 2022 aktiver Vorstandsmitglieder
Im Folgenden wird die den einzelnen Mitgliedern des Vorstands gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022 gemäß
§ 162 AktG dargestellt.
Diese umfasst alle Vergütungskomponenten, deren zugrundeliegender (ein- oder mehrjähriger) Erdienungs- oder Performancezeitraum
im Geschäftsjahr vollständig abgeschlossen wurde, auch wenn die Auszahlung erst im nächsten Geschäftsjahr stattfindet. Diese
Ausweislogik entspricht mit Ausnahme der fehlenden Einbeziehung des Dienstzeitaufwands der Altersversorgungszusagen der bisherigen
Vergütungsberichterstattung der HeidelbergCement AG, in der Tabelle „Zufluss gemäß DCGK“ in der Fassung des DCGK vom 7. Februar
2017.
Die gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022 gemäß § 162 AktG setzt sich aus den folgenden Vergütungskomponenten
zusammen:
• |
Das im Geschäftsjahr 2022 ausgezahlte feste Jahresgehalt
|
• |
Die im Geschäftsjahr 2022 angefallenen Nebenleistungen
|
• |
Die für das Geschäftsjahr 2022 ausbezahlte Cash Allowance im Fall von Herrn Chris Ward
|
• |
Den für das Geschäftsjahr 2022 festgestellten Jahresbonus (Jahresbonus 2022), der im Geschäftsjahr 2023 ausbezahlt wird
|
• |
Die mit Ablauf des Geschäftsjahres 2022 geendete Tranche 2020 der Management-Komponente, die im Geschäftsjahr 2023 ausbezahlt
wird
|
• |
Die mit Ablauf des Geschäftsjahres 2022 geendete Tranche 2019 der Kapitalmarkt-Komponente, die im Geschäftsjahr 2023 ausbezahlt
wird
|
Zusätzlich wird als Teil der Vorstandsvergütung der Dienstzeitaufwand der Altersversorgungszusagen gemäß IAS 19 für das Geschäftsjahr
2022 in den Tabellen ausgewiesen.
Neben den absoluten Vergütungshöhen enthalten die Tabellen zudem die relativen Anteile der einzelnen Vergütungskomponenten
an der gesamten gewährten und geschuldeten Vergütung.
Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
|
Dr. Dominik von Achten
Vorsitzender des Vorstands
|
René Aldach
Mitglied des Vorstands (seit 1. September 2021)
|
1.000 € / Anteil an Gesamtvergütung in % |
2021 |
2022
|
2021 |
2022
|
Festes Jahresgehalt
|
1.450
|
1.469
|
25 %
|
200
|
600
|
43 %
|
Nebenleistungen |
11 |
11 |
0 % |
5 |
13 |
1 % |
Leistung für private Altersversorgung (Cash Allowance) |
– |
– |
|
– |
– |
|
Einjährige variable Vergütung
|
2.770
|
2.394
|
41 %
|
297
|
782
|
56 %
|
Jahresbonus 2021 |
2.770 |
– |
|
297 |
– |
|
Jahresbonus 2022 |
– |
2.394 |
|
– |
782 |
|
Mehrjährige variable Vergütung
|
1.375
|
1.976
|
34 %
|
0
|
|
0 %
|
Langfristbonus 2018 – 2020 / 2021 |
|
|
|
|
|
|
Kapitalmarkt-Komponente Tranche 2018 – 2021 |
0 |
– |
|
– |
– |
|
Langfristbonus 2019 – 2021 / 2022 |
|
|
|
|
|
|
Management-Komponente Tranche 2019 – 2021 |
1.375 |
– |
|
– |
– |
|
Kapitalmarkt-Komponente Tranche 2019 – 2022 |
– |
0 |
|
– |
– |
|
Langfristbonus 2020 – 2022 / 2023 |
– |
|
|
– |
|
|
Management-Komponente Tranche 2020 – 2022 |
– |
1.976 |
|
– |
– |
|
Sonstiges |
– |
|
0 % |
– |
|
0 % |
Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
|
5.606
|
5.850
|
100 %
|
502
|
1.395
|
100 %
|
Betriebliche Altersversorgung Dienstzeitaufwand |
427 |
414 |
– |
83 |
254 |
– |
Gesamtvergütung
|
6.033
|
6.264
|
–
|
585
|
1.649
|
–
|
Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
|
Kevin Gluskie
Mitglied des Vorstands 1) |
Hakan Gurdal
Mitglied des Vorstands
|
Ernest Jelito
Mitglied des Vorstands
|
Dr. Nicola Kimm
Mitglied des Vorstands (seit 1. September 2021)
|
1.000 € / Anteil an Gesamtvergütung in % |
2021 |
2022
|
2021 |
2022
|
2021 |
2022
|
2021 |
2022
|
Festes Jahresgehalt
|
913
|
960
|
26 %
|
764
|
770
|
29 %
|
700
|
719
|
28 %
|
200
|
600
|
42 %
|
Nebenleistungen |
463 |
502 |
13 % |
84 |
79 |
3 % |
27 |
80 |
3 % |
72 |
83 |
6 % |
Leistung für private Altersversorgung (Cash Allowance) |
– |
– |
|
– |
– |
|
– |
– |
|
– |
– |
|
Einjährige variable Vergütung
|
1.314
|
1.170
|
31 %
|
1.133
|
973
|
36 %
|
1.045
|
901
|
35 %
|
293
|
749
|
52 %
|
Jahresbonus 2021 |
1.314 |
– |
|
1.133 |
– |
|
1.045 |
– |
|
293 |
– |
|
Jahresbonus 2022 |
– |
1.170 |
|
– |
973 |
|
– |
901 |
|
– |
749 |
|
Mehrjährige variable Vergütung
|
1.076
|
1.096
|
30 %
|
875
|
875
|
32 %
|
730
|
875
|
34 %
|
0
|
|
0 %
|
Langfristbonus 2018 – 2020 / 2021 |
|
– |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kapitalmarkt-Komponente Tranche 2018 – 2021 |
0 |
– |
|
0 |
– |
|
0 |
– |
|
– |
– |
|
Langfristbonus 2019 – 2021 / 2022 |
|
0 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Management-Komponente Tranche 2019 – 2021 |
1.076 |
– |
|
875 |
– |
|
730 |
– |
|
– |
– |
|
Kapitalmarkt-Komponente Tranche 2019 – 2022 |
– |
– |
|
– |
– |
|
– |
– |
|
– |
– |
|
Langfristbonus 2020 – 2022 / 2023 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Management-Komponente Tranche 2020 – 2022 |
– |
1.096 |
|
|
875 |
|
– |
875 |
|
– |
– |
|
Sonstiges |
– |
– |
0 % |
– |
– |
0 % |
– |
– |
0 % |
– |
– |
0 % |
Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
|
3.766
|
3.728
|
100 %
|
2.856
|
2.697
|
100 %
|
2.502
|
2.575
|
100 %
|
565
|
1.432
|
100 %
|
Betriebliche Altersversorgung Dienstzeitaufwand |
843 |
821 |
– |
664 |
638 |
– |
460 |
462 |
– |
83 |
272 |
– |
Gesamtvergütung
|
4.608
|
4.549
|
–
|
3.520
|
3.335
|
–
|
2.962
|
3.037
|
–
|
648
|
1.704
|
–
|
1) 90 % des festen Jahresgehalts, des Jahresbonus, sowie des Langfristbonus von Kevin Gluskie werden von HeidelbergCement Asia
getragen. Die übrigen 10 % trägt die HeidelbergCement AG. Die Nebenleistungen von Herrn Gluskie beinhalten neben der Kostenübernahme
für einen Dienstwagen, eine Gruppenunfallversicherung und Heimflüge zudem eine Reiseerschwerniszulage sowie die Kostenübernahme
für eine Dienstwohnung. Kevin Gluskie bezieht seine Vergütung gemäß Anstellungsvertrag in Australischen Dollar. Zur Umrechnung
in Euro wurden jeweils die durchschnittlichen Wechselkurse der Jahre 2021 (1,5751 AUD/EUR) und 2022 (1,5169 AUD/EUR) herangezogen.
Zur Umrechnung seines Langfristbonus in Euro wurden die Schlusskurse vor Beginn der Performanceperiode (31.12.2018: 1,62681
AUD/EUR, 31.12.2019: 1,5971 AUD/EUR) herangezogen.
Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
|
Dennis Lentz
Mitglied des Vorstands (seit 1. September 2021)2) |
Jon Morrish
Mitglied des Vorstands
|
Chris Ward
Mitglied des Vorstands 3) |
1.000 € / Anteil an Gesamtvergütung in % |
2021 |
2022
|
2021 |
2022
|
2021 |
2022
|
Festes Jahresgehalt
|
200
|
600
|
36 %
|
899
|
903
|
28 %
|
710
|
819
|
25 %
|
Nebenleistungen |
25 |
326 |
19 % |
79 |
97 |
3 % |
58 |
60 |
2 % |
Leistung für private Altersversorgung (Cash Allowance) |
– |
– |
|
– |
– |
|
356 |
401 |
13 % |
Einjährige variable Vergütung
|
303
|
765
|
45 %
|
1.362
|
1.134
|
35 %
|
1.013
|
1.000
|
31 %
|
Jahresbonus 2021 |
303 |
– |
|
1.362 |
|
|
1.013 |
– |
|
Jahresbonus 2022 |
– |
765 |
|
– |
1.134 |
|
– |
1.000 |
|
Mehrjährige variable Vergütung
|
0
|
|
0 %
|
1.075
|
1.075
|
34 %
|
713
|
936
|
29 %
|
Langfristbonus 2018 – 2020 / 2021 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kapitalmarkt-Komponente Tranche 2018 – 2021 |
– |
– |
|
0 |
– |
|
0 |
– |
|
Langfristbonus 2019 – 2021 / 2022 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Management-Komponente Tranche 2019 – 2021 |
– |
– |
|
1.075 |
– |
|
713 |
– |
|
Kapitalmarkt-Komponente Tranche 2019 – 2022 |
– |
– |
|
– |
0 |
|
– |
0 |
|
Langfristbonus 2020 – 2022 / 2023 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Management-Komponente Tranche 2020 – 2022 |
– |
– |
|
– |
1.075 |
|
– |
936 |
|
Sonstiges |
– |
– |
0 % |
– |
– |
0 % |
– |
– |
0 % |
Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
|
528
|
1.691
|
100 %
|
3.415
|
3.209
|
100 %
|
2.850
|
3.216
|
100 %
|
Betriebliche Altersversorgung Dienstzeitaufwand |
83 |
237 |
– |
600 |
572 |
– |
– |
– |
– |
Gesamtvergütung
|
611
|
1.928
|
–
|
4.015
|
3.781
|
–
|
2.850
|
3.216
|
–
|
2) Ab 1. Dezember 2021 wurden 70 % des festen Jahresgehalts, des Jahresbonus sowie des Langfristbonus von Herrn Dennis Lentz
von Heidelberg Materials North America (bis 1. Januar 2023 Lehigh Hanson) getragen. Die übrigen 30 % trägt die HeidelbergCement
AG. Bis 30. November 2021 wurden 100 % der Vergütung von Herrn Dennis Lentz von der HeidelbergCement AG getragen. Die Nebenleistungen
von Herrn Lentz beinhalten neben der Kostenübernahme für einen Dienstwagen, eine Gruppenunfallversicherung und Heimflüge insbesondere
entsendungsbedingte geldwerte Vorteile wie eine Auslandskrankenversicherung, sowie Umzugs-, Wohn-, Schul- und Lebenshaltungskosten.
3) 90 % des festen Jahresgehalts, des Jahresbonus, sowie des Langfristbonus von Chris Ward werden von Heidelberg Materials North
America (bis 1. Januar 2023 Lehigh Hanson) getragen. Die übrigen 10 % trägt die HeidelbergCement AG. Chris Ward bezieht seine
Vergütung gemäß Anstellungsvertrag in US Dollar. Zur Umrechnung in Euro wurden jeweils die durchschnittlichen Wechselkurse
der Jahre 2021 (1,1830 USD/EUR) und 2022 (1,0536 USD/EUR) herangezogen. Zur Umrechnung seines Langfristbonus in Euro wurden
die Schlusskurse vor Beginn der Performanceperiode (31.12.2018: 1,1467 USD/EUR, 31.12.2019: 1,1213 USD/EUR) herangezogen.
Vergütung früherer Vorstandsmitglieder
Die gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG früherer Mitglieder des Vorstands setzt sich insbesondere aus Auszahlungen
des Langfristbonus sowie Ruhegeld- und Übergangsgeldzahlungen zusammen.
Früheren Mitgliedern des Vorstands stehen Auszahlungen aus der mit Ablauf des Geschäftsjahres 2022 geendeten Tranche 2020
der Management-Komponente sowie der ebenfalls mit Ablauf des Geschäftsjahres 2022 geendeten Tranche 2019 der Kapitalmarkt-Komponente
zu.
Die folgende Tabelle fasst die wesentlichen Elemente der Tranchen zusammen:
Zusammenfassung der Management-Komponente des Langfristbonus 2020 – 2022 / 2023 für ehemalige Mitglieder des Vorstands
1.000 €
|
Zielbetrag |
Zielerreichung |
Auszahlungsbetrag
|
EBIT |
ROIC |
Gesamt |
Dr. Bernd Scheifele 1) |
102 |
200 % |
200 % |
200 % |
203 |
Dr. Lorenz Näger |
627 |
1.255 |
1) Im Fall von Herrn Dr. Bernd Scheifele enthält der Wert für 2022 eine Anrechnung einer Vorabzahlung für den Langfristbonus
2020 – 20212 / 2023 in Höhe von 102 T€.
Zusammenfassung der Kapitalmarkt-Komponente des Langfristbonus 2019 – 2021/2022 für ehemalige Mitglieder des Vorstands
1.000 € |
Zielbetrag |
Zuteilungskurs in €
|
Anzahl vorläufig zugeteiler PSUs
|
Zielerreichung relativer TSR
|
Finale Anzahl PSUs |
Schlusskurs in € |
Auszahlungsbetrag
|
Dr. Lorenz Näger |
531 |
58,78 |
9.038 |
0,00 % |
0 |
54,76 |
0 |
Dr. Bernd Scheifele |
1.219 |
20.734 |
0 |
0 |
Dr. Albert Scheuer |
313 |
5.316 |
0 |
0 |
Die Auszahlung der Tranchen erfolgt im Anschluss an die Hauptversammlung 2023.
Weitergehende Informationen zur Tranche 2020 der Management-Komponente und zur Tranche 2019 der Kapitalmarkt-Komponente finden
sich im Abschnitt Mit Ablauf des Geschäftsjahres 2022 geendete Tranchen.
Die nachfolgenden Tabellen stellen die den früheren Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete
Vergütung gemäß § 162 AktG dar:
Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
|
Dr. Lorenz Näger
Stellv. Vorsitzender des Vorstands (bis 31. August 2021)
|
Dr. Bernd Scheifele
Vorsitzender des Vorstands (bis 31. Januar 2020)1) |
Dr. Albert Scheuer
Mitglied des Vorstands (bis 5. August 2019)
|
1.000 € / Anteil an Gesamtvergütung in % |
|
2022
|
|
2022
|
|
2022
|
Mehrjährige variable Vergütung
|
1.255
|
53 %
|
203
|
18 %
|
0
|
0 %
|
Langfristbonus 2019 – 2021 / 2022 |
|
|
|
|
|
|
Management-Komponente Tranche 2019 – 2021 |
0 |
|
0 |
|
0 |
|
Langfristbonus 2020 – 2022 / 2023 |
|
|
|
|
|
|
Management-Komponente Tranche 2020 – 2022 |
1.255 |
|
203 |
|
– |
|
Sonstiges 2) |
746 |
32 % |
60 |
5 % |
0 |
0 % |
Summe
|
2.001
|
–
|
263
|
–
|
0
|
–
|
Ruhegeld- und Übergangszahlungen |
354 |
15 % |
900 |
77 % |
280 |
100 % |
Gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG
|
2.355
|
100 %
|
1.163
|
100 %
|
280
|
100 %
|
1) Im Fall von Herrn Dr. Bernd Scheifele enthält der Wert für 2022 eine Anrechnung einer Vorabzahlung für den Langfristbonus
2020 – 2022 / 2023 in Höhe von 102 T€.
2) Enthält die Zahlung einer Karenzentschädigung an Herrn Dr. Scheifele und Herrn Dr. Näger.
Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022
Grundsätze der Aufsichtsratsvergütung
Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats der HeidelbergCement AG wurde von der Hauptversammlung 2021 gebilligt und ist rückwirkend
zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 12 der Satzung der HeidelbergCement AG geregelt. Die Vergütung besteht
aus Festbeträgen und Sitzungsgeldern. Jedes Mitglied erhält eine feste Vergütung in Höhe von 80.000 €, der Vorsitzende erhält
das Zweieinhalbfache, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten zusätzlich
eine feste Vergütung von 25.000 € und die des Personalausschusses von 20.000 €. Der Ausschussvorsitzende erhält jeweils das
Doppelte.
Darüber hinaus wird für jede persönliche Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, unabhängig davon,
in welcher Form diese durchgeführt wird, ein Sitzungsgeld von 2.000 € gezahlt. Für mehrere Sitzungen, die an einem Tag oder
an aufeinander folgenden Tagen stattfinden, wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt.
Gewährte und geschuldete Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Die nachfolgende Tabelle stellt die den Aufsichtsratsmitgliedern im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung
gemäß § 162 AktG dar:
Gewährte und geschuldete Vergütung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
|
Feste Vergütung |
Vergütung für Ausschusstätigkeiten
|
Sitzungsgelder |
Gesamtvergütung |
1.000 € / Anteil an Gesamtvergütung in % |
2021 |
2022
|
2021 |
2022
|
2021 |
2022
|
2021 |
2022
|
Fritz-Jürgen Heckmann (Vorsitzender bis 12.05.2022)
|
200 |
72 |
70 % |
45 |
16 |
15 % |
28 |
16 |
15 % |
273 |
105 |
Dr. Bernd Scheifele (Vorsitzender seit 12.05.2022)
|
– |
128 |
77 % |
– |
29 |
17 % |
– |
10 |
6 % |
– |
167 |
Heinz Schmitt (stellv. Vorsitzender)
|
120 |
120 |
66 % |
45 |
45 |
25 % |
26 |
18 |
10 % |
191 |
183 |
Barbara Breuninger |
80 |
80 |
65 % |
25 |
25 |
20 % |
22 |
18 |
15 % |
127 |
123 |
Birgit Jochens |
80 |
80 |
71 % |
20 |
20 |
18 % |
22 |
12 |
11 % |
122 |
112 |
Ludwig Merckle |
80 |
80 |
47 % |
65 |
65 |
38 % |
28 |
24 |
14 % |
173 |
169 |
Tobias Merckle 1) (Mitglied bis 12.05.2022)
|
80 |
29 |
83 % |
– |
0 |
0 % |
18 |
6 |
17 % |
98 |
35 |
Dr. Sopna Sury 1) (Mitglied seit 12.05.2022)
|
– |
51 |
89 % |
– |
0 |
0 % |
– |
6 |
11 % |
– |
57 |
Luka Mucic |
80 |
80 |
48 % |
70 |
70 |
42 % |
26 |
18 |
11 % |
176 |
168 |
Dr. Ines Ploss |
80 |
80 |
71 % |
20 |
20 |
18 % |
22 |
12 |
11 % |
122 |
112 |
Peter Riedel |
80 |
80 |
65 % |
25 |
25 |
20 % |
22 |
18 |
15 % |
127 |
123 |
Werner Schraeder |
80 |
80 |
56 % |
45 |
45 |
31 % |
26 |
18 |
13 % |
151 |
143 |
Margret Suckale |
80 |
80 |
54 % |
45 |
45 |
30 % |
28 |
24 |
16 % |
153 |
149 |
Univ.-Prof. Dr. Marion Weissenberger- Eibl 1) |
80 |
80 |
87 % |
– |
0 |
0 % |
20 |
12 |
13 % |
100 |
92 |
Gesamt
|
1.120
|
1.121
|
64 %
|
405
|
405
|
23 %
|
288
|
212
|
12 %
|
1.813
|
1.738
|
1) Keine Ausschusstätigkeit
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
In Einklang mit den Vorgaben des § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG zeigt die nachfolgende Tabelle die Vergütungsentwicklung der
im Geschäftsjahr 2022 aktiven und früheren Vorstandsmitglieder auf Basis der gewährten und geschuldeten Vergütung gemäß § 162
AktG, der Aufsichtsratsmitglieder sowie der Beschäftigten im Vergleich zur Ertragsentwicklung der Gesellschaft. Für den Kreis
der Beschäftigten wurde die Gesamtbelegschaft der HeidelbergCement AG exklusive des Vorstands berücksichtigt.
Entwicklung der durchschnittlichen Direktvergütung des Vorstands, des Aufsichtsrats und der Belegschaft der HeidelbergCement
AG
1.000 € |
2018
|
Ver- änderung
|
2019
|
Ver- änderung
|
2020
|
Ver- änderung
|
2021
|
Ver- änderung
|
2022
|
Ertragsentwicklung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Ergebnis des laufenden Geschäftsbetriebs vor Abschreibungen in Mio €
|
3.100 |
15 % |
3.580 |
4 % |
3.707 |
5 % |
3.875 |
–4 % |
3.739 |
Den Aktionären der HeidelbergCement AG zuzurechnender Jahresüberschuss in Mio € |
1.143 |
–5 % |
1.091 |
(–296 %) 1) |
–2.139 |
(–182 %) 1) |
1.759 |
–9 % |
1.597 |
Jahresüberschuss / -fehlbetrag der HeidelbergCement AG nach HGB in Mio €
|
–204 |
(–177 %) 1) |
35 |
(–346 %) 1) |
–86 |
(–556 %) 1) |
392 |
–34 % |
257 |
Beschäftigte 2)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Durchschnitt |
71 |
1 % |
72 |
–1 % |
71 |
4 % |
74 |
–3 % |
72 |
Im Geschäftsjahr
aktive Vorstands-
mitglieder
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Dr. Dominik von Achten (Vorsitzender) 3) |
4.210 |
–14 % |
3.611 |
41 % |
5.104 |
10 % |
5.606 |
4 % |
5.850 |
René Aldach 4) |
– |
|
– |
|
– |
– |
502 |
178 % |
1.395 |
Kevin Gluskie |
2.830 |
16 % |
3.287 |
0 % |
3.277 |
15 % |
3.766 |
–1 % |
3.728 |
Hakan Gurdal |
1.963 |
16 % |
2.286 |
6 % |
2.430 |
18 % |
2.856 |
–6 % |
2.697 |
Ernest Jelito 5) |
– |
|
809 |
115 % |
1.736 |
44 % |
2.502 |
3 % |
2.575 |
Dr. Nicola Kimm 4) |
– |
|
– |
|
– |
– |
565 |
153 % |
1.432 |
Dennis Lentz 4) |
– |
|
– |
|
– |
– |
528 |
220 % |
1.691 |
Jon Morrish |
2.425 |
16 % |
2.806 |
11 % |
3.109 |
10 % |
3.415 |
–6 % |
3.209 |
Chris Ward 6) |
– |
|
780 |
176 % |
2.152 |
32 % |
2.850 |
13 % |
3.216 |
Frühere Vorstands-
mitglieder
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Dr. Lorenz Näger 7) |
3.457 |
–17 % |
2.878 |
23 % |
3.544 |
81 % |
6.407 |
–63 % |
2.355 |
Dr. Bernd Scheifele 8) |
7.933 |
–19 % |
6.433 |
–62 % |
2.439 |
67 % |
4.063 |
–71 % |
1.163 |
Dr. Albert Scheuer 9) |
3.003 |
–27 % |
2.179 |
–66 % |
743 |
17 % |
873 |
–68 % |
280 |
Entwicklung der durchschnittlichen Direktvergütung des Vorstands, des Aufsichtsrats und der Belegschaft der HeidelbergCement
AG
1.000 € |
2018
|
Ver- änderung
|
2019
|
Ver- änderung
|
2020
|
Ver- änderung
|
2021
|
Ver- änderung
|
2022
|
Aufsichtsrats-
mitglieder 10)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Fritz-Jürgen Heckmann (Vorsitzender) 11) |
232 |
11 % |
257 |
–2 % |
251 |
9 % |
273 |
–62 % |
105 |
Dr. Bernd Scheifele (Vorsitzender) 12) |
– |
|
– |
|
– |
|
– |
|
167 |
Heinz Schmitt (stellv. Vorsitzender)
|
162 |
9 % |
177 |
–1 % |
175 |
9 % |
191 |
–4 % |
183 |
Barbara Breuninger |
58 |
83 % |
106 |
10 % |
117 |
9 % |
127 |
–3 % |
123 |
Birgit Jochens |
– |
|
71 |
58 % |
112 |
9 % |
122 |
–8 % |
112 |
Ludwig Merckle |
172 |
–3 % |
166 |
–5 % |
157 |
10 % |
173 |
–2 % |
169 |
Tobias Merckle |
78 |
15 % |
90 |
0 % |
90 |
9 % |
98 |
–64 % |
35 |
Dr. Sopna Sury |
– |
|
– |
|
– |
|
– |
|
57 |
Luka Mucic |
– |
|
101 |
58 % |
160 |
10 % |
176 |
–5 % |
168 |
Dr. Ines Ploss |
– |
|
71 |
58 % |
112 |
9 % |
122 |
–8 % |
112 |
Peter Riedel |
– |
|
74 |
58 % |
117 |
9 % |
127 |
–3 % |
123 |
Werner Schraeder |
107 |
21 % |
130 |
5 % |
137 |
10 % |
151 |
–5 % |
143 |
Margret Suckale |
102 |
25 % |
128 |
5 % |
135 |
13 % |
153 |
–3 % |
149 |
Univ.-Prof. Dr. Marion Weissenberger-Eibl |
80 |
13 % |
90 |
–2 % |
88 |
14 % |
100 |
–8 % |
92 |
1) Mathematisch ermittelte Veränderung; eingeschränkte Interpretationsfähigkeit durch Vorzeichenwechsel innerhalb der Referenzwerte.
2) Gesamtbelegschaft der HeidelbergCement AG inkl. Top- und Senior-Management exkl. Vorstand (auf Vollzeitbasis)
3) Vorsitzender des Vorstands seit 01.02.2020
4) Mitglied des Vorstands seit 01.09.2021
5) Mitglied des Vorstands seit 01.07.2019
6) Mitglied des Vorstands seit 01.09.2019
7) Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands bis 31.08.2021
8) Vorsitzender des Vorstands bis 31.01.2020
9) Mitglied des Vorstands bis 05.08.2019
10) Einzelne Beträge können durch unterjährige Ein- und Austritte sowie wechselnde Ausschusstätigkeiten schwanken.
11) Vorsitzender des Aufsichtsrats bis 12.05.2022
12) Vorsitzender des Aufsichtsrats seit 12.05.2022
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die HeidelbergCement AG, Heidelberg
Wir haben den zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der HeidelbergCement AG, Heidelberg für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der HeidelbergCement AG sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und
der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten
oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen
Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter
– falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt
der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich
der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben.
Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen
Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung
des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für
unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG.
Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Verwendungsbeschränkung
Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage des mit der HeidelbergCement AG geschlossenen Auftrags. Die Prüfung wurde
für Zwecke der Gesellschaft durchgeführt und der Prüfungsvermerk ist nur zur Information der Gesellschaft über das Ergebnis
der Prüfung bestimmt. Unsere Verantwortung für die Prüfung und für unseren Prüfungsvermerk besteht gemäß diesem Auftrag allein
der Gesellschaft gegenüber. Der Prüfungsvermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Anlage und/oder Vermögens-)Entscheidungen
treffen. Dritten gegenüber übernehmen wir demzufolge keine Verantwortung, Sorgfaltspflicht oder Haftung; insbesondere sind
keine Dritten in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen. § 334 BGB, wonach Einwendungen aus einem Vertrag auch Dritten
entgegengehalten werden können, ist nicht abbedungen.
Frankfurt am Main, den 22. März 2023
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Thomas Tilgner
Wirtschaftsprüfer
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ppa. Olav Krützfeldt
Wirtschaftsprüfer
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Anhang zu Tagesordnungspunkt 7
Text der Änderungsvereinbarung samt geändertem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der HeidelbergCement AG und der HeidelbergCement International Holding GmbH
Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der
HeidelbergCement International Holding GmbH, mit Sitz in Heidelberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 334775, mit eingetragener Geschäftsanschrift
in Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg (die „abhängige Gesellschaft“);
und der
HeidelbergCement AG, mit Sitz in Heidelberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 330082, mit eingetragener Geschäftsanschrift
in Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg (das „herrschende Unternehmen“; die abhängige Gesellschaft und das herrschende Unternehmen zusammen die „Parteien“).
Präambel
(A) |
Zwischen den Parteien besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der am 1. März 2002 geschlossen und am 5. Februar
2014 und 2. März 2021 geändert wurde (der „Vertrag“).
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(B) |
Die Bestimmungen des Vertrags sollen zum Teil sprachlich angepasst werden, um die Unternehmensverträge im Konzern vergleichbar
auszugestalten. In diesem Rahmen sollen außerdem ein umfassendes Informationsrecht des herrschenden Unternehmens gegenüber
der abhängigen Gesellschaft und außerordentliche Kündigungsrechte ergänzt und wenige weitere Klarstellungen vorgenommen werden.
Mit der Änderung ist keine Aufhebung des bestehenden Vertrags verbunden; vielmehr besteht der bisherige Vertrag – in geänderter
Form – fort.
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(C) |
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt:
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1. |
Vertragsänderung
Der Vertrag wird in der Weise geändert, dass der bisherige Wortlaut des Vertrags durch den im Anhang dieser Änderungsvereinbarung enthaltenen Wortlaut ersetzt wird.
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2. |
Wirksamkeit und Geltung
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2.1 |
Diese Änderungsvereinbarung wird wirksam, wenn alle nachfolgend aufgeführten aufschiebenden Bedingungen (§ 158 Abs. 1 BGB)
eingetreten sind:
a) |
Zustimmung der Gesellschafterversammlung der abhängigen Gesellschaft durch notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss;
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b) |
Zustimmung der Gesellschafterversammlung des herrschenden Unternehmens; und
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c) |
Eintragung dieser Änderungsvereinbarung in das Handelsregister der abhängigen Gesellschaft.
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2.2 |
Diese Änderungsvereinbarung gilt (mit Ausnahme der Regelungen zur Beherrschung und zum Informationsrecht gemäß Ziffern 1 und
4 des Vertrags in der Fassung dieser Änderungsvereinbarung, die ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Änderungsvereinbarung
nach Ziff. 2.1 gelten) mit Wirkung ab dem Beginn des Geschäftsjahres der abhängigen Gesellschaft, in dem diese Änderungsvereinbarung
im Handelsregister der abhängigen Gesellschaft eingetragen wird.
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Heidelberg, den 27. Februar 2023
HeidelbergCement AG
Der Vorstand
HeidelbergCement International Holding GmbH
Die Geschäftsführung
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der
HeidelbergCement International Holding GmbH, mit Sitz in Heidelberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 334775, mit eingetragener Geschäftsanschrift
in Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg (die „abhängige Gesellschaft“);
und der
HeidelbergCement AG, mit Sitz in Heidelberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 330082, mit eingetragener Geschäftsanschrift
in Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg (das „herrschende Unternehmen“; die abhängige Gesellschaft und das herrschende Unternehmen zusammen die „Parteien“, jeweils eine „Partei“).
Präambel
(A) |
Das herrschende Unternehmen ist seit dem 20. September 1993 alleiniger Gesellschafter der abhängigen Gesellschaft.
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(B) |
Der folgende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (der „Vertrag“) dient der Gewährleistung einer einheitlichen unternehmerischen Leitung der abhängigen Gesellschaft und der Herstellung
eines Organschaftsverhältnisses im Sinne der §§ 14, 17 KStG zwischen der abhängigen Gesellschaft und dem herrschenden Unternehmen.
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1.1 |
Die abhängige Gesellschaft unterstellt ihre Leitung dem herrschenden Unternehmen. Das herrschende Unternehmen ist demgemäß
berechtigt, der Geschäftsführung der abhängigen Gesellschaft Weisungen hinsichtlich deren Leitung zu erteilen.
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1.2 |
Die abhängige Gesellschaft ist verpflichtet, die Weisungen des herrschenden Unternehmens zu befolgen.
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2.1 |
Die abhängige Gesellschaft verpflichtet sich, vorbehaltlich der Ziffer 2.2 dieses Vertrages, ihren ganzen Gewinn an das herrschende
Unternehmen abzuführen. Die Gewinnabführung darf den sich bei entsprechender Anwendung des § 301 AktG (in seiner jeweils gültigen
Fassung) ergebenden zulässigen Höchstbetrag nicht überschreiten. Auch im Übrigen finden die Vorschriften des § 301 AktG (in
seiner jeweils gültigen Fassung) entsprechende Anwendung. Sollte im Falle zukünftiger Änderungen des § 301 AktG der Vertragswortlaut
mit der gesetzlichen Regelung in Konflikt treten, geht die gesetzliche Regelung vor.
|
2.2 |
Die abhängige Gesellschaft darf mit Zustimmung des herrschenden Unternehmens Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in
die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
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3. |
Verlustübernahme
Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.
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4. |
Informationsrecht
|
4.1 |
Das herrschende Unternehmen ist jederzeit berechtigt, die Geschäftsbücher und Geschäftsunterlagen der abhängigen Gesellschaft
einzusehen. Die Geschäftsführung der abhängigen Gesellschaft ist verpflichtet, dem herrschenden Unternehmen jederzeit alle
von ihm gewünschten Auskünfte über sämtliche rechtlichen, wirtschaftlichen, geschäftlichen und organisatorischen Angelegenheiten
der abhängigen Gesellschaft zu geben.
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4.2 |
Der Jahresabschluss der abhängigen Gesellschaft ist vor seiner Feststellung dem herrschenden Unternehmen zur Kenntnisnahme,
Prüfung und Abstimmung vorzulegen.
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5.1 |
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
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5.2 |
Dieser Vertrag kann frühestens zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gekündigt werden, im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahres der abhängigen Gesellschaft zum Ende des ersten nach dem 31. Dezember 2027 endenden Wirtschaftsjahres. Die
Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
|
5.3 |
Danach kann dieser Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der abhängigen Gesellschaft
gekündigt werden.
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5.4 |
Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Einhaltung der Kündigungsfristen kommt es auf den Zugang des Kündigungsschreibens
bei der jeweils anderen Partei an.
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5.5 |
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt
unberührt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor
a) |
bei Verlust der Mehrheit der Stimmrechte aus der Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 Satz 1 KStG durch das herrschende Unternehmen;
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b) |
bei Wegfall der Stellung des herrschenden Unternehmens als Alleingesellschafter der abhängigen Gesellschaft;
|
c) |
bei Verschmelzung oder Spaltung des herrschenden Unternehmens oder der abhängigen Gesellschaft; oder
|
d) |
bei Vorliegen eines sonstigen in R 14.5 Abs. 6 S. 2 KStR 2015 (oder einer dieser Richtlinie nachfolgenden Bestimmung) genannten
Grundes.
|
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6.1 |
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, sofern nicht notarielle Beurkundung vorgeschrieben
ist. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
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6.2 |
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte
dieser Vertrag eine Regelungslücke enthalten, lässt dies die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke
eine angemessene, wirksame und durchführbare Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt
haben oder unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie den Punkt von vornherein
bedacht hätten.
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Zugängliche Unterlagen
Neben der vorstehenden Änderungsvereinbarung samt geändertem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und seiner Vorgängerversion
sind die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der vertragsschließenden Unternehmen für die letzten drei Geschäftsjahre sowie
der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der HeidelbergCement AG und der Geschäftsführung der HeidelbergCement
International Holding GmbH von der Einberufung der Hauptversammlung an unter der Internet-Adresse
www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2023
zugänglich.
Anhang zu Tagesordnungspunkt 9
Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der HeidelbergCement AG
Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt die Empfehlungen
des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll insgesamt ausgewogen sein und in einem angemessenen Verhältnis zu Verantwortung
und Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen, wobei auch die Vergütungsregelungen anderer
großer börsennotierter Gesellschaften berücksichtigt werden sollen. Zugleich soll sie die Übernahme eines Mandats als Mitglied
oder Vorsitzender des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses hinreichend attraktiv erscheinen lassen, um hervorragende Mandatsträger
gewinnen und halten zu können. Dies ist Voraussetzung für eine bestmögliche Überwachung und Beratung des Vorstands, die wiederum
einen wesentlichen Beitrag für eine erfolgreiche Geschäftsstrategie und den langfristigen Erfolg der Gesellschaft leisten.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen weiterhin eine reine Festvergütung erhalten, um die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats
zu stärken, eine objektive und neutrale Wahrnehmung der Beratungs- und Überwachungsfunktion sowie unabhängige Personal- und
Vergütungsentscheidungen zu ermöglichen. Der Umfang der Arbeitsbelastung und des Haftungsrisikos der Aufsichtsratsmitglieder
entwickelt sich in aller Regel nicht parallel zum geschäftlichen Erfolg des Unternehmens beziehungsweise zur Ertragslage der
Gesellschaft. Vielmehr wird häufig gerade in schwierigen Zeiten, in denen eine variable Vergütung unter Umständen zurückgeht,
eine besonders intensive Wahrnehmung der Beratungs- und Überwachungsfunktion durch die Aufsichtsratsmitglieder erforderlich
sein.
Entsprechend der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex soll der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und
des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie der Vorsitzenden und Mitglieder des Prüfungsausschusses, des Personalausschusses
und des Nachhaltigkeits- und Innovationsausschusses durch entsprechende zusätzliche Vergütung angemessen berücksichtigt werden.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats soll das Zweieinhalbfache der Grundvergütung eines einfachen Aufsichtsratsmitglieds erhalten,
sein Stellvertreter das Eineinhalbfache. Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, des Personalausschusses und des Nachhaltigkeits-
und Innovationsausschusses sollen jeweils das Doppelte der zusätzlichen Vergütung eines Ausschussmitglieds erhalten. Keine
zusätzliche Vergütung sollen die Mitglieder des Nominierungsausschusses und des Vermittlungsausschusses erhalten. Für die
Tätigkeit im Prüfungsausschuss soll mit Blick auf die besondere zeitliche Belastung eine höhere zusätzliche Vergütung vorgesehen
werden als für die Tätigkeit im Personalausschuss und Nachhaltigkeits- und Innovationsausschuss. Eine Anrechnung oder Kürzung
der Vergütung bei Tätigkeit in mehreren Ausschüssen soll nicht erfolgen.
Sitzungsgeld soll bei mehreren Sitzungen an einem Tag nur einmal gezahlt werden, wobei auch die Teilnahme über Telefon, Videokonferenz
oder ähnliche gebräuchliche Kommunikationsmittel zum Bezug von Sitzungsgeld berechtigen soll. Die (ggf. zeitanteilige) Vergütung
und das Sitzungsgeld sollen jeweils nach Ablauf eines Geschäftsjahres gezahlt werden.
Schließlich werden die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine im Interesse und auf Kosten der Gesellschaft von dieser in angemessener
Höhe unterhaltene Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung für Organmitglieder und bestimmte Mitarbeiter des Heidelberg Materials
Konzerns einbezogen, soweit eine solche besteht. Außerdem erstattet die Gesellschaft jedem Aufsichtsratsmitglied seine Auslagen
sowie die auf seine Bezüge entfallende Umsatzsteuer.
Die Regelungen zur Vergütung sowie das Vergütungssystem sollen regelmäßig durch den Aufsichtsrat auf ihre Angemessenheit hin
überprüft werden, wobei auch externe Vergütungsexperten hinzugezogen werden können. Mindestens alle vier Jahre sowie im Fall
von Vorschlägen zur Änderung der Vergütungsregelungen fasst die Hauptversammlung Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder.
Die Hauptversammlung kann das jeweils bestehende System der Aufsichtsratsvergütung bestätigen oder einen Beschluss zur Änderung
fassen. Entsprechende Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung werden gemäß der gesetzlich geregelten Kompetenzordnung
von Vorstand und Aufsichtsrat unterbreitet, sodass es zu einer gegenseitigen Kontrolle der beiden Organe kommt. Die Entscheidung
über die letztendliche Ausgestaltung des Vergütungssystems ist der Hauptversammlung zugewiesen.
Weitere Angaben und Hinweise
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Aktienbesitz, bezogen
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 20. April 2023, 0.00 Uhr (MESZ), (sog. Nachweisstichtag) nachgewiesen haben. Dazu ist eine in Textform erstellte Bescheinigung in deutscher oder englischer Sprache des depotführenden
Instituts über den Aktienbesitz oder ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG (jeweils „Berechtigungsnachweis“) ausreichend.
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also
bis zum 4. Mai 2023, 24.00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse (bitte Wechsel der Adresse gegenüber dem Vorjahr beachten)
zugehen:
HeidelbergCement AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten
weiteren Nachweis zu verlangen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich
nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Die Aktien werden durch eine Anmeldung
zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch ab dem Nachweisstichtag und auch nach
erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme
und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen,
die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Für die Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag keine Bedeutung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse
werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Eintrittskarten
um reine Organisationsmittel und keine zusätzlichen Teilnahmebedingungen handelt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung
bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.
InvestorPortal
Die Gesellschaft stellt auf ihrer Internetseite unter
www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2023
ein internetgestütztes und passwortgeschütztes Hauptversammlungssystem (InvestorPortal) zur Verfügung. Nach ordnungsgemäßer
Anmeldung zur Hauptversammlung erhalten angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte Eintrittskarten, auf denen Zugangsdaten
abgedruckt sind. Mit diesen Zugangsdaten können sich die Aktionäre oder deren Bevollmächtigte im InvestorPortal anmelden und
nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen bestimmte Aktionärsrechte ausüben, ohne selbst an der Hauptversammlung teilzunehmen.
Insbesondere können sie ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl ausüben, (Unter-)Vollmachten an Bevollmächtigte
sowie Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen und der Übertragung der Hauptversammlung
in Bild und Ton folgen. Die Ausübung von Aktionärsrechten auf anderem Wege – wie nachstehend ebenfalls beschrieben – bleibt
hiervon unberührt. Das InvestorPortal wird voraussichtlich ab dem 20. April 2023 zur Verfügung stehen.
Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut oder eine
Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes
durch den Aktionär, den Bevollmächtigten, das Kreditinstitut oder die Aktionärsvereinigung Sorge zu tragen.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch ein diesen nach den aktienrechtlichen Bestimmungen Gleichgestellter
bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular, das auf der
Eintrittskarte abgedruckt und im Internet unter der Internet-Adresse
www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2023
abrufbar ist, benutzen. Möglich ist aber auch die Ausstellung einer gesonderten Vollmacht in Textform. Die Erteilung der Vollmacht,
ihre Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung sind uns an die Adresse
HeidelbergCement AG c/o Computershare Operations Center 80249 München oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse: anmeldestelle@computershare.de
zu übermitteln. Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab 9.00 Uhr (MESZ) auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung
im SNP dome, 69124 Heidelberg, Carl-Friedrich-Gauß-Ring 16, zur Verfügung. Alternativ können angemeldete Aktionäre ihre Vollmacht
bis spätestens am 10. Mai 2023, 24.00 Uhr (MESZ), auch über das passwortgeschützte InvestorPortal erteilen bzw. widerrufen.
In diesem Fall bedarf es keiner weiteren Übermittlung in Textform an die Gesellschaft.
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte Personen, die sich geschäftsmäßig
gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung
abweichende Regelungen vorsehen. Aktionäre werden gebeten, sich mit diesen Personen oder Institutionen über die jeweilige
Form der Bevollmächtigung abzustimmen.
Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären die Möglichkeit, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter als
Bevollmächtigte nach ihren Weisungen in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Ein entsprechender Vollmachts- und Weisungsvordruck
zur Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ist auf der Eintrittskarte abgedruckt und
im Internet unter
www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2023
abrufbar. Soweit Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die
Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen und dass die Stimmrechtsvertreter
nur für die Abstimmung über Anträge zur Verfügung stehen, zu denen es zusammen mit der Einberufung oder später bekanntgemachte
Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach §§ 124 Abs. 1, 122 Abs. 2 AktG
gibt oder die nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht werden.
Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen müssen unter Verwendung des hierfür vorgesehenen
Formulars bei der Gesellschaft bis spätestens am 10. Mai 2023, 24.00 Uhr (MESZ), an die Adresse
HeidelbergCement AG c/o Computershare Operations Center 80249 München oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse: anmeldestelle@computershare.de
oder im InvestorPortal eingehen. Vollmachten und Weisungen, die den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft erteilt worden
sind, können noch bis spätestens 10. Mai 2023, 24.00 Uhr (MESZ), schriftlich an die vorbezeichnete Adresse oder per E-Mail
an die vorbezeichnete E-Mail-Adresse oder im InvestorPortal geändert oder widerrufen werden. Maßgeblich ist in allen Fällen
der Eingang bei der Gesellschaft.
Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ab 9.00 Uhr (MESZ)
an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung im SNP dome, 69124 Heidelberg, Carl-Friedrich-Gauß-Ring 16, erteilt,
geändert oder widerrufen werden.
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zu Tagesordnungspunkt 2 dieser Einberufung gelten auch im Fall der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags
infolge einer Änderung der Zahl dividendenberechtigter Aktien.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten und ihr Stimmrecht nicht durch Bevollmächtigte
in der Hauptversammlung ausüben wollen, können ihre Stimmen schriftlich oder per E-Mail durch Briefwahl abgeben, sofern sie
ordnungsgemäß angemeldet sind. Hierzu steht das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular zur Verfügung oder ein entsprechendes
Formular, das im Internet unter
www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2023
abrufbar ist. Zudem haben angemeldete Aktionäre die Möglichkeit, ihre Stimmen im Wege der elektronischen Briefwahl über das
InvestorPortal abzugeben.
Wir bitten unsere Aktionäre zu beachten, dass im Wege der Briefwahl eine Abstimmung nur über Anträge möglich ist, zu denen
es zusammen mit der Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3
AktG oder von Aktionären nach § 124 Abs. 1, 122 Abs. 2 AktG gibt oder die nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht werden.
Stimmabgaben per Briefwahl müssen unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars bei der Gesellschaft bis spätestens
am 10. Mai 2023, 24.00 Uhr (MESZ), an die Adresse
HeidelbergCement AG c/o Computershare Operations Center 80249 München oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse: anmeldestelle@computershare.de
oder im InvestorPortal eingehen. Bis spätestens zu diesem Zeitpunkt können die per Briefwahl abgegebenen Stimmen noch schriftlich
an die vorbezeichnete Adresse oder per E-Mail an die vorbezeichnete E-Mail-Adresse oder im InvestorPortal geändert oder widerrufen
werden. Maßgeblich ist in allen Fällen der Eingang bei der Gesellschaft.
Auch nach einer Stimmabgabe per Briefwahl sind Aktionäre weiter berechtigt, an der Versammlung persönlich oder durch einen
Bevollmächtigten teilzunehmen, wobei in diesem Fall erteilte Briefwahlstimmen automatisch als widerrufen gelten. Gehen mehrere
Briefwahlstimmen und/oder mehrere Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zu, die nicht widerrufen werden, ist
die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich. Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende
Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden die Erklärungen in folgender Reihenfolge
der Übermittlungswege berücksichtigt: (i) InvestorPortal, (ii) E-Mail, (iii) schriftlich per Post.
Die Stimmabgabe per Briefwahl zu Tagesordnungspunkt 2 dieser Einberufung gilt auch im Fall der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags
infolge einer Änderung der Zahl dividendenberechtigter Aktien.
Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass die Ausübung bestimmter Teilnahmerechte (wie beispielsweise das Stellen von
Fragen oder Anträgen und die Abgabe von Erklärungen) per Briefwahl nicht möglich ist.
Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte Personen,
die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können sich der
Briefwahl bedienen.
Übertragung der Hauptversammlung
Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre sowie deren Bevollmächtigte in Bild und Ton
über das passwortgeschützte InvestorPortal, das unter
www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2023
zugänglich sein wird, am 11. Mai 2023 ab 10.00 Uhr (MESZ) live übertragen. Den Zugang zum InvestorPortal und damit zur Verfolgung
der Hauptversammlung erhalten Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte durch Eingabe der Zugangsdaten, die auf der Eintrittskarte
abgedruckt sind. Die Verfolgung der Hauptversammlung im Internet über das InvestorPortal stellt keine Teilnahme an der Hauptversammlung
im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG dar.
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000 Euro am Grundkapital erreichen,
das entspricht 166.667 Aktien, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs
nicht mitzurechnen ist. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit der 10. April 2023, 24.00 Uhr (MESZ). Bitte richten Sie entsprechende
Verlangen an folgende Adresse: HeidelbergCement AG, Vorstand, Berliner Straße 6, 69120 Heidelberg. Weitere Einzelheiten zu
den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen sind unter der Internet-Adresse
www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2023
unter „Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre“ enthalten.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Gemäß § 126 AktG werden alle zugänglich zu machenden Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung einschließlich ihrer
Begründung oder Vorschläge von Aktionären für die Wahl von Abschlussprüfern nach § 127 AktG, die uns bis mindestens 14 Tage
vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist, also bis zum 26. April 2023, 24.00 Uhr (MESZ), an unsere
Adresse
HeidelbergCement AG Abt. GLC, Berliner Straße 6 69120 Heidelberg oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse: antrag-hv@heidelbergmaterials.com
übersandt werden, unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internet-Adresse
www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2023
veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internet-Adresse veröffentlicht.
Unter „Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre“ sind dort auch weitere Einzelheiten zu
den Voraussetzungen der Ausübung der Rechte und ihren Grenzen enthalten.
Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten
der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage
des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen
der Aussprache zu stellen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter angemessene Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit oder
der zusammengenommenen Rede- und Fragezeit für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Gegenstände der Tagesordnung
und für einzelne Redner zu Beginn oder während des Verlaufs der Hauptversammlung festlegen sowie, soweit dies für eine ordnungsgemäße
Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist, den Schluss der Debatte anordnen.
Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen sind unter der Internet-Adresse
www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2023
unter „Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre“ enthalten.
Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft
Die Veröffentlichungen und Erläuterungen gemäß § 124a AktG sind unter der Internet-Adresse
www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2023
zugänglich.
Mitteilung über die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Von den insgesamt ausgegebenen 193.091.900 Stückaktien der Gesellschaft sind im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
186.185.619 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Jede teilnahmeberechtigte Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine
Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 6.906.281 eigene Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt
sind. Es bestehen keine Aktien unterschiedlicher Gattung.
Informationen für Aktionäre der HeidelbergCement AG zum Datenschutz
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung misst der Transparenz der Datenverarbeitung einen hohen Stellenwert bei. Die Sicherheit
Ihrer persönlichen Daten und der Schutz Ihrer Privatsphäre haben auch für uns oberste Priorität. Sie finden im Internet unter
www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2023
Informationen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die HeidelbergCement AG und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht
zustehenden Rechte.
Heidelberg, im März 2023
HeidelbergCement AG
Der Vorstand
Angaben gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018 / 1212 für die Mitteilung nach § 125 AktG der HeidelbergCement AG
A. Inhalt der Mitteilung |
1. Eindeutige Kennung des Ereignisses |
Ordentliche Hauptversammlung der HeidelbergCement AG 2023 a59b0d73d6bced118143005056888925
|
2. Art der Mitteilung |
NEWM |
B. Angaben zum Emittenten |
1. ISIN |
DE0006047004 |
2. Name des Emittenten |
HeidelbergCement AG |
C. Angaben zur Hauptversammlung |
1. Datum der Hauptversammlung |
11. Mai 2023 (20230511) |
2. Uhrzeit der Hauptversammlung (Beginn) |
10.00 Uhr MESZ (8.00 Uhr UTC) |
3. Art der Hauptversammlung |
GMET |
4. Ort der Hauptversammlung |
Ort der Hauptversammlung mit physischer Präsenz der Aktionäre:
SNP dome Carl-Friedrich-Gauß-Ring 16 69124 Heidelberg, Deutschland
URL zur Bild- und Tonübertragung im Internet: www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2023
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5. Aufzeichnungsdatum (Record Date) |
19. April 2023 (20230419) |
6. Uniform Resource Locator (URL) |
www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2023 |
Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung (Blöcke D bis F der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung
(EU) 2018 / 1212: Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), Tagesordnung (Block E) sowie Angabe der Fristen für die Ausübung
anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf folgender Internetseite zu finden:
www.heidelbergmaterials.com/de/hauptversammlung-2023
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