DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT
Frankfurt am Main
– ISIN DE 0005140008 –
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2023
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Mittwoch, dem 17. Mai 2023, 10.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit – MESZ,
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Eindeutige Kennung des Ereignisses: 320f15089e98ed11813e005056888925
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2022, des gebilligten Konzernabschlusses
und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2022 und des Berichts des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung
vorgesehen.
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2. |
Verwendung des Bilanzgewinns 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2022 in Höhe von 3.568.548.051,09 Euro wie folgt
zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 0,30 Euro je Aktie auf bis zu 2.040.242.959 für das Geschäftsjahr 2022 dividendenberechtigte Aktien
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bis zu Euro 612.072.887,70
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Einstellung in Gewinnrücklagen |
Euro 2.500.000.000,00 |
Vortrag auf neue Rechnung |
mindestens Euro 456.475.163,39 |
Die Vorschläge werden durch die konkreten Beträge für die Ausschüttungen und Gewinnvorträge konkretisiert, wenn die Zahl der
eigenen und damit nicht dividendenberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Hauptversammlung feststeht.
Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz („AktG“) ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag, also am 22. Mai 2023, fällig.
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3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen. Über die Entlastung soll im Wege der Einzelentlastung, also für jedes Vorstandsmitglied gesondert,
abgestimmt werden. Zur Entlastung stehen die folgenden im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglieder des Vorstands an:
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a) |
Christian Sewing (Vorsitzender des Vorstands)
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b) |
James von Moltke (stellvertretender Vorsitzender des Vorstands)
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c) |
Karl von Rohr (stellvertretender Vorsitzender des Vorstands)
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d) |
Fabrizio Campelli
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e) |
Bernd Leukert
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f) |
Stuart Lewis (Mitglied des Vorstands bis einschließlich 19. Mai 2022)
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g) |
Alexander von zur Mühlen
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h) |
Christiana Riley
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i) |
Rebecca Short
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j) |
Professor Dr. Stefan Simon
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k) |
Olivier Vigneron (Mitglied des Vorstands seit 20. Mai 2022)
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4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen. Über die Entlastung soll im Wege der Einzelentlastung, also für jedes Aufsichtsratsmitglied gesondert,
abgestimmt werden.
Zur Entlastung stehen die folgenden im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats an:
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a) |
Alexander Wynaendts (Vorsitzender des Aufsichtsrats, Mitglied des Aufsichtsrats seit Beendigung der Hauptversammlung der Gesellschaft
am 19. Mai 2022)
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b) |
Dr. Paul Achleitner (ehemals Vorsitzender des Aufsichtsrats, Mitglied des Aufsichtsrats bis zur Beendigung der Hauptversammlung
der Gesellschaft am 19. Mai 2022)
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c) |
Detlef Polaschek (stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats)
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d) |
Professor Dr. Norbert Winkeljohann (stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats)
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e) |
Ludwig Blomeyer-Bartenstein
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f) |
Mayree Clark
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g) |
Jan Duscheck
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h) |
Manja Eifert (Mitglied des Aufsichtsrats seit 7. April 2022)
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i) |
Dr. Gerhard Eschelbeck (Mitglied des Aufsichtsrats bis zur Beendigung der Hauptversammlung der Gesellschaft am 19. Mai 2022)
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j) |
Sigmar Gabriel
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k) |
Timo Heider
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l) |
Martina Klee
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m) |
Henriette Mark (Mitglied des Aufsichtsrats bis einschließlich 31. März 2022)
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n) |
Gabriele Platscher
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o) |
Bernd Rose
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p) |
Yngve Slyngstad (Mitglied des Aufsichtsrats seit Beendigung der Hauptversammlung der Gesellschaft am 19. Mai 2022)
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q) |
John Alexander Thain
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r) |
Michele Trogni
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s) |
Dr. Dagmar Valcárcel
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t) |
Stefan Viertel
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u) |
Dr. Theodor Weimer
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v) |
Frank Werneke
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w) |
Frank Witter
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023, Zwischenabschlüsse
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor zu beschließen:
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Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, (EY) wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2023 bestellt.
Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, (EY) wird zudem für die prüferische Durchsicht des verkürzten
Konzern-Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2023 (§§ 115 Absatz 5, 117 Nr. 2 WpHG) und etwaiger Konzernzwischenabschlüsse
und Konzernzwischenlageberichte (§ 340i Absatz 4 HGB, § 115 Absatz 7 WpHG) bestellt, die vor der ordentlichen Hauptversammlung
des Jahres 2024 aufgestellt werden.
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Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere
keine Klausel im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 EU-Verordnung 537/2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde, die
seine Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer begrenzt hat.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2022
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung
eines jeden gegenwärtigen oder früheren Mitglieds des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft erstellt. Gemäß § 120a
Absatz 4 AktG beschließt die Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungsberichts.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Absatz 3 AktG durch den Abschlussprüfer geprüft. Der Abschlussprüfer hat dabei im
Rahmen einer formellen Prüfung die Angaben im Vergütungsbericht gemäß § 162 Absatz 1 und 2 AktG auf Vollständigkeit geprüft.
Über diese gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen hinaus erfolgte zudem eine inhaltliche Überprüfung durch den Abschlussprüfer.
Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts wurde vom Abschlussprüfer erstellt und ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 und der Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers sind im Abschnitt II. 1. abgedruckt
und ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich. Sie werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2022 zu billigen.
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7. |
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung mit möglichem Ausschluss des
Bezugsrechts
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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a) |
Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 30. April 2028 eigene Aktien bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
bestehenden Grundkapitals oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Zusammen mit den für Handelszwecke und aus anderen Gründen erworbenen
eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, dürfen
die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft
übersteigen. Der Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen.
Der Gegenwert für den Erwerb der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) darf bei Erwerb über die Börse den Mittelwert der Aktienkurse
(Schlussauktionspreise der Deutsche Bank-Aktie im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an
der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb nicht um mehr als 10 %
über- und nicht um mehr als 20 % unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf er den Mittelwert der Aktienkurse
(Schlussauktionspreise der Deutsche Bank-Aktie im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an
der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots nicht um mehr
als 10 % über- und nicht um mehr als 20 % unterschreiten. Sollte bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen
Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreiten, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen.
Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär
kann vorgesehen werden.
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b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, eine Veräußerung der erworbenen Aktien sowie der etwa aufgrund vorangehender Ermächtigungen
nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworbenen Aktien über die Börse beziehungsweise durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen.
Der Vorstand wird auch ermächtigt, erworbene Aktien gegen Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu
dem Zweck zu veräußern, Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder andere dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft dienliche
Vermögenswerte zu erwerben. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, aufgrund von Ermächtigungen gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG
erworbene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre als Belegschaftsaktien an Mitarbeiter und Pensionäre der
Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen auszugeben oder zur Bedienung von Optionsrechten beziehungsweise Erwerbsrechten
oder Erwerbspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die für Mitarbeiter oder Organmitglieder der Gesellschaft
und verbundener Unternehmen begründet wurden.
Ferner wird der Vorstand unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt, solche eigenen Aktien an Dritte gegen
Barzahlung zu veräußern, wenn der Kaufpreis den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
Von dieser Ermächtigung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn sichergestellt ist, dass die Zahl der aufgrund dieser Ermächtigung
veräußerten Aktien zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt
der Ausübung der Ermächtigung 10 % des vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigt. Auf die Höchstgrenze von
10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen
sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten
auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
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c) |
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, aufgrund dieser oder einer vorangegangenen Ermächtigung erworbene Aktien einzuziehen,
ohne dass die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
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d) |
Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 19. Mai 2022 erteilte und bis zum 30. April 2027 befristete Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung aufgehoben.
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Der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 AktG ist im Abschnitt
II. 2. abgedruckt und ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich. Er wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
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8. |
Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG
In Ergänzung zu der unter Punkt 7 dieser Tagesordnung zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Absatz
1 Nr. 8 AktG soll die Gesellschaft ermächtigt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von Derivaten zu erwerben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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Unter der in Punkt 7 dieser Tagesordnung zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien darf der Aktienerwerb außer
auf den dort beschriebenen Wegen auch unter Einsatz von Put- oder Call-Optionen oder Terminkaufverträgen durchgeführt werden.
Die Gesellschaft kann auf physische Belieferung gerichtete Put-Optionen an Dritte verkaufen und Call-Optionen von Dritten
kaufen, wenn durch die Optionsbedingungen sichergestellt ist, dass diese Optionen nur mit Aktien beliefert werden, die ihrerseits
unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden. Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Put- oder Call-Optionen
sind dabei auf Aktien im Umfang von höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung
vorhandenen Grundkapitals beschränkt. Die Laufzeit der Optionen muss so gewählt werden, dass der Aktienerwerb in Ausübung
der Optionen spätestens am 30. April 2028 erfolgt.
Der bei Ausübung der Put-Optionen beziehungsweise bei Fälligkeit des Terminkaufs zu zahlende Kaufpreis je Aktie darf den Mittelwert
der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Deutsche Bank-Aktie im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem
an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor Abschluss des betreffenden Geschäfts nicht um mehr
als 10 % überschreiten und 10 % dieses Mittelwerts nicht unterschreiten, jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen Optionsprämie. Eine Ausübung der Call-Optionen
darf nur erfolgen, wenn der zu zahlende Kaufpreis den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Deutsche Bank-Aktie
im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten
drei Handelstagen vor Erwerb der Aktien nicht um mehr als 10 % überschreitet und 10 % dieses Mittelwerts nicht unterschreitet.
Für die Veräußerung und Einziehung von Aktien, die unter Einsatz von Derivaten erworben werden, gelten die zu Punkt 7 dieser
Tagesordnung festgesetzten Regeln.
Auch aus bestehenden Derivaten, die während des Bestehens vorangehender Ermächtigungen und auf deren Grundlage vereinbart
wurden, dürfen weiterhin eigene Aktien erworben werden.
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Der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 AktG ist im Abschnitt
II. 2. abgedruckt und ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich. Er wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
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9. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 17. Mai 2023 endet turnusmäßig die Bestellungsperiode von Frau Mayree Clark,
Herrn John Alexander Thain, Frau Michele Trogni und Prof. Dr. Norbert Winkeljohann, sodass insgesamt vier Vertreter der Anteilseigner
neu zu wählen sind.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Absatz 1 und Absatz 2, 101 Absatz 1 AktG und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes
über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 aus je zehn Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen.
Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats beinhaltet zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zur Geschlechterquote durch gemeinsame
oder getrennte Erfüllung keine Vorgabe. Bislang hat weder die Seite der Anteilseignervertreter noch die der Arbeitnehmervertreter
gemäß § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG der Gesamterfüllung widersprochen. Der Aufsichtsrat ist daher insgesamt mit mindestens sechs
Frauen und mindestens sechs Männern zu besetzen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 AktG zu erfüllen.
Dem Aufsichtsrat gehören seit vielen Jahren zu mindestens 30 % Frauen an, aktuell gehören ihm sechs Frauen an, er besteht
also zu 30 % aus Frauen. Seit 2013 besteht auch die Seite der Anteilseignervertreter zu mindestens 30 % aus Frauen, was auch
nach der Wahl der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten der Fall wäre. Das Mindestanteilsgebot ist daher erfüllt und
es wäre auch nach der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten – bei unveränderter Erfüllung auf der Arbeitnehmervertreterseite
– erfüllt.
Nach § 4 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats werden Anteilseignervertreter der Hauptversammlung für eine Amtszeit
bis zur Beendigung der Hauptversammlung vorgeschlagen, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn
der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird.
Der Aufsichtsrat schlägt nun gestützt auf die Empfehlungen der Anteilseignervertreter in seinem Nominierungsausschuss vor,
gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Satzung jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2026 beschließt, als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen:
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a) |
Frau Mayree Clark, Aufsichtsrätin, New Canaan, USA
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b) |
Herr John Alexander Thain, Aufsichtsrat, Rye, USA
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c) |
Frau Michele Trogni, Chief Executive Officer der Zinnia Corporate Holdings LLC und Operating Partner bei Eldridge Industries
LLC, Riverside, USA
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d) |
Herr Professor Dr. Norbert Winkeljohann, Aufsichtsrat und selbständiger Unternehmensberater, Osnabrück, Deutschland.
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Frau Clark ist, neben ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat der Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Mitglied in den folgenden mit
einem Aufsichtsrat vergleichbaren ausländischen Kontrollgremien: (1) Ally Financial, Inc. – Mitglied des Board of Directors
und (2) Allvue Systems Holdings, Inc. – Mitglied des Board of Directors.
Zwischen den jeweiligen Gesellschaften Ally Financial, Inc. und Allvue Systems Holdings, Inc. und dem Deutsche Bank Konzern
bestehen ständige Geschäftsbeziehungen. Diese werden zu marktüblichen Konditionen und ohne Einbindung von Frau Clark als Mitglied
des Board of Directors abgewickelt. Persönliche oder sonstige Geschäftsbeziehungen zwischen Frau Clark und der Deutsche Bank
Aktiengesellschaft, ihren Konzerngesellschaften, Organmitgliedern oder einem wesentlich beteiligten Aktionär bestehen nicht.
Herr Thain ist, neben seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat der Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Mitglied in den folgenden mit
einem Aufsichtsrat vergleichbaren ausländischen Kontrollgremien: (1) Aperture Investors LLC – Mitglied des Board of Directors;
(2) Uber Technologies Inc. – Mitglied des Board of Directors; (3) Pine Island Capital Partners LLC – Chairman.
Zwischen der Gesellschaft Uber Technologies Inc. und dem Deutsche Bank Konzern bestehen ständige Geschäftsbeziehungen. Diese
werden zu marktüblichen Konditionen und ohne Einbindung von Herr Thain als Mitglied des Board of Directors abgewickelt. Persönliche
oder sonstige Geschäftsbeziehungen zwischen Herrn Thain und der Deutsche Bank Aktiengesellschaft, ihren Konzerngesellschaften,
Organmitgliedern oder einem wesentlich beteiligten Aktionär bestehen nicht.
Frau Trogni ist, neben ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat der Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Mitglied in folgendem, einem
Aufsichtsrat vergleichbaren ausländischen Kontrollgremium: Zinnia Corporate Holdings, LLC – Chief Executive Officer und Chairperson
des Board of Directors.
Frau Trogni ist Operating Partner bei Eldridge Industries LLC. Zwischen der Gesellschaft Eldridge Industries LLC und dem Deutsche
Bank Konzern bestehen ständige Geschäftsbeziehungen. Diese werden zu marktüblichen Konditionen und ohne Einbindung von Frau
Trogni als Operating Partner abgewickelt. Persönliche oder sonstige Geschäftsbeziehungen zwischen Frau Trogni und der Deutsche
Bank Aktiengesellschaft, ihren Konzerngesellschaften, Organmitgliedern oder einem wesentlich beteiligten Aktionär bestehen
nicht.
Herr Professor Dr. Norbert Winkeljohann ist, neben seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat der Deutsche Bank Aktiengesellschaft,
Mitglied in den folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: (1) Bayer AG – Vorsitzender des Aufsichtsrats; (2) Georgsmarienhütte
Holding GmbH; (3) Sievert SE – Vorsitzender des Aufsichtsrats und (4) Bohnenkamp AG – Vorsitzender des Aufsichtsrats.
Zwischen den jeweiligen Gesellschaften Bayer AG und Georgsmarienhütte Holding GmbH und dem Deutsche Bank Konzern bestehen
ständige Geschäftsbeziehungen. Diese werden zu marktüblichen Konditionen und ohne Einbindung von Herrn Professor Dr. Norbert
Winkeljohann als Vorsitzendem des Aufsichtsrats beziehungsweise als Aufsichtsratsmitglied abgewickelt. Persönliche oder sonstige
Geschäftsbeziehungen zwischen Herrn Professor Dr. Norbert Winkeljohann und der Deutsche Bank Aktiengesellschaft, ihren Konzerngesellschaften,
Organmitgliedern oder einem wesentlich beteiligten Aktionär bestehen nicht.
Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und sollen dazu beitragen,
das vom Aufsichtsrat beschlossene Kompetenzprofil möglichst umfassend auszufüllen.
Frau Clark und Herr Thain werden zum Zeitpunkt der Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2026 beschließt, also am Ende der neuen Bestellungsperiode, das 70. Lebensjahr und damit die vom Aufsichtsrat bestimmte Altersgrenze
erreicht (Frau Clark) beziehungsweise um bis zu zwei Jahre überschritten haben (Herr Thain). Aufgrund ihrer besonderen Qualifikationen
und Erfahrungen sieht der Aufsichtsrat bei Frau Clark und Herrn Thain jeweils die Voraussetzungen für eine Abweichung von
dieser generellen Vorgabe gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats als gegeben an.
Der Aufsichtsrat geht – auch nach Rücksprache mit den Kandidatinnen und Kandidaten und nach den Erfahrungen aus der laufenden
Bestellungsperiode – davon aus, dass alle vier Kandidatinnen und Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand für die Aufsichtsratstätigkeit
aufbringen können.
Lebensläufe der Kandidatinnen und Kandidaten sind im Abschnitt II. 3. enthalten.
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10. |
Satzungsänderungen zur Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen, zu redaktionellen
Folgeänderungen, zur Ermöglichung der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an Hauptversammlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung
sowie zur Anpassung der Angaben zum Aktienregister
Mit dem Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz-
und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2022 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I vom 26. Juli 2022,
S. 1166 ff.) wurde vom Gesetzgeber eine dauerhafte gesetzliche Grundlage zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen im Aktiengesetz
geschaffen, die insbesondere das Niveau der Rechtsausübung durch die Aktionäre unter Berücksichtigung der Besonderheiten elektronischer
Kommunikation dem der Präsenzversammlung weitgehend angleicht. Gemäß § 118a Absatz 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen
oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird. Durch die vorgeschlagene Satzungsänderung
soll eine entsprechende Ermächtigung des Vorstands geschaffen werden.
Der Vorstand hat dabei im Rahmen der Ermächtigung gemäß der gesetzlichen Vorgabe unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen
Einzelfalls zu entscheiden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und – wenn ja – in welcher Weise die Hauptversammlung
konkret ausgestaltet werden soll. Dies ist unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft
im Rahmen der bestehenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben zu entscheiden. Soweit nicht das Gesetz zwingend etwas
anderes vorsieht oder die Satzung der Gesellschaft ausdrücklich etwas anderes bestimmt, finden auch auf die virtuellen Hauptversammlungen
der Gesellschaft die Regelungen der Satzung zu Hauptversammlungen Anwendung. Dies betrifft auch die Leitungskompetenz sowie
die weiteren Kompetenzen des Versammlungsleiters gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Satzung. Die Ermächtigung des Vorstands
soll lediglich für Hauptversammlungen erteilt werden, die bis zum 31. August 2025 stattfinden, und nicht für die gesetzlich
mögliche Höchstdauer von fünf Jahren gemäß § 118a Absatz 5 Nr. 2 AktG. Sofern der Vorstand von der vorgeschlagenen Ermächtigung
Gebrauch macht und sich für die Abhaltung einer Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung entscheidet, werden – neben
Nachhaltigkeitserwägungen, Aufwand und Kosten sowie etwaigen Aspekten des Gesundheitsschutzes der Beteiligten – die Wahrung
der Aktionärsrechte sowie die Interaktions- und Teilnahmemöglichkeiten der Aktionäre eine zentrale Rolle für die Durchführung
und Ausgestaltung spielen. Dass die Wahrung der Aktionärsrechte sowie die Interaktions- und Teilnahmemöglichkeiten der Aktionäre
ein besonderes Anliegen der Gesellschaft sind, wurde auch in den vergangenen Hauptversammlungen immer wieder unter Beweis
gestellt und wird zudem die kommende virtuelle Hauptversammlung am 17. Mai 2023 zeigen. Der Vorstand wird das neue Format
und die damit verbundenen Fortentwicklungen durch die Praxis auch künftig im Auge behalten und darauf situationsbedingt reagieren.
Um bei der künftigen Ausgestaltung möglichst große Flexibilität zu gewährleisten, erscheinen weitere Vorgaben mit der jetzt
anstehenden Satzungsregelung nicht sachgerecht.
Außerdem soll durch eine redaktionelle Anpassung klargestellt werden, dass die bisherige Regelung in § 19 Absatz 2 Satz 3
der Satzung, wonach der Vorstand ermächtigt ist zu bestimmen, ob und in welchem Umfang die Hauptversammlung oder Teile der
Hauptversammlung über elektronische Medien übertragen werden sollen, sich allein auf die Präsenz-Hauptversammlung bezieht.
Zusätzlich soll im darauffolgenden Satz 4 von § 19 Absatz 2 der Satzung, wonach die Übertragung auch in einer Form erfolgen
kann, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat, durch eine redaktionelle Anpassung klargestellt werden, dass diese
Regelung in jedem Versammlungsformat gilt.
Zusätzlich soll von der in § 118 Absatz 3 Satz 2 AktG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 118a Absatz 2 Satz 2 AktG) eröffneten
Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, in der Satzung bestimmte Fälle vorzusehen, in denen anstelle einer physischen Teilnahme
eine Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Hierdurch
soll eine Teilnahme auch in Situationen ermöglicht werden, in denen eine physische Teilnahme am Ort der Hauptversammlung nicht
oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre. Dabei sollen im Einklang mit der gesetzlichen Wertung die verschiedenen Hauptversammlungsformate
nicht unterschiedlich behandelt werden.
Schließlich wird die Regelung in § 67 Absatz 1 AktG über die Angaben zur Eintragung von Namensaktien im Aktienregister durch
das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) vom
10. August 2021 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I vom 17. August 2021, S. 3436 ff.) zum 1. Januar 2024 geändert.
Daher soll § 5 Absatz 1 Satz 2 der Satzung dahingehend angepasst werden, dass auf die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben
dynamisch verwiesen wird. § 5 Absatz 1 Satz 3 der Satzung wird dadurch entbehrlich und kann ersatzlos entfallen.
Demgemäß schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen:
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a) |
Nach § 17 Absatz 5 der Satzung wird folgender Absatz 6 neu eingefügt:
„(6) Der Vorstand ist ermächtigt, jeweils einzeln für Hauptversammlungen der Gesellschaft, die bis zum 31. August 2025 stattfinden,
vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).“
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b) |
§ 19 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Satzung werden wie folgt neu gefasst:
„Bei Präsenz-Hauptversammlungen ist der Vorstand ermächtigt zu bestimmen, ob und in welchem Umfang die Hauptversammlung oder
Teile der Hauptversammlung über elektronische Medien übertragen werden sollen. Die Übertragung kann in jedem Fall auch in
einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat.“
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c) |
Nach § 19 Absatz 2 der Satzung wird folgender Absatz 3 neu eingefügt:
„(3) Mitgliedern des Aufsichtsrats ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats die Teilnahme an
der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung in Fällen gestattet, in denen ihnen aufgrund ihres Aufenthalts im
Ausland, ihres notwendigen Aufenthalts an einem anderen Ort im Inland oder aufgrund einer unangemessenen Anreisedauer die
physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre.“
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d) |
§ 5 Absatz 1 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Die Aktionäre haben der Gesellschaft zur Eintragung in das Aktienregister die in § 67 Absatz 1 AktG zu ihrer Person vorgesehenen
Angaben sowie die Stückzahl der von ihnen gehaltenen Aktien mitzuteilen.“
§ 5 Absatz 1 Satz 3 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.
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Die derzeit gültige Satzung ist über die Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
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11. |
Satzungsänderungen zur Änderung der Aufsichtsratsvergütung
Die Regelung des § 14 der Satzung zur Aufsichtsratsvergütung soll geändert werden. Vorgesehen sind eine Vereinfachung der
Vergütungsstruktur, die Beseitigung der aktienbasierten Vergütungskomponente und eine leichte Erhöhung der Gesamtvergütung
des Aufsichtsrats. Angesichts der beabsichtigten Änderungen der Vergütungsregelungen werden die Aufsichtsratsvergütung und
das ihr zugrunde liegende Vergütungssystem insgesamt der diesjährigen Hauptversammlung zur Beschlussfassung gemäß § 113 Absatz
3 AktG vorgelegt, wobei vorgeschlagen wird, die Vergütung wie vorstehend beschrieben anzupassen und die so angepasste Aufsichtsratsvergütung
und das ihr zugrunde liegende Vergütungssystem zu billigen. Die Einzelheiten der Vergütung sowie weitere – in dem Vorschlag
für die geänderte Satzungsregelung unverändert enthaltenen – Komponenten wie Auslagenersatz und Einbeziehung in eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
sind im Abschnitt „Berichte, Anlagen und weitere Informationen zu Punkten der Tagesordnung“ unter dem Punkt „4. Vergütung
der Mitglieder des Aufsichtsrats (TOP 11)“ enthalten. Dieser Abschnitt enthält auch eine nähere Beschreibung des hinter der
Satzungsregelung stehenden Vergütungssystems in entsprechender Anwendung von § 87a Absatz 1 Satz 2 AktG.
Demgemäß schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen:
§ 14 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„(1) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung („Aufsichtsratsvergütung“). Die Höhe der jährlichen
Grundvergütung beträgt für jedes Aufsichtsratsmitglied 300.000 €, für den Aufsichtsratsvorsitzenden 950.000 € und für jeden
stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden 475.000 €.
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(2) |
Für den Vorsitz in Ausschüssen des Aufsichtsrats werden zusätzliche feste jährliche Vergütungen wie folgt gezahlt:
a) |
für den Vorsitz im Prüfungsausschuss, im Risikoausschuss sowie im Technologie-, Daten- und Innovationsausschuss: 150.000 €.
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b) |
für den Vorsitz im Präsidialausschuss, im Nominierungsausschuss, im Vergütungskontrollausschuss, im Regulatory Oversight Ausschuss
sowie im Strategie- und Nachhaltigkeitsausschuss: 100.000 €.
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Hat ein Aufsichtsratsmitglied den Vorsitz in mehreren Ausschüssen inne, so wird nur der Ausschuss vergütet, für den betragsmäßig
die höchste Vergütung gezahlt wird. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält für den Vorsitz in Ausschüssen keine zusätzliche Vergütung.
Auch Mitgliedschaften in Ausschüssen werden nicht zusätzlich vergütet.
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(3) |
Sofern die Höhe der Aufsichtsratsvergütung nach den Absätzen 1 und 2 im Einzelfall die Höhe der bisher gewährten Aufsichtsratsvergütung
(rechnerische Vergütung für das Geschäftsjahr 2023 nach der bisherigen Satzungsregelung) nicht übersteigt, erhält das Aufsichtsratsmitglied,
dessen laufende Amtszeit vor dem 17. Mai 2023 begann, einen Ausgleich in Form einer Barzahlung in Höhe der Differenz zwischen
der bisher gewährten Aufsichtsratsvergütung und der Aufsichtsratsvergütung nach den Absätzen 1 und 2. Im Fall einer erneuten
Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrats gelten die Regelungen dieser Satzung.
Aufsichtsratsmitglieder, deren laufende Amtszeit vor dem 17. Mai 2023 begann, erhalten die während der laufenden Bestellungsperiode
kumulativ erworbenen virtuellen Aktienanteile im Februar 2024 auf der Basis des Durchschnitts der Schlussauktionskurse der
letzten zehn Handelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra oder Nachfolgesystem) des vorangehenden Januars ausgezahlt.
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(4) |
Die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Vergütung wird dem jeweiligen Aufsichtsratsmitglied spätestens zwei Monate nach Rechnungsvorlage
und in der Regel innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres ausgezahlt.
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(5) |
Bei unterjährigen Wechseln im Aufsichtsrat erfolgt die Vergütung für das Geschäftsjahr zeitanteilig, und zwar mit Aufrundung/Abrundung
auf volle Monate.
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(6) |
Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen und eine etwaige
auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Außerdem werden für jedes Mitglied des
Aufsichtsrats etwaige nach ausländischen Gesetzen für die Aufsichtsratstätigkeit entstehende Arbeitgeberbeiträge für Sozialversicherungen
bezahlt. Schließlich werden dem Aufsichtsratsvorsitzenden in angemessenem Umfang Reisekosten für durch seine Funktion veranlasste
Repräsentationsaufgaben und Kosten für aufgrund seiner Funktion gebotene Sicherheitsmaßnahmen erstattet.
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(7) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.
Ein Selbstbehalt muss für die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht festgesetzt werden.
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(8) |
Die neuen Regelungen treten mit der Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister rückwirkend zum Ablauf der Hauptversammlung
am 17. Mai 2023 in Kraft.“
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Der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß dem neugefassten § 14 der Satzung der Deutsche Bank Aktiengesellschaft einschließlich
des ihr zugrundeliegenden, in der Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung vom 17. Mai 2023 im Abschnitt „Berichte, Anlagen
und weitere Informationen zu Punkten der Tagesordnung“ unter dem Punkt „4. Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats (TOP
11)“ näher beschriebenen Vergütungssystems wird zugestimmt.
Die derzeit gültige Satzung ist über die Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
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II. Berichte, Anlagen und weitere Informationen zu Punkten der Tagesordnung
1. Vergütungsbericht (zu TOP 6)
Vergütungsbericht
Einleitung
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Vergütungsbericht für den Vorstand und den Aufsichtsrat
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Vergütungsbericht für die Mitarbeiter (nachfolgend nicht wiedergegeben)
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Vergütung der Mitglieder des Vorstands
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Grundlagen der Vorstandsvergütung
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Zuständigkeit und Verfahren zur Festsetzung und Überprüfung der Vorstandsvergütung
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Leitprinizip: Ausrichtung der Vorstandsvergütung an der Unternehmensstrategie
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Vergütungsgrundsätze
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Vergütungsrelevante Ereignisse in 2022
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Geschäftliche Entwicklung und Verknüpfung der Vorstandsvergütung mit der Unternehmensstrategie in 2022
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Veränderungen im Vorstand und Vergütungsentscheidungen in 2022
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Billigung des Vergütungsberichts 2021 durch die Hauptversammlung 2022
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Verbesserungen gegenüber dem Vergütungsbericht 2021
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Grundsätze der Vergütungsfestsetzung
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Struktur des Vorstandsvergütungssystems
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Zusammensetzung der Ziel-Gesamtvergütung und Maximalvergütung
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Anwendung des Vergütungssystems im Geschäftsjahr
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Fixe Vergütung
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Variable Vergütung
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Angemessenheit der Vorstandsvergütung und Einhaltung der festgelegten Maximalvergütung
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Zurückbehaltungs- und Halteperioden
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Backtesting, Malus und Clawback
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Angaben zu Aktien und zur Erfüllung der Aktienhalteverpflichtung (Shareholding guidelines)
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Leistungen zum Mandatsende
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Leistungen bei vorzeitigem Ausscheiden
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Weitere anstellungsvertragliche Regelungen
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Abweichungen vom Vergütungssystem
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Höhe der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2022
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Gegenwärtige Mitglieder des Vorstands
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Frühere Mitglieder des Vorstands
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Ausblick auf das Geschäftsjahr 2023
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Ziel-Gesamtvergütungen und Maximalvergütung
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Struktur und Ziele für 2023
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Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
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Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 und 2021
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Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
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Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
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Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
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Prüfungsurteil
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Sonstiger Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts
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Haftungsbeschränkung
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Einleitung
Der Vergütungsbericht für das Jahr 2022 enthält detaillierte Informationen zur Vergütung im Deutsche Bank Konzern.
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Vergütungsbericht für den Vorstand und den Aufsichtsrat
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Der Vergütungsbericht für den Vorstand und den Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2022 wurde gemeinsam durch den Vorstand
und den Aufsichtsrat der Deutsche Bank Aktiengesellschaft (im Folgenden auch „Deutsche Bank AG“ oder „Bank“) gemäß § 162 Aktiengesetz
erstellt. Der Vergütungsbericht erläutert die Grundzüge der Vergütungssysteme für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
der Bank und gibt Auskunft über die im Geschäftsjahr 2022 jedem gegenwärtigen und früheren Mitglied des Vorstands und des
Aufsichtsrats von der Bank gewährte und geschuldete Vergütung.
Der Vergütungsbericht entspricht den aktuellen rechtlichen und regulatorischen Vorgaben, insbesondere des § 162 Aktiengesetzes
und der Institutsvergütungsverordnung und berücksichtigt die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK).
Er entspricht zudem den anwendbaren Vorgaben der gültigen Rechnungslegungsvorschriften für kapitalmarktorientierte Unternehmen
(Handelsgesetzbuch „HGB“, International Financial Reporting Standards „IFRS“) und den Leitlinien, die vom Arbeitskreis Leitlinien
für eine nachhaltige Vorstandsvergütung herausgegeben wurden.
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Vergütungsbericht für die Mitarbeiter
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In diesem Teil des Vergütungsberichtes werden Informationen über das Vergütungssystem und die Vergütungsstrukturen für die
Mitarbeiter im Deutsche-Bank-Konzern offengelegt. Der Bericht stellt das Vergütungsrahmenwerk des Konzerns dar und er erläutert
die Entscheidungen über die variable Vergütung für das Jahr 2022. Darüber hinaus enthält der Bericht quantitative Vergütungsinformationen
im Hinblick auf die Mitarbeiter, die als Risikoträger (sogenannte Material Risk Takers) gemäß der Institutsvergütungsverordnung
(InstVV) identifiziert wurden.
Vergütung der Mitglieder des Vorstands
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Grundlagen der Vorstandsvergütung
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Zuständigkeit und Verfahren zur Festsetzung und Überprüfung der Vorstandsvergütung
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Der Aufsichtsrat ist als Gesamtgremium für die Entscheidungen über die Ausgestaltung des Vergütungssystems sowie die Festsetzung
der individuellen Vergütungen und der Regelungen zur Gewährung der Vergütung zuständig. Der Vergütungskontrollausschuss unterstützt
den Aufsichtsrat bei seiner Aufgabe der Ausgestaltung und Überwachung der Umsetzung des Systems und bereitet die Beschlüsse
für den Aufsichtsrat vor. Bei Bedarf spricht der Vergütungskontrollausschuss gegenüber dem Aufsichtsrat Empfehlungen aus,
Anpassungen am System vorzunehmen. Im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem
für den Vorstand der Hauptversammlung gemäß § 120a Absatz 1 Aktiengesetz zur Billigung vorgelegt. Zuletzt wurde das Vergütungssystem
von der Hauptversammlung 2021 mit 97,76 % gebilligt.
Auf Basis des gebilligten Vergütungssystems bestimmt der Aufsichtsrat für das jeweilige Geschäftsjahr die Gesamt-Zielvergütung
für die einzelnen Vorstandsmitglieder unter Berücksichtigung des Zuschnitts und der Komplexität der funktionalen Verantwortungen
der Vorstandsmitglieder, der Dauer der Zugehörigkeit des Vorstandsmitglieds im Gesamtvorstand sowie der wirtschaftlichen Lage
des Unternehmens. Dabei berücksichtigt der Aufsichtsrat die Marktüblichkeit der Vergütung unter Heranziehung sowohl eines
Horizontal- als auch Vertikalvergleichs und legt fest, welche Höhe die Gesamtvergütung nicht übersteigen darf (Maximalvergütung)
(weitere Details dazu im Kapitel „Angemessenheit der Vorstandsvergütung und Einhaltung der festgelegten Maximalvergütung“).
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Leitprinizip: Ausrichtung der Vorstandsvergütung an der Unternehmensstrategie
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Das Ziel der Deutschen Bank ist es, einen positiven Beitrag für ihre Kunden, Mitarbeiter, Investoren sowie die Allgemeinheit
zu leisten, indem wirtschaftliches Wachstum und gesellschaftlicher Fortschritt gefördert werden. Die Deutsche Bank möchte
ihren Kunden Lösungen anbieten und einen aktiven Beitrag zu deren Wertschöpfung leisten. Dadurch soll sichergestellt werden,
dass die Deutsche Bank wettbewerbsfähig und profitabel ist und sich zugleich auf eine starke Kapital- und Liquiditätsbasis
stützen kann. Die Deutsche Bank fühlt sich dabei einer Kultur verpflichtet, die Risiken und Erträge angemessen aufeinander
abstimmt.
Aufbauend auf einem stabilen und zukunftsträchtigen Fundament mit einem ausgewogenen Geschäftsmodell, einem umsichtigen Risikomanagement
und einer starken Bilanz hat die Deutsche Bank auf dem Investor Deep Dive im März 2022 ihre Strategie für den Konzern für
den Zeitraum bis 2025 dargelegt, die ein nachhaltiges profitables Wachstum anstrebt. Ziel ist ein durchschnittliches jährliches
Ertragswachstum von 3,5 bis 4,5%. Dabei soll die Kostendisziplin beibehalten werden, um Kapazitäten für Investitionen freizusetzen
und den operativen Wirkungsgrad zu verbessern. Auf diese Weise soll das Kosten-Ertrags-Verhältnis bis 2025 auf unter 62,5%
gesenkt und gleichzeitig eine attraktive Eigenkapitalrendite von über 10% erzielt werden. Die Kapitalausschüttungsziele der
Bank sollen durch eine Kombination aus Dividenden und Aktienrückkäufen erreicht werden, ab 2025 wird eine Ausschüttungsquote
von 50% angestrebt. Die Bank wird sich weiterhin auf die Verhaltensregeln und Kontrollen konzentrieren und eine klare Management-Agenda
verfolgen, um die Arbeitsweise zu optimieren, noch innovativer zu werden und ein attraktiver Arbeitgeber zu bleiben.
Im Interesse der Aktionäre ist das Vorstandsvergütungssystem auf die Geschäftsstrategie sowie die nachhaltige und langfristige
Entwicklung der Deutschen Bank ausgerichtet und setzt geeignete Anreize für eine konsequente Erreichung der gesetzten Ziele.
Durch die Zusammensetzung der Gesamtvergütung aus fixen und variablen Vergütungskomponenten, durch die Bemessung der Leistung
über kurz- und langfristige Zeiträume und durch die Heranziehung relevanter und anspruchsvoller Leistungsparameter werden
die Umsetzung der Konzernstrategie und die Ausrichtung auf den nachhaltigen und langfristigen Erfolg des Konzerns in klarer
und nachvollziehbarer Weise vergütet. Die Zielestruktur umfasst dabei finanzielle und nicht-finanzielle Parameter und Messgrößen
in einem ausgewogenen Verhältnis.
Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Ausgestaltung des Vergütungssystems motiviert, die mit der Strategie der Deutschen
Bank verknüpften Ziele individuell und als Team nachhaltig zu verfolgen und eine langfristige positive Entwicklung der Deutschen
Bank voranzutreiben, ohne dabei unverhältnismäßige Risiken einzugehen. Damit stellt der Aufsichtsrat jederzeit die enge Kopplung
von Leistung und Vergütung im Einklang mit den Aktionärsinteressen sicher („Pay for Performance“ - Verbindung).
Die Ausgestaltung des Vergütungssystems und die Bemessung der individuellen Vergütungen beruhen auf den nachfolgend dargestellten
Vergütungsgrundsätzen, die vom Aufsichtsrat bei seinen entsprechenden Beschlussfassungen berücksichtigt werden:
Unternehmensstrategie |
Das Vergütungssystem der Mitglieder des Vorstands ist eng mit der Strategie der Deutschen Bank verknüpft, fördert deren Umsetzung
und treibt die langfristige positive Entwicklung des Konzerns voran, ohne gleichzeitig unverhältnismäßige Risiken einzugehen.
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Interessen der Aktionäre |
Bei der konkreten Ausgestaltung des Vergütungssystems, der Festlegung der individuellen Vergütungen sowie der Gestaltung der
Zuteilungs- und Auszahlungsmodalitäten werden jederzeit die Interessen der Aktionäre berücksichtigt.
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Individuelle und gemeinschaftliche Ziele |
Durch die Festsetzung von individuellen, bereichsbezogenen und gemeinschaftlichen Zielen werden die nachhaltige und langfristige
Entwicklung der jeweils von den Vorstandsmitgliedern verantworteten Geschäfts- oder Infrastrukturbereiche bzw. Regionen, aber
auch die Leistung des Vorstands als Gesamtgremium gefördert.
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Langfristigkeit |
Der die kurzfristig orientierten Ziele übersteigende Anteil an langfristig orientierten Zielen und die Gewährung der variablen
Vergütung ausschließlich in aufgeschobener und überwiegend aktienbasierter Form mit Zurückbehaltungsfristen bis zu sieben
Jahre sichern eine langfristige Bindung an den Erfolg der Deutschen Bank.
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Nachhaltigkeit |
Ziele im Einklang mit der ESG-Nachhaltigkeitsstrategie (Environmental/Social/Governance) der Deutschen Bank tragen zum verantwortlichen
und nachhaltigen Handeln bei und stellen damit einen wichtigen Beitrag für den langfristigen Erfolg der Deutschen Bank dar.
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Angemessenheit und Obergrenzen |
Die Prüfung der Vergütung im horizontalen Vergleich zu Peers und im vertikalen Vergleich zur Arbeitnehmerschaft sowie geeignete
Vergütungsobergrenzen bezogen auf die erreichbare variable Vergütung sowie die Maximalvergütung stellen die Angemessenheit
der Vergütungshöhen sicher.
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Transparenz |
Durch die Vermeidung unnötiger Komplexität in den Strukturen und durch die klare und verständliche Berichterstattung wird
die Transparenz des Vergütungssystems im Einklang mit den Erwartungen von Investoren und Öffentlichkeit sowie mit den regulatorischen
Anforderungen erhöht.
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Governance |
Die Ausgestaltung des Vergütungssystems und die Bemessung der individuellen Vergütung erfolgen im Rahmen der gesetzlichen
und regulatorischen Vorgaben.
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Vergütungsrelevante Ereignisse in 2022
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Geschäftliche Entwicklung und Verknüpfung der Vorstandsvergütung mit der Unternehmensstrategie in 2022
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Die Vorstandsvergütung ist eng mit den strategischen Zielen der Deutschen Bank geknüpft. Sämtliche mit den Vorstandsmitgliedern
vereinbarten individuellen und gemeinschaftlichen Ziele sowie deren Bemessungsparameter für das Geschäftsjahr 2022 wurden
zu Beginn des Jahres im Vergütungskontrollausschuss diskutiert und anschließend vom Aufsichtsrat beschlossen. Die Ziele dienen
insgesamt der Förderung der strategischen Transformation des Konzerns und die für das Geschäftsjahr 2022 zu Beginn des Jahres
2023 in Bezug auf die Ziele festgestellten Erreichungsgrade geben Auskunft, in welchem Umfang die einzelnen Ziele erreicht
wurden und damit den Erfolg der Bank unterstützt haben.
In den vergangenen dreieinhalb Jahren hat sich die Deutsche Bank unter dem Managementteam erfolgreich umgestaltet. Durch die
Neuausrichtung des Geschäfts auf seine Kernkompetenzen ist die Bank deutlich profitabler, ausgewogener und kosteneffizienter
geworden. Dank der disziplinierten Umsetzung der Strategie war sie in der Lage, ihre Kunden in einem äußerst schwierigen Umfeld
zu unterstützen und ihre Widerstandsfähigkeit durch hohe Risikodisziplin und solides Kapitalmanagement unter Beweis zu stellen.
Der Gewinn vor Steuern belief sich Ende 2022 auf 5,6 Mrd. €. Dies ist ein Anstieg von 65% gegenüber dem Vorjahr und das höchste
Ergebnis seit fünfzehn Jahren. Die Rendite des materiellen Eigenkapitals nach Steuern stieg auf 9,4%. Die Erträge stiegen
aufgrund des gestiegenen Kundengeschäfts um 7% auf 27,2 Mrd. €. Gleichzeitig hat die Deutsche Bank ihre Kosten weiter um 5%
auf 20,4 Mrd. € gesenkt. Die Aufwand-Ertrag-Relation sank im Gesamtjahr von 85% auf 75%.
Mit Blick auf die Profitabilität der vier Geschäftsbereiche im Jahr 2022 waren die Unternehmensbank und die Privatkundenbank
mit Ertragssteigerungen von 23% bzw. 11% die wichtigsten Wachstumstreiber. Beide Geschäftsbereiche erzielten Rekordgewinne.
Die Nettoerträge der Unternehmensbank beliefen sich im Jahr 2022 auf 6,3 Mrd. €, ein Plus von 23% gegenüber dem Vorjahr, wobei
der Zinsüberschuss um 39% und der Provisionsüberschuss um 7% wuchs. Die Nettoerträge der Privatkundenbank beliefen sich auf
9,2 Mrd. €, was einem Anstieg von 11% gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die Investmentbank konnte im vergangenen Jahr durch
anhaltende Erfolge im Geschäft mit festverzinslichen Wertpapieren und Währungen die Abschwächung im Emissions- und Beratungsgeschäft
mehr als ausgleichen und die Erträge um 4% steigern. In der Vermögensverwaltung sanken die Erträge weniger stark verglichen
mit dem Einbruch auf fast allen wichtigen Märkten um 4% auf 2,6 Mrd. €.
Die Ergebnisse des Jahres 2022 zeigen die Früchte der Transformationsmaßnahmen der Deutschen Bank. Die Bank hat ein Ertragswachstum
in den Kerngeschäften erzielt und die Kosten weiter gesenkt. Die Risikovorsorge entspricht trotz des schwierigen Umfelds den
Erwartungen. Der gezielte Abbau von Risiken in der Bilanz hat zu einer soliden Kapitalquote beigetragen, und der Abschluss
der Arbeiten der Capital Release Unit ist ein wichtiger Meilenstein bei der Umsetzung der Transformation.
Die individuellen Ziele sind in der Kurzfristkomponente (STA) gebündelt und haben einen Anteil von 40% an der gesamten variablen
Vergütung. Der Aufsichtsrat hat für das Geschäftsjahr 2022 für diese Komponenten Erreichungsgrade zwischen 105,69% und 127,54%
festgestellt. Die Leistung des Vorstands als Gesamtgremium zeigt sich in der Langfristkomponente (LTA) mit einem Anteil von
60% an der gesamten variablen Vergütung. Insgesamt lag der Erreichungsgrad der gemeinschaftlichen Ziele allein auf das Geschäftsjahr
2022 bezogen bei 86,29%. Dieser Erreichungsgrad fließt zu 60% in die für das Geschäftsjahr 2022 zu gewährende Langfristkomponente
ein. 30% werden für das Geschäftsjahr 2023 und 10% für das Geschäftsjahr 2024 berücksichtigt. Da in die für das Geschäftsjahr
2022 gewährte Langfristkomponente die Erreichungsgrade der Vorjahre (30% des Jahres 2021 und 10% des Jahres 2020) eingeflossen
sind, lag der Erreichungsgrad diese Komponente für das Geschäftsjahr 2022 auf Basis der gewichteten Erreichungsgrade der drei
Geschäftsjahre bei insgesamt 79,60%. Details zu den einzelnen Erreichungsgraden werden in diesem Bericht im Kapitel mit der
Überschrift „Anwendung des Vergütungssystems im Geschäftsjahr“ dargestellt.
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Veränderungen im Vorstand und Vergütungsentscheidungen in 2022
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Stuart Lewis legte sein Amt als Mitglied des Vorstands und Chief Risk Officer mit Wirkung zum Tag der Hauptversammlung am
19. Mai 2022 nieder. Die Ernennung seines Nachfolgers, Olivier Vigneron, erfolgte mit Wirkung vom 20. Mai 2022. Olivier Vigneron
war zunächst ab dem 1. März 2022 als Senior Group Director (Generalbevollmächtigter) für die Deutsche Bank tätig. Dadurch
konnte ein reibungsloser Übergang der Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Chief Risk Officers sichergestellt werden.
Der Vorstand bestand während des gesamten Jahres 2022 aus 10 Mitgliedern mit einem Frauenanteil von 20%.
Der Aufsichtsrat überprüft jährlich die Höhe der Vergütung der Vorstandsmitglieder und zieht für die Überprüfung regelmäßig
externe Vergütungsberater unterstützend hinzu, wobei er sicherstellt, dass diese Berater vom Vorstand und der Deutschen Bank
unabhängig sind. Im Jahr 2022 hat der Aufsichtsrat eine Überprüfung der Vergütungshöhe unter Berücksichtigung vergleichbarer
Unternehmen (Peer Groups) mit der Unterstützung durch einen externen Vergütungsberater vorgenommen. Auf der Grundlage der
Ergebnisse dieser Überprüfung und unter Berücksichtigung weiterer Aspekte wie der Dauer der Zugehörigkeit zum Vorstand oder
Veränderungen im Verantwortungsbereich innerhalb des Vorstands hat der Aufsichtsrat die folgenden Vergütungsentscheidungen
getroffen, die im Jahr 2022 wirksam wurden:
Die Gesamtzielvergütung für Olivier Vigneron in seiner Funktion als Vorstandsmitglied und Chief Risk Officer wurde auf das
Niveau der Vergütung anderer Vorstandsmitglieder mit Verantwortung für einen Infrastrukturbereich oder eine Region festgelegt.
Dies entspricht einem Zielwert von 6,5 Mio. € p.a. Die Gesamtzielvergütung liegt damit 7,14% unter der Gesamtzielvergütung
seines Vorgängers.
Im März 2022 wurde James von Moltke zusätzlich zu seinen Aufgaben als Chief Financial Officer (CFO) zum 'President' der Deutschen
Bank AG ernannt. Diese Ernennung führt zu einer Erweiterung seines Verantwortungsbereichs innerhalb des Vorstands und zu zusätzlichen
Aufgaben. Unter Berücksichtigung des erweiterten Verantwortungsbereichs und der bereits im sechsten Jahr bestehenden Zugehörigkeit
zum Vorstand hat der Aufsichtsrat beschlossen, seine Gesamtzielvergütung mit Wirkung zum 1. Juli 2022 um 400 T€ p.a. auf 7,4
Mio. € p.a. zu erhöhen. Dies entspricht einer Steigerung von 5,71%.
Fabrizio Campelli hat am 1. Mai 2021 in einer reibungslosen Übernahme die Verantwortung für die Corporate Bank und die Investment
Bank von Christian Sewing übernommen. Die Überprüfung des Vergütungsniveaus durch den externen Vergütungsberater ergab, dass
seine Positionierung innerhalb der beiden Vergleichsgruppen der internationalen und europäischen Banken mit einer Gesamtzielvergütung
von 6,5 Mio. € p.a. niedriger ist als die Positionierung der anderen Vorstandsmitglieder. Darüber hinaus wurde seine Bestellung
als Vorstandsmitglied um weitere drei Jahre verlängert. Aus diesen Gründen hat der Aufsichtsrat beschlossen, die Gesamtzielvergütung
auf 7 Mio. € p.a. zu erhöhen, was einer Steigerung von 7,69% entspricht. Die Erhöhung wurde zeitgleich mit der Verlängerung
der Bestellung ab dem 1. November 2022 wirksam.
Im Jahr 2022 erkannte der Vorstand an, dass die Nutzung nicht autorisierter Kommunikationskanäle unter den Mitarbeitern ein
kulturelles Defizit in der Deutschen Bank darstellt. Der Vorstand wollte daher ein klares Signal setzen und schlug dem Aufsichtsrat
vor, dass sich dies im Rahmen des Performance-Managements auch auf die individuelle Vergütung auswirken sollte. So haben alle
am 31. Dezember 2021 aktiven Vorstandsmitglieder zugestimmt, die variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 für sich um
jeweils 75.000 Euro zu reduzieren. Die Reduzierung wird durch die Kürzung der am 1. März 2023 fälligen Restricted Incentive
Awards in der oben genannten Höhe erreicht.
Bei der Festlegung der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 hat der Aufsichtsrat die erreichten finanziellen Meilensteine
und die Beiträge der einzelnen Vorstandsmitglieder zu diesem Erfolg bei der Leistungsbewertung positiv berücksichtigt. Darüber
hinaus hat der Vorstand seine Sanierungsaktivitäten mit großem Engagement und verschiedenen Maßnahmen fortgesetzt, um den
hohen Erwartungen der Aufsichtsbehörden gerecht zu werden; allerdings ist der Aufsichtsrat trotz der jüngsten Fortschritte
der Ansicht, dass die insgesamt verlängerte Zeitspanne, in der die Sanierungsaktivitäten durchgeführt wurden, und die Neuplanung
bzw. das Nichterreichen von Meilensteinen in bestimmten Bereichen bei der Vergütung des Vorstands berücksichtigt werden müssen.
Aus diesem Grund hat der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Vergütungskontrollausschusses den individuellen Erreichungsgrad für
die Kurzfristkomponente, die auf der Grundlage der individuellen Leistungen berechnet wird, für alle im Geschäftsjahr tätigen
Vorstandsmitglieder um 5 % reduziert. Details zur Berechnung der Kurzfristkomponente werden in diesem Bericht im Kapitel mit
der Überschrift „Anwendung des Vergütungssystems im Geschäftsjahr“ dargestellt.
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Billigung des Vergütungsberichts 2021 durch die Hauptversammlung 2022
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Der Vergütungsbericht 2021 für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Deutschen Bank in der Fassung vom 11.
März 2022 wurde der ordentlichen Hauptversammlung am 19. Mai 2022 zur Genehmigung gemäß § 120a Abs. 4 AktG vorgelegt. Die
Hauptversammlung hat dem Vergütungsbericht mit einer Mehrheit von 88,03% zugestimmt.
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Verbesserungen gegenüber dem Vergütungsbericht 2021
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Obwohl der letztjährige Vergütungsbericht von den Aktionären grundsätzlich gut aufgenommen wurde, sind wir ständig bestrebt,
die Qualität unserer Berichterstattung zu verbessern. Im Interesse unserer Aktionäre stellen wir dieses Jahr mehr Informationen
zur Verfügung und erhöhen so die Transparenz durch
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weitere umfassende Begründungen zu Entscheidungen von Änderungen im Zusammenhang mit der Vorstandsvergütung,
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Verbesserung der Informationen zur Erreichung der individuellen Ziele einschließlich des Gesamtzielerreichungsgrads für jedes
Vorstandsmitglied,
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Offenlegung der Balanced Scorecard Key Performance Indicators (KPIs) für den Chief Executive Officer (CEO) und den Chief Financial
Officer (CFO) einschließlich der Gesamtzielerreichungsgrade,
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Einführung von Zusammenfassungen der Leistungsbewertung für den CEO und den CFO für die Komponenten der individuellen Ziele
und der Jahresprioritäten des Short-Term Award (STA),
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Erweiterung der Long-Term Award (LTA)-Tabelle für die Gruppenkomponente um Soll-/Ist-Werte und den Gesamtzielerreichungsgrad,
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Zurverfügungstellung einer detaillierten Übersicht über den 3-Jahres-Bewertungszeitraum mit Angabe der einzelnen Leistungsstufen
zur Bewertung des Gesamtzielerreichungsgrades für jede LTA-Komponente,
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Zurverfügungstellung eines Ausblicks auf die für 2023 zu setzenden Ziele einschließlich Verbesserungen an der Vergütungsstruktur
für den Vorstand ab 2023.
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Grundsätze der Vergütungsfestsetzung
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Struktur des Vorstandsvergütungssystems
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Das Vergütungssystem besteht aus fixen und variablen Vergütungskomponenten. Die fixe Vergütung und die variable Vergütung
ergeben zusammen die Gesamtvergütung für ein Vorstandsmitglied. Für sämtliche Vergütungsbestandteile definiert der Aufsichtsrat
Ziel- und Maximalbeträge (Obergrenze).
Vorstandsvergütungssystem 2022
Komponente |
Ziel |
Umsetzung |
Fixe Vergütung |
|
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Grundgehalt |
Mit der Grundvergütung wird die Übernahme von Rolle und Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorstandsmitglieds honoriert.
Die fixe Vergütung soll ein marktgerechtes, angemessenes Einkommen sichern und gewährleisten, dass unangemessene Risiken vermieden
werden. Zusätzlich werden den Vorstandsmitgliedern wiederkehrende, sonstige Leistungen sowie Beiträge für die Altersversorgung
gewährt.
|
- |
Monatliche Auszahlung; Höhe der Grundvergütung auf Jahresbasis zwischen 2,4 Mio. € und 3,6 Mio. €
|
- |
Firmenwagen und ebenfalls Fahrergestellung, ggf. Aufwendungen für Umzugskosten, Mietkostenzuschüsse, Versicherungsprämien
und Erstattung von geschäftsbezogenen Repräsentationsaufwendungen
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- |
Einheitlicher und vertraglich fest zugesagter jährlicher Beitrag bzw. Zulage in Höhe von 650.000 € für eine adäquate Versorgung
im Alter
|
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Nebenleistungen |
Altersversorgung |
Variable Vergütung |
Short Term Award (STA) |
Der STA honoriert den individuellen Wertbeitrag eines jeden Vorstandsmitglieds zur Erreichung kurz- und mittelfristiger Ziele
im Einklang mit der Unternehmensstrategie. Er besteht aus drei Elementen, die auf die Rolle und den Verantwortungsbereich
des Vorstandsmitglieds zugeschnitten und deren Zielerreichungsgrade vom jeweiligen Vorstandsmitglied individuell beeinflussbar
sind.
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- |
40 % Anteil an der gesamten variablen Vergütung mit 3 auf die individuelle Leistung bezogenen Elementen
(1) |
Individuelle Ziele (20%);
|
(2) |
Individuelle Balanced Scorecard (10%);
|
(3) |
Jahresbezogene Prioritäten (10%)
|
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- |
Maximale Zielerreichung 150 %
|
- |
Bemessungszeitraum 1 Jahr
|
- |
Frühestmögliche Auszahlung in 4 Tranchen Restricted Incentive Awards (in bar) - nach 1, 3, 5 und 7 Jahren nach der Gewährung
|
- |
Zielbetrag bei 100 % Zielerreichung: Zwischen 1,640 Mio. € und 2,160 Mio. €
|
|
Long Term Award (LTA) |
Bei der Bemessung der variablen Vergütung liegt der Schwerpunkt auf der Erreichung von langfristigen, an die Strategie gekoppelten
Zielen. Um dies zu unterstreichen, hat der Aufsichtsrat mit einem Anteil des LTA von 60 % an der gesamten variablen Zielvergütung
einen Schwerpunkt auf diese Komponente gesetzt. Für den LTA legt der Aufsichtsrat gemeinschaftliche Ziele für die Mitglieder
des Vorstands fest. Wichtiger Bestandteil des LTA bildet der ESG-Faktor. Mit seiner Implementierung in 2021 und dessen Weiterentwicklung
erfolgt die konsequente Verknüpfung der Nachhaltigkeitsstrategie der Deutschen Bank mit der Vorstandsvergütung.
|
- |
60 % Anteil an der gesamten variablen Vergütung mit 4 Gruppenzielen
(1) |
ESG-Faktor (20 %);
|
(2) |
Relative Aktienrendite (15 %);
|
(3) |
Organisches Kapitalwachstum (15 %);
|
(4) |
Gruppenkomponente (10 %)
|
|
- |
Maximale Zielerreichung 150 %
|
- |
Bemessungszeitraum 3 Jahre mit Gewichtungen von 60 % (Geschäftsjahr (GJ)), 30 % (GJ+1), 10 % (GJ+2)
|
- |
Auszahlung in 4 Tranchen ausschließlich in Aktien (Restricted Equity Awards) – frühestmögliche Auszahlung nach 2, 3, 4, 5
Jahren zzgl. einer jeweiligen Haltefrist von 1 Jahr nach der Gewährung
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- |
Zielbetrag bei 100 % Zielerreichung: zwischen 2,460 Mio. € und 3,240 Mio. €
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Detaillierte Informationen zum Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Deutsche Bank AG sind auf der Internetseite
der Gesellschaft zu finden: Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands ab Januar 2021.
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Zusammensetzung der Ziel-Gesamtvergütung und Maximalvergütung
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Der Aufsichtsrat legt für jedes Vorstandsmitglied auf Basis des von der Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystems eine
Ziel-Gesamtvergütung fest. Der Empfehlung des DCGK folgend bestimmt er auch, welchen relativen Anteil die fixe Vergütung einerseits
sowie kurzfristige und langfristige variable Vergütungsbestandteile andererseits an der Ziel-Gesamtvergütung haben. Hierbei
stellt der Aufsichtsrat insbesondere sicher, dass die variable Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig orientierter
Ziele ergibt, den Anteil der variablen Vergütung aus kurzfristig orientierten Zielen übersteigt.
Bei der Festlegung der Ziel-Gesamtvergütung für jedes Mitglied des Vorstands berücksichtigt der Aufsichtsrat den Zuschnitt
und die Komplexität der funktionalen Verantwortung des jeweiligen Vorstandsmitglieds sowie die Erfahrung und Dauer der Zugehörigkeit
des Mitglieds des Vorstands im Gesamtvorstand. Darüber hinaus werden die Vergütungshöhen anhand von Marktdaten geeigneter
Vergleichsgruppen auf ihre Angemessenheit hin überprüft. Auf Basis dieser Kriterien hat der Aufsichtsrat die relativen Anteile
der Vergütungskomponenten an der Ziel-Gesamtvergütung wie folgt festgesetzt:
Relative Anteile der jährlichen Ziel-Gesamtvergütung in Bezug auf die verschiedenen Vergütungsbestandteile (in%)
Vergütungsbestandteile |
Relativer Anteil an der Vergütung in% |
Grundgehalt |
~ 33-37% |
Regelmäßige Nebenleistungen |
~ 1% |
Altersversorgungsbeitrag / Pensionszulage |
~ 7-9% |
Kurzfristkomponente (Short-Term-Award) |
~ 22-23% |
Langfristkomponente (Long-Term-Award) |
~ 33-34% |
Ziel-Gesamtvergütung |
100% |
Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands ist in mehrfacher Hinsicht begrenzt (Maximalvergütung).
Gemäß den Vorgaben des § 25a Abs. 5 Kreditwesengesetz ist das Verhältnis von fixer zu variabler Vergütung grundsätzlich auf
1:1 (Cap-Regelung) begrenzt, das heißt, die Höhe der variablen Vergütung darf die der fixen Vergütung nicht überschreiten,
es sei denn, die Aktionäre der Bank genehmigen eine Erhöhung des Verhältnisses von fixer zu variabler Vergütung auf 1:2. Die
Hauptversammlung hat im Mai 2014 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und das Verhältnis auf 1:2 erhöht.
Der Aufsichtsrat hat zudem den maximal möglichen Erreichungsgrad der kurzfristigen (STA) und langfristigen Ziele (LTA) prozentual
einheitlich auf 150% der variablen Zielvergütung begrenzt. Darüber hinaus hat er eine zusätzliche betragsmäßige Obergrenze
für die Summe aus Grundgehalt, STA und LTA in Höhe von 9,85 Mio. € festgelegt. Dies bedeutet, dass selbst bei Zielerreichungsgraden,
die zu einer höheren Vergütung führen würden, die Vergütung auf maximal 9,85 Mio. € begrenzt ist. Sollte sich nach der Ermittlung
der Zielerreichung rechnerisch eine variable Vergütung oder eine Gesamtvergütung ergeben, die eine der genannten Begrenzungen
überschreitet, wird die variable Vergütung gekürzt. Dies geschieht durch eine prozentual gleichmäßige Kürzung des STA und
des LTA.
Ziel- und Maximalwerte von Grundgehalt und variabler Vergütung
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2022 |
2021 |
in € |
Grundgehalt |
Short-Term Award
|
Long-Term Award
|
Gesamt- vergütung1 |
Gesamt- vergütung1 |
Vorstandsvorsitzender |
|
|
|
|
|
|
Zielwert |
3.600.000 |
2.160.000 |
3.240.000 |
9.000.000 |
9.000.000 |
|
Maximalwert |
3.600.000 |
3.240.000 |
4.860.000 |
9.850.000 |
9.850.000 |
Stellvertretende Vorstandsvorsitzende2,3 |
|
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Zielwert |
3.000.000 |
1.760.000 |
2.640.000 |
7.400.000 |
7.400.000 |
|
Maximalwert |
3.000.000 |
2.640.000 |
3.960.000 |
9.600.000 |
9.600.000 |
Ordentliches Vorstandsmitglied zuständig für die Unternehmens- und Investmentbank (CB&IB)3 |
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Zielwert |
2.800.000 |
1.680.000 |
2.520.000 |
7.000.000 |
6.500.000 |
|
Maximalwert |
2.800.000 |
2.520.000 |
3.780.000 |
9.100.000 |
8.550.000 |
Alle übrigen ordentlichen Vorstandsmitglieder3 |
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Zielwert |
2.400.000 |
1.640.000 |
2.460.000 |
6.500.000 |
6.500.000 |
|
Maximalwert |
2.400.000 |
2.460.000 |
3.690.000 |
8.550.000 |
8.550.000 |
1 Begrenzung der maximalen Gesamtsumme aus Grundgehalt und variabler Vergütung durch die vom Aufsichtsrat festgesetzte Obergrenze.
2 Stellvertretende Vorstandsvorsitzende und Ordentliche Vorstandsmitglieder zuständig für Privatkundenbank (PB)/ Asset Management
(AM) und für Finanzen (CFO).
3 Weitere Informationen zu Vergütungsentscheidungen sind im Abschnitt „Veränderungen und Vergütungsentscheidungen im Vorstand
in 2022“ in diesem Bericht dargestellt.
Zudem hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AktG für die Gesamtvergütung eine Begrenzung in Höhe von 12 Mio.
€ für jedes Vorstandsmitglied als maximale Obergrenze festgelegt (Maximalvergütung). Die Festsetzung der Maximalvergütung
erfolgt für alle Mitglieder des Vorstands einheitlich. Die Maximalvergütung entspricht der Summe aller Vergütungselemente
für ein Jahr. Hierzu zählen neben dem Grundgehalt, STA und LTA auch sonstige Leistungen und der Dienstzeitaufwand für die
betriebliche Altersversorgung bzw. Pensionszulagen.
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Anwendung des Vergütungssystems im Geschäftsjahr
|
Die fixen Vergütungskomponenten in Form von Grundgehalt, Nebenleistungen und Beiträgen zur Altersversorgung bzw. Pensionszulagen
wurden im Geschäftsjahr fest und entsprechend der einzelvertraglichen Zusagen gewährt. Aufgrund der Vorgaben des § 25a Abs.
5 Kreditwesengesetz und im Einklang mit der Entscheidung der Hauptversammlung im Mai 2014 ist das Verhältnis von fixer zu
variabler Vergütung grundsätzlich auf 1:2 (Cap-Regelung) begrenzt. Vor diesem Hintergrund ist bei der Festlegung der Höhe
des Grundgehalts als Teil einer Zielvergütung zu berücksichtigen, dass die variable Vergütung den maximalen Wert von 200%
der fixen Vergütung nicht überschreiten darf.
Der Aufwand für die sonstigen Leistungen und der Dienstzeitaufwand variieren in ihrer jährlichen Höhe. Der Beitrag zur betrieblichen
Altersversorgung ist zwar für alle Vorstandsmitglieder einheitlich festgelegt, der von der Deutschen Bank im Jahr der Bereitstellung
des Beitrags zu bildende Dienstzeitaufwand schwankt hingegen auf Grund der Dauer der Vorstandsbestellung im Geschäftsjahr,
des Alters des Vorstandsmitglieds sowie versicherungsmathematischer Rechengrößen (weitere Details dazu im Kapitel „Leistungen
bei regulärem Ausscheiden“).
Der Aufsichtsrat hat auf Vorschlag des Vergütungskontrollausschusses die variable Vergütung für die Mitglieder des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2022 festgelegt. Die variable Vergütung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen, einer Kurzfristkomponente
(Short Term Award = STA) mit einer Gewichtung von 40% und einer Langfristkomponente (Long Term Award = LTA) mit einer Gewichtung
von 60% bezogen auf die variable Zielvergütung.
Sämtliche Ziele, Mess- und Bewertungskriterien, die im Geschäftsjahr 2022 für die Leistungsbemessung zugrunde gelegt wurden,
sind aus der Strategie der Deutschen Bank abgeleitet und entsprechen dem von der Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystem.
Die Ziele wurden so ausgewählt, dass sie für die Mitglieder des Vorstands geeignete Anreize setzen, die Ertragsentwicklung
der Deutschen Bank zu fördern und im Einklang mit den Interessen der Aktionäre sowie der gesellschaftlichen Verantwortung
der Deutschen Bank durch Einbeziehung von Nachhaltigkeitsaspekten und Klimaschutz stehen. Die herausfordernden Ziele spiegeln
die Ambitionen der Bank wider. Werden die Ziele nicht erreicht, kann die variable Vergütung Null betragen, im Falle einer
Übererfüllung ist der maximale Erreichungsgrad auf 150% des Zielwertes begrenzt.
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Verhältnis von finanziellen und nicht-finanziellen Zielen
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Bei der Festlegung der Ziele stehen finanzielle und nicht-finanzielle Ziele in einem ausgeglichenen Verhältnis zueinander.
Bezogen auf die gesamte variable Vergütung lag im Geschäftsjahr 2022 ein größerer Fokus auf finanziellen Zielen mit einer
Gewichtung von rund 68%. Sowohl die finanziellen als auch die nicht finanziellen Ziele wurden so gewählt, dass sie mit Abschluss
des Geschäftsjahres quantitativ bzw. qualitativ messbar sind. Etwa 75% der Ziele sind quantitativ messbar und ein Anteil von
etwa 25% wird qualitativ gemessen
Die Höhe des Short-Term Award für das Geschäftsjahr 2022 wird aus dem Erreichungsgrad der kurz- und mittelfristigen individuellen und geschäftsbereichsbezogenen
Ziele im Bemessungszeitraum abgeleitet. Der Bemessungszeitraum korrespondiert mit dem Geschäftsjahr und beträgt ein Jahr.
Er setzt sich aus den folgenden drei Komponenten mit den dargestellten unterschiedlichen Gewichtungen am STA zusammen:
- |
Individuelle Ziele (50%)
|
- |
Individuelle Balanced Scorecards (25%)
|
- |
Jährliche Prioritäten (25%)
|
Für jede dieser Komponenten stellt der Aufsichtsrat auf Basis eines klar strukturierten Jahres-End-Prozesses zu Jahresbeginn
des Folgejahres die Zielerreichung fest. Aus den Zielerreichungen der drei Komponenten ergibt sich für jedes Mitglied des
Vorstands ein Gesamtzielerreichungsgrad, der wiederum die Höhe der Kurzfristkomponente für das abgelaufene Geschäftsjahr bestimmt.
Festlegung der Vergütung des Short-Term Award
|
|
|
Short-Term Award (40%) |
|
Individuelle Ziele (50%) |
Balanced Scorecard (25%) |
Jahresprioritäten (25%) |
Zielwert1 |
820.000 - 1.080.000 |
410.000 - 540.000 |
410.000 - 540.000 |
Zielerreichungsgrad |
0% - 150% |
0% - 150% |
0% - 150% |
Gesamter Zielwert innerhalb der STA Komponente |
0 - 1.620.000 |
0 - 810.000 |
0 - 810.000 |
Gesamter Zielwert innerhalb des STA |
|
0 - 3.240.000 |
|
1 Zielwerte unterscheiden sich je nach funktionaler Vorstandsverantwortlichkeit. Auf Basis 100%. Pro Rata Temporis bei unterjährigem
Ein- oder Austritt
Der Aufsichtsrat legt für jedes Mitglied des Vorstands zu Jahresbeginn individuelle und bereichsbezogene Ziele, die Gewichtung
dieser Ziele zueinander sowie die für die Bemessung und Bewertung relevanten quantitativen bzw. qualitativen Leistungskriterien
fest. Dabei werden die Ziele so gewählt, dass sie herausfordernd und ambitioniert sowie hinreichend konkret gefasst sind,
um so eine angemessene Verknüpfung von Leistung und Vergütung sicherzustellen und dem „Pay for Performance“- Grundsatz Rechnung
zu tragen.
Die individuellen Ziele leiten sich aus der Unternehmensstrategie ab und fördern deren Umsetzung. Sie werden für jedes Vorstandsmitglied
unter Berücksichtigung des jeweiligen funktionellen Verantwortungsbereichs und des Beitrags dieses Verantwortungsbereichs
zur Förderung der übergreifenden Strategie der Deutschen Bank bestimmt. ESG-Ziele wie etwa die Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsstrategie
oder die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der regulatorischen Sanierungsmaßnahmen sind ebenfalls als individuelle
Ziele berücksichtigt. Als individuelle Ziele können auch projekt- und regionsbezogene Zielsetzungen definiert werden. Neben
operativen Maßnahmen können zudem die Umsetzung von strategischen Projekten und Initiativen als Ziele vereinbart werden, wenn
sie unmittelbar der Strategieumsetzung dienen, indem sie etwa auf die Struktur, Organisation, Funktion und nachhaltige Entwicklung
der Deutschen Bank einzahlen.
Für jedes Vorstandsmitglied wurden für das Geschäftsjahr 2022 zu Jahresbeginn zwischen 4 und 7 individuelle Ziele mit unterschiedlicher
Gewichtung festgelegt. Der Aufsichtsrat hat für diese Ziele zu Beginn des Jahres klare Erwartungen und finanzielle und/oder
nicht-finanzielle Leistungskriterien festgelegt, wie z.B. finanzielle Key Performance Indicators (KPIs), Erreichen von Meilensteinen,
Feedback des Chief Executive Officer (CEO) und/oder des Aufsichtsrats, Stakeholder-Feedback und qualitative Bewertungen. Diese
ermöglichen es dem Aufsichtsrat, den Leistungsbeitrag des jeweiligen Vorstandsmitglieds zur konkreten Umsetzung der Ziele
objektiv zu beurteilen.
Am Jahresende folgt die Festlegung der Zielerreichungsgrade einem vordefinierten Prozess. In einem ersten Schritt nehmen alle
Vorstandsmitglieder eine erste Selbsteinschätzung des Zielerreichungsgrades vor. Die selbst eingeschätzten Zielerreichungsgrade
werden dann in Gesprächen mit dem Vorstandsvorsitzenden (CEO) und dem Vorsitzenden des Vergütungskontrollausschusses besprochen.
Auf der Grundlage der Rückmeldungen aus diesen Gesprächen bereitet der Vergütungskontrollausschuss einen Vorschlag für den
Aufsichtsrat zur Entscheidung vor. Die Zielerreichungsgrade werden zu diesem Zweck für jedes Vorstandsmitglied nach vorher
festgelegten Gewichtungen zu einem Durchschnitt zusammengefasst.
Die folgende Übersicht zeigt die Ziele sowie die vom Aufsichtsrat beschlossenen Zielerreichungsgrade für jedes Vorstandsmitglied.
Vorstandsmitglied |
Gewichteter Anteil (in %)
|
Individuelle Ziele |
Zielerreichungs- grad (in %)
|
Christian Sewing |
25% |
Weiterentwicklung der langfristigen Vision und Positionierung der Deutschen Bank |
131,50% |
20% |
Umsetzung der kurzfristigen Strategie des Deutsche Bank Konzerns und Erreichen von Meilensteinen |
15% |
Weiterentwicklung der Deutsche Bank -Kultur |
15% |
Steuerung der Transformation in den Bereichen Human Resources und Real Estate |
15% |
Weiterentwicklung der bankweiten Strategie zu ESG & nachhaltigem Bankgeschäft |
10% |
Stärkere Positionierung der Bank bei wichtigen politischen Interessenvertretern |
James von Moltke |
30% |
Sicherstellung der Umsetzung des Finanzplans für den Konzern mittels konzernweitem Performance Management |
126,75% |
15% |
Entwicklung der neuen Strategie vorantreiben |
15% |
Stärkung der Interaktion mit Investoren und Rating Agenturen |
10% |
Optimierung der Bilanz- und Liquiditätsausstattung |
10% |
Durchführung des Liquiditätsoptimierungsprogramm |
10% |
Umsetzung der Konzernfinanzstrategie, einschließlich der Verbesserung von Finanzen und Analysen |
10% |
Unterstützung des CEO bei der Weiterentwicklung der Deutsche Bank -Kultur mit dem Schwerpunkt auf Integrität und Verhalten |
Karl von Rohr |
30% |
Umsetzung der Strategie im Geschäftsbereich Privatkundenbank einschließlich Effizienz, Wachstum und nachhaltiger Rentabilität |
131,75% |
10% |
Unterstützung des CEO bei der Entwicklung einer neuen Strategie und der Erreichung der finanziellen Ziele der Gruppe |
15% |
Sicherstellung der Umsetzung wesentlicher Kontrollverbesserungen im Bereich Finanzkriminalität |
20% |
Unterstützung der Umsetzung der DWS-Strategie als Vorsitzender des Aufsichtsrats |
15% |
Steuerung der Regionen Deutschland & EMEA |
10% |
Unterstützung des CEO bei der Weiterentwicklung der Deutsche Bank -Kultur mit dem Schwerpunkt auf Integrität und Verhalten |
Fabrizio Campelli |
30% |
Umsetzung der Strategie in den Geschäftsbereichen Unternehmensbank und Investmentbank mit dem Ziel einer nachhaltigen Rentabilität |
130,00% |
20% |
Verbesserung der Kontrollen und Nachweis ihrer Wirksamkeit gegenüber den Aufsichtsbehörden für Unternehmensbank und Investmentbank |
20% |
Entwicklung einer neuen Strategie für die Unternehmensbank und Investmentbank vorantreiben |
10% |
Schaffung einer stärkeren "Front-to-Back"-Ausrichtung in den Geschäftsbereichen Unternehmensbank und Investmentbank |
10% |
Steuerung der Region UK und Irland |
10% |
Unterstützung des CEO bei der Weiterentwicklung der Deutsche Bank -Kultur mit dem Schwerpunkt auf Integrität und Verhalten |
Bernd Leukert |
35% |
Umsetzung der Strategie im Bereich Technologie, Daten & Innovationen (TDI) und Weiterentwicklung der TDI-Prioritäten im Einklang
mit der Strategie 2025
|
122,00% |
20% |
Technologie: Weitere Verbesserung der IT-Strukturen |
20% |
Daten: Vorantreiben von Qualitätsverbesserungen |
15% |
Innovation: Förderung des kundenorientierten Technologieansatzes in der Gesamtbank |
10% |
Unterstützung des CEO bei der Weiterentwicklung der Deutsche Bank - Kultur mit dem Schwerpunkt auf Integrität und Verhalten |
Alexander von zur Mühlen |
40% |
Umsetzung und Weiterentwicklung der APAC-Strategie im Einklang mit der Strategie 2025 |
123,50% |
30% |
Stärkung der Geschäfts- und Kundenorientierung in der Region APAC |
20% |
Förderung der Kontrollkultur und Durchführung wesentlicher Kontrollverbesserungsmaßnahmen im Bereich Finanzkriminalität für
die Region APAC
|
10% |
Unterstützung des CEO bei der Weiterentwicklung der Deutsche Bank-Kultur mit dem Schwerpunkt auf Integrität und Verhalten |
Christiana Riley |
40% |
Stärkung des Engagements mit US-Aufsichtsbehörden und Durchführung wesentlicher Kontrollverbesserungsmaßnahmen im Bereich
Finanzkriminalität für Amerika und 2022 Comprehensive Capital Analysis and Review (CCAR)
|
119,00% |
30% |
Umsetzung und Weiterentwicklung der Amerika-Strategie im Einklang mit der Strategie 2025 |
20% |
Stärkung des Kundenengagements |
10% |
Unterstützung des CEO bei der Weiterentwicklung der Deutsche Bank-Kultur mit dem Schwerpunkt auf Integrität und Verhalten |
Rebecca Short |
25% |
Umsetzung der Transformationsagenda |
120,00% |
20% |
Reduzierungen in der Abbaueinheit vorantreiben |
20% |
Globale Kostensenkung vorantreiben |
15% |
Exzellenz des Beschaffungswesens vorantreiben |
10% |
Unterstützung bei der Entwicklung einer neuen Strategie und finanzieller Zielvorgaben |
10% |
Unterstützung des CEO bei der Weiterentwicklung der Deutsche Bank-Kultur mit dem Schwerpunkt auf Integrität und Verhalten |
Prof. Dr. Stefan Simon |
40% |
Förderung der Umsetzung wesentlicher Kontrollverbesserungsmaßnahmen im Bereich Finanzkriminalität |
122,50% |
15% |
Förderung der strategischen Zusammenarbeit mit den Regulierungsbehörden |
15% |
Weitere Verringerung des bankweiten Portfolios an Rechtsstreitigkeiten |
10% |
Förderung des Aufbaus und der Operationalisierung des CAO-Kontrollrahmens |
10% |
Vorantreiben der Überarbeitung der CAO-Richtlinien und ihrer Umsetzung |
10% |
Unterstützung des CEO bei der Weiterentwicklung der Deutsche Bank-Kultur mit dem Schwerpunkt auf Integrität und Verhalten |
Olivier Vigneron (Mitglied seit 20. Mai 2022)
|
50% |
Förderung einer starken Risiko-Rendite-Kultur und weitere Stärkung der Risikoorganisation |
105,00% |
20% |
Stärkung des nichtfinanziellen Risikomanagements |
20% |
Weitere Auseinandersetzung mit den Feststellungen der Aufsichtsbehörden und der internen Revision |
10% |
Unterstützung des CEO bei der Weiterentwicklung der Deutsche Bank-Kultur mit dem Schwerpunkt auf Integrität und Verhalten |
Stuart Lewis (Mitglied bis 19. Mai 2022)
|
25% |
Förderung einer starken Risikokultur in der Gesamtbank |
121,25% |
20% |
Sicherstellung der Übergabe an den Nachfolger |
20% |
Weitere Auseinandersetzung mit den Feststellungen der Aufsichtsbehörden und der internen Revision |
15% |
Weiterentwicklung und Stärkung der Risikoorganisation |
10% |
Kontrollverbesserungen im Bereich Vendor Management |
10% |
Unterstützung des CEO bei der Weiterentwicklung der Deutsche Bank-Kultur mit dem Schwerpunkt auf Integrität und Verhalten |
Für die qualitativen Ziele hat der Aufsichtsrat zu Beginn des Jahres Erwartungen und finanzielle und/oder nicht-finanzielle
Leistungskriterien formuliert, die es ihm ermöglichen, den Leistungsbeitrag der jeweiligen Vorstandsmitglieder hinsichtlich
der konkreten Umsetzung eines Ziels für das Performance-Jahr zu Beginn des Folgejahres objektiv zu bewerten. Die so für die
einzelnen Ziele festgestellten Erreichungsgrade werden für jedes Vorstandsmitglied entsprechend der vorab definierten Gewichtungen
zu einem Durchschnitt zusammengefasst. Der dementsprechend ermittelte Zielerreichungsgrad wird mit dem Zielbetrag in Höhe
von 50% der variablen Zielvergütung des STA multipliziert. Daraus ergibt sich der rechnerische Auszahlungsbetrag für die Komponente
der individuellen Ziele.
Zusammenfassung der Leistung für CEO und CFO im Rahmen der STA Individuellen Ziele
|
|
Individuelle Balanced Scorecard
|
|
Balanced Scorecards ermöglichen es, sich einen Überblick über die wichtigsten Leistungsindikatoren zu verschaffen und strategische
Ziele durch konkrete Maßnahmen und eine konsequente Kaskadierung in der Organisation in die Praxis umzusetzen. Mit den Balanced
Scorecards verfügt die Bank über ein geeignetes Instrument zur Steuerung und Kontrolle der wichtigsten Leistungsindikatoren,
mit dem der Erreichungsgrad der finanziellen und nicht-finanziellen Ziele anhand vordefinierter Messparameter jederzeit überprüft
und zu Beginn des Folgejahres für das Leistungsjahr transparent gemessen werden kann. Gleichzeitig geben die Balanced Scorecards
einen Überblick über die Prioritäten der einzelnen Bereiche im gesamten Konzern.
Basierend auf den funktionalen Zuständigkeiten gemäß Geschäftsverteilungsplan für den Vorstand ist jedem Vorstandsmitglied
mindestens eine individuelle Balanced Scorecard und maximal 4 Balanced Scorecards zugeordnet. Ist einem Vorstandsmitglied
mehr als eine Balanced Scorecard zugeordnet, so werden diese nach dem Umfang der Aktivitäten zueinander gewichtet. Vier Vorstandsmitglieder
haben mehr als eine Balanced Scorecard, da sie für mehrere Funktionen und/oder Geschäftsbereiche zuständig sind. Die nachstehende
Tabelle zeigt die Anzahl der Balanced Scorecards und ihre jeweilige Gewichtung.
Balanced Scorecards der Vorstandsmitglieder in 2022
Vorstandsmitglied |
Gewichtungen |
Balanced Scorecard |
Christian Sewing |
60% |
Konzern / Vorsitzender |
|
40% |
Personalbereich / Unternehmensimmobilien |
James von Moltke |
100% |
Finanzvorstand |
Karl von Rohr |
40% |
Privatkundenbank |
|
40% |
Vermögensverwaltung |
|
10% |
Region Deutschland |
|
10% |
Region Europa, Naher Osten und Afrika (EMEA) |
Fabrizio Campelli |
35% |
Unternehmensbank |
|
35% |
Investmentbank |
|
20% |
Investment-und Unternehmensbank Betrieb und Steuerung |
|
10% |
Region Vereinigtes Königreich / Irland |
Bernd Leukert |
100% |
Technologie, Daten und Innovation |
Alexander von zur Mühlen |
100% |
Region Asien/ Pazifik |
Christiana Riley |
100% |
Region Amerika |
Rebecca Short |
50% |
Vorstand für Transformation inklusive globaler Einkaufsabteilung |
|
50% |
Einheit zur Freisetzung von Kapital (CRU) |
Professor Dr. Stefan Simon |
100% |
Verwaltungsvorstand |
Olivier Vigneron1 |
100% |
Risikovorstand |
Stuart Lewis2 |
1 Mitglied seit 20. Mai 2022
2 Mitglied bis 19. Mai 2022
Die funktionalen Zuständigkeiten der jeweiligen Vorstandsmitglieder sind mit vordefinierten Finanzkennzahlen und nicht-finanziellen
Zielen aus bis zu drei Kategorien verknüpft. Die drei Kategorien sind:
Diesen Kategorien sind insgesamt 56 Key Performance Indicators (KPIs) zugeordnet, von denen je nach funktionalem Verantwortungsbereich
des Vorstandsmitglieds ein Set von 8 bis 21 KPIs in jede einzelne Balanced Scorecard eingebettet ist. Die Methodik der Balanced
Scorecards wurde seit ihrer Einführung im Jahr 2018 weiterentwickelt und an den sich entwickelnden Fokus angepasst. Um beispielsweise
Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte (ESG) im Vergütungssystem zu fördern, werden ESG-Themen seit 2021 noch stärker in
den Balanced Scorecards, aber auch im Long-Term Award (LTA) berücksichtigt.
Die KPIs innerhalb der einzelnen Kategorien werden zu Beginn des Jahres für jedes Vorstandsmitglied individuell mit entsprechenden
Zielvorgaben, Schwellenwerten und entsprechenden Bewertungsparametern festgelegt. Darüber hinaus wird für jede Kategorie eine
Gewichtung festgelegt. Die Gewichtung, die die einzelnen Kategorien innerhalb der gesamten Balanced Scorecard haben, können
je nach funktionaler Verantwortung des Vorstandsmitglieds bis zu 65% betragen. Die KPIs der Balanced Scorecards werden während
des Jahres kontinuierlich gemessen, die Gesamtbewertung erfolgt jedoch am Jahresende.
Die Berechnungslogik zur Ermittlung der endgültigen Zielerreichungsgrade für jedes Vorstandsmitglied sieht wie folgt aus:
In einem ersten Schritt wird für jedes KPI ein Leistungsband ermittelt. Wird ein Mindestschwellenwert nicht erreicht, wird
der Erreichungsgrad für dieses KPI auf Null gesetzt. Ist ein maximaler Grenzwert für ein KPI erreicht, wird der Erreichungsgrad
auf 150% festgelegt. Zur besseren Übersicht zeigt die Balanced Scorecard für jedes einzelne KPI an, ob dieses auf Basis der
definierten Bewertungskriterien erfüllt oder übertroffen wurde ("grün"), oder nur zu weniger als 100% erreicht wurde ("gelb")
oder nicht erreicht wurde ("rot").
In einem zweiten Schritt wird der Zielerreichungsgrad für jede Kategorie unter Berücksichtigung der Bewertung der KPIs aus
dem ersten Schritt und der daraus resultierenden Bandbreiten für die jeweilige Kategorie berechnet. Wenn alle Ziele einer
Kategorie übertroffen werden, kann der Erfüllungsgrad für eine Kategorie bis zu 150% betragen. Wird jedoch der Mindestschwellenwert
keines der Ziele einer Kategorie erreicht, beträgt der Erreichungsgrad 0%.
In einem dritten Schritt wird aus den Zielerreichungsgraden der Kategorien und ihrer Gewichtung ein Gesamterreichungsgrad
für die einzelne Balanced Scorecard abgeleitet.
Individuelle Chairman Balanced Scorecard für Christian Sewing1
1 Die Group/Chairman Balanced Scorecard repräsentiert eine von zwei Balanced Scorecards des CEO’s (Group/Chairman and Human
Resources / Corporate Real Estate). Der Gesamtzielerreichungsgrad des Balanced Scorecards stellt eine Kombination beider Balanced
Scorecards dar.
Individuelle CFO Balanced Scorecard für James von Moltke
1 Leistungsbänder der KPI-Kategorien: Grün (100-150%); Grün bis gelb (75-125%), Grün bis rot (50-100%), Gelb bis rot (25%-75%),
Rot (0%)
Verfügt ein Vorstandsmitglied über mehr als eine Balanced Scorecard, wird in einem weiteren vierten Schritt ein endgültiger
Gesamtzielerreichungsgrad auf der Grundlage der vordefinierten Gewichtungen der Balanced Scorecards ermittelt.
Zielerreichungsgrade der Balanced Scorecards je Vorstandsmitglied
Vorstandsmitglied |
Balanced Scorecard Zielerreichungs- grad (in%)
|
Christian Sewing |
129,00% |
James von Moltke |
128,00% |
Karl von Rohr |
117,00% |
Fabrizio Campelli |
125,00% |
Bernd Leukert |
116,00% |
Alexander von zur Mühlen |
116,00% |
Christiana Riley |
100,00% |
Rebecca Short |
140,00% |
Professor Dr. Stefan Simon |
118,00% |
Olivier Vigneron1 |
115,00% |
Stuart Lewis2 |
115,00% |
1 Mitglied seit 20. Mai 2022
2 Mitglied bis 19. Mai 2022
|
|
Jahresbezogene Prioritäten
|
|
Für alle Vorstandsmitglieder werden einheitliche Jahresprioritäten festgelegt. Der Aufsichtsrat bewertet die Rentabilität
und die leistungsbezogenen Beiträge jedes Vorstandsmitglieds im Hinblick auf vordefinierte Schwerpunktthemen für das Jahr.
Diese Fokusthemen leiten sich aus der Strategie der Deutschen Bank ab und sollen diese weiter unterstützen. Diese Komponente
des Short-Term Award (STA) bietet die Möglichkeit, jährlich operative Schwerpunkte in Abhängigkeit von den aktuellen Prioritäten
zu setzen. Die Leistungskriterien, die für die Bewertung herangezogen werden, können sowohl finanzieller als auch nicht-finanzieller
Natur sein.
Für das Geschäftsjahr 2022 hat der Aufsichtsrat die folgenden Schwerpunktthemen als Jahresschwerpunkte festgelegt:
- |
Konstruktive, flexible Reaktionen auf Ereignisse/Entwicklungen während des Leistungsjahres
|
- |
Wichtige Ergebnisse der Balanced Scorecard, die nicht bereits unter einem anderen Ziel bewertet wurden („Key deliverables“)
|
Im Hinblick auf das Risikomanagement bewertet der Aufsichtsrat, wie jedes einzelne Vorstandsmitglied auf bestimmte und manchmal
unvorhergesehene Ereignisse und Entwicklungen reagiert hat, die im Laufe des Geschäftsjahres eingetreten sind. Am Ende des
Jahres wird der Leistungsstand qualitativ bewertet.
Im Rahmen der Unternehmensstrategie bewertet der Aufsichtsrat den Erfüllungsgrad von Kernzielen wie One Bank Client Centricity,
Dekarbonisierungs- und Transformationsziele, Workforce Management und Optimierung sowie globale Berichterstattung, die in
dem den einzelnen Vorstandsmitgliedern zugewiesenen und im Laufe des Jahres gemessenen "Book of Work" mit der Unternehmensstrategie
in Verbindung stehen. Jede Aktivität ist wiederum mit Messkriterien verknüpft, wie z. B. termingerechte Erreichung von Meilensteinen
im Vergleich zum Plan, Schwellenwerte für den finanziellen Nutzen und Umsatzsteigerungen gegenüber dem Basisjahr, die eine
quantitative Messung ermöglichen. Auf dieser Grundlage kann am Ende des Geschäftsjahres ein individueller Leistungsstand für
jedes einzelne Vorstandsmitglied abgeleitet werden.
Zielerreichungsgrade der Jahresprioritäten je Vorstandsmitglied
Vorstandsmitglied |
Gewichteter Anteil (in %)
|
Jahresprioritäten |
Zielerreichungs- grad (in %)
|
Christian Sewing |
50% |
Konstruktive, flexible Reaktionen auf Ereignisse/Entwicklungen in 2022 |
145,00% |
|
50% |
"Key deliverables" der Balanced Scorecard |
James von Moltke |
50% |
Konstruktive, flexible Reaktionen auf Ereignisse/Entwicklungen in 2022 |
137,50% |
|
50% |
"Key deliverables" der Balanced Scorecard |
Karl von Rohr |
50% |
Konstruktive, flexible Reaktionen auf Ereignisse/Entwicklungen in 2022 |
137,50% |
|
50% |
"Key deliverables" der Balanced Scorecard |
Fabrizio Campelli |
50% |
Konstruktive, flexible Reaktionen auf Ereignisse/Entwicklungen in 2022 |
140,00% |
|
50% |
"Key deliverables" der Balanced Scorecard |
Bernd Leukert |
50% |
Konstruktive, flexible Reaktionen auf Ereignisse/Entwicklungen in 2022 |
130,00% |
|
50% |
"Key deliverables" der Balanced Scorecard |
Alexander von zur Mühlen1 |
100% |
Konstruktive, flexible Reaktionen auf Ereignisse/Entwicklungen in 2022 |
122,50% |
Christiana Riley |
50% |
Konstruktive, flexible Reaktionen auf Ereignisse/Entwicklungen in 2022 |
125,00% |
|
50% |
"Key deliverables" der Balanced Scorecard |
Rebecca Short |
50% |
Konstruktive, flexible Reaktionen auf Ereignisse/Entwicklungen in 2022 |
125,00% |
|
50% |
"Key deliverables" der Balanced Scorecard |
Prof. Dr. Stefan Simon |
50% |
Konstruktive, flexible Reaktionen auf Ereignisse/Entwicklungen in 2022 |
125,00% |
|
50% |
"Key deliverables" der Balanced Scorecard |
Olivier Vigneron (Mitglied seit 20. Mai 2022)
|
50% |
Konstruktive, flexible Reaktionen auf Ereignisse/Entwicklungen in 2022 |
120,00% |
50% |
"Key deliverables" der Balanced Scorecard |
Stuart Lewis (Mitglied bis 19. Mai 2022)
|
50% |
Konstruktive, flexible Reaktionen auf Ereignisse/Entwicklungen in 2022 |
122,50% |
50% |
"Key deliverables" der Balanced Scorecard |
1 Es wurden keine „Key deliverables“ im Rahmen der Balanced Scorecard für 2022 vereinbart.
Zusammenfassung der Leistung für CEO und CFO im Rahmen der STA Jahresprioritäten
|
|
Short-Term Award Gesamt-Zielerreichung
|
|
Für das Geschäftsjahr 2022 wurden für die Mitglieder des Vorstands auf der Grundlage des Erreichungsgrads der Ziele, die mit
den drei vom Aufsichtsrat im Short-Term Award festgelegten Komponenten verbunden sind, die folgenden Gesamtzielerreichungsgrade
festgelegt:
Short-Term Award Gesamt-Zielerreichung
|
Individuelle Zielerreichungsgrade (in %) |
Gesamt-STA Zielerreichungsgrad |
Individuelle Ziele (50%)
|
Balanced Scorecard (25%)
|
Jahres- Prioritäten (25%)
|
Zielerreichungsgrad (in %)
|
Zielerreichungsgrad inkl. 5% Reduzierung (in %)1 |
Zielerreichungsgrad (in €)
|
Christian Sewing |
131,50% |
129,00% |
145,00% |
134,25% |
127,54% |
2.754.810 |
James von Moltke |
126,75% |
128,00% |
137,50% |
129,75% |
123,26% |
2.120.115 |
Karl von Rohr |
131,75% |
117,00% |
137,50% |
129,50% |
123,03% |
2.165.240 |
Fabrizio Campelli |
130,00% |
125,00% |
140,00% |
131,25% |
124,69% |
2.053.188 |
Bernd Leukert |
122,00% |
116,00% |
130,00% |
122,50% |
116,38% |
1.908.550 |
Alexander von zur Mühlen |
123,50% |
116,00% |
122,50% |
121,38% |
115,31% |
1.891.023 |
Christiana Riley |
119,00% |
100,00% |
125,00% |
115,75% |
109,96% |
1.803.385 |
Rebecca Short |
120,00% |
140,00% |
125,00% |
126,25% |
119,94% |
1.966.975 |
Professor Dr. Stefan Simon |
122,50% |
118,00% |
125,00% |
122,00% |
115,90% |
1.900.760 |
Olivier Vigneron2 |
105,00% |
115,00% |
120,00% |
111,25% |
105,69% |
1.064.039 |
Stuart Lewis3 |
121,25% |
115,00% |
122,50% |
120,00% |
114,00% |
798.000 |
1 Reduzierung der individuellen Erreichungsgrade für die Kurzfristkomponente für alle im Geschäftsjahr tätigen Vorstandsmitglieder
um 5 % (vgl. Kapitel „Veränderungen im Vorstand und Vergütungsentscheidungen in 2022“).
2 Mitglied seit 20. Mai 2022
3 Mitglied bis 19. Mai 2022. Pro-rata für die Dauer des Anstellungsvertrages bis zum 31. Mai 2022.
Bei der Bemessung der variablen Vergütung liegt der Schwerpunkt auf der Erreichung von langfristigen, an die Strategie der
Deutschen Bank gekoppelten Zielen. Um dies zu unterstreichen, hat der Aufsichtsrat den Anteil des LTA auf 60% an der gesamten
variablen Zielvergütung festgesetzt. Für den LTA legt der Aufsichtsrat zu Beginn eines Geschäftsjahres gemeinschaftlich zu
erreichende Ziele für die Mitglieder des Vorstands fest. Die Ziele und deren Gewichtung am LTA für 2022 sind:
- |
ESG (33,33%)
|
- |
Relative Wertentwicklung der Deutsche Bank Aktie (25%)
|
- |
Organisches Kapitalwachstum (25%)
|
- |
Gruppenkomponente (16,67%)
|
Alle LTA-Ziele werden über einen Zeitraum von drei Jahren bewertet. 60% der Zielvergütung für jedes Ziel wird, mit dem im
Leistungsjahr erreichten Zielerreichungsgrad multipliziert und macht somit den größten Anteil für das jeweilige Geschäftsjahr
aus. 30% der jeweiligen Zielvergütung richten sich nach dem Erreichungsgrad des vorangegangenen Geschäftsjahres und 10% werden
auf der Grundlage des Zielerreichungsgrades des vorvergangenen Geschäftsjahres ermittelt. Daraus ergibt sich ein gewichteter
Gesamterreichungsgrad für das Leistungsjahr.
Bemessungszeitraum über 3-Jahre
Die Deutsche Bank hat sich zum Ziel gesetzt, ein Vorbild für Nachhaltigkeit u. a. im Bereich der Dekarbonisierung in der Finanzbranche
zu sein und so zu einer umweltverträglicheren, sozialeren und besser geführten Wirtschaft beizutragen. Um die Nachhaltigkeitsstrategie
dabei eng und konsequent mit der Vorstandsvergütung zu verknüpfen, hat der Aufsichtsrat beschlossen, strategische nachhaltige
Ziele der Bank in einer „Environment Social Governance“ – Komponente zusammenzuführen und das Ergebnis als eines der gemeinschaftlichen
Ziele im LTA zu implementieren.
Die ESG-Komponente macht mit 33.3% den größten Anteil im LTA aus. Dies entspricht einem Anteil von 20% an der gesamten variablen
Vergütung und unterstreicht die Bedeutung der ESG-Agenda für die Deutsche Bank. Für sämtliche, in dieser Komponente gebündelten
Ziele werden vom Aufsichtsrat zu Beginn eines jeden Jahres Zielwerte sowie Ober- und Untergrenzen festgelegt. Anhand dieser
fixierten Schwellenwerte erfolgt zum Jahresende rückschauend die Einwertung des Erreichten. Zur Bewertung der Zielerreichungsgrade
für die quantitativ messbaren KPIs (alle außer Geldwäsche- und Kenne-Deinen-Kunden-Verbesserungsmaßnahmen) in den Kategorien
0% und 100%, 100% und 100% bis 150% wird eine lineare Berechnungsmethode verwendet. Die folgende Tabelle zeigt die Zielwerte,
die Ergebnisse zum Jahresende und den daraus resultierenden Erreichungsgrad für das Geschäftsjahr 2022:
1 Das Ziel (+ 103 Mrd. € für den ESG-KPI) für nachhaltige Finanzierungen und Investitionen wurde zu Beginn des Jahres 2022
festgelegt. Das Bruttovolumenwachstum von 74,20 Mrd. € wurde durch die negativen Auswirkungen neuer regulatorischer Anforderungen
(MiFiD) gemindert, so dass zum Jahresende 2022 58 Mrd. € ausgewiesen wurden. Dieser negative Effekt wurde jedoch bei der Ermittlung
der Zielerreichung nicht berücksichtigt.
Gesamtzielerreichungsgrad ESG
Jahr |
Gewichtete Zielerreichungsgrade über 3 Jahre |
2020 |
10% |
x |
37,5% |
= |
3,75% |
2021 |
30% |
x |
89,38% |
= |
26,81% |
2022 |
60% |
x |
64,38% |
= |
38,63% |
Auf der Grundlage der gewichteten Zielerreichungsgrade für die sieben Teilziele wurde ein Gesamterreichungsgrad für die ESG-Komponente
für das Geschäftsjahr 2022 berechnet und auf 64,38% festgelegt. Daraus ergibt sich ein gewichteter Zielerreichungsgrad von
69,19% für den Dreijahreszeitraum für den auf die ESG-Komponente entfallenden Teil des LTA.
Relative Aktienrendite (Relative Total Shareholder Return – RTSR)
Ein wichtiges strategisches Ziel der Bank stellt die Wertentwicklung der Deutsche Bank Aktie im Vergleich zur Aktienentwicklung
von Wettbewerbern dar (Relative Aktienrendite - RTSR). Mit dem Ziel der relativen Wertentwicklung der Deutsche Bank-Aktie
gegenüber ausgewählten Finanzinstituten wird die nachhaltige Wertentwicklung der Deutsche Bank-Aktie gefördert. Der RTSR verknüpft
die Interessen des Vorstands mit denen der Aktionäre. Zudem stellt der RTSR eine relative Erfolgsmessung dar, womit ein Anreiz
zur Outperformance gegenüber den relevanten Wettbewerbern geschaffen wird. Der Total Shareholder Return ist definiert als
die Aktienkursentwicklung zuzüglich der theoretisch reinvestierten Brutto-Dividenden. Die RTSR wird abgeleitet und berechnet
auf der Grundlage der Gesamtrendite der Deutsche Bank-Aktie im Verhältnis zu den durchschnittlichen Gesamtrenditen der Peer
Group.
Wenn der Durchschnitt des RTSR größer als 100% ist, dann erhöht sich die Zielerreichung proportional bis zu einer Obergrenze
von 150% des Zielbetrags, das heißt, die Zielerreichung steigt um 1% für jeden Prozentpunkt über 100%. Die Zielerreichung
vermindert sich überproportional, sofern der Durchschnitt des RTSR geringer als 100% ist. Liegt der RTSR im Bereich von 80%
bis unter 100% mindert sich für jeden Prozentpunkt weniger die Zielerreichung um jeweils 2 Prozentpunkte. Im Bereich zwischen
60% und weniger 80% verringert sich die Zielerreichung für jeden Prozentpunkt weniger um jeweils 3 Prozentpunkte. Überschreitet
der RTSR im Bemessungszeitraum 60% nicht, beträgt die Zielerreichung Null.
Die Vergleichsgruppe, die als Grundlage für die Berechnung des RTSR herangezogen wird, wurde aus Unternehmen mit allgemein
vergleichbaren Geschäftsaktivitäten sowie einer vergleichbaren Größe und internationalen Präsenz ausgewählt. Der Aufsichtsrat
überprüft die Zusammensetzung der Peer Group regelmäßig. Seit 2021 besteht die Vergleichsgruppe für die Relative Aktienrendite
aus den folgenden 11 Banken: Banco Santander, Bank of America, Barclays, BNP Paribas, Citigroup, Credit Suisse, HSBC, JP Morgan
Chase, Société Générale, UBS und UniCredit.
Gesamtzielerreichungsgrad relative Aktienrendite
Jahr |
Gewichtete Zielerreichungsgrade über 3 Jahre |
2020 |
10% |
x |
160,00% |
= |
16,00% |
2021 |
30% |
x |
88,00% |
= |
26,40% |
2022 |
60% |
x |
113,00% |
= |
67,80% |
Im Jahr 2022 war die Aktienrendite der Deutschen Bank höher im Vergleich zu 8 der 11 Wettbewerber in der Vergleichsgruppe.
Der Erreichungsgrad für das Geschäftsjahr 2022 lag bei 113%. Daraus ergibt sich für den Gesamtzeitraum von drei Jahren ein
gewichteter Gesamterreichungsgrad von 110,20% für die Gewährung des auf die Relative Aktienrendite entfallenden Teils des
LTA.
|
|
Organisches Kapitalwachstum
|
|
Ein weiteres wichtiges Ziel der Deutschen Bank stellt ihr Wachstum dar. Als Anreiz für die Mitglieder des Vorstands, das Wachstum
zu fördern, hat der Aufsichtsrat das organische Kapitalwachstum auf Netto-Basis als langfristiges Ziel für den LTA festgelegt.
Das organische Kapitalwachstum bezeichnet dabei den Saldo der folgenden (in der Konzern-Eigenkapitalveränderungsrechnung berichteten)
Veränderungen im Geschäftsjahr dividiert durch das den Deutsche Bank-Aktionären zurechenbaren Eigenkapital per 31.12. des
vorangegangenen Geschäftsjahrs:
- |
Gesamtergebnis nach Steuern
|
- |
Coupons auf zusätzliche Eigenkapitalbestandteile nach Steuern
|
- |
Neubewertungsgewinne/-verluste in Bezug auf leistungsdefinierte Versorgungszusagen nach Steuern
|
- |
Optionsprämien und sonstige Veränderungen aus Optionen auf Deutsche Bank-Aktien
|
- |
Gewinne/Verluste aus dem Verkauf eigener Aktien
|
Daher finden „Anorganische“ Veränderungen des Eigenkapitals, insbesondere die Zahlung einer Dividende oder eine Kapitalerhöhung,
für die Erreichung des Ziels keine Berücksichtigung.
Ab einem durchschnittlichen organischen Kapitalwachstum von 2,5% (Untere Schwelle) erhöht sich die Zielerreichung um 1% für
jedes 0,05% Wachstum, bis die Obergrenze von 150% erreicht ist, was bei einem organischen Kapitalwachstum von 10% oder mehr
(Obere Schwelle) der Fall ist. Überschreitet das Kapitalwachstum im Bemessungszeitraum 2,5% nicht, beträgt die Zielerreichung
Null.
Gesamtzielerreichungsgrad organisches Kapitalwachstum
Jahr |
Gewichtete Zielerreichungsgrade über 3 Jahre |
2020 |
10% |
x |
0% |
= |
0% |
2021 |
30% |
x |
26,00% |
= |
7,80% |
2022 |
60% |
x |
93,00% |
= |
55,80% |
Das organische Kapitalwachstum im Sinne der oben genannten Definition hat sich im Jahr 2022 mit 7,16% positiv entwickelt und
damit den Schwellenwert der Untergrenze von 2,5% überschritten. Daraus ergibt sich ein Erreichungsgrad von 93% für das Jahr
2022 und ein gewichteter Gesamterreichungsgrad von 63,60% für den gesamten Dreijahreszeitraum für den auf das organische Kapitalwachstum
entfallenden Teil des LTA.
Mit der Gruppenkomponente verknüpft der Aufsichtsrat die die Unternehmensstrategie unterstützenden Finanzkennziffern mit der
Vorstandsvergütung und setzt damit einen Anreiz, das Kapital-, Risiko-, Kosten- und Ertragsprofil der Bank nachhaltig zu fördern.
Gleichzeitig stellt der Konzernnkomponente einen Bezug zur Vergütung für die Mitarbeiter her, da diese eine Komponente des
Vergütungssystems der Mitarbeiter darstellt.
Gruppenkomponente |
|
Ziel |
Ergebnis |
Zielerreichungsgrad |
Harte Kernkapitalquote (in %) |
Das harte Kernkapital der Bank im Verhältnis zu ihren risikogewichteten Aktiva für Kredit-, Markt- und Betriebsrisiken. |
>= 13.00% |
13,4% |
80,00% |
Eigenkapitalrendite (in %) |
Den Aktionären zurechenbares Ergebnis nach Steuern, dividiert durch das durchschnittliche, den Deutsche Bank-Aktionären zurechenbare
materielle Eigenkapital. Letzteres wird ermittelt, indem der Geschäfts- oder Firmenwert und sonstige immaterielle Vermögenswerte
von dem den Deutsche Bank-Aktionären zurechenbaren Eigenkapital abgezogen werden.
|
8% |
9,4% |
Kosten-Ertrags-Relation (in %) |
Zinsunabhängige Aufwendungen im Verhältnis zu den Gesamtnettoerträgen, die als Zinsüberschuss vor Risikovorsorge im Kreditgeschäft
und zinsunabhängige Erträge definiert sind.
|
70% |
75% |
Umfang nachhaltiger Finanzierungen1 (in Mrd.€)
|
Umfang von neuen Finanzierungen, Kapitalmarktemissionen und Investitionen, die von der Unternehmens-, Investment- und Privatkundenbank
in 2022 in Einklang mit dem "Sustainable Finance Framework - Deutsche Bank Group" vermittelt werden.
|
80,00 |
74,20 |
1 Das Ziel (+ 80 Mrd. € für den GVC-KPI) für nachhaltige Finanzierungen und Investitionen wurde zu Beginn des Jahres 2022 festgelegt.
Das Bruttovolumenwachstum von 74,20 Mrd. € wurde durch die negativen Auswirkungen neuer regulatorischer Anforderungen (MiFiD)
gemindert, so dass zum Jahresende 2022 58 Mrd. € ausgewiesen wurden. Dieser negative Effekt wurde jedoch bei der Ermittlung
der Zielerreichung nicht berücksichtigt.
Gesamtzielerreichungsgrad Gruppenkomponente
Jahr |
Gewichtete Zielerreichungsgrade über 3 Jahre |
2020 |
10% |
x |
72,50% |
= |
7,25% |
2021 |
30% |
x |
77,50% |
= |
23,25% |
2022 |
60% |
x |
80,00% |
= |
48,00% |
Der Zielerreichungsgrad aller vier gleich gewichteten Ziele der Gruppenkomponente lag im Jahr 2022 bei 80,00%. Daraus ergibt
sich ein gewichteter Zielerreichungsgrad von 78,50% für den gesamten Dreijahreszeitraum für den auf der Konzernnkomponente
entfallenden Teil des LTA.
Long-Term Award Gesamtzielerreichung
|
Zielerreichungsgrad (%) |
Gesamtzielerreichung LTA |
ESG (33,33%)
|
Relative Aktienrendite (25%)
|
Organisches Kapitalwachstum (25%)
|
Gruppen- komponente (16.67%)
|
Zielerreichungs- grad (in%)
|
Zielerreichungs- grad (in €)
|
Christian Sewing |
69,19% |
110,20% |
63,60% |
78,50% |
79,60% |
2.578.932 |
James von Moltke |
2.053.594 |
Karl von Rohr |
2.101.352 |
Fabrizio Campelli |
1.966.038 |
Bernd Leukert |
1.958.078 |
Alexander von zur Mühlen |
1.958.078 |
Christiana Riley |
1.958.078 |
Rebecca Short |
1.958.078 |
Professor Dr. Stefan Simon |
1.958.078 |
Olivier Vigneron1 |
64,38% |
113,00% |
93,00% |
80,00% |
86,29% |
1.303.173 |
Stuart Lewis2 |
69,19% |
110,20% |
63,60% |
78,50% |
79,60% |
835.765 |
1 Mitglied seit 20. Mai 2022. Der LTA Zielerreichungsgrad basiert aufgrund des Eintritts in den Deutsche Bank Konzern zum 1.
März 2022 auf einem einjährigen Bemessungszeitraum.
2 Mitglied bis 19. Mai 2022. Laufzeit des Anstellungsvertrags bis 31. Mai 2022.
|
Angemessenheit der Vorstandsvergütung und Einhaltung der festgelegten Maximalvergütung
|
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig die Angemessenheit der einzelnen Vergütungskomponenten sowie die Höhe der Gesamtvergütung.
Die Überprüfung der Angemessenheit der Vergütung des Vorstands hat ergeben, dass die sich aus der Zielerreichung für das Geschäftsjahr
2022 ergebende Vorstandsvergütung angemessen ist.
|
Horizontale Angemessenheit
|
Im Horizontalvergleich stellt der Aufsichtsrat sicher, dass die Ziel-Gesamtvergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den
Aufgaben und Leistungen des Vorstands sowie zur Lage der Gesellschaft steht und darüber hinaus marktüblich ist. Insbesondere
werden dabei die Vergütungshöhen und -strukturen vergleichbarer Unternehmen (Peer Groups) untersucht. Für diesen Vergleich
werden im Hinblick auf die Marktstellung der Deutschen Bank (insbesondere Branche, Größe, Land) geeignete Unternehmen herangezogen.
Die Beurteilung der horizontalen Angemessenheit erfolgt im Vergleich zu den folgenden drei Peer Groups.
Diese Gruppe besteht aus 11 Global agierende Banken mit
- |
einem vergleichbaren Geschäftsmodell und,
|
- |
einer vergleichbarer Größe (gemessen anhand von Bilanzsumme, Mitarbeiteranzahl und Marktkapitalisierung)
|
Die 11 Institute dieser Peer Group sind identisch mit den Banken, die für die Bemessung der relativen Aktienrendite herangezogen
werden (siehe Kapitel „Relative Aktienrendite“). Hierzu gehören die folgenden Banken: Banco Santander, Bank of America, Barclays,
BNP Paribas, Citigroup, Credit Suisse, HSBC, JP Morgan Chase, Société Générale, UBS and UniCredit.
Diese Gruppe besteht aus 16 Europäischen Banken mit
- |
einem vergleichbaren Geschäftsmodell und,
|
- |
einer vergleichbarer Größe (gemessen anhand von Bilanzsumme, Mitarbeiteranzahl und Marktkapitalisierung
|
Zu dieser Gruppe gehören die folgenden Banken: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, Banco Santander, Barclays, BNP Paribas, BPCE,
Rabobank, Crédit Agricole, Crédit Mutuel, Credit Suisse, HSBC Holdings, ING Bank, Intesa Sanpaolo, Nordea Bank, Société Générale,
UBS Group and UniCredit.
Zu dieser Gruppe zählen die Unternehmen des Deutschen Aktienindex (DAX).
Die horizontale Angemessenheit der Vorstandsvergütung wird jährlich vom Aufsichtsrat überprüft. Der Aufsichtsrat zieht für
die Prüfung der horizontalen Angemessenheit regelmäßig externe Vergütungsberater hinzu und stellt sicher, dass diese Berater
gegenüber dem Vorstand und der Deutschen Bank unabhängig sind. Die Ergebnisse der Überprüfung berücksichtigt der Aufsichtsrat
bei der Festlegung der Ziel-Gesamtvergütung der Mitglieder des Vorstands.
Neben dem horizontalen Vergleich vergleicht der Aufsichtsrat in einem vertikalen Vergleich die Vorstandsvergütung mit der
Vergütung der Belegschaft. Bei dem vertikalen Vergleich betrachtet der Aufsichtsrat gemäß den Empfehlungen des DCGK dabei
insbesondere die zeitliche Entwicklung der Vergütung. Dies erfolgt über einen Vergleich der Vorstandsvergütung und der Vergütung
von zwei Mitarbeitergruppen. Dazu berücksichtigt er zum einen die Vergütung des Senior Managements, welches die erste Führungsebene
unterhalb des Vorstands darstellt, sowie die Vergütung von Mitgliedern der Top-Executive Committees des Geschäftsbereichs,
von den Mitgliedern des Vorstands von signifikanten Instituten innerhalb der Deutsche Bank Gruppe und von entsprechenden Vorstand-1
Positionen mit Führungsverantwortung. Zum anderen wird die Vorstandsvergütung mit der Vergütung aller Mitarbeiter des Deutsche
Bank Konzerns weltweit (außertarifliche und tarifliche Mitarbeiter) verglichen.
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Einhaltung der festgelegten Maximalvergütung
|
Die Maximalvergütungsgrenze wurde für jedes Vorstandsmitglied auf 12 Mio. EUR festgelegt. Sie bezieht sich auf den tatsächlichen
Aufwand beziehungsweise die tatsächliche Auszahlung der für ein Geschäftsjahr zugesagten Vergütung. Die Grundgehälter sind
feststehende Beträge. Der Aufwand für die sonstigen Leistungen in einem bestimmte Jahr variiert von Vorstandsmitglied zu Vorstandsmitglied.
Der Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung bzw. die Pensionszulage ist für alle Vorstandsmitglieder in gleicher Höhe festgelegt.
Der von der Bank im Jahr der Bereitstellung des Beitrags zur betrieblichen Altersversorgung zu bildende Dienstzeitaufwand
schwankt hingegen auf Grund versicherungsmathematischer Rechengrößen. Da der Aufwandsbetrag für die mehrjährige variable Vergütungskomponenten
des STA und LTA aufgrund der Zurückbehaltungszeiträume erst in bis zu 7 Jahren feststeht, kann über die Einhaltung der Maximalvergütung
für das Geschäftsjahr 2022 erst im Rahmen der Vergütungsberichte für die Geschäftsjahre bis 2030 abschließend berichtet werden.
Die Einhaltung der Maximalvergütungsgrenze im Sinne von §87a AktG für das Geschäftsjahr 2022 ist jedoch bereits jetzt gewährleistet.
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Zurückbehaltungs- und Halteperioden
|
Die InstVV sieht für die Bemessung der variablen Vergütung der Mitglieder des Vorstands grundsätzlich einen dreijährigen Bemessungszeitraum
vor. Diesem Erfordernis trägt die Deutsche Bank dadurch Rechnung, dass jedes der Ziele des LTA über einen Zeitraum von drei
Jahren bemessen wird. Sofern einem Vorstandsmitglied diese drei Jahre nicht zugerechnet werden können, weil es während dieses
Zeitraums neu in die Bank eingetreten ist, wird der Erreichungsgrad der Ziele für die Zeit ermittelt, die ihm zugerechnet
werden kann. Der Zurückbehaltungszeitraum für den LTA beträgt grundsätzlich fünf Jahre. Im Fall des Unterschreitens des Mindestbemessungszeitraums
wird der Zurückbehaltungszeitraum für die zu gewährende variable Vergütung um die Anzahl der Jahre verlängert, die beim Mindestbemessungszeitraum
fehlen. Der STA hat einen Bemessungszeitraum von einem Jahr. Der Zurückbehaltungszeitraum für den STA beträgt grundsätzlich
sieben Jahre.
Der LTA wird aktienbasiert (Restricted Equity Awards - REAs) gewährt. Die Gewährung erfolgt über einen Zurückbehaltungszeitraum
von fünf Jahren in vier Tranchen, beginnend mit einer Tranche in Höhe von 40% im Jahr 2 nach Ablauf des Bemessungszeitraums
und drei Tranchen in Höhe von jeweils 20% in den Jahren 3, 4 und 5 nach Ablauf des Bemessungszeitraums. Im Anschluss an den
Zurückbehaltungszeitraum unterliegen die REAs jeweils einer zusätzlichen Haltefrist von einem Jahr. Demnach können die Mitglieder
des Vorstands frühestens nach drei Jahren und vollständig erst nach sechs Jahren nach Ablauf des Bemessungszeitraums über
die Aktien aus den REAs verfügen. Während der Zurückbehaltungs- und Haltefrist hängt der Wert der REAs von der Kursentwicklung
der Deutsche Bank Aktie und damit von der langfristigen Wertentwicklung der Deutschen Bank ab und stärkt damit die Bindung
der Vorstände an den Unternehmenserfolg.
Der STA wird grundsätzlich in Form einer aufgeschobenen Barvergütung (Restricted Incentive Awards – RIAs) gewährt. Die Auszahlung
erfolgt in vier Tranchen zu je 25% über einen Zeitraum von insgesamt sieben Jahren jeweils nach 1, 3, 5 und 7 Jahren nach
Ablauf des Bemessungszeitraums. Falls der STA jedoch mehr als 50% an der gesamten variablen Vergütung ausmacht, wird der die
50% übersteigende Anteil ebenfalls in Form von Restricted Equity Awards gewährt. Damit ist sichergestellt, dass die gesamte
variable Vergütung entsprechend den regulatorischen Vorgaben stets zu mindestens 50% in aktienbasierter Form gewährt wird.
Der die 50% übersteigende Anteil unterliegt den gleichen Zurückbehaltungsregelungen wie die aktienbasierte Vergütung aus dem
LTA.
Anstatt der zuvor beschriebenen REAs und RIAs erhalten Funktionsinhaber bestimmter US-amerikanischer Gesellschaften der Deutschen
Bank gemäß den geltenden regulatorischen Vorgaben ihre Vergütung auf Basis abweichender Pläne. Der aktienbasierte Teil der
Vergütung für diese Mitarbeitergruppe wird in Form von Restricted Share Awards und die aufgeschobene Barvergütung in Form
von Restricted Cash Awards gewährt. Der Mitarbeiter ist ab dem Gewährungszeitpunkt der wirtschaftliche Eigentümer der Awards,
und die Awards werden im Namen des Mitarbeiters zurückbehalten. Diese Awards werden für einen bestimmten Zeitraum gesperrt
(entsprechend der geltenden Planregelungen und Award Statements, einschließlich der Leistungsbedingungen und Verfallsbestimmungen).
Die Sperrfrist richtet sich nach den Zurückbehaltungsfristen der ansonsten üblichen aufgeschoben gewährten Awards der Deutschen
Bank. In Bezug auf die Vorstandsmitglieder der Deutsche Bank AG gelten diese Regelungen für Christiana Riley aufgrund ihrer
Rolle als CEO der Deutsche Bank USA Corp..
Für die RIAs und REAs gelten während der Zurückbehaltungs- und Haltefristen bestimmte Verfallbedingungen (siehe Abschnitt
„Backtesting, Malus und Clawback“).
|
Backtesting, Malus und Clawback
|
Durch die Gewährung der Vergütungskomponenten in aufgeschobener und über mehrere Jahre gestreckter Form wird eine langfristige
Anreizwirkung erreicht. Hinzu kommt, dass die einzelnen Tranchen bis zur jeweiligen Unverfallbarkeit bestimmten Verfallbedingungen
unterliegen.
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig die in der Vergangenheit von den Vorstandsmitgliedern erzielten Ergebnisse auf ihre
Nachhaltigkeit (Backtesting). Wird dabei festgestellt, dass die durch die Gewährung der variablen Vergütung honorierten Leistungen
nicht von Dauer waren, können die Awards teilweise oder vollständig entfallen.
Auch bei einem negativen Ergebnis des Konzerns kann die bereits gewährte variable Vergütung während des Zurückbehaltungszeitraums
ganz oder teilweise verfallen. Darüber hinaus können die Awards ganz oder teilweise verfallen, wenn bestimmte Solvenz- oder
Liquiditätsbedingungen nicht erreicht wurden. Anwartschaften können außerdem bei individuellem Fehlverhalten (unter anderem
bei Verstoß gegen Regularien), bei einer außerordentlichen Kündigung oder individuellen negativen Erfolgsbeiträgen ganz oder
teilweise verfallen (Malusregelung).
Die Verträge der Mitglieder des Vorstands geben dem Aufsichtsrat zudem die Möglichkeit, bereits gezahlte bzw. zugeflossene
Vergütungsbestandteile aufgrund bestimmter negativer Erfolgsbeiträge des Vorstandsmitglieds im Einklang mit den Regelungen
der §§ 18 Absatz 5, 20 Absatz 6 InstVV zurückzufordern (Clawback). Der Clawback ist für die gesamte variable Vergütung eines
Geschäftsjahres bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt möglich, zu dem die Zurückbehaltungsfrist der letzten Tranche
der für das jeweilige Geschäftsjahr zurückbehalten, gewährten Vergütungselemente endet.
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig und rechtzeitig vor den jeweiligen Fälligkeitsterminen die Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile
von Vorständen teilweise oder vollständig einzubehalten (Malus) oder zurückzufordern (Clawback). Im Jahr 2022 gab es keinen
Verfall oder Rückforderung von Awards.
|
Angaben zu Aktien und zur Erfüllung der Aktienhalteverpflichtung (Shareholding guidelines)
|
Sämtliche Mitglieder des Vorstands sind verpflichtet, Deutsche Bank-Aktien in signifikantem Umfang zu erwerben und dauerhaft
zu halten. Durch diese Verpflichtung wird die Identifikation des Vorstands mit der Deutschen Bank und dessen Aktionären gestärkt
und eine langfristige Bindung an die geschäftliche Entwicklung der Deutschen Bank sichergestellt.
Die Anzahl zu haltender Aktien entspricht beim Vorstandsvorsitzenden einem Äquivalent von 200% seines jährlichen Brutto-Grundgehalts
und bei den weiteren Vorstandsmitgliedern 100% ihres jährlichen Brutto-Grundgehalts. Die Vorgaben der Aktienhalteverpflichtung
müssen erstmalig zu dem Stichtag erfüllt sein, zu welchem den Mitgliedern des Vorstands seit der Bestellung in den Vorstand
insgesamt eine aktienbasierte variable Vergütung gewährt wurde, die dem 1,33-fachen der Halteverpflichtung entspricht (Karenzfrist).
Die Einhaltung der Vorgaben wird halbjährlich überprüft. Bei festgestellten Differenzen haben die Vorstandsmitglieder bis
zur nächsten Prüfung Zeit zur Korrektur.
Im Zusammenhang mit der Gewährung der variablen Vergütung kann der Aufsichtsrat auf individueller Basis beschließen, dass
neben dem LTA auch Teile des STA oder der STA insgesamt in Aktien gewährt werden, bis die Aktienhalteverpflichtung erfüllt
ist. Dies zielt darauf ab, dass die Aktienhalteverpflichtung schneller erreicht wird.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Anzahl der Aktienanwartschaften der derzeitigen Vorstandsmitglieder am 11. Februar 2022
und 10. Februar 2023 und die Anzahl der in diesem Zeitraum neu gewährten, ausgelieferten oder verfallenen Anwartschaften.
Mitglieder des Vorstands |
Bestand zum 11. Feb 2022 |
Gewährt |
Ausgeliefert |
Verfallen |
Bestand zum 10. Feb 2023 |
Christian Sewing |
693.230 |
202.143 |
– |
– |
895.373 |
James von Moltke |
564.465 |
153.123 |
– |
– |
717.588 |
Karl von Rohr |
519.839 |
160.670 |
– |
– |
680.509 |
Fabrizio Campelli |
338.899 |
149.265 |
32.994 |
– |
455.170 |
Bernd Leukert |
151.300 |
147.039 |
3.037 |
– |
295.302 |
Alexander von zur Mühlen |
278.282 |
145.900 |
46.275 |
– |
377.906 |
Christiana Riley |
248.345 |
147.0921 |
102.8102 |
– |
292.6273 |
Rebecca Short |
92.754 |
106.0284 |
26.517 |
– |
172.265 |
Professor Dr. Stefan Simon |
149.373 |
145.979 |
29.574 |
– |
265.778 |
Olivier Vigneron5 |
– |
– |
– |
– |
130.539 |
1 Im Rahmen des zugrundeliegenden Plans wurden die ursprünglich gewährten 147.092 gesperrten Aktien zum Zeitpunkt der Gewährung
versteuert, wobei 74.278 Aktien auf Nachsteuerbasis verbleiben. Wir verweisen auf die entsprechende Darstellung im Kapitel
„Zurückbehaltungs- und Halteperioden“.
2 Darin enthalten sind 72.814 Aktienanwartschaften, die zur Deckung des fälligen Steuerbetrags gemäß des zugrundeliegenden
Plans geliefert wurden (siehe Fußnote 1).
3 Darin enthalten ist eine netto Anzahl von 74.278 Aktienanwartschaften gemäß des zugrundeliegenden Plans (siehe Fußnote 1).
4 Darin enthalten sind 8.020 Aktien, welche im Rahmen der Vor-Vorstandsrolle in 2022 gewährt wurden.
5 Mitglied seit dem 20. Mai 2022.
Die dargestellte Tabelle zeigt die Anzahl der insgesamt von den derzeitigen Vorstandsmitglieder gehaltenen Deutsche Bank Aktien
zu den Stichtagen 11. Februar 2022 und 10. Februar 2023 sowie die Aktienanwartschaften und den Erfüllungsgrad der Aktienhalteverpflichtung.
Mitglieder des Vorstands |
Anzahl Deutsche Bank Aktien (Stückzahl) zum 11. Feb 2021
|
10. Februar 2023 |
Anzahl Deutsche Bank Aktien (Stückzahl)
|
Anwartschaften/ ausstehende Aktien (aufgeschoben mit Haltefrist) (Stückzahl)
|
75 % der Anwartschaften/ ausstehende Aktien anrechenbar für die Aktienhalte- verpflichtung (aufgeschoben mit Haltefrist) (Stückzahl)
|
Gesamtwert des Deutsche Bank Aktien und Anwartschaften/ ausstehende Aktien anrechenbar für die Aktienhalte- verpflichtung (Stückzahl)
|
Anwendung der Aktienhalte- verpflichtung Ja/Nein
|
Anzahl der erforderlichen Aktienhalte- verpflichtung (Stückzahl)1 |
Erfüllungs- grad (in %)
|
Christian Sewing |
192.000 |
222.171 |
895.373 |
671.530 |
893.701 |
Nein |
635.257 |
141% |
James von Moltke |
74.753 |
74.753 |
717.588 |
538.191 |
612.944 |
Ja |
264.690 |
232% |
Karl von Rohr |
30.058 |
30.058 |
680.509 |
510.382 |
540.440 |
Ja |
264.690 |
204% |
Fabrizio Campelli |
132.010 |
149.473 |
455.170 |
341.377 |
490.850 |
Nein |
247.044 |
199% |
Bernd Leukert |
7.882 |
9.477 |
295.302 |
221.477 |
230.954 |
Ja |
211.752 |
109% |
Alexander von zur Mühlen |
320.829 |
359.655 |
377.906 |
283.430 |
643.085 |
Nein |
211.752 |
304% |
Christiana Riley |
82.504 |
100.620 |
292.627 |
219.470 |
320.090 |
Ja |
211.752 |
151% |
Rebecca Short |
36.451 |
51.299 |
172.265 |
129.199 |
180.498 |
Nein |
211.752 |
85% |
Prof. Dr. Stefan Simon |
0 |
0 |
265.778 |
199.334 |
199.334 |
Nein |
211.752 |
94% |
Olivier Vigneron2 |
– |
0 |
130.539 |
97.904 |
97.904 |
Nein |
211.752 |
46% |
Summe |
876.487
|
997.506
|
4.283.058
|
3.212.294
|
4.209.800
|
|
|
|
1 Die Berechnung des Gesamtwerts der Deutsche Bank Aktien und Anwartschaften/ ausstehende Aktien anrechenbar für die Aktienhalteverpflichtung
basiert auf dem Aktienkurs € 11,338 (XETRA Schlusskurs vom 10. Februar 2023).
2 Mitglied seit dem 20. Mai 2022.
Alle Vorstandsmitglieder haben im Jahr 2022 den Vorgaben zur Aktienhaltepflicht entsprochen oder befinden sich noch in der
Karenzfrist.
Der Vorstandsvorsitzende, Herr Sewing, hat sich freiwillig selbst verpflichtet, ab September 2019 bis Ende Dezember 2022 monatlich
15% seines Netto-Grundgehalts in Deutsche Bank Aktien zu investieren. Die Käufe erfolgen jeweils am 22. eines Monats bzw.
am darauffolgenden Börsenhandelstag.
|
Leistungen zum Mandatsende
|
Leistungen bei regulärem Ausscheiden
|
|
Der Aufsichtsrat erteilt den Mitgliedern des Vorstands eine Zusage auf Altersversorgungsleistungen. Bei den Zusagen handelt
es sich um einen beitragsorientierten Pensionsplan. Im Rahmen dieses Pensionsplans wird für jedes teilnehmende Vorstandsmitglied
ab Beginn der Amtszeit als Vorstandsmitglied ein persönliches Versorgungskonto eingerichtet.
Die Mitglieder des Vorstands, einschließlich des Vorstandsvorsitzenden, erhalten einen einheitlichen, vertraglich fixierten
festen Beitrag in Höhe von 650.000 € pro Jahr. Der Beitrag wird durch einen altersabhängigen Faktor bis zum Alter von 60 Jahren
vorab verzinst. Für Zusagen im Zusammenhang mit einer Erst- oder Wiederbestellung ab dem Geschäftsjahr 2021 erfolgt eine Verzinsung
mit einem durchschnittlichen Zins von 2% pro Jahr, für Altzusagen 4%. Ab dem Alter von 61 Jahren wird dem Versorgungskonto
ein Zuschlag in Höhe des Betrags gutgeschrieben, der sich aus der Anwendung des oben genannten Zinssatzes auf den zum 31.
Dezember des Vorjahres bestehenden Stand des Versorgungskontos ergibt. Die jährlichen Versorgungsbausteine bilden zusammen
das Versorgungskapital, das bei Eintritt eines Versorgungsfalls (Alter, Invalidität oder Tod) zur Verfügung steht. Die Versorgungsanwartschaft
ist von Beginn an unverfallbar.
Soweit ein Vorstandsmitglied im Ausland einkommensteuerpflichtig ist, kann es alternativ zum Pensionsplan die Gewährung einer
jährlichen Pensionszulage in Höhe von EUR 650.000 in bar wählen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Gewährung der üblichen
Altersversorgungsbeiträge gegenüber der Gewährung einer Pensionszulage für das Vorstandsmitglied mit nicht unerheblichen steuerlichen
Nachteilen verbunden ist. Dieses Wahlrecht kann einmalig ausgeübt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für die gesamte Amtszeit
als Vorstandsmitglied.
Die folgende Tabelle zeigt die Versorgungsbausteine, die Verzinsungen, das Versorgungskapital und den jährlichen Dienstzeitaufwand
für die Jahre 2022 und 2021 sowie die entsprechenden Verpflichtungshöhen jeweils zum 31. Dezember 2022, und 31. Dezember 2021
für die im Jahr 2022 tätigen Mitglieder des Vorstands. Die unterschiedliche Höhe der Beträge resultiert aus der unterschiedlichen
Dauer der Vorstandstätigkeit im Jahr 2022, den jeweiligen altersabhängigen Faktoren sowie den unterschiedlichen Beitragsraten.
Mitglieder des Vorstands |
Versorgungsbaustein im Geschäftsjahr
|
Verzinsung im Geschäftsjahr
|
Versorgungskapital am Ende des Geschäftsjahres
|
Dienstzeitaufwand (IFRS) im Geschäftsjahr
|
Barwert der Verpflichtung (IFRS) am Ende des Geschäftsjahres
|
in € |
2022 |
2021 |
2022 |
2021 |
2022 |
2021 |
2022 |
2021 |
2022 |
2021 |
Christian Sewing |
760.500 |
773.500 |
0 |
0 |
7.276.500 |
6.516.000 |
529.109 |
701.494 |
5.422.875 |
6.263.328 |
James von Moltke |
845.000 |
871.000 |
0 |
0 |
5.034.250 |
4.189.250 |
638.068 |
820.820 |
3.945.284 |
4.095.605 |
Karl von Rohr |
728.000 |
754.000 |
0 |
0 |
5.449.001 |
4.721.001 |
652.035 |
772.131 |
4.864.821 |
4.866.754 |
Fabrizio Campelli |
946.836 |
1.007.500 |
0 |
0 |
3.181.754 |
2.234.918 |
605.376 |
906.767 |
2.148.218 |
2.091.609 |
Bernd Leukert |
786.500 |
812.500 |
0 |
0 |
2.734.334 |
1.947.834 |
637.939 |
785.526 |
2.317.651 |
1.957.432 |
Alexander von zur Mühlen1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Christiana Riley1 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Rebecca Short |
819.000 |
554.668 |
0 |
0 |
1.373.668 |
554.668 |
475.091 |
476.303 |
826.548 |
496.829 |
Prof. Dr. Stefan Simon |
845.000 |
871.000 |
0 |
0 |
3.009.501 |
2.164.501 |
629.482 |
824.015 |
2.311.957 |
2.128.664 |
Olivier Vigneron2 |
644.584 |
0 |
0 |
0 |
644.584 |
0 |
423.955 |
0 |
446.932 |
0 |
Stuart Lewis3 |
303.335 |
754.000 |
0 |
0 |
6.715.273 |
6.411.938 |
258.440 |
756.618 |
6.115.579 |
6.919.079 |
1 Das Vorstandsmitglied erhält eine Pensionszulage, die im Kapitel „Gewährte und geschuldete Vergütung (Zuflusstabelle)“ gezeigt
wird.
2 Mitglied seit dem 20. Mai 2022.
3 Mitglied bis zum 19 Mai 2022.
|
Leistungen bei vorzeitigem Ausscheiden
|
Wird die Bestellung eines Vorstandsmitglieds vorzeitig beendet, ohne dass ein wichtiger Grund zur Abberufung oder zur Kündigung
des Anstellungsvertrages vorliegt, besteht grundsätzlich Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Die Abfindung beträgt gemäß
der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex maximal zwei Jahresvergütungen und ist auf die Vergütungsansprüche
für die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages beschränkt. Für die Berechnung der Abfindung wird auf die Jahresvergütung des
abgelaufenen Geschäftsjahres und ggf. auch auf die voraussichtliche Jahresvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt.
Die Festsetzung und die Gewährung der Abfindung erfolgen im Einklang mit den rechtlichen und regulatorischen Anforderungen,
insbesondere den Bestimmungen der InstVV.
Im Falle eines Kontrollwechsels (Change of Control) haben Mitglieder des Vorstands ein Sonderkündigungsrecht für ihren Anstellungsvertrag.
Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht in diesem Fall nicht.
|
Weitere anstellungsvertragliche Regelungen
|
Die Laufzeit der Vorstandsanstellungsverträge ist an die Dauer der Bestellung gekoppelt, welche gemäß § 84 AktG maximal fünf
Jahre beträgt. Der Aufsichtsrat soll frühzeitig, spätestens sechs Monate vor dem Ablauf der Bestellperiode, über eine erneute
Bestellung entscheiden. Im Fall einer Wiederbestellung des Vorstandsmitglieds verlängert sich der Anstellungsvertrag für die
Dauer einer erneuten Bestellung.
Für Erstbestellungen ist vorgesehen, dass eine Laufzeit von drei Jahren nicht überschritten wird. Der Vorstandsanstellungsvertrag
endet automatisch, ohne dass es des Ausspruchs einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der Bestellungsdauer.
|
|
Anrechnung von Vergütungen aus Mandaten auf das Grundgehalt
|
|
In den Anstellungsverträgen ist mit den Mitgliedern des Vorstandes vereinbart, dass diese dafür Sorge tragen, dass ihnen Vergütungen,
die sie als Mitglied eines Organs, insbesondere eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung eines
Konzernunternehmens der Bank gemäß § 18 AktG beanspruchen könnten, nicht zufließen. Entsprechend erhalten die Mitglieder des
Vorstands aus Mandaten für konzerneigene Gesellschaften keine Vergütung.
Vergütungen aus Mandaten – insbesondere Aufsichtsrats- oder Beiratsmandate – eines nicht zum Deutsche Bank Konzern gehörenden
Unternehmens werden zu 50% auf das Grundgehalt des Vorstandsmitglieds angerechnet. Eine Anrechnung von Vergütungen, die 100.000
€ je Mandat und Kalenderjahr nicht überschreiten, findet nicht statt.
Im Geschäftsjahr 2022 wurde bei einem Vorstandsmitglied die Vergütung aus einem Mandat bei einem nicht zum Deutsche Bank-Konzern
gehörenden Unternehmen auf dessen Grundgehalt angerechnet, da diese die vertraglich vorgesehene Obergrenze überschritt.
|
|
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
|
|
Die Mitglieder des Vorstands unterliegen nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand grundsätzlich einem einjährigen Wettbewerbsverbot.
Die Deutsche Bank zahlt dem Vorstandsmitglied in diesem Fall während der Dauer des nachträglichen Wettbewerbsverbots eine
Entschädigung (Karenzentschädigung) in Höhe von 65% seines jährlichen Grundgehaltes. Die Karenzentschädigung wird auf einen
etwaigen Abfindungsanspruch angerechnet. Auf die Karenzentschädigung werden zudem sämtliche Einkünfte angerechnet, welche
das Vorstandsmitglied während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots aus selbständiger, unselbständiger oder sonstiger
Erwerbstätigkeit erzielt und welche nicht Gegenstand des Wettbewerbsverbots sind. Die Deutsche Bank kann auf die Einhaltung
des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gegenüber dem Vorstandsmitglied verzichten. In diesem Fall endet die Verpflichtung
der Bank zur Zahlung der Karenzentschädigung vorzeitig.
Stuart Lewis ist mit Wirkung zum Ablauf des 19. Mai 2022 aus dem Vorstand ausgeschieden. Der Dienstvertrag wurde mit Wirkung
zum Ablauf des 31. Mai 2022 einvernehmlich aufgelöst. Wie vorgesehen und in Übereinstimmung mit seinem Dienstvertrag wurde
eine Entschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in Höhe von € 1.820.000 vereinbart, was 65% seines festen Grundgehalts
p.a. entspricht. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gilt vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Mai 2023 in dem im Dienstvertrag
geregelten Umfang.
|
|
Abweichungen vom Vergütungssystem
|
|
Im Geschäftsjahr 2022 wurden keine Abweichungen vom Vergütungssystem vorgenommen.
|
Höhe der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2022
|
Gegenwärtige Mitglieder des Vorstands
|
Festgesetzte Gesamtvergütung
|
|
|
Der Aufsichtsrat hat die Vergütungen für 2022 und 2021 auf individueller Basis wie folgt festgelegt:
in € |
2022 |
2021 |
Grundgehalt1 |
Short Term Award |
Long Term Award |
Gesamt- vergütung
|
Zielgesamt- vergütung
|
Verhältnis zu Ziel |
Gesamt- vergütung
|
Christian Sewing |
3.600.000 |
2.754.810 |
2.578.932 |
8.933.742 |
9.000.000 |
99% |
8.812.448 |
James von Moltke |
2.900.000 |
2.120.115 |
2.053.594 |
7.073.709 |
7.200.000 |
98% |
6.748.426 |
Karl von Rohr |
3.000.000 |
2.165.240 |
2.101.352 |
7.266.592 |
7.400.000 |
98% |
7.143.047 |
Fabrizio Campelli |
2.466.667 |
2.053.188 |
1.966.038 |
6.485.893 |
6.583.334 |
99% |
6.248.949 |
Bernd Leukert |
2.400.000 |
1.908.550 |
1.958.078 |
6.266.628 |
6.500.000 |
96% |
6.191.549 |
Alexander von zur Mühlen |
2.400.000 |
1.891.023 |
1.958.078 |
6.249.101 |
6.500.000 |
96% |
6.162.166 |
Christiana Riley |
2.400.000 |
1.803.385 |
1.958.078 |
6.161.463 |
6.500.000 |
95% |
6.192.916 |
Rebecca Short |
2.400.000 |
1.966.975 |
1.958.078 |
6.325.053 |
6.500.000 |
97% |
4.127.244 |
Professor Dr. Stefan Simon |
2.400.000 |
1.900.760 |
1.958.078 |
6.258.838 |
6.500.000 |
96% |
6.164.216 |
Olivier Vigneron2 |
1.473.333 |
1.064.039 |
1.303.173 |
3.840.545 |
3.990.278 |
96% |
– |
Stuart Lewis3 |
1.166.667 |
798.000 |
835.765 |
2.800.432 |
2.916.667 |
96% |
6.728.126 |
Summe |
26.606.667
|
20.426.085
|
20.629.244
|
67.661.996
|
69.590.279
|
97%
|
64.519.087 |
1 In der Spalte „Grundgehalt“ sind aus Gründen der Vergleichbarkeit die vom Aufsichtsrat festgesetzten Zielwerte in EUR dargestellt.
Der tatsächliche Zufluss weicht bei den Vorstandsmitgliedern Alexander von zur Mühlen und Christiana Riley aufgrund von Währungsschwankungen
und bei Bernd Leukert aufgrund der Anrechnung von Vergütung aus Mandaten von diesem Zielwert ab. Der Zufluss ist im Kapitel
„Gewährte und geschuldete Vergütung (Zuflusstabelle) dargestellt.
2 Mitglied seit dem 20. Mai 2022.
3 Mitglied bis zum 19. Mai 2022. Pro-rata Laufzeit basierend auf Anstellungsvertrag bis 31. Mai 2022.
Die Anzahl der Aktienanwartschaften, die den Mitgliedern des Vorstands im Jahr 2023 für das Geschäftsjahr 2022 in Form von
Restricted Equity Awards (REA) gewährt wurden, wurde mittels Division der jeweiligen Euro-Beträge durch – je nachdem welcher
Kurs höher lag – den Durchschnitt der Xetra-Schlusskurse der Deutsche Bank-Aktie während der letzten zehn Handelstage im Februar
2023 oder den Xetra-Schlusskurs am 28. Februar 2023 (11,800 €) ermittelt.
Mitglieder des Vorstands |
Aktienanwartschaften (aufgeschoben mit Haltefrist) (Stückzahl)1 |
Christian Sewing |
226.006 |
James von Moltke |
176.852 |
Karl von Rohr |
180.788 |
Fabrizio Campelli |
170.306 |
Bernd Leukert |
165.939 |
Alexander von zur Mühlen |
165.939 |
Christiana Riley |
165.939 |
Rebecca Short |
166.316 |
Prof. Dr. Stefan Simon |
165.939 |
Olivier Vigneron2 |
110.438 |
Stuart Lewis3 |
70.828 |
Total |
1.765.289 |
1 Die Aktienanwartschaften sind aus Darstellungsgründen kaufmännisch gerundet.
2 Mitglied seit dem 20. Mai 2022.
3 Mitglied bis zum 19. Mai 2022.
|
|
Gewährte und geschuldete Vergütung (Zuflusstabelle)
|
|
Die nachfolgende Tabelle zeigt die den im Geschäftsjahr 2022 aktiven Mitgliedern des Vorstands in den Geschäftsjahren 2022
und 2021 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Es handelt sich dabei um die Vergütungsbestandteile,
die den einzelnen Vorstandsmitgliedern innerhalb des Berichtszeitraums entweder tatsächlich zugeflossen sind („gewährt“) oder
im Berichtszeitraum bereits rechtlich fällig waren, aber noch nicht zugeflossen sind („geschuldet“).
Neben den Vergütungshöhen werden gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 AktG zusätzlich die relativen Anteile der fixen und variablen Vergütung
innerhalb der Gesamtvergütung gezeigt.
|
Christian Sewing |
James von Moltke |
|
2022 |
2021 |
2022 |
2021 |
|
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
Feste Vergütungsbestandteile: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Festvergütung (Grundgehalt) |
3.600 |
82% |
3.600 |
93% |
2.9002 |
77% |
2.800 |
70% |
|
Pensionszulage |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
Nebenleistungen |
216 |
5% |
(8,0)1 |
0% |
84 |
2% |
52 |
1% |
Summe der festen Vergütungsbestandteile |
3.816
|
87%
|
3.592 |
93% |
2.984
|
79%
|
2.852 |
71% |
Variable Vergütungsbestandteile: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aufgeschobene variable Vergütungsbestandteile |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
davon Restricted Incentive Awards: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2017 Restricted Incentive Award: Buyout |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
140 |
3% |
|
|
|
2017 Restricted Incentive Award: Sign On |
0 |
0% |
0 |
0% |
67 |
2% |
67 |
2% |
|
|
|
2019 Restricted Incentive Award for 2018 |
232 |
5% |
232 |
6% |
169 |
4% |
169 |
4% |
|
|
|
2020 Restricted Incentive Award for 2019 |
43 |
1% |
43 |
1% |
43 |
1% |
43 |
1% |
|
|
|
2021 Restricted Incentive Award for 2020 |
304 |
7% |
0 |
0% |
213 |
6% |
0 |
0% |
|
|
davon Equity Awards: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2017 Restricted Equity Award: Buyout |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
124 |
3% |
|
|
|
2015 DB Equity Plan for 2014 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
Nebenleistungen |
0 |
0% |
0 |
0% |
3083 |
8% |
6163 |
15% |
Summe der variablen Vergütungsbestandteile |
579
|
13%
|
275 |
7% |
799
|
21%
|
1.157 |
29% |
Gesamtvergütung |
4.394
|
100%
|
3.867 |
100% |
3.783
|
100%
|
4.009 |
100% |
1 Aufgrund der wirtschaftlichen Beteiligung an den Kosten eines überlassenen Firmenwagens, welche die Höhe der anderen Nebenleistungen
übersteigt, ist für das Geschäftsjahr 2021 ein Negativ-Saldo auszuweisen.
2 Weitere Informationen zu Vergütungsentscheidungen sind im Abschnitt „Veränderungen und Vergütungsentscheidungen im Vorstand
in 2022“ in diesem Bericht dargestellt.
3 Die variable Nebenleistung stellt einen Mietkostenzuschuss dar, welcher bis zum 30, Juni 2022 gewährt wurde.
|
Karl von Rohr |
Fabrizio Campelli |
|
2022
|
2021
|
2022 |
|
2021
|
|
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
Feste Vergütungsbestandteile: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Festvergütung (Grundgehalt) |
3.000 |
87% |
3.000 |
93% |
2.4671 |
90% |
2.400 |
99% |
|
Pensionszulage |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
Nebenleistungen |
8 |
0% |
24 |
1% |
57 |
2% |
12 |
0% |
Summe der festen Vergütungsbestandteile |
3.008
|
87%
|
3.024 |
93% |
2.524
|
92%
|
2.412 |
100% |
Variable Vergütungsbestandteile: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aufgeschobene variable Vergütungsbestandteile |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
davon Restricted Incentive Awards: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2017 Restricted Incentive Award: Buyout |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
|
|
2017 Restricted Incentive Award: Sign On |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
|
|
2019 Restricted Incentive Award for 2018 |
169 |
5% |
169 |
5% |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
|
|
2020 Restricted Incentive Award for 2019 |
43 |
1% |
43 |
1% |
7 |
0% |
7 |
0% |
|
|
|
2021 Restricted Incentive Award for 2020 |
224 |
5% |
0 |
0% |
213 |
6% |
0 |
0% |
|
|
davon Equity Awards: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2017 Restricted Equity Award: Buyout |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
|
|
2015 DB Equity Plan for 2014 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
Nebenleistungen |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
Summe der variablen Vergütungsbestandteile |
435
|
13%
|
211 |
7% |
220
|
8%
|
7 |
0% |
Gesamtvergütung |
3.444
|
100%
|
3.235 |
100% |
2.744
|
100%
|
2.420 |
100% |
1 Weitere Informationen zu Vergütungsentscheidungen sind im Abschnitt „Veränderungen und Vergütungsentscheidungen im Vorstand
in 2022“ in diesem Bericht dargestellt.
|
Bernd Leukert |
Alexander von zur Mühlen |
|
2022 |
2021 |
2022 |
2021 |
|
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
Feste Vergütungsbestandteile: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Festvergütung (Grundgehalt) |
2.3971 |
92% |
2.3941 |
99% |
2.5672 |
75% |
2.3452 |
74% |
|
Pensionszulage |
0 |
0% |
0 |
0% |
650 |
19% |
650 |
21% |
|
Nebenleistungen |
8 |
0% |
25 |
1% |
121 |
4% |
64 |
2% |
Summe der festen Vergütungsbestandteile |
2.404
|
93%
|
2.419 |
100% |
3.338
|
98%
|
3.059 |
97% |
Variable Vergütungsbestandteile: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aufgeschobene variable Vergütungsbestandteile |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
davon Restricted Incentive Awards: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2017 Restricted Incentive Award: Buyout |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
|
|
2017 Restricted Incentive Award: Sign On |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
|
|
2019 Restricted Incentive Award for 2018 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
|
|
2020 Restricted Incentive Award for 2019 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
|
|
2021 Restricted Incentive Award for 2020 |
188 |
4% |
0 |
0% |
74 |
2% |
0 |
0% |
|
|
davon Equity Awards: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2017 Restricted Equity Award: Buyout |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
|
|
2015 DB Equity Plan for 2014 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
Nebenleistungen |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
98 |
3% |
Summe der variablen Vergütungsbestandteile |
188
|
7%
|
0 |
0% |
74
|
2%
|
98 |
3% |
Gesamtvergütung |
2.593
|
100%
|
2.419 |
100% |
3.412
|
100%
|
3.157 |
100% |
1 Die dargestellte Festvergütung beinhaltet die Anrechnung von Vergütung aus Mandaten.
2 Aufgrund der Gewährung in lokaler Währung unterliegt die Festvergütung Wechselkursschwankungen.
|
Christiana Riley |
Rebecca Short |
|
2022 |
2021 |
2022 |
2021 |
|
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
Feste Vergütungsbestandteile: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Festvergütung (Grundgehalt) |
2.6121 |
72% |
2.3281 |
76% |
2.400 |
99% |
1.600 |
100% |
|
Pensionszulage |
650 |
18% |
650 |
21% |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
Nebenleistungen |
204 |
6% |
85 |
3% |
36 |
1% |
6 |
0% |
Summe der festen Vergütungsbestandteile |
3.466
|
95%
|
3.063 |
99% |
2.436
|
100%
|
1.606 |
100% |
Variable Vergütungsbestandteile: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aufgeschobene variable Vergütungsbestandteile |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
davon Restricted Incentive Awards: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2017 Restricted Incentive Award: Buyout |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
|
|
2017 Restricted Incentive Award: Sign On |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
|
|
2019 Restricted Incentive Award for 2018 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
|
|
2020 Restricted Incentive Award for 2019 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
|
|
2021 Restricted Incentive Award for 2020 |
186 |
4% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
|
davon Equity Awards: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2017 Restricted Equity Award: Buyout |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
|
|
2015 DB Equity Plan for 2014 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
Nebenleistungen |
1 |
0% |
17 |
1% |
0 |
0% |
0 |
0% |
Summe der variablen Vergütungsbestandteile |
187
|
5%
|
17 |
1% |
0
|
0%
|
0 |
0% |
Gesamtvergütung |
3.653
|
100%
|
3.079 |
100% |
2.436
|
100%
|
1.606 |
100% |
|
0 |
0 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
1 Aufgrund der Gewährung in lokaler Währung unterliegt die Festvergütung Wechselkursschwankungen.
|
Professor Dr. Stefan Simon |
Olivier Vigneron (Mitglied seit 20. Mai 2022)
|
|
2022 |
2021 |
2022 |
2021 |
|
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
Feste Vergütungsbestandteile: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Festvergütung (Grundgehalt) |
2.400 |
96% |
2.400 |
98% |
1.473 |
98% |
– |
– |
|
Pensionszulage |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
– |
– |
|
Nebenleistungen |
10 |
0% |
46 |
2% |
35 |
2% |
– |
– |
Summe der festen Vergütungsbestandteile |
2.410
|
97%
|
2.446 |
100% |
1.508
|
100%
|
– |
– |
Variable Vergütungsbestandteile: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Aufgeschobene variable Vergütungsbestandteile |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
davon Restricted Incentive Awards: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2017 Restricted Incentive Award: Buyout |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
– |
– |
|
|
|
2017 Restricted Incentive Award: Sign On |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
– |
– |
|
|
|
2019 Restricted Incentive Award for 2018 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
– |
– |
|
|
|
2020 Restricted Incentive Award for 2019 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
– |
– |
|
|
|
2021 Restricted Incentive Award for 2020 |
78 |
2% |
0 |
0% |
0 |
0% |
– |
– |
|
|
davon Equity Awards: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2017 Restricted Equity Award: Buyout |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
– |
– |
|
|
|
2015 DB Equity Plan for 2014 |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
– |
– |
|
Nebenleistungen |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
– |
– |
Summe der variablen Vergütungsbestandteile |
78
|
3%
|
0 |
0% |
0
|
0%
|
– |
– |
Gesamtvergütung |
2.488
|
100%
|
2.446 |
100% |
1.508
|
100%
|
– |
– |
|
|
|
|
Stuart Lewis (Mitglied bis 19. Mai 2022) |
|
|
|
|
2022
|
2021
|
|
|
|
|
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
Feste Vergütungsbestandteile: |
|
|
|
|
|
Festvergütung (Grundgehalt) |
1.167 |
44% |
2.800 |
91% |
|
Karenzentschädigung |
1.062 |
40% |
0 |
0% |
|
Pensionszulage |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
Nebenleistungen |
32 |
1% |
80 |
3% |
Summe der festen Vergütungsbestandteile |
2.260
|
85%
|
2.880 |
94% |
Variable Vergütungsbestandteile: |
|
|
|
|
|
Aufgeschobene variable Vergütungsbestandteile |
|
|
|
|
|
|
davon Restricted Incentive Awards: |
|
|
|
|
|
|
|
2017 Restricted Incentive Award: Buyout |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
|
|
2017 Restricted Incentive Award: Sign On |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
|
|
2019 Restricted Incentive Award for 2018 |
156 |
6% |
156 |
5% |
|
|
|
2020 Restricted Incentive Award for 2019 |
43 |
2% |
43 |
1% |
|
|
|
2021 Restricted Incentive Award for 2020 |
188 |
4% |
0 |
0% |
|
|
davon Equity Awards: |
|
|
|
|
|
|
|
2017 Restricted Equity Award: Buyout |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
|
|
2015 DB Equity Plan for 2014 |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
Nebenleistungen |
0 |
0% |
0 |
0% |
Summe der variablen Vergütungsbestandteile |
387
|
15%
|
199 |
6% |
Gesamtvergütung |
2.648
|
100%
|
3.079 |
100% |
In Bezug auf die aufgeschobenen und im Berichtsjahr zugeflossenen Vergütungsbestandteile vergangener Jahre hat der Aufsichtsrat
bestätigt, dass die jeweiligen Leistungsbedingungen erfüllt wurden.
|
|
Frühere Mitglieder des Vorstands
|
|
Die nachfolgende Tabelle zeigt die den früheren Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung
gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Es handelt sich dabei um die Vergütungsbestandteile, die den ehemaligen Vorstandsmitgliedern
innerhalb des Berichtszeitraums entweder tatsächlich zugeflossen sind („gewährt“) oder im Berichtszeitraum bereits rechtlich
fällig waren, aber noch nicht zugeflossen sind („geschuldet“). Gemäß § 162 Abs. 5 AktG werden keine personenbezogenen Angaben
zu früheren Mitgliedern des Vorstands gemacht, die ihre Vorstandstätigkeit vor dem 31. Dezember 2012 beendet haben.
|
Frank Kuhnke Mitglied bis 30. April 2021
|
Werner Steinmüller Mitglied bis 31. Juli 2020
|
Sylvie Matherat Mitglied bis 31. Juli 2019
|
Garth Ritchie Mitglied bis 31. Juli 2019
|
2022 |
2022 |
2022 |
2022 |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
Karenzentschädigung |
520
|
32%
|
0
|
0%
|
0
|
0%
|
0
|
0%
|
Aufgeschobene variable Vergütungsbestandteile |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Restricted Incentive Awards |
212 |
13% |
283 |
100% |
132 |
99% |
268 |
100% |
|
Equity Awards |
894 |
55% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
Nebenleistungen |
0 |
0% |
0 |
0% |
2 |
1% |
0 |
0% |
Pensionsleistungen |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
Gesamtvergütung |
1.626
|
45%
|
283
|
100%
|
134
|
100%
|
268
|
100%
|
|
|
Nicolas Moreau Mitglied bis 31. Dezember 2018
|
|
|
2022 |
|
|
DB AG |
DWS Management GmbH |
Gesamt |
|
|
|
in € t. |
in € t. |
in € t. |
in % |
Aufgeschobene variable Vergütungsbestandteile |
|
|
|
|
|
Restricted Incentive Awards |
79 |
90 |
169 |
53% |
|
Equity Awards1 |
0 |
126 |
126 |
40% |
Nebenleistungen |
21 |
0 |
21 |
7% |
Pensionsleistungen |
0 |
0 |
0 |
0% |
Gesamtvergütung |
101
|
216
|
317
|
100%
|
1 Bei den dargestellten Equity Awards handelt es sich um aktienbasierte Instrumente, die seitens der DWS Management GmbH gewährt
wurden. Details zu diesen Instrumenten finden sich im DWS Geschäftsbericht.
|
Frank Strauß Mitglied bis 31. Juli 2019
|
Kimberly Hammonds1 Mitglied bis 24. Mai 2018
|
Dr. Marcus Schenck Mitglied bis 24. Mai 2018
|
John Cryan Mitglied bis 8. April 2018
|
2022 |
2022 |
2022 |
2022 |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
Aufgeschobene variable Vergütungsbestandteile |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Restricted Incentive Awards |
326 |
100% |
52 |
73% |
65 |
100% |
47 |
100% |
|
Equity Awards |
0 |
0% |
20 |
28% |
0 |
0% |
0 |
0% |
Nebenleistungen |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
Pensionsleistungen |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
0 |
0% |
Gesamtvergütung |
326
|
100%
|
71
|
100%
|
65
|
100%
|
47
|
100%
|
1 Kimberly Hammonds verstarb im Jahr 2022, daher wird keine Veröffentlichung in den Tabellen „gewährte und geschuldete Vergütung“
in den Vergütungsberichten 2023 ff. erfolgen
|
Hermann-Josef Lamberti Mitglied bis 31. Mai 2012
|
Josef Ackermann Mitglied bis 31. Mai 2012
|
2022 |
2022 |
in € t. |
in % |
in € t. |
in % |
Aufgeschobene variable Vergütungsbestandteile |
|
|
|
|
|
Restricted Incentive Awards |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
Equity Awards |
0 |
0% |
0 |
0% |
Nebenleistungen |
0 |
0% |
0 |
0% |
Pensionsleistungen |
1.492 |
100% |
959 |
100% |
Gesamtvergütung |
1.492
|
100%
|
959
|
100%
|
|
Ausblick auf das Geschäftsjahr 2023
|
Ziel-Gesamtvergütungen und Maximalvergütung
|
|
Die Gesamtzielvergütung für das Jahr 2023 bleibt grundsätzlich gegenüber der geltenden oder im Jahr 2022 angepassten Gesamtzielvergütung
unverändert.
Die Begrenzungen der Vergütungen für die Mitglieder des Vorstands bleiben gegenüber dem Geschäftsjahr 2022 unverändert. Das
bedeutet, dass der maximal mögliche Erreichungsgrad der variablen Vergütung 150 % beträgt und eine betragsmäßige Obergrenze
bei 9,85 Mio. € liegt, die die Summe aus Grundgehalt, STA und LTA begrenzt. Die Begrenzung der Gesamtvergütung gemäß § 87a
Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AktG bleibt zudem bei 12 Mio. € einheitlich für alle Mitglieder des Vorstands als maximale Obergrenze
bezogen auf das Geschäftsjahr bestehen.
|
|
Struktur und Ziele für 2023
|
|
Das aktuelle Vergütungssystem funktioniert gut und liefert nachvollziehbare und angemessene Ergebnisse. Allerdings wird das
System als sehr komplex empfunden. Aus diesem Grund hat der Vergütungskontrollausschuss in mehreren Sitzungen Möglichkeiten
zur Vereinfachung der Vergütungsstrukturen erörtert und dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung empfohlen, ohne das System selbst
wesentlich zu verändern. Daher wird die Zielstruktur weiterhin dem von der Hauptversammlung 2021 genehmigten Vergütungssystem
entsprechen. Es wurden jedoch kleinere effektive Anpassungen vorgenommen, um die Gesamtkomplexität des Systems ab dem Geschäftsjahr
2023 zu reduzieren.
Die Höhe der Kurzfristkomponente (STA) für das Geschäftsjahr 2023 beträgt ab 2022 grundsätzlich unverändert 40% der gesamten
variablen Zielvergütung und richtet sich nach dem individuellen Erreichungsgrad der kurz- und mittelfristigen Einzel- und
Bereichsziele.
In 2022 bestand die Kurzfristkomponente aus drei Vergütungskomponenten, wobei die Komponente "Jährliche Prioritäten" als separate
Vergütungskomponente ab dem Jahr 2023 wegfällt und ihre beiden Ziele den übrigen beiden Komponenten zugeordnet wird. Das nicht-finanzielle
Ziel mit einer Gewichtung von 5% wird der Komponente "Individuelle Ziele" und das finanzielle Ziel mit einer Gewichtung von
5% der Komponente "Balanced Scorecard" zugeschlagen.
Ab 2023 sind die STA-Komponenten:
- |
Individuelle Ziele (25%): 3 bis 4 individuelle oder bereichsspezifische Ziele und ein zusätzliches nicht-finanzielles "Verhaltensziel"
|
- |
Balanced Scorecards (15%): Individuelle und bereichsspezifische/regionale Dashboards und Key Deliverables
|
Die genauen Ziele der Kurzfristkomponente für 2023 werden im Vergütungsbericht 2023 nachträglich offengelegt.
Die Langfristkomponente (LTA) wird weiterhin einen Anteil von 60% der gesamten variablen Zielvergütung ausmachen und aus kollektiven
langfristigen Zielen, die eng mit der Strategie der Bank verbunden sind, bestehen.
Im Jahr 2022 bestand die Langfristkomponente aus vier Vergütungskomponenten. Die Komponenten "ESG" und "Relative Aktienrendite"
bleiben 2023 in ihrer Gewichtung unverändert. Die Komponenten "Organisches Kapitalwachstum" und "Gruppenkomponente" werden
in einer Komponente "Finanzielle Gruppenziele" mit einer Gewichtung von 25 % zusammengefasst; da das organische Kapitalwachstum
und der RoTE das Kapitalwachstum gleichermaßen widerspiegeln, wird das organische Kapitalwachstum als separates Ziel entfernt.
Ab 2023 lauten die LTA-Komponenten:
- |
ESG-Komponente (20%)
|
- |
Relative Gesamtrendite für die Aktionäre (15%)
|
- |
Finanzielle Gruppenziele (CET1, RoTE und CIR) (25%)
|
Insgesamt sind diese Änderungen Verbesserungen, die die Vergütungsstruktur vereinfachen, ohne die enge Verknüpfung der Geschäftsentwicklung
mit der Leistung des Vorstands zu reduzieren. Sie verstärken die Bedeutung der individuellen Ziele, während die Konsistenz
der Gesamtstruktur erhalten bleibt.
ESG
Um eine ständige Verknüpfung unseres Vergütungssystems mit unserer Nachhaltigkeitsstrategie zu gewährleisten, wurde die ESG-Komponente
inklusive der Bemessungs- und Evaluierungskriterien überarbeitet und angepasst, wobei der Schwerpunkt klar auf der Verringerung
der Treibhausgasemissionen liegt, und zwar sowohl in Bezug auf unsere eigenen Aktivitäten als auch auf die Unterstützung unserer
Kunden auf ihrem Weg zu einer Netto-Nullbilanz. Die übrigen KPIs werden unverändert beibehalten, um einen langfristigen Vergleich
und eine konsistente Bewertungsmessung zu ermöglichen.
Die Ziele der ESG für das Haushaltsjahr 2023 sind die folgenden:
1 Der Zielwert bedeutet eine Steigerung um € 100 Mrd. gegenüber dem Vorjahr, ausgehend von einem kumulierten Gesamtvolumen
von € 215 Mrd. zum Jahresende 2022.
Das Ziel der Relativen Aktienrendite im Verhältnis zu den durchschnittlichen Aktienrenditen einer ausgewählten Peer Group
bleibt im Jahr 2023 unverändert.
Die Komponente "Finanzielle Gruppenziele" enthält wichtige finanzielle Indikatoren, die als strategische Ziele der Bank kommuniziert
werden und geeignete Steuerungsinstrumente für die Bank darstellen. Für das Jahr 2023 sind dies die "Kernkapitalquote (CET1-Ratio)",
die "Eigenkapitalrendite (RoTE)" und die "Cost-Income-Ratio (CIR)". Im Jahr 2022 waren alle drei Ziele bereits Teil der Gruppenkomponente.
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in §14 der Satzung geregelt, die bei Bedarf durch die Hauptversammlung angepasst werden
kann. Die in 2013 neu gestalteten Vergütungsregelungen wurden zuletzt durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. Mai 2022
geändert und wurden am 20. Juli 2022 wirksam. Danach gelten die folgenden Regelungen:
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung („Aufsichtsratsvergütung“). Die jährliche Grundvergütung
beträgt für jedes Aufsichtsratsmitglied 100.000 €, für den Aufsichtsratsvorsitzenden das 2-Fache und für die stellvertretenden
Aufsichtsratsvorsitzenden das 1,5-Fache dieses Betrages.
Für Mitgliedschaft und Vorsitz in den Ausschüssen des Aufsichtsrats werden zusätzliche feste jährliche Vergütungen wie folgt
gezahlt:
|
31.12.2022
|
Ausschuss in €
|
Vorsitz |
Mitglied |
Prüfungsausschuss |
200.000 |
100.000 |
Risikoausschuss |
200.000 |
100.000 |
Nominierungsausschuss |
100.000 |
50.000 |
Vermittlungsausschuss |
0 |
0 |
Regulatory Oversight Ausschuss1 |
200.000 |
100.000 |
Präsidialausschuss |
100.000 |
50.000 |
Vergütungskontrollausschuss |
100.000 |
50.000 |
Strategie- und Nachhaltigkeitsausschuss1 |
100.000 |
50.000 |
Technologie-, Daten- und Innovationsausschuss |
200.000 |
100.000 |
1 Am 28. Juli 2022 hat der Aufsichtsrat beschlossen, dass der Integritätsausschuss in Regulatory Oversight Ausschuss umbenannt
wird. Damit sollen dessen wesentliche Aufgaben nach außen hin stärker verdeutlicht werden. Aus demselben Grund hat der Aufsichtsrat
am 15. Dezember 2022 beschlossen, dass der Strategieausschuss in Strategie- und Nachhaltigkeitsausschuss umbenannt wird.
Von der ermittelten Vergütung sind dem jeweiligen Aufsichtsratsmitglied 75 % nach Rechnungsvorlage innerhalb der ersten drei
Monate des Folgejahres auszuzahlen. Die weiteren 25 % werden von der Gesellschaft zu demselben Zeitpunkt auf der Basis des
Durchschnitts der Schlussauktionskurse der letzten zehn Handelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra oder Nachfolgesystem)
des vorangehenden Januars auf drei Nachkommastellen in Aktien der Gesellschaft umgerechnet. Der Kurswert dieser Zahl von Aktien
wird dem jeweiligen Aufsichtsratsmitglied im Februar des auf sein Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat beziehungsweise auf das
Ablaufen einer Bestellungsperiode folgenden Jahres auf der Basis des Durchschnitts der Schlussauktionskurse der letzten zehn
Handelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra oder Nachfolgesystem) des vorangehenden Januars vergütet, wenn das betreffende
Mitglied nicht aufgrund eines wichtigen Grundes zur Abberufung aus dem Aufsichtsrat ausscheidet (Verfallregelung).
Bei unterjährigen Wechseln im Aufsichtsrat erfolgt die Vergütung für das Geschäftsjahr zeitanteilig, und zwar mit Aufrundung/Abrundung
auf volle Monate. Für das Jahr des Ausscheidens wird die gesamte Vergütung in Geld ausgezahlt, die Verfallregelung gilt für
25 % der Vergütung für dieses Geschäftsjahr entsprechend.
Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen und eine etwaige
auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Außerdem werden für jedes Mitglied des
Aufsichtsrats etwaige nach ausländischen Gesetzen für die Aufsichtsratstätigkeit entstehende Arbeitgeberbeiträge für Sozialversicherungen
bezahlt. Schließlich werden dem Aufsichtsratsvorsitzenden in angemessenem Umfang Reisekosten für durch seine Funktion veranlasste
Repräsentationsaufgaben und Kosten für aufgrund seiner Funktion gebotene Sicherheitsmaßnahmen erstattet.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.
|
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 und 2021
|
Die Zusammensetzung der individuellen Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für die Geschäftsjahre 2022 und 2021 ist
nachstehend aufgeführt (ohne gesetzliche Umsatzsteuer). Die nachfolgenden beiden Tabellen zeigen die den Mitgliedern des Aufsichtsrats
im Geschäftsjahr 2022 und 2021 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG:
|
Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr 2022 |
Mitglieder des Aufsichtsrats |
Grundvergütung |
Ausschussvergütung1 |
Gesamt- vergütung
|
Hiervon im 1. Quartal 2023 auszuzahlen
|
|
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in € |
in % |
Alexander Wynaendts2 |
116.667 |
24% |
379.167 |
76% |
495.833 |
371.875 |
75% |
Dr. Paul Achleitner3 |
83.333 |
22% |
291.667 |
78% |
375.000 |
375.000 |
100% |
Detlef Polaschek |
150.000 |
33% |
300.000 |
67% |
450.000 |
337.500 |
75% |
Ludwig Blomeyer-Bartenstein |
100.000 |
33% |
200.000 |
67% |
300.000 |
225.000 |
75% |
Mayree Clark |
100.000 |
23% |
329.167 |
77% |
429.167 |
321.875 |
75% |
Jan Duscheck |
100.000 |
33% |
200.000 |
67% |
300.000 |
225.000 |
75% |
Manja Eifert4 |
75.000 |
64% |
41.667 |
36% |
116.667 |
87.500 |
75% |
Dr. Gerhard Eschelbeck3 |
41.667 |
40% |
62.500 |
60% |
104.167 |
104.167 |
100% |
Sigmar Gabriel |
100.000 |
50% |
100.000 |
50% |
200.000 |
150.000 |
75% |
Timo Heider |
100.000 |
32% |
208.333 |
68% |
308.333 |
231.250 |
75% |
Martina Klee |
100.000 |
50% |
100.000 |
50% |
200.000 |
150.000 |
75% |
Henriette Mark5 |
25.000 |
40% |
37.500 |
60% |
62.500 |
62.500 |
100% |
Gabriele Platscher |
100.000 |
33% |
200.000 |
67% |
300.000 |
225.000 |
75% |
Bernd Rose |
100.000 |
29% |
250.000 |
71% |
350.000 |
262.500 |
75% |
Yngve Slyngstad2 |
58.333 |
58% |
41.667 |
42% |
100.000 |
75.000 |
75% |
John Alexander Thain |
100.000 |
50% |
100.000 |
50% |
200.000 |
150.000 |
75% |
Michele Trogni |
100.000 |
22% |
350.000 |
78% |
450.000 |
337.500 |
75% |
Dr. Dagmar Valcárcel |
100.000 |
22% |
350.000 |
78% |
450.000 |
337.500 |
75% |
Stefan Viertel |
100.000 |
31% |
220.833 |
69% |
320.833 |
240.625 |
75% |
Dr. Theodor Weimer |
100.000 |
50% |
100.000 |
50% |
200.000 |
150.000 |
75% |
Frank Werneke |
100.000 |
33% |
200.000 |
67% |
300.000 |
225.000 |
75% |
Prof. Dr. Norbert Winkeljohann |
120.833 |
23% |
400.000 |
77% |
520.833 |
390.625 |
75% |
Frank Witter |
100.000 |
33% |
200.000 |
67% |
300.000 |
225.000 |
75% |
Summe |
2.170.833
|
32% |
4.662.500
|
68% |
6.833.333
|
5.260.417
|
77% |
1 Die jeweiligen Mitgliedschaften in den Aufsichtsratsausschüssen im Geschäftsjahr 2022 sind im Abschnitt „Ausschüsse des Aufsichtsrats“
dargestellt.
2 Mitglied des Aufsichtsrats seit 19. Mai 2022.
3 Mitglied des Aufsichtsrats bis19. Mai 2022.
4 Mitglied des Aufsichtsrats seit 7. April 2022.
5 Mitglied des Aufsichtsrats bis 31. März 2022.
|
Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr 2021 |
Mitglieder des Aufsichtsrats |
Grundvergütung |
Ausschussvergütung1 |
Gesamt- vergütung
|
Hiervon im 1. Quartal 2022 ausgezahlt
|
|
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in € |
in % |
Dr. Paul Achleitner |
200.000 |
23% |
670.833 |
77% |
870.833 |
653.125 |
75% |
Detlef Polaschek |
150.000 |
33% |
300.000 |
67% |
450.000 |
337.500 |
75% |
Ludwig Blomeyer-Bartenstein |
100.000 |
33% |
200.000 |
67% |
300.000 |
225.000 |
75% |
Frank Bsirske2 |
83.333 |
33% |
166.667 |
67% |
250.000 |
250.000 |
100% |
Mayree Clark |
100.000 |
22% |
350.000 |
78% |
450.000 |
337.500 |
75% |
Jan Duscheck |
100.000 |
37% |
170.833 |
63% |
270.833 |
203.125 |
75% |
Dr. Gerhard Eschelbeck |
100.000 |
46% |
116.667 |
54% |
216.667 |
162.500 |
75% |
Sigmar Gabriel |
100.000 |
50% |
100.000 |
50% |
200.000 |
150.000 |
75% |
Timo Heider |
100.000 |
34% |
191.667 |
66% |
291.667 |
218.750 |
75% |
Martina Klee |
100.000 |
59% |
70.833 |
41% |
170.833 |
128.125 |
75% |
Henriette Mark |
100.000 |
40% |
150.000 |
60% |
250.000 |
187.500 |
75% |
Gabriele Platscher |
100.000 |
33% |
200.000 |
67% |
300.000 |
225.000 |
75% |
Bernd Rose |
100.000 |
31% |
220.833 |
69% |
320.833 |
240.625 |
75% |
Gerd Alexander Schütz3 |
41.667 |
83% |
8.333 |
17% |
50.000 |
50.000 |
100% |
John Alexander Thain |
100.000 |
50% |
100.000 |
50% |
200.000 |
150.000 |
75% |
Michele Trogni |
100.000 |
26% |
291.667 |
74% |
391.667 |
293.750 |
75% |
Dr. Dagmar Valcárcel |
100.000 |
22% |
350.000 |
78% |
450.000 |
337.500 |
75% |
Stefan Viertel |
100.000 |
41% |
141.667 |
59% |
241.667 |
181.250 |
75% |
Dr. Theodor Weimer |
100.000 |
50% |
100.000 |
50% |
200.000 |
150.000 |
75% |
Frank Werneke4 |
8.333 |
100% |
0 |
0% |
8.333 |
6.250 |
75% |
Prof. Dr. Norbert Winkeljohann |
100.000 |
20% |
395.833 |
80% |
495.833 |
371.875 |
75% |
Frank Witter5 |
58.333 |
41% |
83.333 |
59% |
141.667 |
106.250 |
75% |
Summe |
2.141.666
|
33% |
4.379.166
|
67% |
6.520.833
|
4.965.625
|
76% |
1 Die jeweiligen Mitgliedschaften in den Aufsichtsratsausschüssen im Geschäftsjahr 2021 sind im Geschäftsbericht 2021 auf Seite
481 dargestellt.
2 Mitglied des Aufsichtsrats bis 27. Oktober 2021.
3 Mitglied des Aufsichtsrats bis 27. Mai 2021.
4 Mitglied des Aufsichtsrats seit 25. November 2021.
5 Mitglied des Aufsichtsrats seit 27. Mai 2021.
Von der ermittelten Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 wurden dem jeweiligen Aufsichtsratsmitglied 25 % nach Rechnungsvorlage
auf der Basis eines Aktienkurses von 12,0496 € (Durchschnitt der Schlussauktionskurse der letzten zehn Handelstage an der
Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) des Januars 2023) in virtuelle Aktienanteile der Gesellschaft umgerechnet. Für Mitglieder,
die im Jahr 2022 aus dem Aufsichtsrat ausschieden, wurde die gesamte Vergütung in Geld ausgezahlt.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Anzahl der virtuellen Aktienanteile der Mitglieder des Aufsichtsrats, auf drei Nachkommastellen,
die in den ersten drei Monaten 2023 als Teil der Vergütung 2022 umgerechnet wurden sowie die Veränderung gegenüber dem Vorjahr,
die aus den Vorjahren als Teil der Vergütung aufgelaufenen Gesamtbeträge, sowie die jeweils während der Mitgliedschaft im
Aufsichtsrat bzw. in der laufenden Bestellungsperiode kumulativ erworbene Gesamtanzahl der virtuellen Aktienanteile sowie
die Veränderung gegenüber dem Vorjahr und die im Februar 2023 für ausgeschiedene Mitglieder zur Auszahlung gekommenen Beträge.
|
Anzahl der virtuellen Aktienanteile |
|
Mitglieder des Aufsichtsrats |
Im Februar 2023 als Teil der Ver- gütung 2022 umgerechnet
|
Veränderung gegenüber Vorjahr in % |
In der laufenden Bestellungsperiode aufgelaufene Gesamtbeträge
|
Gesamt (kumulativ)
|
Veränderung gegenüber Vorjahr in % |
Im Februar 2023 auszuzahlen in €¹
|
Alexander Wynaendts2 |
10.287,340 |
N/A |
0 |
10.287,340 |
N/A |
0 |
Dr. Paul Achleitner3 |
0 |
N/A |
104.444,785 |
104.444,785 |
0% |
1.258.518 |
Detlef Polaschek |
9.336,410 |
-4% |
44.909,808 |
54.246,218 |
21% |
0 |
Ludwig Blomeyer-Bartenstein |
6.224,273 |
-4% |
29.939,872 |
36.164,145 |
21% |
0 |
Mayree Clark |
8.904,168 |
-8% |
39.849,378 |
48.753,546 |
22% |
0 |
Jan Duscheck |
6.224,273 |
7% |
25.398,115 |
31.622,388 |
25% |
0 |
Manja Eifert4 |
2.420,551 |
N/A |
0 |
2.420,551 |
N/A |
0 |
Dr. Gerhard Eschelbeck3 |
0 |
N/A |
18.653,863 |
18.653,863 |
0% |
224.772 |
Sigmar Gabriel |
4.149,515 |
-4% |
8.974,025 |
13.123,540 |
46% |
0 |
Timo Heider |
6.397,169 |
2% |
25.846,336 |
32.243,505 |
25% |
0 |
Martina Klee |
4.149,515 |
13% |
15.418,158 |
19.567,673 |
27% |
0 |
Henriette Mark5 |
0 |
N/A |
24.949,893 |
24.949,893 |
0% |
300.636 |
Gabriele Platscher |
6.224,273 |
-4% |
29.939,872 |
36.164,145 |
21% |
0 |
Bernd Rose |
7.261,652 |
5% |
27.174,511 |
34.436,163 |
27% |
0 |
Yngve Slyngstad2 |
2.074,758 |
N/A |
0 |
2.074,758 |
N/A |
0 |
John Alexander Thain |
4.149,515 |
-4% |
19.959,915 |
24.109,430 |
21% |
0 |
Michele Trogni |
9.336,410 |
11% |
33.979,446 |
43.315,856 |
27% |
0 |
Dr. Dagmar Valcárcel |
9.336,410 |
-4% |
26.921,443 |
36.257,853 |
35% |
0 |
Stefan Viertel |
6.656,514 |
28% |
5.199,369 |
11.855,883 |
128% |
0 |
Dr. Theodor Weimer |
4.149,515 |
-4% |
7.339,140 |
11.488,655 |
57% |
0 |
Frank Werneke |
6.224,273 |
N/M |
179,289 |
6.403,562 |
N/M |
0 |
Prof. Dr. Norbert Winkeljohann |
10.806,030 |
1% |
38.562,948 |
49.368,978 |
28% |
0 |
Frank Witter |
6.224,273 |
104% |
3.047,906 |
9.272,179 |
204% |
0 |
Insgesamt |
130.536,837
|
9%
|
530.688,072 |
661.224,909
|
37%
|
1.783.926
|
1 Zum Kurswert von 12,0496 € auf der Basis des Durchschnitts der Schlussauktionskurse der letzten zehn Handelstage an der Frankfurter
Wertpapierbörse (Xetra oder Nachfolgesystem) im Januar 2023.
2 Mitglied seit 19. Mai 2022.
3 Mitglied bis 19. Mai 2022.
4 Mitglied seit 7. April 2022.
5 Mitglied bis 31. März 2022.
Mit Ausnahme von Jan Duscheck und Frank Werneke sind alle Arbeitnehmervertreter Mitarbeiter des Deutsche Bank-Konzerns. Im
Geschäftsjahr 2022 zahlten wir diesen Aufsichtsratsmitgliedern zusätzlich zur Aufsichtsratsvergütung insgesamt 1,28 Mio. €
(in Form von Vergütungen, Renten- und Pensionszahlungen).
Nach ihrem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat erhalten dessen Mitglieder keine weiteren Leistungen. Mitglieder, die bei uns
angestellt sind oder waren, haben jedoch Anspruch auf Leistungen, die nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses anfallen.
Im Jahresverlauf 2022 haben wir 0,07 Mio. € für Pensionsverpflichtungen, Rentenzahlungen oder vergleichbare Leistungen für
diejenigen Mitglieder des Aufsichtsrats zurückgestellt, die bei uns angestellt sind oder waren.
Herr Dr. Paul Achleitner (Vorsitzender des Aufsichtsrats bis 19. Mai 2022) nahm im Einverständnis mit dem Vorstand der Bank
unentgeltlich bestimmte Repräsentationsaufgaben für die Bank wahr, aus denen sich Gelegenheiten für die Vermittlung von Geschäftskontakten
ergaben. Diese Aufgaben waren eng mit seinen funktionalen Verantwortlichkeiten als Vorsitzender des Aufsichtsrats der Deutsche
Bank AG verknüpft. Insoweit ist die Kostenübernahme durch die Bank in der Satzung geregelt. Aufgrund einer gesonderten vertraglichen
Vereinbarung stellte die Bank Herrn Dr. Paul Achleitner für derartige Tätigkeiten im Interesse der Bank unentgeltlich Infrastruktur-
und Unterstützungsleistungen zur Verfügung. So war er berechtigt, interne Ressourcen zur Vorbereitung und Durchführung seiner
Tätigkeiten zu nutzen. Beispielsweise standen Herrn Dr. Paul Achleitner die Sicherheits- und Fahrdienste der Bank für diese
Aufgaben unentgeltlich zur Verfügung. Außerdem erstattete die Bank seine Reisekosten und Teilnahmegebühren und entrichtete
die Steuern auf etwaige geldwerte Vorteile. Der Präsidialausschuss hat dem Abschluss dieser Vereinbarung am 24. September
2012 zugestimmt. Die Regelungen der Vereinbarung galten für die Dauer der Bestellung von Herrn Dr. Paul Achleitner zum Vorsitzenden
des Aufsichtsrats und wurden jährlich auf ihre Angemessenheit überprüft. Im Rahmen dieser Vereinbarung hat die Bank Herrn
Dr. Achleitner im Geschäftsjahr 2022 Unterstützungsleistungen im Gegenwert von rund 51.000 € (2021: 95.000 €) und Aufwandserstattungen
in Höhe von 194.000 € (2021: 209.589 €) gewährt.
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Die nachfolgende Tabelle zeigt die vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung, der Ertragsentwicklung
der Gesellschaft und des Konzerns sowie der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis. Die
Angaben gemäß § 162 Abs. 1, Satz 2, Nr. 2. AktG werden in den folgenden Jahren sukzessive um die Veränderung eines Geschäftsjahres
gegenüber dem Vorjahr erweitert, bis ein Betrachtungszeitraum von fünf Jahren erreicht ist. Ab dem Geschäftsjahr 2025 werden
dann jeweils die jährlichen Veränderungen für die letzten fünf Jahre gezeigt.
Bei den Angaben zur Vergütung der aktiven und ehemaligen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats handelt es sich um
die im Vergütungsbericht individualisiert angegebene gewährte oder geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1, Satz 2, Nr. 1
AktG. Für die Darstellung der Ertragsentwicklung der Gesellschaft ist nach der gesetzlichen Vorgabe auf die rechtlich selbständige,
börsennotierte Gesellschaft, also die Deutsche Bank AG, abzustellen. Entsprechend wird als Ertrag der Deutsche Bank AG im
Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG das Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) verwendet. Da sich die Vorstandsvergütung
nach Konzerngrößen bemisst, werden für die vergleichende Darstellung zusätzlich die sich auf den Konzern beziehenden Ertragsgrößen
Jahresergebnis, Cost-Income-Ratio und die Eigenkapitalrendite (RoTE) herangezogen. Für die Vergleichsgruppe der Arbeitnehmer
werden aufgrund der globalen Aufstellung der Deutschen Bank die für den Deutsche Bank Konzern maßgeblichen Daten zugrunde
gelegt. Bei der Vergleichsgruppe der Arbeitnehmer handelt es sich um alle Arbeitnehmer weltweit des Deutsche Bank Konzerns.
|
|
2022 |
2021 |
2020 |
Veränderung von 2022 zu 2021 in % |
Veränderung von 2021 zu 2020 in % |
1. |
Ertragsentwicklung der Gesellschaft |
|
|
|
|
|
|
Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) Deutsche Bank AG (in Mio. €) |
5.506 |
1.9191 |
(1.769) |
187 |
N/M |
|
Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) Deutsche Bank Konzern (in Mio. €) |
5.525 |
2.365 |
495 |
134 |
N/M |
|
Cost/Income-Ratio Deutsche Bank Konzern (in %) |
74,9% |
84,6% |
88,3% |
(11) |
(4) |
|
Eigenkapitalrendite Deutsche Bank Konzern (in %) |
9,4% |
3,8% |
0,2% |
147 |
N/M |
2. |
Durchschnittliche Vergütung Arbeitnehmer |
|
|
|
|
|
|
weltweit auf Vollzeitbasis2 |
125.301 |
120.336 |
113.350 |
4 |
6 |
3. |
Vorstandsvergütung (in Tsd. €) |
|
|
|
|
|
|
gegenwärtige Mitglieder des Vorstands |
|
|
|
|
|
|
Christian Sewing (Mitglied seit 1. Januar 2015) |
4.394 |
3.867 |
3.352 |
14 |
15 |
|
James von Moltke (Mitglied seit 1. Juli 2017) |
3.783 |
4.009 |
3.635 |
(6) |
10 |
|
Karl von Rohr (Mitglied seit 1. November 2015) |
3.444 |
3.235 |
2.930 |
6 |
10 |
|
Fabrizio Campelli (Mitglied seit 1. November 2019) |
2.744 |
2.420 |
2.222 |
13 |
9 |
|
Bernd Leukert (Mitglied seit 1. Januar 2020) |
2.593 |
2.419 |
2.222 |
7 |
9 |
|
Alexander von zur Mühlen (Mitglied seit 1. August 2020) |
3.412 |
3.157 |
1.282 |
8 |
146 |
|
Christiana Riley (Mitglied seit 1. Januar 2020) |
3.653 |
3.079 |
3.034 |
19 |
1 |
|
Rebecca Short (Mitglied seit 1. Mai.2021) |
2.436 |
1.606 |
- |
52 |
N/M |
|
Prof. Dr. Stefan Simon (Mitglied seit 1. August 2020) |
2.488 |
2.446 |
1.007 |
2 |
143 |
|
Olivier Vigneron (Mitglied seit 20. Mai.2022) |
1.508 |
- |
- |
N/M |
N/M |
|
im Geschäftsjahr ausgeschiedene Mitglieder des Vorstands |
- |
- |
- |
N/M |
N/M |
|
Stuart Lewis (Mitglied bis 19. Mai.2022) |
2.648 |
3.079 |
2.912 |
(14) |
6 |
|
Ausgeschiedene Mitglieder des Vorstands vor den Geschäftsjahr |
|
|
|
|
|
|
Frank Kuhnke (Mitglied bis 30. April 2021) |
1.626 |
2.264 |
2.207 |
(28) |
3 |
|
Werner Steinmüller (Mitglied bis 31. Juli 2020) |
283 |
3.117 |
2.436 |
(91) |
28 |
|
Sylvie Matherat (Mitglied bis 31. Juli 2019) |
134 |
211 |
2.7193 |
(36) |
(92) |
|
Garth Ritchie (Mitglied bis 31. Juli 2019) |
268 |
2.071 |
4.1853 |
(87) |
(51) |
|
Frank Strauß (Mitglied bis 31. Juli 2019) |
326 |
326 |
2.168 |
N/M |
(85) |
|
Nicolas Moreau (Mitglied bis 31. Dezember 2018) |
317 |
299 |
1.826 |
6 |
(84) |
|
Kimberly Hammonds (Mitglied bis 24. Mai 2018) |
71 |
124 |
52 |
(43) |
138 |
|
Dr. Marcus Schenck (Mitglied bis 24. Mai 2018) |
65 |
65 |
65 |
N/M |
N/M |
|
John Cryan (Mitglied bis 8. April 2018) |
47 |
47 |
47 |
N/M |
N/M |
|
Hermann-Josef Lamberti (Mitglied bis 31. Mai 2012) |
1.492 |
1.414 |
1.450 |
6 |
(2) |
|
Josef Ackermann (Mitglied bis 31. Mai 2012) |
959 |
924 |
911 |
4 |
1 |
4. |
Aufsichtsratsvergütung (in Tsd. €) |
|
|
|
|
|
|
gegenwärtige Mitglieder des Aufsichtsrats |
|
|
|
|
|
|
Alexander Wynaendts (Mitglied seit 19. Mai. 2022) |
496 |
- |
- |
N/M |
N/M |
|
Detlef Polaschek (Mitglied seit 24. Mai 2018) |
450 |
450 |
450 |
N/M |
N/M |
|
Prof. Dr. Norbert Winkeljohann (Mitglied seit 1. August 2018) |
521 |
496 |
450 |
5 |
10 |
|
Ludwig Blomeyer-Bartenstein (Mitglied seit 24. Mai 2018) |
300 |
300 |
300 |
N/M |
N/M |
|
Mayree Clark (Mitglied seit 24. Mai 2018 |
429 |
450 |
425 |
(5) |
6 |
|
Jan Duscheck (Mitglied seit 2. August 2016) |
300 |
271 |
250 |
11 |
8 |
|
Manja Eifert (Mitglied seit 7. April 2022) |
117 |
- |
- |
N/M |
N/M |
|
Sigmar Gabriel (Mitglied seit 11. März 2020) |
200 |
200 |
167 |
N/M |
20 |
|
Timo Heider (Mitglied seit 23. Mai 2013) |
308 |
292 |
250 |
5 |
17 |
|
Martina Klee (Mitglied seit 29. Mai 2008) |
200 |
171 |
150 |
17 |
14 |
|
Gabriele Platscher (Mitglied seit 10. Juni 2003) |
300 |
300 |
300 |
N/M |
N/M |
|
Bernd Rose (Mitglied seit 23. Mai 2013) |
350 |
321 |
275 |
9 |
17 |
|
Yngve Slyngstad (Mitglied seit 19. Mai 2022) |
100 |
- |
- |
N/M |
N/M |
|
John Alexander Thain (Mitglied seit 24. Mai 2018) |
200 |
200 |
200 |
N/M |
N/M |
|
Michele Trogni (Mitglied seit 24. Mai 2018) |
450 |
392 |
350 |
15 |
12 |
|
Dr. Dagmar Valcárcel (Mitglied seit 1. August 2019) |
450 |
450 |
425 |
N/M |
6 |
|
Stefan Viertel (Mitglied seit 1. Januar 2021) |
321 |
242 |
- |
33 |
N/M |
|
Dr. Theodor Weimer (Mitglied seit 20. Mai 2020) |
200 |
200 |
108 |
N/M |
85 |
|
Frank Werneke (Mitglied seit 25. November 2021) |
300 |
8 |
- |
N/M |
N/M |
|
Frank Witter (Mitglied seit 27. Mai 2021) |
300 |
142 |
- |
111 |
N/M |
|
Ausgeschiedene Mitglieder des Aufsichtsrats |
|
|
|
|
|
|
Dr. Paul Achleitner (Mitglied bis 19. Mai 2022) |
375 |
871 |
802 |
(57) |
9 |
|
Frank Bsirske (Mitglied bis 27. Oktober 2021) |
- |
250 |
300 |
N/M |
(17) |
|
Dr. Gerhard Eschelbeck (Mitglied bis 19. Mai 2022) |
104 |
217 |
150 |
(52) |
45 |
|
Henriette Mark (Mitglied bis 31. März 2022) |
63 |
250 |
250 |
(75) |
N/M |
|
Gerd Alexander Schütz (Mitglied bis 27. Mai 2021) |
- |
50 |
175 |
N/M |
(71) |
|
Stephan Szukalski (Mitglied bis 31. Dezember 2020) |
- |
- |
200 |
N/M |
N/M |
|
Katherine Garrett-Cox (Mitglied bis 20. Mai 2020) |
- |
- |
100 |
N/M |
N/M |
1 Die Vergleichszahl des Vorjahres wurde an die Darstellung des laufenden Jahres angepasst.
2 Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer basiert auf Vollzeitbasis. Implementierung eines verbesserten Erhebungsprozesses
für die Jahre 2020-2022.
3 Inklusive Beendigungsleistungen für das Jahr 2020.
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main
Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Deutsche Bank Aktiengesellschaft,
Frankfurt am Main für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben
geprüft.
|
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
|
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Deutsche Bank Aktiengesellschaft sind verantwortlich für die Aufstellung
des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen
Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die
Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen
– beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist.
|
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
|
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen
Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter
– falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt
der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich
der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben.
Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen
Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung
des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für
unser Prüfungsurteil zu dienen.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG.
|
Sonstiger Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts
|
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Für die Durchführung des Auftrags und unsere Verantwortlichkeit und Haftung gelten, auch im Verhältnis zu Dritten, die diesem
Prüfungsvermerk beigefügten "Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften"
in der vom Institut der Wirtschaftsprüfer herausgegebenen Fassung vom 1. Januar 2017.
Eschborn/Frankfurt am Main, 13. März 2023
Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Mai
Wirtschaftsprüfer
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2. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 AktG (zu TOP 7
und 8)
In Punkt 7 der Tagesordnung wird die Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien zu erwerben, durch Punkt 8 der Tagesordnung wird
die Möglichkeit des Erwerbs unter Einsatz von Derivaten geregelt. Im Zusammenhang mit dem Erwerb eigener Aktien kann keine
Erhöhung des Grundkapitals erfolgen, und bei einer etwaigen Reduzierung des Grundkapitals durch Einziehung von Aktien reduzieren
sich die Ermächtigungen zur Ausgabe neuer Aktien betraglich entsprechend, so dass zu keinem Zeitpunkt eine Möglichkeit zur
Erhöhung des Grundkapitals um mehr als 50 % besteht. Der Einsatz von Put- oder Call-Optionen beim Erwerb eigener Aktien gibt
der Gesellschaft die Möglichkeit, einen Rückkauf zu optimieren. Er soll, wie schon die gesonderte Begrenzung auf 5 % des Grundkapitals
verdeutlicht, das Instrumentarium des Aktienrückkaufs ergänzen, aber zugleich auch seine Einsatzmöglichkeiten erweitern. Sowohl
die Vorgaben für die Ausgestaltung der Optionen als auch die Vorgaben für die zur Belieferung geeigneten Aktien stellen sicher,
dass auch bei dieser Erwerbsform dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre Rechnung getragen wird. Die Laufzeit der
Optionen wird grundsätzlich 18 Monate nicht übersteigen. Im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungsbestandteilen, die
nach den für Banken geltenden Regeln jedenfalls für Vorstand und Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss
auf das Gesamtrisikoprofil der Bank haben, über einen mehrjährigen Zeitraum gestreckt gewährt werden und verfallbar ausgestattet
sein müssen, soll aber der Einsatz von Call-Optionen mit längeren Laufzeiten möglich sein, um Gegenpositionen aufzubauen.
Solche länger laufenden Optionen wird die Gesellschaft unter dieser Ermächtigung lediglich auf Aktien im Volumen von nicht
mehr als 2 % des Grundkapitals erwerben.
In Punkt 7 der Tagesordnung wird die Gesellschaft darüber hinaus ermächtigt, erworbene Aktien wieder zu veräußern. Durch die
Möglichkeit des Wiederverkaufs eigener Aktien können diese zur erneuten Beschaffung von Eigenmitteln verwendet werden. Neben
der – die Gleichbehandlung der Aktionäre bereits nach der gesetzlichen Definition sicherstellenden – Veräußerung über die
Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre sieht der Beschlussvorschlag vor, dass die eigenen Aktien der Gesellschaft auch
zur Verfügung stehen, um sie beim Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen dem Geschäftsbetrieb der
Gesellschaft dienlichen Vermögenswerten unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre als Gegenleistung anbieten zu können.
Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten rasch und erfolgreich
auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen
oder anderen Vermögenswerten zu reagieren. Nicht selten ergibt sich aus den Verhandlungen die Notwendigkeit, als Gegenleistung
nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Diesem Umstand trägt die Ermächtigung Rechnung.
Weiter wird durch die Ermächtigung die Möglichkeit geschaffen, die Aktien als Belegschaftsaktien für Mitarbeiter und Pensionäre
der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen oder zur Bedienung von Optionsrechten beziehungsweise Erwerbsrechten
oder Erwerbspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die für Mitarbeiter oder Organmitglieder der Gesellschaft
und mit ihr verbundener Unternehmen begründet wurden. Zum Teil wird auch bei Einräumung der Optionsrechte die Möglichkeit
eines Barausgleichs vorgesehen. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien statt einer Kapitalerhöhung oder einer Barleistung
kann wirtschaftlich sinnvoll sein. Die Ermächtigung soll den insoweit verfügbaren Freiraum vergrößern. Ähnlich liegt es in
den Fällen, in denen Mitarbeitern oder Organmitgliedern der Gesellschaft beziehungsweise verbundener Unternehmen als Vergütungsbestandteil
Erwerbsrechte oder -pflichten auf Aktien der Gesellschaft eingeräumt werden. Dort kann außerdem durch die Verwendung erworbener
eigener Aktien das sonst unter Umständen bestehende Kursrisiko wirksam kontrolliert werden. Auch für diese Verwendung erworbener
Aktien bedarf es eines entsprechenden Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre.
Schließlich ist vorgesehen, der Verwaltung auch im Hinblick auf die Wiederveräußerung der Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung
erworben werden, gegen Barzahlung die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zu geben.
Diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, kurzfristig günstige
Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit
die größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Gerade diese Möglichkeit ist angesichts der besonderen Eigenkapitalanforderungen
für Banken von hoher Wichtigkeit. Die Nutzung dieser Möglichkeit auch für eigene Aktien erweitert die Wege für eine Kapitalstärkung
auch bei wenig aufnahmebereiten Märkten. Die Ermächtigung stellt sicher, dass nach ihr, gestützt auf § 186 Absatz 3 Satz 4
AktG, Aktien nur in dem Umfang und nur bis zu der dort festgelegten Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre verkauft werden können. Auf die Höchstgrenze von 10 % sind Aktien anzurechnen, die während
der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz
3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden. Ebenfalls auf die Höchstgrenze anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung
von Options- und/oder Wandlungsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten auszugeben sind,
sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit der Ermächtigung ausgegeben wurden. Die Verwaltung wird den etwaigen Abschlag vom
Börsenpreis möglichst niedrig halten. Er wird sich voraussichtlich auf höchstens 3 %, jedenfalls aber auf nicht mehr als 5
% beschränken.
3. Lebensläufe und weitere Angaben zu den unter TOP 9 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
Mayree Clark
Wohnort: New Canaan, USA
Erstmals gewählt: 2018 Gewählt bis: 2023
Persönliche Daten
Geburtsjahr: |
1957 |
Nationalität: |
US-amerikanisch |
Position
Aufsichtsrätin
Beruflicher Werdegang
Seit 2016: |
Mitglied in verschiedenen Aufsichtsgremien |
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2011 - 2016: |
Gründerin und Managing Partner, Eachwin Capital, New York, USA |
|
2006 - 2011: |
Partner und Mitglied des Executive Committees / Senior Beraterin, AEA Holdings / Aetos Capital, New York, USA |
|
1981 - 2005: |
Managing Director, Morgan Stanley, New York, USA; Tätig als Director im Global Private Wealth Management; Global Research
Director; Chairman von MSCI; stellv. Chairman, President und Management Committee; Head of Real Estate Capital Markets; Principal,
International Capital Markets; Operations Officer, Corporate Finance; und Vice President, Mergers & Acquisitions
|
|
Ausbildung
1981: |
Stanford Graduate School of Business (MBA) |
1976: |
University of Southern California (Bachelor of Science) |
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main
Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien Mitglied des Board of Directors, Ally Financial, Inc., Detroit, USA Mitglied des Board of Directors, Allvue Systems Holdings, Inc., Florida, USA
John Alexander Thain
Wohnort: Rye, USA
Erstmals gewählt: 2018 Gewählt bis: 2023
Persönliche Daten
Geburtsjahr: |
1955 |
Nationalität: |
US-amerikanisch |
Position
Aufsichtsrat
Beruflicher Werdegang
Seit 2016: |
Mitglied in verschiedenen Aufsichtsgremien |
2010 - 2016: |
Chairman und Chief Executive Officer, CIT Group Inc., USA |
2009: |
President Global Investment Banking, Markets und Wealth Management, Bank of America, USA |
2007 - 2008: |
Chairman und Chief Executive Officer, Merrill Lynch & Co., Inc., USA |
2006 - 2007: |
Chief Executive Officer und Director, NYSE Euronext, Inc., USA |
2004 - 2006: |
Chief Executive Officer und Director, New York Stock Exchange, USA |
2003 - 2004: |
President und Chief Operating Officer, The Goldman Sachs Group Inc., USA |
1999 - 2003: |
President und Co-Chief Operating Officer, The Goldman Sachs Group Inc., USA |
1999: |
President und Co-Chief Operating Officer, The Goldman Sachs Group LP, USA |
1994 - 1999: |
Chief Financial Officer und Head of Operations, Technology and Finance (von 1995 bis 1997 auch Co-Chief Executive Officer
für das europäische Geschäft), The Goldman Sachs Group LP, USA
|
Ausbildung
1979: |
Harvard University, Finance (Master of Business Administration) |
1977: |
Massachusetts Institute of Technology, Elektrotechnik, (Bachelor of Science) |
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main
Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien Mitglied des Board of Directors, Aperture Investors LLC, New York, USA Mitglied des Board of Directors, Uber Technologies Inc., San Francisco, USA Chairman, Pine Island Capital Partners LLC, Fort Lauderdale, USA
Michele Trogni
Wohnort: Riverside, USA
Erstmals gewählt: 2018 Gewählt bis: 2023
Persönliche Daten
Geburtsjahr: |
1965 |
Nationalität: |
Britisch |
Position
Chief Executive Officer der Zinnia Corporate Holdings LLC und Operating Partner bei Eldridge Industries LLC
Beruflicher Werdegang
Seit 2022: |
Chief Executive Officer der Zinnia Corporate Holdings LLC, Greenwich, Connecticut, USA (eine Eldridge Gesellschaft) |
Seit 2020: |
Operating Partner, Eldridge Industries LLC, Greenwich, Connecticut, USA |
2013 - 2017: |
Executive Vice President, IHS Markit, New York, USA |
2009 - 2013: |
Group Chief Information Officer, UBS Aktiengesellschaft, New York, USA und Zürich, Schweiz |
2006 - 2009: |
Head of Operations, UBS Aktiengesellschaft Investment Bank, New York, USA |
1998 - 2006: |
IT Director, UBS Aktiengesellschaft Investment Bank, New York, USA |
1996 - 1998: |
IT Director, Schweizerischer Bankverein, Chicago, USA |
1993 - 1996: |
Operations Director, Schweizerischer Bankverein, London, Großbritannien |
1987 - 1993: |
Financial Controller, Schweizerischer Bankverein, London, Großbritannien |
Ausbildung
1989: |
Association of Chartered Certified Accountants, London (ACCA) |
1986: |
Northumbria University, Accounting (Bachelor hons) |
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main
Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien Chief Executive Officer und Chairperson des Board of Directors, Zinnia Corporate Holdings, LLC, Greenwich, Connecticut, USA
Prof. Dr. Norbert Winkeljohann
Wohnort: Osnabrück, Deutschland
Erstmals gewählt: 2018 Gewählt bis: 2023
Persönliche Daten
Geburtsjahr: |
1957 |
Nationalität: |
Deutsch |
Position
Selbständiger Unternehmensberater, Norbert Winkeljohann Advisory & Investments
Beruflicher Werdegang
Seit 2018: Mitglied und Vorsitzender in verschiedenen Aufsichtsräten
2011 – 2018: |
Vorstandsvorsitzender der PwC Europe SE WPG (bis 2014 Sprecher des Vorstands der PwC Europe AG WPG), Frankfurt am Main, Deutschland |
2010 – 2018: |
Sprecher der Geschäftsführung der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (vormals Sprecher des Vorstands
der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft), Frankfurt am Main, Deutschland
|
1999 – 2010: |
Mitglied des Vorstands der PricewaterhouseCoopers AG WPG und Leiter des Geschäftsbereichs Mittelstand und Familienunternehmen
in Deutschland und Europa, Frankfurt am Main, Deutschland
|
1994 – 1998: |
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater; Geschäftsführender Gesellschafter Societäts Treuhand Gruppe, Hannover / Osnabrück, Deutschland |
1993: |
Prüfungs- und Beratungstätigkeit bei Deloitte (vormals Touche Ross), London, Großbritannien |
1988 – 1993: |
Leitender Mitarbeiter bei Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bereich: International Tax, Düsseldorf, Deutschland |
1986 – 1988: |
Prüfungsassistent bei Dr. Köcke und Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bereich: Bankenprüfung, Düsseldorf, Deutschland |
Ausbildung
2017: |
Ernennung zum Honorarprofessor der Goethe Universität Frankfurt |
2001: |
Ernennung zum Honorarprofessor der Universität Osnabrück |
1992: |
Wirtschaftsprüferexamen |
1988: |
Steuerberaterexamen |
1983 – 1986: |
FernUniversität Hagen, Promotion zum Doktor der Wirtschaftswissenschaften am Lehrstuhl für Bilanz, Steuer- und Prüfungswesen
(Dr. rer. pol.)
|
1978 – 1983: |
Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Betriebs- und Volkswirtschaftslehre (Diplom-Kaufmann) |
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten Bayer AG (Vorsitzender des Aufsichtsrats), Leverkusen Deutsche Bank Aktiengesellschaft (stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats), Frankfurt am Main Georgsmarienhütte Holding GmbH, Georgsmarienhütte Sievert SE (Vorsitzender des Aufsichtsrats), Osnabrück Bohnenkamp AG (Vorsitzender des Aufsichtsrats), Osnabrück
Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien Keine
4. Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats (TOP 11)
Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 113 Absatz 3 AktG; Satzungsänderung
Grundlage des Prozesses zur Überprüfung des Vergütungssystems
Die Hauptversammlung hat gemäß § 113 Absatz 3 AktG bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Die Satzungsregelung zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
wurde im Jahr 2013 von der Hauptversammlung gebilligt und seitdem wiederholt nur punktuell angepasst. Zuletzt hat die Hauptversammlung
im letzten Jahr im Zusammenhang mit der von ihr beschlossenen Änderung zum Selbstbehalt in der Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung
über das Vergütungssystem insgesamt Beschluss gefasst und dieses gebilligt.
Darüber hinaus prüft der Aufsichtsrat der Gesellschaft im Rahmen der für Finanzinstitute gemäß § 25d Absatz 11 Satz 1 Nr.
3 und 4 des Kreditwesengesetzes gesetzlich vorgeschriebenen und mindestens jährlich durchzuführenden Selbstbeurteilung regelmäßig
die Angemessenheit des in § 14 der Satzung der Gesellschaft festgelegten Vergütungssystems und der dort festgelegten Vergütungsbeträge.
Ferner wird die Vergütung des Aufsichtsrats durch den Präsidialausschuss sowie den Vergütungskontrollausschuss des Aufsichtsrats
regelmäßig überprüft.
Grundlage für die Struktur des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats berücksichtigt neben sämtlichen rechtlichen Vorgaben auch die Empfehlungen
und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Kontrolle und Beratung des Vorstands, der die Gesellschaft unter eigener Verantwortung leitet
und deren Geschäfte führt. Den Mitgliedern des Aufsichtsrats kann nach Maßgabe von § 113 Absatz 1 AktG eine Vergütung für
ihre Tätigkeiten gewährt werden. Die Vergütung muss dabei grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der
Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen.
Dabei sollte die Aufsichtsratsvergütung wettbewerbsfähig und eine Mitarbeit im Aufsichtsrat auch für internationale Kandidaten
attraktiv sein. Auch hierdurch trägt die Aufsichtsratsvergütung nachhaltig zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft bei.
Die aktuell gültige Vergütung ist in § 14 der Satzung der Gesellschaft festgelegt. Danach erhalten die Aufsichtsratsmitglieder
eine jährliche Vergütung, wobei 25 % dieser jährlichen Vergütung in Form von virtuellen Aktien gewährt wird, die erst nach
Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat oder nach Ablauf einer Bestellungsperiode ausgezahlt werden, nebst Auslagenersatz. Die Höhe
der Vergütung bestimmt sich nach den Aufgaben im Aufsichtsrat und seinen Ausschüssen, die vom jeweiligen Mitglied übernommen
werden.
Überprüfung des Vergütungssystems
Die aktuell geltende Vergütung des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist seit zehn Jahren im Wesentlichen unverändert geblieben.
Vor diesem Hintergrund hat der Aufsichtsrat kürzlich mit Unterstützung eines unabhängigen externen Vergütungsberaters die
Zusammensetzung und Höhe der Aufsichtsratsvergütung überprüft.
Diese Überprüfung hat ergeben, dass die aktuelle Vergütung des Aufsichtsrats im internationalen Wettbewerb um qualifizierte
Kandidaten für den Aufsichtsrat nicht ausreichend konkurrenzfähig und somit nicht mehr marktgerecht ist.
Darüber hinaus spiegelt die Vergütung die Anforderungen an Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft (auch hinsichtlich
des Vorsitzenden des Aufsichtsrats), insbesondere im Hinblick auf Zeitaufwand, Verantwortlichkeiten und Haftungsrisiken sowie
mit Blick auf komplexere regulatorische Rahmenbedingungen für Finanzinstitute (z.B. die vielschichtige Regelungsdichte unter
anderen durch die Vorgaben der Institutsvergütungsverordnung in Bezug auf das Thema Vorstandsvergütung), nicht hinreichend
wider. Die Erwartungen, die an ein Aufsichtsratsmitglied im Finanzdienstleistungssektor gestellt werden, werden somit nicht
in angemessener Weise in der Vergütung abgebildet.
Zusätzlich ist die Vergütungsstruktur der Gesellschaft komplex und intransparent, was wiederum Auswirkungen auf die Attraktivität
der Gesellschaft bei der Rekrutierung qualifizierter Kandidaten für den Aufsichtsrat hat. Derzeit macht die kumulative Vergütung
für Ausschussmitglieder wegen der hohen Anzahl von Ausschussmitgliedschaften den größten Teil der Gesamtvergütung aus. Der
Anteil der fixen Vergütung für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat hingegen ist im Vergleich zur Gesamtvergütung über die Jahre
unverändert geblieben und relativ niedrig. Darin sieht der Aufsichtsrat ein strukturelles Ungleichgewicht. Die Häufung von
(einfachen) Mitgliedschaften in Ausschüssen soll künftig nicht mehr zur Erhöhung der Vergütung führen.
Empfehlungen für eine Modifizierung des Vergütungssystems und Begründung
In Anbetracht dessen werden Anpassungen für die Aufsichtsratsvergütung der Gesellschaft vorgeschlagen.
Zukünftig soll bei der Festlegung der Vergütung zwischen drei definierten Rollen differenziert werden:
- |
Aufsichtratsvorsitzende/r
|
- |
Stellvertrende/r Aufsichtsratsvorsitzende/r und
|
- |
Mitglied des Aufsichtsrats.
|
Jeder vorgenannten Rolle wird eine feste jährliche Grundvergütung zugeordnet. Diese Grundvergütung soll für alle Aufsichtsratsmitglieder
im Vergleich zum bisherigen System moderat erhöht werden, um der Zunahme ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten sowie dem
damit verbundenen Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Gleichzeitig deckt die Grundvergütung künftig neben der Arbeit im Aufsichtsratsplenum
grundsätzlich auch die Tätigkeit in Ausschüssen ab.
Künftig erhalten ausschließlich Vorsitzende von Ausschüssen eine zusätzliche feste Vergütung für Ihre Ausschusstätigkeit.
Für den Fall, dass ein Aufsichtsratsmitglied in mehr als einem Ausschuss den Vorsitz hat, besteht ein Vergütungsanspruch nur
für den Ausschuss mit der höchsten Vergütung. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält keine zusätzliche Vergütung für einen
etwaigen Vorsitz in einem oder mehreren Ausschüssen.
Die bisher als Teil der Vergütung gewährten virtuellen Aktien der Aufsichtsratsmitglieder werden aufgehoben. Zugleich empfiehlt
der Aufsichtsrat seinen Mitgliedern, auf Basis einer Selbstverpflichtung in Aktien der Gesellschaft zu investieren und diese
während ihrer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat zu halten. Der Erwerb der Aktien erfolgt wirtschaftlich aus versteuerten Zuflüssen
der Aufsichtsratsvergütung und betont in vergleichbarem Umfang wie bisher den Fokus auf langfristigen und nachhaltigen Erfolg
der Gesellschaft.
Die Regelungen zur Erstattung von Auslagen sollen unverändert bleiben. Gleiches gilt für die bereits im letzten Jahr von der
Hauptversammlung geänderte Regelung zur Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung der Aufsichtsratsmitglieder.
Die nachstehende Tabelle zeigt die vorgeschlagene Aufsichtsratsvergütung im Überblick:
Mit Implementierung der vorgeschlagenen Änderungen der Aufsichtsratsvergütung steigt die aggregierte Gesamtvergütung des Aufsichtsrats
um rund 13 %.
Sofern das neue Vergütungssystem auf individueller Ebene zu einer geringeren Gesamtvergütung pro Jahr führt, erhalten die
betreffenden Aufsichtsratsmitglieder, deren laufende Amtszeit vor dem 17. Mai 2023 begann, bis zum Ende der laufenden Amtszeit
einen Ausgleich in Form einer Barzahlung in Höhe der Differenz.
Die Gesellschaft ist davon überzeugt, dass die neue Aufsichtsratsvergütung den aktuellen Herausforderungen angemessen Rechnung
trägt. Der klare, rollenbasierte Ansatz und die Streichung von zusätzlichen Vergütungen für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss
(mit Ausnahme des Vorsitzes) stellt eine effiziente Vereinfachung des Vergütungssystems dar und setzt die richtigen Anreize
zur Übernahme des Aufsichtsratsmandates. Dadurch wird gleichzeitig die Wettbewerbsstärke erhöht.
Darüber hinaus ist die Struktur der Aufsichtsratsvergütung mit ausschließlich fester Vergütung am besten geeignet, die Beratungs-
und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats sachgerecht abzubilden und zu fördern.
Soweit sich Aufsichtsratsmitglieder entscheiden, auf Basis einer Selbstverpflichtung Aktien der Gesellschaft zu erwerben,
erfolgt die Eigeninvestition in Höhe von 10 % ihrer jährlichen Vergütung (vor Steuern) und gilt nur für die in der ersten
vollen Bestellperiode im Aufsichtsrat gezahlte Vergütung. Diese Zielgröße ist so gewählt, dass die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats
gewahrt bleibt und kein Interessenkonflikt im Verhältnis zum Vorstand entsteht. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind sich
darüber hinaus einig, dass bei der Entscheidung zur selbstverpflichtenden Eigeninvestition jedenfalls etwaige Abführungsverpflichtungen
an Gewerkschaften berücksichtigt werden.
Die neuen Regelungen treten mit der Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister rückwirkend zum Ablauf der Hauptversammlung
am 17. Mai 2023 in Kraft.
III. Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 5.223.021.975,04 Euro und
ist in 2.040.242.959 auf den Namen lautende teilnahme- und stimmberechtigte Aktien („Stückaktien“) eingeteilt. Zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung entfallen davon 5.815.775 Stückaktien auf eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine
Rechte zustehen.
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung (virtuelle Hauptversammlung)
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten. Grundlage dieser Entscheidung ist
§ 26n Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz, wonach der Vorstand für Hauptversammlungen, die bis einschließlich
31. August 2023 einberufen werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden kann, dass die Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung nach § 118a AktG abgehalten wird. § 26n Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz, § 118a AktG sowie
die weiteren korrespondieren gesetzlichen Neuregelungen zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen wurden durch das Gesetz
zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher
Vorschriften vom 20. Juli 2022 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I vom 26. Juli 2022, S. 1166 ff.) eingeführt.
Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit von Versammlungsleiter, Vorstand und Aufsichtsrat sowie des mit der
Niederschrift beauftragten Notars und des Abstimmungsvertreters der Gesellschaft in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in
der Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt am Main statt. Dies ist der Ort der Hauptversammlung nach § 121 Absatz 3 Satz 1 AktG.
Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Abstimmungsvertreters der Gesellschaft)
am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG führt zu einigen Modifikationen beim
Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte, und zwar sowohl im Vergleich mit einer physischen Hauptversammlung
als auch im Vergleich mit den auf der Grundlage der Sondergesetzgebung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie abgehaltenen
Hauptversammlungen. Daher bitten wir unsere Aktionäre um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise, insbesondere zur
Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung des Stimmrechts, des Antragsrechts, des Auskunftsrechts,
des Rechts zur Einreichung von Stellungnahmen, des Rederechts und des Widerspruchsrechts.
Bild- und Tonübertragung und Aufzeichnung der Hauptversammlung
Die gesamte Hauptversammlung wird am 17. Mai 2023 ab 10.00 Uhr MESZ live im Internet unter
hauptversammlung.db.com
für die Aktionäre und die interessierte Öffentlichkeit in Bild und Ton übertragen. Ferner wird die gesamte Hauptversammlung
aufgezeichnet.
Zugang zum Aktionärsportal und elektronische Zuschaltung zur Versammlung
Die Gesellschaft bietet den Aktionären Zugang zum Aktionärsportal unter der Internetadresse
netvote.db.com
Über das zugangsgeschützte Aktionärsportal können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten verschiedene
Aktionärsrechte ausüben, unter anderem das Stimmrecht (entweder im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Erteilung
von Vollmacht und Weisungen an den Abstimmungsvertreter der Gesellschaft). Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den folgenden
Abschnitten.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können sich überdies während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung
am 17. Mai 2023 elektronisch über das zugangsgeschützte Aktionärsportal durch Anklicken der Schaltfläche „Zuschaltung zur
virtuellen Hauptversammlung“, die am Tag der Hauptversammlung voraussichtlich ab circa 9.45 Uhr MESZ freigeschaltet sein wird,
zu der virtuellen Hauptversammlung zuschalten. Die im Abschnitt „Bild- und Tonübertragung und Aufzeichnung der Hauptversammlung“
beschriebene Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton ist auch auf diesem Weg erreichbar.
Während der Dauer ihrer Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung über das zugangsgeschützte Aktionärsportal werden die
elektronisch zugeschalteten Aktionäre oder die elektronisch zugeschalteten Vertreter von Aktionären, gegebenenfalls unter
Benennung der vollmachtgebenden Aktionäre, als elektronisch zugeschaltet in das Teilnehmerverzeichnis aufgenommen. Während
der virtuellen Hauptversammlung wird das Teilnehmerverzeichnis jedenfalls vor der ersten Abstimmung allen ordnungsgemäß angemeldeten
und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionären und ihren Vertretern über das zugangsgeschützte Aktionärsportal
zugänglich gemacht.
Die Zugangsdaten für das zugangsgeschützte Aktionärsportal werden den im Aktienregister eingetragenen Aktionären, die nicht
für den elektronischen Einladungsversand registriert sind und daher nur eine schriftliche Einladung erhalten, mit der Einladung
übermittelt. Aktionäre, die sich bereits im zugangsgeschützten Aktionärsportal registriert haben, können mit den bekannten
Zugangsdaten auf das Aktionärsportal zugreifen. Sofern ein Aktionär einen Dritten bevollmächtigt, der nicht Abstimmungsvertreter
der Gesellschaft ist, so ist für die Ausübung von Rechten über das zugangsgeschützte Aktionärsportal die rechtzeitige Weitergabe
der Zugangsdaten zum zugangsgeschützten Aktionärsportal erforderlich (siehe unten Abschnitt „Stimmrechtsausübung durch andere
Bevollmächtigte“).
Zugang zum zugangsgeschützten Aktionärsportal haben auch diejenigen Aktionäre, die nicht zur Hauptversammlung angemeldet sind.
Ohne ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung können sich Aktionäre jedoch insbesondere nicht elektronisch als Teilnehmer
zur Versammlung zuschalten und die weiteren Rechte ausüben, die wie nachstehend beschrieben die ordnungsgemäße Anmeldung zur
Versammlung erfordern.
Anmeldung; Umschreibestopp
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister
eingetragen und rechtzeitig bei der Gesellschaft angemeldet sind. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens am 11. Mai
2023 bis 24.00 Uhr MESZ auf elektronischem Weg über das zugangsgeschützte Aktionärsportal der Gesellschaft (netvote.db.com)
oder in Textform unter folgender Adresse zugehen:
Deutsche Bank Aktiengesellschaft Aktionärsservice Postfach 14 60 61365 Friedrichsdorf E-Mail: deutschebank.hv@linkmarketservices.de
Für die Anmeldung in Textform kann das zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandte Formular verwendet werden.
Bei der Anmeldung über das zugangsgeschützte Aktionärsportal oder mittels des übersandten Formulars kann jeweils auch ausgewählt
werden, ob die Stimmabgabe per Briefwahl oder über den von der Gesellschaft benannten Abstimmungsvertreter oder einen anderen
Bevollmächtigten (zum Beispiel einen Intermediär (wie etwa ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
oder eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet,
oder einen anderen Dritten) erfolgen soll. Einzelheiten zu diesen Möglichkeiten werden in den nachfolgenden Abschnitten näher
erläutert. Bei der Entscheidung für eine Stimmabgabe per Briefwahl oder über den von der Gesellschaft benannten Abstimmungsvertreter
kann zugleich die Abstimmungsentscheidung beziehungsweise die Weisungserteilung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten markiert
werden.
Wenn bei der Anmeldung keine Auswahl getroffen wird, wird die Stimmrechtsausübung aus technischen Gründen zu allen Tagesordnungspunkten
systemseitig auf Briefwahl und Enthaltung gesetzt. Nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung sind Änderungen der Stimmabgabe
mittels Briefwahl oder Vollmachts- und Weisungserteilung an den Abstimmungsvertreter der Gesellschaft wie unten näher beschrieben
möglich.
Aktionärsrechte kann im Verhältnis zur Gesellschaft nach § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG nur ausüben, wer als Aktionär im Aktienregister
eingetragen ist. Maßgeblich für die einem ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte
und sonstigen Aktionärsrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung. Aus arbeitstechnischen
Gründen werden allerdings im Zeitraum vom Ablauf des 11. Mai 2023 (sogenanntes „Technical Record Date“) bis zum Schluss der
Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen (sogenannter „Umschreibestopp“). Deshalb entspricht der
Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am 11. Mai 2023.
Der Umschreibestopp bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die Aktien. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge
nach dem 11. Mai 2023 bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings Stimmrechte und sonstige Aktionärsrechte aus diesen
Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen
Fällen bleiben Stimmrechte und sonstige Aktionärsrechte bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen
Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher
gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen.
Stimmrechtsausübung mittels Briefwahl
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können die Stimmabgabe mittels Briefwahl vornehmen. Auch für diese Form
der Stimmabgabe ist die rechtzeitige Anmeldung unerlässlich (siehe dazu oben Abschnitt „Anmeldung; Umschreibestopp“).
Die Stimmabgabe mittels Briefwahl erfolgt schriftlich oder elektronisch. Ihre schriftliche Briefwahl senden Sie bitte an die
oben im Abschnitt „Anmeldung; Umschreibestopp“ genannte Adresse oder E-Mail-Adresse. Bitte verwenden Sie hierfür möglichst
das personalisierte Anmeldeformular, das Ihnen mit dem Einladungsschreiben zugesandt wird.
Für die Stimmabgabe mittels elektronischer Briefwahl nutzen Sie bitte das im Abschnitt „Zugang zum Aktionärsportal und elektronische
Zuschaltung zur Versammlung“ genannte zugangsgeschützte Aktionärsportal (netvote.db.com).
Nach dem 11. Mai 2023 (Datum des Zugangs) können Sie Ihre Stimme nicht mehr mittels schriftlicher Briefwahl (einschließlich
E-Mail) abgeben oder ändern. Dies gilt auch, wenn Sie zuvor einen Dritten oder den Abstimmungsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt
haben.
Eine Stimmabgabe mittels Briefwahl beziehungsweise deren Änderung ist nach dem 11. Mai 2023 nur über das im Abschnitt „Zugang
zum Aktionärsportal und elektronische Zuschaltung zur Versammlung“ genannte zugangsgeschützte Aktionärsportal (netvote.db.com)
möglich, das dafür auch noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung bis zur Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter
zur Verfügung stehen wird. Der Versammlungsleiter wird rechtzeitig auf diesen Zeitpunkt hinweisen.
Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht klar erkennbar ist, welche
zuletzt abgegeben wurde, werden, sofern vorhanden, vorrangig über das Aktionärsportal abgegebene Erklärungen berücksichtigt,
andernfalls Erklärungen per E-Mail.
Auch Bevollmächtigte, einschließlich bevollmächtigter Intermediäre (wie etwa Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater
sowie sonstiger gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellter Personen, können sich nach den vorstehend beschriebenen Regeln
unter Einhaltung der genannten Fristen der Briefwahl bedienen.
Stimmrechtsausübung durch einen von der Gesellschaft benannten Abstimmungsvertreter
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären außerdem die Möglichkeit an, sich durch einen von der Gesellschaft als Abstimmungsvertreter
benannten Mitarbeiter der Gesellschaft bei der Ausübung ihres Stimmrechts in der Hauptversammlung vertreten zu lassen, der
das Stimmrecht nur nach Maßgabe ihm erteilter Weisungen ausüben wird. Auch in diesem Fall ist die rechtzeitige Anmeldung unerlässlich
(siehe dazu oben Abschnitt „Anmeldung; Umschreibestopp“).
Die Erteilung der Vollmacht nebst Weisungen, ihr Widerruf sowie die Änderung erteilter Weisungen bedürfen der Textform. Sie
können über das im Abschnitt „Zugang zum Aktionärsportal und elektronische Zuschaltung zur Versammlung“ genannte zugangsgeschützte
Aktionärsportal (netvote.db.com) erfolgen. Alternativ können Sie Ihre Vollmachts- und Weisungserteilung per Brief oder E-Mail
an die oben im Abschnitt „Anmeldung; Umschreibestopp“ genannte Adresse senden. Bitte verwenden Sie hierfür möglichst das personalisierte
Anmeldeformular, das Ihnen mit dem Einladungsschreiben zugesandt wird.
Die Erteilung der Vollmacht und der Weisungen an den Abstimmungsvertreter der Gesellschaft kann per Brief oder E-Mail bis
zum 11. Mai 2023, 24.00 Uhr MESZ, (Datum des Zugangs) erfolgen beziehungsweise geändert werden. Nach dem 11. Mai 2023 per
Brief oder E-Mail zugegangene Vollmachten und Weisungen oder Änderungen von Weisungen an den Abstimmungsvertreter der Gesellschaft
werden nicht berücksichtigt.
Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht an den Abstimmungsvertreter der Gesellschaft sowie die Erteilung und Änderung
von Weisungen an den Abstimmungsvertreter der Gesellschaft sind nach dem 11. Mai 2023 nur über das im Abschnitt „Zugang zum
Aktionärsportal und elektronische Zuschaltung zur Versammlung“ genannte zugangsgeschützte Aktionärsportal (netvote.db.com)
möglich, das für die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht bis zum 15. Mai 2023, 24.00 Uhr MESZ, und für die Erteilung
und Änderung von Weisungen auch noch am Tag der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung zur Verfügung stehen wird;
der Versammlungsleiter wird rechtzeitig auf diesen Zeitpunkt hinweisen.
Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht klar erkennbar ist, welche
zuletzt abgegeben wurde, werden, sofern vorhanden, vorrangig über das Aktionärsportal abgegebene Erklärungen berücksichtigt,
andernfalls Erklärungen per E-Mail.
Bevollmächtigte, einschließlich bevollmächtigter Intermediäre (wie etwa Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater
sowie sonstiger gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellter Personen, können sich, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen
des Vertretenen, ebenfalls nach Maßgabe ihrer Weisungen durch den Abstimmungsvertreter der Gesellschaft bei der Ausübung des
Stimmrechts vertreten lassen.
Bitte beachten Sie, dass der Abstimmungsvertreter der Gesellschaft das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung,
Anträgen und Wahlvorschlägen ausüben kann, zu denen Sie Weisungen erteilen, und dass er das Stimmrecht nicht nach eigenem
Ermessen ausübt. Aufträge zu Redebeiträgen und Auskunftsverlangen, zum Stellen von Anträgen und Wahlvorschlägen, zu Verlangen
zur Aufnahme von Fragen in die Niederschrift sowie zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse nimmt
der Abstimmungsvertreter der Gesellschaft nicht entgegen.
Stimmrechtsausübung durch andere Bevollmächtigte
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich auch durch einen Bevollmächtigten – zum Beispiel einen Intermediär
(wie etwa ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater, eine sonstige gemäß § 135 Absatz 8 AktG
gleichgestellte Person oder einen anderen Dritten – vertreten und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten im Wege der Briefwahl
(siehe dazu oben Abschnitt „Stimmrechtsausübung mittels Briefwahl“) oder der Erteilung von (Unter-)Vollmacht an den Abstimmungsvertreter
der Gesellschaft (siehe dazu oben Abschnitt „Stimmrechtsausübung durch einen von der Gesellschaft benannten Abstimmungsvertreter“)
ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist die rechtzeitige Anmeldung unerlässlich (siehe dazu oben Abschnitt „Anmeldung; Umschreibestopp“).
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Wenn ein Dritter zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird, der weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung,
ein Stimmrechtsberater oder eine andere in § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person ist, bedürfen die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung können auch über das im Abschnitt „Zugang
zum Aktionärsportal und elektronische Zuschaltung zur Versammlung“ genannte zugangsgeschützte Aktionärsportal (netvote.db.com)
erfolgen. Alternativ können sie der Gesellschaft auch elektronisch an folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden:
deutschebank.hv@linkmarketservices.de
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Intermediäre, an Aktionärsvereinigungen, an Stimmrechtsberater oder an andere
in § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen erteilt, so sind gegebenenfalls von dem zu Bevollmächtigenden vorgegebene
Besonderheiten zu beachten, die bei diesem zu erfragen sind.
Wenn ein Aktionär einen Dritten nach diesem Abschnitt bevollmächtigt, ist zur Nutzung des zugangsgeschützten Aktionärsportals
durch den Bevollmächtigen die rechtzeitige Weitergabe der Zugangsdaten erforderlich.
Anforderung von Unterlagen zur Hauptversammlung
Unterlagen zur Hauptversammlung können unter folgender Adresse angefordert werden:
Deutsche Bank Aktiengesellschaft Aktionärsservice Postfach 14 60 61365 Friedrichsdorf E-Mail: deutschebank.hv@linkmarketservices.de
Unterlagen und weitere Informationen zur Hauptversammlung sind außerdem im Internet unter
hauptversammlung.db.com
zugänglich. Die Unterlagen werden auf der vorgenannten Internetseite auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und
– soweit erforderlich – in der Hauptversammlung näher erläutert werden.
Rechte der Aktionäre
Die Aktionäre beziehungsweise Aktionärsvertreter haben anlässlich der diesjährigen virtuellen Hauptversammlung unter anderem
die folgenden Rechte:
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen (Letzteres entspricht
195.313 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am Sonntag,
16. April 2023 bis 24.00 Uhr MESZ, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
Deutsche Bank Aktiengesellschaft Vorstand 60262 Frankfurt am Main
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der oder die Antragsteller
haben nachzuweisen, dass er/sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber
der Aktien ist/sind und dass er/sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag hält/halten. Bei der Berechnung
dieser Frist sind §§ 70 und 121 Absatz 7 AktG zu beachten.
Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1 und 4, 127, 130a Absatz 5 Satz 3, 118a Absatz 1 Satz 2 Nr.
3 AktG
Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der
Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern vor der Hauptversammlung
übersenden. Solche Gegenanträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:
Deutsche Bank Aktiengesellschaft Investor Relations 60262 Frankfurt am Main E-Mail: HV.2023@db.com
Gegenanträge sollten begründet werden, für Wahlvorschläge gilt das nicht.
Spätestens am Dienstag, 2. Mai 2023 bis 24.00 Uhr MESZ, der Gesellschaft unter vorstehender Adresse zugegangene ordnungsgemäße
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich über die Internetseite
hauptversammlung.db.com
einschließlich des Namens des Aktionärs und insbesondere im Fall von Gegenanträgen der Begründung und im Fall von Wahlvorschlägen
der durch den Vorstand gegebenenfalls zu ergänzenden Inhalte gemäß § 127 Satz 4 AktG sowie etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung
zugänglich gemacht.
Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung beziehungsweise einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen,
wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Absatz 2 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem
gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich
falsche oder irreführende Angaben enthält. Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus auch dann nicht zugänglich gemacht werden,
wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie für Aufsichtsratskandidaten
deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Die Begründung eines Gegenantrags braucht
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Absatz 4 AktG als
im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu ihnen kann das Stimmrecht nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung ausgeübt
werden. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt oder den Wahlvorschlag unterbreitet hat, nicht im Aktienregister der
Gesellschaft als Aktionär eingetragen ist und nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag
oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Außerdem können elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge
im zulässigen Rahmen auch während der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen eines Redebeitrags,
stellen, ohne dass es dafür einer vorherigen Übermittlung des Antrags beziehungsweise des Wahlvorschlags gemäß den §§ 126,
127 AktG bedarf. Dazu ist es erforderlich, dass der Aktionär sich über das zugangsgeschützte Aktionärsportal für einen Redebeitrag
anmeldet, in dessen Rahmen er sodann seinen Antrag oder Wahlvorschlag stellen kann. Eine nähere Erläuterung des dafür vorgesehenen
Verfahrens, der rechtlichen und technischen Voraussetzungen sowie der Befugnis des Versammlungsleiters zur angemessenen Beschränkung
des Frage- und Rederechts findet sich im Abschnitt „Rederecht gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Absatz 5 und 6 AktG“.
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Absatz 1 bis 4 AktG
Aktionäre haben das Recht, Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung in Textform im Wege elektronischer Kommunikation
bis spätestens Donnerstag, 11. Mai 2023, 24.00 Uhr MESZ, einzureichen.
Die Stellungnahme ist unter Angabe des Namens und der Aktionärsnummer ausschließlich unter der nachstehend genannten E-Mail-Adresse
einzureichen:
HV.2023@db.com
Es wird darum gebeten, den Umfang der Stellungnahmen auf ein angemessenes Maß zu begrenzen, um eine ordnungsgemäße Sichtung
der Stellungnahmen zu ermöglichen. Als Orientierung sollte ein Umfang von maximal 10.000 Zeichen dienen.
Die Gesellschaft wird die Stellungnahmen bis spätestens Freitag, 12. Mai 2023, 24.00 Uhr MESZ, unter Nennung des Namens des
einreichenden Aktionärs über die Internetseite
hauptversammlung.db.com
zugänglich machen. Stellungnahmen werden seitens der Gesellschaft nicht übersetzt.
Die Gesellschaft behält sich vor, Stellungnahmen nicht zugänglich zu machen, soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen
strafbar machen würde oder wenn die Stellungnahme in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben
oder wenn sie Beleidigungen enthält oder wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen
und sich nicht vertreten lassen wird (§§ 130a Absatz 3 Satz 4, 126 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 6 AktG). Außerdem behält sich
die Gesellschaft vor, Stellungnahmen nicht zugänglich zu machen, wenn sie ohne erkennbaren Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung
sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen, Anträge und Wahlvorschläge sowie Widersprüche
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung nicht berücksichtigt werden. Fragen (siehe dazu Abschnitt „Auskunftsrecht gemäß §§ 118a
Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, 130a Absatz 5 Satz 3, 131 AktG“), Anträge und Wahlvorschläge (siehe dazu Abschnitt „Anträge und Wahlvorschläge
von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1 und 4, 127, 130a Absatz 5 Satz 3, 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AktG“) sowie Widersprüche
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (siehe dazu Abschnitt „Einlegung von Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung“)
sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert beschriebenen Wegen zu stellen beziehungsweise zu erklären.
Rederecht gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Absatz 5 und 6 AktG
In der Hauptversammlung haben die ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionäre
beziehungsweise deren Bevollmächtigte ein Rederecht im Wege der Videokommunikation. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a
Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie alle relevanten Arten von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags
sein. Der designierte Versammlungsleiter plant in der Versammlung gemäß § 131 Absatz 1f AktG festzulegen, dass Fragen in der
virtuellen Hauptversammlung nur im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts, gestellt werden
können.
Ab Beginn der Hauptversammlung können Aktionäre beziehungsweise deren Bevollmächtigte Redebeiträge über das im Abschnitt „Zugang
zum Aktionärsportal und elektronische Zuschaltung zur Versammlung“ genannte zugangsgeschützte Aktionärsportal (netvote.db.com)
über die Schaltfläche „Redebeitrag anmelden“ anmelden. Bei der Anmeldung des Redebeitrags wird das Einverständnis des Aktionärs
beziehungsweise des Bevollmächtigten mit der Nennung seines Namens durch den Versammlungsleiter in der öffentlich in Bild
und Ton übertragenen Hauptversammlung eingeholt.
Gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft leitet der Versammlungsleiter die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge
der Redner und die Behandlung der Gegenstände der Tagesordnung. Gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft kann
der Versammlungsleiter im Laufe der Hauptversammlung angemessene Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit beziehungsweise
der Gesamtzeit für Redebeiträge und Fragen generell oder für einzelne Redner festlegen.
Technische Mindestvoraussetzung für die Ausübung des Rederechts sind ein internetfähiges Gerät mit Kamera, Mikrofon und Audioausgabe
(etwa über Lautsprecher oder Kopfhörer) sowie eine stabile Internetverbindung. Empfehlungen für eine optimale Funktionsfähigkeit
der Videokommunikation finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
hauptversammlung.db.com
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der
Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt
ist. Unabhängig davon bietet die Gesellschaft den Aktionären beziehungsweise deren Bevollmächtigten die Möglichkeit, am Tag
vor der Hauptversammlung die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation für den Redebeitrag unverbindlich zu testen. Dafür
wird am Dienstag, den 16. Mai 2023, von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr MESZ die Schaltfläche „Videokommunikation für Redebeitrag
testen“ im Aktionärsportal freigeschaltet. Aktionäre beziehungsweise deren Bevollmächtigte, die die Videokommunikation für
den Redebeitrag am Tag vor der Hauptversammlung schon einmal testen möchten, müssen dabei ihre Kontaktdaten wie in dem Anmeldefenster
vorgesehen angeben. Anschließend wird der jeweilige Aktionär beziehungsweise der Bevollmächtigte unter den angegebenen Kontaktdaten
kontaktiert, um einen Termin für einen solchen Funktionalitätstest seiner Bild- und Tonverbindung zu vereinbaren.
Aktionäre, die von der Möglichkeit eines Redebeitrags in Bild und Ton in der Hauptversammlung Gebrauch machen, sollten beachten,
dass die gesamte Hauptversammlung einschließlich des entsprechenden Redebeitrags wie eingangs beschrieben live im Internet
für Aktionäre sowie die interessierte Öffentlichkeit ohne Zugangsbeschränkungen übertragen und die gesamte Hauptversammlung
einschließlich der Redebeiträge aufgezeichnet wird. Eine öffentlich abrufbare Bereitstellung der Aufzeichnung im Anschluss
an die Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft ist nicht vorgesehen. Es wird darauf hingewiesen, dass der
Versammlungsleiter die für einen Redebeitrag zugelassenen Aktionäre beziehungsweise deren Bevollmächtigte unter Nennung ihres
Namens aufrufen wird.
Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, 130a Absatz 5 Satz 3, 131 AktG
Gemäß § 131 Absatz 1 Satz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.
Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens i.S.v. § 290 Absatz 1, 2 HGB in der Hauptversammlung, der der
Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Mit Blick auf eine bessere Antwortqualität und eine gesteigerte Transparenz gegenüber den Aktionären hat der Vorstand auf
der Grundlage von § 131 Absatz 1a, 1b Satz 2 AktG entschieden, dass ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung angemeldete Aktionäre
beziehungsweise deren Bevollmächtigte zur Ausübung ihres Auskunftsrechts nach § 131 AktG ihre Fragen bis spätestens drei Tage
vor der Hauptversammlung, also bis Samstag, 13. Mai 2023, 24.00 Uhr MESZ, im Wege elektronischer Kommunikation bei der Gesellschaft
einzureichen haben. Diese Vorabeinreichung von Fragen kann ausschließlich über das im Abschnitt „Zugang zum Aktionärsportal
und elektronische Zuschaltung zur Versammlung“ genannte zugangsgeschützte Aktionärsportal der Gesellschaft (netvote.db.com)
in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen.
Die Gesellschaft wird im Rahmen des Auskunftsrechts der Aktionäre nach § 131 AktG alle ordnungsgemäß eingereichten Fragen
bis Montag, 15. Mai 2023, 24.00 Uhr MESZ, beantworten und die Fragen sowie die dazugehörigen Antworten spätestens ab diesem
Zeitpunkt und während der gesamten Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
hauptversammlung.db.com
ausschließlich in deutscher Sprache – sowie die in englischer Sprache eingereichten Originalfragen sowie die Antworten dazu
zusätzlich auch auf Englisch (wobei jeweils allein die deutsche Antwort maßgeblich ist) – zugänglich machen. Sind die Antworten
einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, hat der Vorstand gemäß § 131 Absatz 1c Satz 4 AktG das
Recht, in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen zu verweigern.
Die Gesellschaft behält sich vor, Fragen nicht zugänglich zu machen, soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar
machen würde oder wenn die Frage in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen
enthält oder wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten
lassen wird (§§ 131 Absatz 1c Satz 3, 126 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 6 AktG).
Bei der Beantwortung und Zugänglichmachung von Fragen vor der Hauptversammlung kann der Name des Fragestellers nur offengelegt
werden, wenn mit der Übermittlung der Frage ausdrücklich das Einverständnis zur Offenlegung des Namens erklärt wurde. Ein
Anspruch auf Namensnennung besteht auch nach Erklärung des Einverständnisses nicht.
In der Hauptversammlung können ordnungsgemäß angemeldete und zur virtuellen Hauptversammlung über das zugangsgeschützte Aktionärsportal
zugeschaltete (siehe dazu Abschnitt „Zugang zum Aktionärsportal und elektronische Zuschaltung zur Versammlung“) Aktionäre
beziehungsweise deren Bevollmächtigte gemäß § 131 Absatz 1d AktG im Wege der elektronischen Kommunikation Nachfragen zu allen
vor und in der virtuellen Hauptversammlung gegebenen Antworten des Vorstands stellen; ferner können sie in der virtuellen
Hauptversammlung gemäß § 131 Absatz 1e AktG im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu Sachverhalten stellen, die
sich erst nach Ablauf der Frist für die Ausübung des Fragerechts vor der virtuellen Hauptversammlung, also nach Samstag, 13.
Mai 2023, 24.00 Uhr MESZ, ergeben haben. Der designierte Versammlungsleiter plant in der Versammlung gemäß § 131 Absatz 1f
AktG festzulegen, dass im Sinne der Gleichbehandlung der Aktionäre das Auskunftsrecht in der virtuellen Hauptversammlung nur
im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen eines Redebeitrags (siehe dazu Abschnitt „Rederecht gemäß §§ 118a Absatz 1
Satz 2 Nr. 7, 130a Absatz 5 und 6 AktG“ mit den darin genannten Vorgaben), ausgeübt werden darf.
§ 131 Absatz 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb
der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär beziehungsweise dessen Bevollmächtigtem auf
dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
nicht erforderlich ist. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass jeder elektronisch zu der Versammlung
zugeschaltete Aktionär beziehungsweise Bevollmächtigte sein Verlangen nach § 131 Absatz 4 Satz 1 AktG nach seiner Wahl in
einem Redebeitrag per Videokommunikation und/oder im Wege der elektronischen Kommunikation an die E-Mail-Adresse
erweiterte.auskunftspflicht@db.com
übermitteln kann. Derartige Verlangen sind per E-Mail ab der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch
den Versammlungsleiter möglich, im Rahmen eines Redebeitrags per Videokommunikation hingegen nur im Rahmen der Aussprache.
Mit dem Verlangen per E-Mail ist ein Nachweis der Aktionärseigenschaft zu übermitteln, indem entweder der Name, das Geburtsdatum
und die Adresse des Aktionärs oder die Aktionärsnummer angegeben werden.
§ 131 Absatz 5 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär beziehungsweise dessen Bevollmächtigtem eine Auskunft
verweigert wird, er verlangen kann, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift
über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass jeder elektronisch
zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär beziehungsweise Bevollmächtigte sein Verlangen nach § 131 Absatz 5 Satz 1 AktG nach
seiner Wahl in einem Redebeitrag per Videokommunikation und/oder im Wege der elektronischen Kommunikation an den mit der Niederschrift
der Hauptversammlung beauftragten Notar über die E-Mail-Adresse
Notar.DB.HV2023@hoganlovells.com
übermitteln kann. Derartige Verlangen sind per E-Mail ab der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch
den Versammlungsleiter möglich, im Rahmen eines Redebeitrags per Videokommunikation hingegen nur im Rahmen der Aussprache.
Mit dem Verlangen per E-Mail ist ein Nachweis der Aktionärseigenschaft zu übermitteln, indem entweder der Name, das Geburtsdatum
und die Adresse des Aktionärs oder die Aktionärsnummer angegeben werden.
Gemäß § 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 AktG wird die Gesellschaft den Bericht des Vorstandes oder dessen wesentlichen Inhalt bis
spätestens Dienstag, 9. Mai 2023, 24.00 Uhr MESZ, über die Internetseite der Gesellschaft unter
hauptversammlung.db.com
zugänglich machen. Zusätzlich plant die Gesellschaft im Interesse einer umfassenden Vorbereitungsmöglichkeit für die Ausübung
der Aktionärsrechte auch die Rede des Aufsichtsratsvorsitzenden oder deren wesentlichen Inhalt bis spätestens Dienstag, 9.
Mai 2023, 24.00 Uhr MESZ, über die Internetseite der Gesellschaft unter
hauptversammlung.db.com
zugänglich machen.
Einlegung von Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Ordnungsgemäß angemeldete und elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionäre beziehungsweise deren Bevollmächtigte
haben das Recht, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende
Erklärungen können dem mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notar über die E-Mail-Adresse
Notar.DB.HV2023@hoganlovells.com
übermittelt werden und sind ab der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.
Mit der Erklärung an die genannte E-Mail-Adresse ist ein Nachweis der Aktionärseigenschaft zu übermitteln, indem entweder
der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Aktionärs oder die Aktionärsnummer angegeben werden.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
hauptversammlung.db.com
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen nach § 124a AktG zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung sind über die Internetseite der Gesellschaft
unter
hauptversammlung.db.com
zugänglich. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
Datenschutzhinweise für Aktionäre und deren Vertreter
Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung und dem Aktienregister
finden Sie unter
hauptversammlung.db.com/files/documents/2023/HV-2023-Datenschutzhinweise.pdf
Gerne senden wir Ihnen diese auch postalisch zu.
Frankfurt am Main, im März 2023
Deutsche Bank Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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