EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: AMAG Austria Metall AG / Veröffentlichung gem. § 119 Abs. 9 BörseG
AMAG Austria Metall AG: Sonstige Zulassungsfolgepflichten

12.04.2024 / 09:31 CET/CEST
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AMAG Austria Metall AG

Ranshofen, FN 310593f

ISIN AT00000AMAG3

 

Ermächtigung zum Rückerwerb und zur Wiederveräußerung eigener Aktien

In der am 11. April 2024 abgehaltenen 13. ordentlichen Hauptversammlung wurde der Vorstand ermächtigt:

  1. gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 sowie Abs. 1a und 1b Aktiengesetz – unter gleichzeitiger Aufhebung der diesbezüglichen Hauptversammlungsbeschlüsse vom 20. April 2022 – ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben, wobei der niedrigste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert 25% unter dem gewichteten durchschnittlichen Börsenschlusskurs der letzten 20 Börsetage vor Beginn des entsprechenden Rückkaufprogramms und der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert 25% über dem gewichteten durchschnittlichen Börsenschlusskurs der letzten 20 Börsetage vor Beginn des entsprechenden Rückkaufprogramms beträgt, sowie zur Festsetzung der Rückkaufsbedingungen, wobei der Vorstand den Vorstandsbeschluss und das jeweilige darauf beruhende Rückkaufsprogramm einschließlich dessen Dauer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu veröffentlichen hat. Der Vorstand kann diese Ermächtigung innerhalb der gesetzlichen Vorgaben über die höchstzulässige Zahl eigener Aktien einmal oder auch mehrfach insgesamt bis zu einer Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals ausüben. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 Unternehmensgesetzbuch) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der Erwerb kann unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben börslich oder außerbörslich erfolgen. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen.
  1. die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen oder wieder zu veräußern und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 Unternehmensgesetzbuch) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden.
  1. für die Dauer von 5 Jahren vom Tag der Beschlussfassung an ermächtigt, gemäß § 65 Abs. 1b Aktiengesetz – unter gleichzeitiger Aufhebung der diesbezüglichen Hauptversammlungsbeschlüsse vom 20. April 2022 – für die Veräußerung eigener Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine andere gesetzlich zulässige Art der Veräußerung als über die Börse oder ein öffentliches Angebot festzusetzen und über einen allfälligen Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen.


12.04.2024 CET/CEST


Sprache: Deutsch
Unternehmen: AMAG Austria Metall AG
Lamprechtshausener Straße 61
5282 Ranshofen
Österreich
Internet: www.amag-al4u.com

 
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